Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemein

Österreich beabsichtigt, das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (in der Folge: Übereinkommen) zu ratifizieren. Dieses Übereinkommen regelt unter anderem die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (in der Folge: Maßnahme). Für das Verfahren zur selbstständigen Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung sowie für das Verfahren zur Durchsetzung von Maßnahmen verweist das Übereinkommen auf nationales Recht. Um insoweit eine reibungslose Anwendung des Übereinkommens sicher zu stellen, soll das österreichische Recht um besondere Verfahrensregelungen zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen ergänzt werden. Gleichzeitig sollen Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und mit denen auch kein einschlägiger bilateraler Vertrag besteht, geschaffen und § 15 IPRG an die neue Rechtslage angepasst werden.

Verfahren zur selbstständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Nach dem Übereinkommen werden Maßnahmen in allen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedürfte (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 22; Artikel ohne weitere Bezeichnung sind in der Folge solche des Übereinkommens). Art. 23 gibt Parteien aber auch die Möglichkeit, die selbstständige Anerkennung einer Maßnahme zu beantragen. Das Verfahren dazu richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (Art. 23). Nach Art. 25 Abs. 1 können im Ursprungsstaat vollstreckbare Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten für vollstreckbar erklärt werden. Vertragsstaaten wenden dazu ein einfaches und schnelles Verfahren an (Art. 25 Abs. 2).

Besondere Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen für Erwachsene gibt es derzeit in Österreich nicht. Es ist daher unklar (vgl. 6 Ob 218/02f; zuletzt Graf-Schimek, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen, iFamZ 2009, 309), ob auf diese Entscheidungen die §§ 79 ff. EO oder die Regelungen des AußStrG über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (die §§ 91a ff. und §§ 112 ff. AußStrG) analog anzuwenden sind. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben soll ein eigenes Verfahren zur selbstständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen ausländischer Gerichte geschaffen und damit das Übereinkommen durchgeführt werden. Die Regelungen sollen grundsätzlich auch für Verfahren zur selbstständigen Anerkennung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen aus Nichtvertragsstaaten gelten. Weder die Anerkennung von Entscheidungen aus Vertragsstaaten, noch die Anerkennung von Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten setzt eine ausdrückliche Anerkennung in einem selbstständigen Anerkennungsverfahren voraus; eine Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, kann eine solche ausdrückliche Anerkennung aber in beiden Fällen beantragen.

Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen aus Nichtvertragsstaaten

Das Übereinkommen überlässt die – allfällige – Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Erwachsenenschutzmaßnahmen aus Nichtvertragsstaaten dem nationalen Recht. Ob die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung solcher Entscheidungen die Gegenseitigkeit im Sinn des § 79 Abs. 2 EO voraussetzt, ist umstritten. Diese Gegenseitigkeit fordert 6 Ob 218/02f (kritisch: Graf-Schimek, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sachwalterschaftssachen, iFamZ 2009, 309). Dagegen ist eine solche Gegenseitigkeit weder nach der Regelung zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-Verordnung), ABl. Nr. L 338 vom 23.12.2003 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2116/2004, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004 S.1) im Bereich der Obsorge und des Besuchsrechts sowie der Ehescheidungen (§§ 97 ff., 112 ff. AußStrG) erforderlich noch nach den Regelungen über die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen (§§ 91a ff. AußStrG). In Verfahren über die Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen hatte der Oberste Gerichtshof bereits vor Inkrafttreten der §§ 91a ff. AußStrG erkannt, dass für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, Gegenseitigkeit nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS0111346). Ausgehend davon sollen auch die vorgeschlagenen §§ 131a ff. AußStrG – über das Übereinkommen hinausgehend – grundsätzlich auch auf Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen aus Nichtvertragsstaaten anzuwenden sein. Diese Entscheidungen können daher anerkannt werden, auch wenn es an der Anerkennungsgegenseitigkeit fehlt. Das Übereinkommen hat einen weiten Anwendungsbereich. Es umfasst (soweit nicht die Ausnahmen des Art. 4 greifen) alle Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener, die „aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen“ (Art. 1 Abs. 1). Dies können auch Maßnahmen sein, die funktionell über die Sachwalterbestellung für behinderte Personen nach österreichischem Recht und die damit zusammenhängenden Fragen hinausgehen. Für eine solche weitgehende, dem Übereinkommen vergleichbare Anerkennung von Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten besteht keine praktische Notwendigkeit. Die Regelungen über die Anerkennung von Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten sollen daher in zwei Punkten hinter der des Übereinkommens zurückbleiben: Zum Ersten sollen nur Entscheidungen anerkannt werden können, die Maßnahmen anordnen, abändern oder aufheben, die funktionell der österreichischen Sachwalterschaft für behinderte Personen und den in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen entsprechen. Der Begriff der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen wird in § 131a Abs. 2 AußStrG näher determiniert. Zum Zweiten soll die Anerkennung solcher Entscheidungen insofern an strengere Voraussetzungen geknüpft sein, als - im Unterschied zu Art. 22 Abs. 1 lit. b - die Anerkennung auch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Erwachsenen selbst in dringenden Fällen (§ 131b Abs. 2 Z 2 AußStrG) versagt werden kann.

Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen

Das österreichische Sachwalterschaftsrecht sieht – mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und verfahrensleitender Verfügungen im Sinn des § 79 Abs. 1 AußStrG – grundsätzlich keine vollstreckbaren Entscheidungen vor. Soweit nach österreichischem Recht Maßnahmen zum Schutz der Person des Erwachsenen vollstreckt werden können und müssen, sind sie in Sondergesetzen geregelt (z. B. Heimaufenthaltsgesetz, Unterbringungsgesetz). Der 9. Abschnitt des AußStrG (Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen) kennt daher keine dem § 110 AußStrG vergleichbare Bestimmung über die Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz Erwachsener. Es gilt daher die Grundregel des § 80 AußStrG, wonach Entscheidungen grundsätzlich nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind.

Nach den Art. 22 ff. sind jedoch Maßnahmen zum Schutz Erwachsener, die in einem Vertragsstaat getroffen wurden, in allen anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Es ist durchaus denkbar, dass solche Entscheidungen Maßnahmen zum Schutz der Person des Erwachsenen anordnen, die zwangsweise durchgesetzt werden können und müssen. Eine dem § 110 AußStrG vergleichbare Regelung für die Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz Erwachsener ist daher sinnvoll und notwendig. Da diese nur für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gilt, soll sie in den Abschnitt 9a (§ 131g AußStrG) des AußStrG und nicht in den 9. Abschnitt des AußStrG aufgenommen werden.

Verständigungspflichten

Nach den §§ 126 und 128 Abs. 1 AußStrG hat das Gericht zum Schutz des Rechtsverkehrs bestimmte Verständigungs- und Auskunftspflichten. Das gleiche Informations- und Schutzbedürfnis besteht, wenn eine vergleichbare ausländische Entscheidung in Österreich in einem selbstständigen Verfahren anerkannt (oder nicht anerkannt) wird und Wirkungen in Österreich entfaltet. Der Schutz der Verkehrskreise soll nicht davon abhängen, ob ein inländisches oder ein ausländisches Gericht mit Wirkungen für Österreich über eine Sachwalterschaft entscheidet. Daher sollen diese Verständigungspflichten auch bei Anerkennung, Nichtanerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sachwalterentscheidung in einem selbstständigen Verfahren bestehen (§ 131c Abs. 6 AußStrG).

Auf die Durchführung von Maßnahmen anzuwendendes Recht

Art. 14 bestimmt, welches Recht für die Durchführung einer Maßnahme gilt: „Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.“ (Zu solchen Bedingungen würde etwa das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung einer Vertretungshandlung des Sachwalters zählen.) Art. 14 gilt aber nur dann, wenn die Maßnahme von einem Vertragsstaat angeordnet wird und in einem Vertragsstaat durchgeführt wird. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, also etwa eine Maßnahme in einem Nichtvertragsstaat oder eine Maßnahme eines Nichtvertragsstaats in einem Vertragsstaat (Österreich) durchgeführt werden soll, wäre das für solche Durchführungsbedingungen maßgebende Recht nicht nach Art. 14 oder Art. 13 zu bestimmen, sondern nach nationalem Kollisionsrecht. Aus Praktikabilitätsgründen wird die Aufnahme einer dem Art. 14 entsprechenden Regelung vorgeschlagen, die unabhängig davon gilt, ob die Maßnahme in einem Vertrags- oder Nichtvertragsstaat durchgeführt wird oder getroffen wurde. Unter einer Maßnahme ist hier nicht (nur) eine nach dem Übereinkommen getroffene Entscheidung gemeint. § 15 Abs 2 IPRG gilt auch (und insbesondere) für die Durchführung von Maßnahmen, die ein Gericht setzt, das nicht an die Verweisungsnormen des Übereinkommens gebunden ist und ein anderes Recht anwendet als das nach dem Übereinkommen maßgebende.

Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes sollen entsprechend angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Zu Z 1

1. (§ 131a)

§ 131a AußStrG regelt den Anwendungsbereich des Abschnitts 9a und definiert die in diesem verwendeten Begriffe der „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (als solche aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind) sowie der „Maßnahme zum Schutz Erwachsener“ (aus Vertragsstaaten). Der neu eingefügte Abschnitt unterscheidet sich darin von den sonstigen Abschnitten des AußStrG zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen (Adoption [§§ 91a ff. AußStrG], Scheidung [§§ 97 ff. AußStrG] sowie Obsorge und Besuchsrecht [§§ 112 ff. AußStrG]), die eine vergleichbare Bestimmung nicht enthalten. Grund dafür ist, dass die Regelungen dieses Abschnitts von den anderen Abschnitten des AußStrG zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen (insbesondere) in zwei Punkten abweichen: Der Kreis der aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens anzuerkennenden und für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidungen ist erheblich enger als jener aus Vertragsstaaten des Übereinkommens. Aus Nichtvertragsstaaten sollen nur „Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (§ 131a Abs. 2 AußStrG) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, während aus Vertragsstaaten alle Maßnahmen nach dem Übereinkommen („Maßnahmen zum Schutz Erwachsener“, § 131a Abs. 3 AußStrG) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (müssen). Hingegen entspricht der sachliche Anwendungsbereich der anderen Abschnitte des AußStrG zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen im Wesentlichen jenen der für die jeweiligen Bereiche einschlägigen europa- und völkerrechtlichen Instrumente. Die Bezeichnung der aus Nichtvertragsstaaten erfassten Entscheidungen („Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“, § 131a Abs. 2 AußStrG) kommt in dieser Form im österreichischen Recht bisher nicht vor. Hingegen verwenden die anderen Abschnitte des AußStrG zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen eine dem österreichischen Recht auch in anderen Bereichen bekannte und auch teils definierte Terminologie.

Es ist daher sinnvoll, in diesem Abschnitt seinen Anwendungsbereich und jenen seiner einzelnen Bestimmungen sowie die Abgrenzung zwischen dem Übereinkommen und dem nationalen Recht klar darzulegen. Das soll § 131a AußStrG leisten.

Auch für das Anerkennungsverfahren gilt, dass personenbezogene Daten nur zu Zwecken verwendet werden dürfen, zu denen sie gesammelt wurden (vgl. Art. 39 des Übereinkommens).

Zu Abs. 1:

Der Abschnitt 9a enthält in den §§ 131c, 131d und 131f AußStrG Bestimmungen zum Verfahren zur selbstständigen Anerkennung, Nichtanerkennung und Vollstreckbarerklärung (§ 131a Abs. 1 Z 1 AußStrG). Dieses Verfahren ist im Übereinkommen (auch für Maßnahmen aus Vertragsstaaten) nicht geregelt. Es verweist auf nationales Recht (Art. 23). Diese Bestimmungen gelten daher sowohl für „Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens, § 131a Abs. 2 AußStrG) als auch für Maßnahmen aus Vertragsstaaten des Übereinkommen („Maßnahmen zum Schutz Erwachsener“, § 131a Abs. 3 AußStrG). Ungeachtet der Möglichkeit, die selbstständige Anerkennung dieser Entscheidungen nach diesen Bestimmungen zu beantragen, sollen sowohl Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) als auch Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) unabhängig von einer selbstständigen Anerkennung inzident (als Vorfrage) anerkannt werden können (§ 131b Abs. 2 und 3 AußStrG; Art. 22).

Die Voraussetzungen der Anerkennung, Nichtanerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen aus Vertragsstaaten des Übereinkommens („Maßnahmen zum Schutz Erwachsener“, § 131a Abs. 3) regelt das Übereinkommen abschließend (Art. 22 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3). Ein Rückgriff auf nationales Recht und den Abschnitt 9a ist in diesem Bereich unzulässig. Das stellen § 131b Abs. 1 AußStrG für die Anerkennung und § 131e Abs. 2 AußStrG für die Vollstreckbarerklärung klar. Die Voraussetzungen der Anerkennung, Nichtanerkennung und Vollstreckbarerklärung von „Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (§ 131a Abs. 2 AußStrG) richtet sich hingegen (ausschließlich) nach diesem Abschnitt, nämlich nach den §§ 131b, 131d und 131e Abs. 1 und 3 AußStrG (§ 131a Abs. 1 Z 2 AußStrG).

§ 131a AußStrG, aus dem sich – ebenso wie aus anderen Bestimmungen (§ 131b Abs. 1, § 131e Abs. 2 AußStrG) des Abschnitts – der Vorrang des Übereinkommens ergibt, macht die Aufnahme einer allgemeinen (den §§ 91d, 100, 116 AußStrG vergleichbaren) Bestimmung zum Vorrang des Völker- und Europarechts überflüssig (europäische Rechtsinstrumente gibt es im Bereich des Erwachsenenschutzes im Übrigen nicht).

Im Bereich der Sachwalterschaft kennt das österreichische Recht – mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und verfahrensleitender Verfügungen im Sinn des § 79 Abs. 1 AußStrG – grundsätzlich keine vollstreckbaren Entscheidungen. Es kennt insbesondere keine vollstreckbaren Entscheidungen zum Schutz der Person des Erwachsenen, wie etwa die zwangsweise „Herausgabe“ des Erwachsenen an den Sachwalter oder ein Besuchsrecht zum Erwachsenen. Es kann aber ausländische Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) zum Schutz der Person geben, die anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müssen und zwangsweise durchzusetzen sind. Damit diese ausländischen Entscheidungen nicht nach der Exekutionsordnung vollstreckt werden müssen (§ 80 AußStrG), sieht § 131g AußStrG eine dem § 110 AußStrG vergleichbare Bestimmung zur Vollstreckung vor (s. zu den Details die Erläuterungen zu § 131g AußStrG). Die Aufnahme dieser Regelung in den Abschnitt 9a soll unterstreichen, dass sie nur für die Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) gilt (§ 131a Abs. 1 Z 3 AußStrG). Hingegen können vergleichbare ausländische Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten nicht nach dieser Bestimmung vollstreckt werden; sie sind auch keine Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und daher auch nicht nach diesem Abschnitt anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Zu Abs. 2 und 3:

Die einzelnen Bestimmungen des Abschnitts 9a haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich (s. die Erläuterungen oben). Die §§ 131c, 131d und 131f AußStrG über das Verfahren zur selbstständigen Anerkennung, Nichtanerkennung und Vollstreckbarerklärung (§ 131a Abs. 1 Z 1 AußStrG) gelten für Entscheidungen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens, also sowohl für Entscheidungen im Sinn des § 131a Abs. 2 AußStrG als auch für solche nach § 131a Abs. 3 AußStrG. Die Regelungen zu den Voraussetzungen der Anerkennung, Nichtanerkennung und Vollstreckbarerklärung (§§ 131b, 131d und 131e Abs. 1 und 3 AußStrG [§ 131a Abs. 1 Z 2 AußStrG]) gelten nur für Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens (§ 131a Abs. 2 AußStrG). Ihr Anwendungsbereich ist zudem enger als jener des Übereinkommens, weil sie nur für „Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (§ 131a Abs. 2 AußStrG) gelten. § 131a Abs. 2 und 3 AußStrG definiert die Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens („Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und aus Vertragsstaaten des Übereinkommens („Maßnahme zum Schutz Erwachsener“ - § 131a Abs. 3 AußStrG), auf die die einzelnen Bestimmungen des Abschnitts 9a des AußStrG abstellen. So ist leichter ersichtlich, welche Regelungen für welche Entscheidungen aus welchen Staaten gelten.

Das österreichische Recht kennt keinen allgemeinen, der Obsorge (s. §§ 112 ff. AußStrG) vergleichbaren, Begriff, der alle aus Nichtvertragsstaaten anzuerkennenden und für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidungen im Bereich des Erwachsenenschutzes erfasst. Die Übernahme der Terminologie des Übereinkommens (insbesondere der Art. 1 bis 4) zur Umschreibung der aus Nichtvertragsstaaten erfassten Entscheidungen ist aus mehreren Gründen nicht zweckmäßig: Das Übereinkommen verwendet dem österreichischen Recht fremde, sich teils auch überschneidende, Begriffe. Auch die §§ 112 ff. AußStrG zur Anerkennung von Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen übernehmen nicht die Terminologie des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ; BGBl. III Nr. 49/2011) und der Brüssel IIa-Verordnung („elterliche Verantwortung“). Um einen Gleichlauf mit den Definitionen des Übereinkommens zu erreichen, müsste nicht nur die Aufzählung der erfassten (Art. 3), sondern auch der ausdrücklich ausgeschlossenen Maßnahmen (Art. 4) und die Definitionen des Art. 2 übernommen werden. Eine solche Bestimmung wäre sehr umfangreich und komplex. Die Definition des § 131a Abs. 2 AußStrG verwendet daher Begriffe, die dem österreichischen Recht und somit auch der Rechtspraxis bekannt sind.

„Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ (§ 131a Abs. 2 AußStrG) sind insbesondere Entscheidungen, die funktionell jenen entsprechen, die der 9. Abschnitt des AußStrG („Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“) sowie der 10. Abschnitt des AußStrG („Vermögensrechte Pflegebefohlener“) und das Sechste Hauptstück des ABGB („Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht“) hinsichtlich der Sachwalterschaft für behinderte Personen erfassen. Das können unter anderem Entscheidungen über die Bestellung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters, die Umbestellung des Sachwalters, die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft, pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen des Sachwalters oder Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung (§ 275 Abs. 3 ABGB; § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB; 10. Abschnitt des AußStrG) sein. Die Aufzählung der Entscheidungen in § 131a Abs. 2 Z 1 bis 4 AußStrG wird die große Mehrheit der einschlägigen Entscheidungen erfassen, ist aber nicht abschließend. Ausländische Entscheidungen in diesen Bereichen werden soweit erfasst, als sie funktionell von ihrem Normzweck den genannten Entscheidungen des österreichischen Rechts entsprechen. § 131a Abs. 2 Z 2 AußStrG nennt Entscheidungen über den „Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung“. Das österreichische Recht kennt keine solche Entscheidung; die Bestellung eines Sachwalters führt ex lege zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person in diesem Bereich (§ 280 Abs. 1 ABGB). Es kann aber Rechtsordnungen geben, die eine Beschränkung oder den Entzug der Geschäftsfähigkeit (immer oder nur in bestimmten Fällen) wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung neben oder ohne (weil die Angelegenheiten der betroffenen Person auf andere Weise erledigt werden) der Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen ausdrücklich anordnen. Auch solche Entscheidungen sollen anerkannt werden.

Der Abschnitt 9a des AußStrG regelt hingegen nicht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über Kuratoren oder Sachwalter, die aus anderen Gründen als einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Vertretenen bestellt werden. Die Anerkennung von Entscheidungen über Abwesenheits- oder Kollisionskuratoren fällt daher nicht unter diesen Abschnitt.

§ 131a Abs. 3 erfasst alle in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Entscheidungen.

2. § 131b

Zu Abs. 1:

Abs. 1 stellt klar, dass das Übereinkommen die Voraussetzungen der Anerkennung von Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) abschließend regelt (s. Art. 22 Abs. 2).

Zu Abs. 2 und 3:

Nach § 131b Abs. 2 und 3 AußStrG sollen Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) in Österreich ipso jure anerkannt werden. Die Entscheidung muss also nicht in einem selbstständigen Verfahren anerkannt werden, damit sie Wirkungen in Österreich entfaltet. Der Begriff der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen wird in § 131a Abs. 2 AußStrG definiert (s. die Erläuterungen dazu).

§ 131b Abs. 2 und 3 AußStrG folgt grundsätzlich dem System des Art. 22 Abs. 1 und der §§ 91a Abs. 1, 97 Abs. 1 AußStrG, deren Wortlaut weitgehend übernommen werden soll. Es sollen jedoch im Unterschied zu den §§ 91a Abs. 1 und 97 Abs. 1 AußStrG grundsätzlich auch nicht rechtskräftige Entscheidungen anerkannt werden, wenn und soweit sie im Ursprungsland Rechtswirkungen entfalten (vgl. jedoch zur Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens § 131c Abs. 5 AußStrG).

Nach den §§ 112 Abs. 1 letzter Satz und 115 AußStrG können im Bereich der Obsorge und des Besuchsrechts auch gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare öffentliche Urkunden für vollstreckbar erklärt bzw. anerkannt werden. Das österreichische Recht lässt im Bereich der Sachwalterschaft Vergleiche (s. § 30 AußStrG) oder vollstreckbare öffentliche Urkunden nur in sehr beschränktem Umfang in Randbereichen zu. Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche werden auch vom Übereinkommen nicht erfasst, so dass – anders als bei den Entscheidungen über die Obsorge und das Besuchsrecht (s. Art. 46 Brüssel IIa-Verordnung) – sie auch nicht aus Gründen der Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Instrumenten in den Anwendungsbereich der §§ 131b ff. AußStrG fallen müssen. Andernfalls könnte die Anerkennung ausländischer rechtsgestaltender Vergleiche über in Österreich dem Vergleich entzogene Bereiche (z. B. über die Bestellung eines Sachwalters) zu einer Reihe von schwierigen Problemen führen. Daher soll eine dem § 112 Abs. 1 zweiter Satz AußStrG vergleichbare Regelung hier nicht übernommen werden.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 regelt abschließend die Gründe, aus denen die Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) verweigert werden kann. Inhaltlich entspricht die Regelung dem Übereinkommen (Art. 22 Abs. 2 lit. a bis d), erweitert dieses jedoch teilweise (insbesondere Abs. 4 Z 2) und passt es an die Systematik des § 91a Abs. 2 sowie des § 113 AußStrG an.

Das rechtliche Gehör und die Anhörung der betroffenen Person werden durch entsprechende Verfahrensbestimmungen des österreichischen Rechts sichergestellt; im Sachwalterverfahren durch die §§ 118 bis 121 und 128 AußStrG und bei der Erlassung anderer Maßnahmen zum Schutz Erwachsener z. B. durch § 19 Unterbringungsgesetz oder § 18 Heimaufenthaltsgesetz. Nur in Ausnahmefällen kann eine Maßnahme ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person getroffen werden. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Anhörung der betroffenen Person ist ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz der österreichischen Rechtsordnung (s. Art. 22 lit. b, der für die Auswirkungen der Nichtanhörung der betroffenen Person auf die „wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates“ abstellt). Nach Abs. 4 Z 2 soll daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person immer ein Anerkennungsverweigerungsgrund sein. Das soll (ähnlich wie auch nach § 113 Abs. 2 Z 2 AußStrG) im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 2 lit. b auch dann gelten, wenn eine dringende ausländische Entscheidung erlassen wurde und anerkannt werden soll. Auch dringende Entscheidungen ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person sind im österreichischen Sachwalterrecht nur unter sehr eingeschränkten Umständen zulässig. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ohne vorherige Erstanhörung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre (s. § 120 AußStrG). Ist eine dringende Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) zu treffen, die in Österreich anzuwenden und daher anzuerkennen wäre, und kann oder konnte die betroffene Person im ausländischen Verfahren nicht angehört werden, so erscheint es sachgerechter, diese ohne Anhörung der betroffenen Person getroffene ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen, sondern stattdessen eine dem österreichischen Recht entsprechende Eilmaßnahme zu setzen.

§ 131b Abs. 4 Z 2 AußStrG sichert die Wahrung des rechtlichen Gehörs nur der betroffenen Person, nicht aber anderer Personen. Auch das Übereinkommen nennt in Art. 22 die Verletzung des rechtlichen Gehörs anderer Personen nicht ausdrücklich als Anerkennungsverweigerungsgrund. Art. 22 und § 131b Abs. 4 Z 2 AußStrG führen die Verletzung des rechtlichen Gehörs anderer Personen zwar nicht ausdrücklich an, was aber nicht bedeutet, dass eine solche Verletzung nach dem Übereinkommen oder § 131b Abs. 4 Z 2 AußStrG niemals der Anerkennung einer Maßnahme entgegen stehen kann. Auch besonders gravierende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze des Anerkennungsstaates können als Verstoß gegen den ordre-public einer Anerkennung entgegenstehen (Art. 22 Abs. 2 lit. c; § 131b Abs. 4 Z 1 AußStrG).

Die Anerkennung ist – Abs. 4 Z 3 – zu verweigern, wenn die anzuerkennende ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) unvereinbar ist. Weiter ist die Anerkennung auch dann zu verweigern, wenn sie mit einer späteren ausländischen Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG), die die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, unvereinbar ist. Das Verhältnis zwischen in Österreich anzuerkennenden ausländischen Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und in Österreich anzuerkennenden ausländischen Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) regelt Art. 22 Abs. 2 lit d.

3. (§ 131c):

§ 131c gilt sowohl für das Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) wie auch zur Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG).

Zu Abs. 1:

Abs. 1 entspricht dem § 98 Abs. 1 AußStrG (vgl. auch Art. 23).

Zu Abs. 2:

Abs. 2 regelt, welche Nachweise dem Antrag auf Anerkennung grundsätzlich anzuschließen sind. Die Frage, welche Nachweise das Gericht zur konkreten Prüfung der Anerkennung und des allfälligen Vorliegens von Anerkennungsverweigerungsgründen braucht, hängt im Einzelfall davon ab, nach welchen Bestimmungen sich die Anerkennung richtet und welche Anerkennungsverweigerungsgründe demnach relevant sein können. Bei Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) sind für die Beurteilung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung nicht immer alle der in Abs. 2 genannten Nachweise notwendig und aussagekräftig. In dringenden Fällen ist nämlich eine Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) im Gegensatz zu Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) selbst dann anzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht gehört wurde (Art. 22 Abs. 2 lit. b). Wenn also der Antragsteller nachweist, dass eine Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) in einem dringenden Fall erlassen wurde, erübrigt sich der Nachweis, dass das rechtliche Gehör der betroffenen Person gewahrt wurde, weil selbst die Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Fall einer Anerkennung der Maßnahme nach dem Übereinkommen nicht entgegen stünde. Abs. 2 letzter Satz sieht daher vor, dass das Gericht, nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls, von der Vorlage einzelner in Abs. 2 erster Satz genannter Nachweise absehen kann, wenn diese für die Beurteilung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung nicht notwendig sind.

§ 114 Abs. 1 letzter Satz und § 98 Abs. 2 letzter Satz AußStrG regeln, welche Urkunden vorzulegen sind (unter anderem der „Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks“), wenn sich eine Partei nicht in das Verfahren „eingelassen“ hat. In Sachwalterschaftsverfahren ist schon nach österreichischem Recht schwierig zu beurteilen, was „das verfahrenseinleitende Schriftstück“ ist und ob bzw. wie sich die betroffene Person (oder andere Parteien) auf das Verfahren „einlassen“. Da die Auslegung dieser Begriffe und ein Nachweis darüber im Zusammenhang mit ausländischen Entscheidungen noch schwieriger sein können, soll Abs. 2 nicht die Regelungen des § 114 Abs. 1 letzter Satz und des § 98 Abs. 2 letzter Satz AußStrG übernehmen, sondern allgemein auf den Nachweis abstellen, dass das rechtliche Gehör der betroffenen Person gewahrt wurde.

Auch nicht rechtskräftige Entscheidungen sollen anerkannt werden können; solche Entscheidungen müssen aber im Ursprungsstaat wirksam sein. Daher ist entweder ein Nachweis der Rechtskraft oder aber (bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen) der Wirksamkeit der Entscheidung vorzulegen. In welcher Form dieser Nachweis vorzulegen ist, regelt diese Bestimmung nicht. Diese Frage richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 31 ff. AußStrG.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 übernimmt § 114 Abs. 3 AußStrG.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 stellt (wie § 131g Abs. 4 AußStrG für das Vollstreckungsverfahren) sicher, dass auch im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren – den Grundwertungen des AußStrG für Verfahren mit Rechtsfürsorgecharakter entsprechend (vgl. die §§ 107 Abs. 3, 90 Abs. 2, 139 Abs. 2, 114 Abs. 6 AußStrG) – abweichend von § 78 AußStrG kein Kostenersatz zwischen den Parteien stattfindet.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 übernimmt die Regelung des § 114 Abs. 4 AußStrG sinngemäß.

Zu Abs. 6:

§ 126 AußStrG sieht zum Schutz des Rechtsverkehrs bestimmte Verständigungs- und Auskunftspflichten des Gerichts vor. Das gleiche Informations- und Schutzbedürfnis besteht, wenn eine ausländische Entscheidung, die einer österreichischen Sachwalterbestellungsentscheidung (oder einer anderen von den §§ 126 und 128 Abs. 1 AußStrG erfassten Entscheidung) vergleichbar ist, in Österreich in einem selbstständigen Verfahren anerkannt (oder nicht anerkannt) wird und Wirkungen in Österreich entfaltet.

Der Schutz der Verkehrskreise soll nicht davon abhängen, ob ein inländisches oder ein ausländisches Gericht mit Wirkungen für Österreich über eine Sachwalterschaft entscheidet. Die Verständigungs- und Auskunftspflichten des § 126 AußStrG sollen daher auch dann gelten, wenn eine ausländische Sachwalterbestellungsentscheidung in Österreich in einem selbstständigen Verfahren anerkannt wird, ein Anerkennungsverfahren anhängig ist oder, insoweit auch im Fall des § 126 Abs. 3 und 4 AußStrG, eine ausländische Sachwalterbestellungsentscheidung nicht anerkannt (§ 131d AußStrG) wird bzw. ein selbstständiges Verfahren über die Nichtanerkennung anhängig ist. Abs. 6 erfasst sowohl Verfahren betreffend Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) als auch Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG), wenn mit dieser Maßnahme bzw. Entscheidung ein Sachwalter bestellt wurde.

Nach § 128 Abs. 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sinngemäß auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft anzuwenden. Die Verständigungspflichten nach den §§ 126 und 128 Abs. 1 AußStrG im Fall der Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sollen auch bei der Anerkennung, und im Fall des § 126 Abs. 3 und 4 AußStrG auch bei einer Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft in einem selbstständigen Verfahren bestehen.

Die Verständigungspflicht nach §§ 131c Abs. 6 in Verbindung mit 126 Abs. 2 AußStrG kommt nur in einem selbstständigen Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen bzw. einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen in Österreich zum Tragen. Zu einem solchen inländischen Verfahren muss es freilich nicht kommen, sieht das Übereinkommen doch grundsätzlich die automatische Anerkennung von Maßnahmen (Entscheidungen) in allen Vertragsstaaten vor (vgl. Art. 22 Abs. 1). Daher kann eine solche ausländische Entscheidung auch ohne Durchführung eines formellen Anerkennungsverfahrens in Österreich – und folglich ohne Verständigung durch ein (österreichisches) Gericht – im Grund- bzw. Firmenbuch angemerkt bzw. eingetragen werden (vgl. § 20 lit. a GBG, § 4 Z 2 FBG).

4. § 131d:

§ 131d entspricht dem § 99 AußStrG.

5. § 131e:

Zu Abs. 1:

Abs. 1 hält fest, dass Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländische Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) in Österreich nur vollstreckt werden können, wenn sie in Österreich für vollstreckbar erklärt wurden (s. auch Art. 25 Abs. 1).

Zu Abs. 2:

Abs. 2 stellt klar, dass das Übereinkommen die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) abschließend regelt (s. Art. 25 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 2).

Zu Abs. 3:

Abs. 3 regelt die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG). Die Bestimmung soll – anders als § 112 Abs. 1 zweiter Satz AußStrG – nicht auf gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare öffentliche Urkunden anzuwenden sein (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 131b Abs. 1 AußStrG).

5. § 131f:

§ 131f enthält Bestimmungen zum Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG; s. § 131a Abs. 1 Z 1 AußStrG).

Zu Abs. 1:

Abs. 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 114 Abs. 1 AußStrG. Er verweist jedoch hinsichtlich der neben der Vollstreckbarkeitsbestätigung vorzulegenden Unterlagen auf die beim Verfahren über die Anerkennung vorzulegenden Urkunden.

Zu Abs. 2:

Für das Rekursverfahren, den Kostenersatz und die Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens verweist Abs. 2 auf die entsprechenden Bestimmungen des Anerkennungsverfahrens.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 übernimmt die Regelung des § 114 Abs. 5 AußStrG. Das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht kann nur soweit gleichzeitig mit der Vollstreckbarerklärung über die Vollstreckung entscheiden, als eine solche im Außerstreitverfahren zulässig ist (z. B. nach den §§ 79 oder 131g AußStrG).

6. § 131g:

Im Bereich der Sachwalterschaft für behinderte Personen kennt das österreichische Recht – mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und verfahrensleitender Verfügungen im Sinn des § 79 Abs. 1 AußStrG – grundsätzlich keine vollstreckbaren Entscheidungen. Es kennt insbesondere keine vollstreckbaren Entscheidungen zum Schutz der Person des Erwachsenen, wie etwa die zwangsweise „Herausgabe“ des Erwachsenen an den Sachwalter oder ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Erwachsenen (auf § 16 ABGB gestützte Ausnahmen: RS0125603). Soweit nach österreichischem Recht Maßnahmen zum Schutz der Person des Erwachsenen (gegen ihn) vollstreckt werden können und müssen, ist dies in Sondergesetzen geregelt (z. B. im Heimaufenthalts- oder im Unterbringungsgesetz). Der 9. Abschnitt des AußStrG (Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen) kennt keine dem § 110 AußStrG vergleichbare Bestimmung über die Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz (der Person) Erwachsener.

Es kann aber ausländische Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) zum Schutz der Person geben, die anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müssen und zwangsweise durchzusetzen sind, wie etwa eine Rückführung eines gegen den Willen des Sachwalters verbrachten oder zurückgehaltenen Erwachsenen oder die Ausübung von Besuchsrechten. (Die Vollstreckbarerklärung solcher Entscheidungen wird zwar manchmal, aber sicher nicht immer wegen ordre public - Widrigkeit zu verweigern sein). Ohne eine dem vorgeschlagenen § 131g AußStrG entsprechende Bestimmung, müssten solche Maßnahmen grundsätzlich nach der Exekutionsordnung durchgesetzt werden (§ 80 AußStrG). Nach der Exekutionsordnung hätte das Vollstreckungsgericht auch nicht die Möglichkeit, bei der Vollstreckung auf das Wohl des Erwachsenen Bedacht zu nehmen und allenfalls die Vollstreckung aus diesem Grund doch nicht durchzuführen. Ein derartiger Einwand müsste in einem Verfahren gegen den Titel selbst erhoben werden, für das Österreich aber oftmals nicht zuständig wäre. Da die Interessenlage bei der Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz der Person Erwachsener der bei der Vollstreckung von Entscheidungen über die Obsorge und das Besuchsrecht vergleichbar ist, soll auch für diese eine dem § 110 AußStrG vergleichbare Regelung geschaffen werden. Die Regelung soll für Vollstreckungen gegen den betroffenen Erwachsenen selbst und gegen Dritte gelten.

Der Anwendungsbereich des § 131g AußStrG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Er gilt nur für Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG), also nicht für Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten. § 131g AußStrG soll zudem nicht für alle Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) gelten, sondern nur für solche, die dem Schutz der Person dienen. Dieser Begriff stammt aus dem Übereinkommen, das zwischen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens unterscheidet; er soll klar stellen, dass vermögensrechtliche Entscheidungen nicht nach § 131g AußStrG zu vollstrecken sind. Entsprechende ausländische Entscheidungen zum Schutz der Person aus Nichtvertragsstaaten könnten hingegen selbst dann nicht nach dieser Bestimmung vollstreckt werden, wenn sie nicht auf Maßnahmen aus Vertragsstaaten beschränkt wäre; sie sind nämlich keine Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und wären daher auch gar nicht nach diesem Abschnitt anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Die Vollstreckung anderer Entscheidungen oder Maßnahmen soll nach den allgemeinen Bestimmungen, also den §§ 79 Abs. 1 und 80 AußStrG, durchgeführt werden.

Die Aufnahme dieser Regelung in den Abschnitt 9a des AußStrG soll unterstreichen, dass sie nur für die Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3 AußStrG) gilt (§ 131a Abs. 1 Z 3 AußStrG).

Zu Abs. 4 kann auf die Erläuterungen zu § 131c Abs. 4 AußStrG verwiesen werden.

Zu Art. 2 (Änderung der Jurisdiktionsnorm)

Die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3) soll ebenfalls von § 109a JN geregelt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des IPRG)

§ 15 IPRG gilt nur für die Fälle, die das Übereinkommen nicht regelt (s. auch § 53 Abs. 1 IPRG). Er wird daher nur noch in wenigen Fällen zur Anwendung kommen (s. dazu die Erläuterungen unten).

Das für die Sachwalterschaft maßgebende Recht wird derzeit durch die §§ 15 und 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 IPRG bestimmt. § 15 IPRG erklärt für die Bestellung und Aufhebung einer „Entmündigung“ (also einer Sachwalterschaft für behinderte Personen) sowie deren Wirkungen im Regelfall (§ 9 IPRG) das Heimatrecht der betroffenen Person für maßgebend. Nach § 27 Abs. 2 IPRG richten sich „die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, (…) nach dem Recht des Staates (…), dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen“. § 27 Abs. 2 IPRG ist nach der Rechtsprechung zwar auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden (6 Ob 137/09d), aber allgemein „nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua“ (RS0076602).

Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens würde diese Rechtslage nur noch gelten, soweit nicht die Art. 13 bis 16 anzuwenden sind.

Die Regelung des Übereinkommens (Art. 13 bis 16) unterscheidet sich erheblich von der des IPRG (§§ 15, 27 Abs. 2). Nach Art. 13 wenden bei „Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II (…) die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an“. Es stellt sich daher die Frage, ob § 15 IPRG den Kollisionsvorschriften des Übereinkommens, insbesondere Art. 13, angepasst werden soll: Hat die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so ist Österreich nach Art. 5 (der dem § 110 Abs. 1 Z 2 erster Fall JN entspricht) zuständig; es wendet in diesem Fall nach dem Art. 13 Abs. 1 österreichisches Recht an. Hat die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in einem anderen Vertragsstaat, so kann Österreich nur nach Art. 7 (Zuständigkeit des Heimatstaates), Art. 8 (Übertragung der Zuständigkeit), Art. 9 (Zuständigkeit für in Österreich belegenes Vermögen), Art. 10 (dringende Angelegenheiten) oder Art. 11 (Maßnahmen mit beschränkter territorialer Wirkung) zuständig sein; auch in diesen Fällen hätte ein österreichisches Gericht nach Art. 13 Abs. 1 österreichisches Recht anzuwenden.

Hat die betroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so können österreichische Gerichte ihre Zuständigkeit sowohl auf nationales Recht als auch auf die Art. 9 bis 11 stützen. Wenn sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auf die Art. 9 (der dem § 110 Abs. 1 Z 3 JN entspricht), Art. 10 (der weitgehend dem § 110 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall JN entspricht und Teile des § 110 Abs. 1 Z 3 JN abdeckt) und Art. 11 stützt, wenden österreichische Gerichte nach Art. 13 Abs. 1 wiederum österreichisches Recht an. Die Verweisung des Art. 13 Abs. 1 kommt im Wesentlichen also nur dann nicht zum Tragen, wenn sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auf § 110 Abs. 1 Z 1 JN (Zuständigkeit für österreichische Staatsbürger) stützt. In diesem Fall (Ausübung der Heimatzuständigkeit des § 110 Abs. 1 Z 1 JN) wäre nach § 15 IPRG österreichisches Recht als das Personalstatut des Betroffenen anzuwenden. Das Ergebnis wäre also das gleiche wie nach Art. 13 Abs. 1. Es besteht somit keine Notwendigkeit, § 15 IPRG anzupassen und von der Anknüpfung an das Personalstatut abzugehen, soweit er das für die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Maßnahme maßgebende Recht bestimmt.

Art. 13 ist im Zusammenhang mit Art. 14 zu sehen, der bestimmt, welches Recht die Durchführung einer Maßnahme regelt: „Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.“ So ist etwa die Notwendigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Art. 14 anzuknüpfen (Lagarde-Bericht Rz. 94). Die Bestimmung soll die praktische Durchführung einer Maßnahme in einem anderen Staat erleichtern. Art. 14 gilt aber nur dann, wenn die Maßnahme in einem Vertragsstaat durchgeführt wird und von einer Behörde eines Vertragsstaats getroffen wurde. Wird eine Maßnahme in einem Nichtvertragsstaat durchgeführt oder wurde eine (durchzuführende) Maßnahme von einem Nichtvertragsstaat getroffen, so richtet sich das für die Durchführung der Maßnahme maßgebende Recht nicht nach Art. 14, sondern nach nationalem Recht. Der in seinem Grundprinzip dem Art. 14 grundsätzlich vergleichbare § 27 Abs. 2 IPRG weicht in zwei Punkten von diesem ab: Sein sachlicher Anwendungsbereich ist enger (s. oben), und er beruft nicht das Ortsrecht, sondern das Recht der Behörde zur Anwendung, die die „Vormundschaft“ führt. In vielen Fällen würde sich daher die Durchführung der Maßnahme in einem Nichtvertragsstaat, selbst wenn die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätte, nach dem nach § 15 IPRG maßgebenden Recht (also dem Heimatrecht der betroffenen Person) richten. Wenn ein Schweizer Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, eine Liegenschaft in Tschechien besitzt und der Sachwalter diese verkaufen wollte, wären österreichische Gerichte nach Art. 5 für eine allfällige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs zuständig; ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche notwendig ist, würde sich – mangels einer Art. 14 entsprechenden Regelung – aber wegen § 15 IPRG nach schweizerischem Recht (wenn dieses nicht auf österreichisches Recht zurückverweist) richten. Es scheint in solchen Fällen, entsprechend dem Prinzip des Art. 14, sinnvoller, diese Fragen dem Ort zu unterstellen, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll. Es wird daher in § 15 Abs. 2 IPRG die Aufnahme einer dem Art. 14 entsprechende Regelung vorgeschlagen.

Darüber hinaus soll die Terminologie des § 15 IPRG an jene des Übereinkommens angepasst werden. Der Begriff der „Entmündigung“ soll durch jenen des Übereinkommens, nämlich der „Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen“ ersetzt werden. Im Zusammenhang mit § 15 IPRG sind aber naturgemäß nicht Maßnahmen im Anwendungsbereich des Übereinkommens gemeint, weil diese ausschließlich und abschließend das Übereinkommen regelt (s. auch die Erläuterungen zum Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und § 15 IPRG oben).

Zu Art. 4 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes – GGG)

Die für Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand der Ehe in der Tarifpost 12 lit. a Z 3 GGG enthaltene Pauschalgebühr soll auch für die neuen Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) zur Anwendung kommen. Nicht erfasst werden sollen hingegen Entscheidungen oder Maßnahmen zum Schutz der Person. Darunter werden insbesondere die in § 131a Abs. 2 Z 1 und 2 AußStrG angeführten Entscheidungen (aus Nichtvertragsstaaten) sowie vergleichbare Maßnahmen (aus Vertragsstaaten) zu verstehen sein. Österreichische Verfahren, die den Schutz der Person zum Gegenstand haben, wie insbesondere Verfahren über die Sachwalterschaft sowie Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz und dem Unterbringungsgesetz, unterliegen ebenfalls keiner Gerichtsgebühr (vgl. die Ausnahme in der Tarifpost 12 lit. j GGG). Die Gebührenfreiheit soll also unabhängig davon bestehen, ob das Verfahren selbst im Inland geführt wird oder eine ausländische Entscheidung oder Maßnahme im Inland anerkannt werden soll.

Hingegen sollen alle Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Schutz des Vermögens Erwachsener zum Gegenstand haben, der Gebühr nach der Tarifpost 12 Z 3 lit. a GGG unterliegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es eine vergleichbare innerösterreichische Entscheidung gibt oder dafür eine Gebühr vorgesehen ist oder nicht. Die Tarifpost 12 lit. a Z 3 GGG soll dem entsprechend angepasst werden.