2420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (2302 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog entstand am 21. Oktober 2012 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (BGBl. III Nr. 134/2012), dem Österreich als Gründungspartei angehört. Das Gründungsüberkommen sieht in seinem Art. III den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

Am 11. September 2012 hat die Bundesregierung Verhandlungen mit dem Zentrum über ein Amtssitzabkommen genehmigt (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 155) und am 11. Dezember 2012 die Unterzeichnung des Amtssitzabkommens (vgl. Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 169). Am 18. Dezember 2012 wurde das Amtssitzabkommen unterzeichnet.

Das Abkommen regelt den Status des Zentrums in Österreich, um diesem die Wahrnehmung seiner Funktionen zu ermöglichen. Dem Zentrum wird insbesondere die Unverletzlichkeit seines Amtssitzes, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter des Zentrums und ihres Generalsekretärs, der Mitglieder des Direktoriums und des Beirates sowie der amtlichen Besucher geregelt.

Von Seiten der Republik Österreich wird dem Zentrum derselbe Status wie anderen in Österreich angesiedelten internationalen Organisationen gewährt. Die im Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen denen, wie sie mit vergleichbaren internationalen Organisationen, etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997), dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 145/2000), der Energiegemeinschaft (BGBl. III Nr. 87/2007) und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (BGBl. III Nr. 100/2012) vereinbart wurden. Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit Wirkung ab 21. Oktober 2012 rückwirkend angewendet.

Durch die im Abkommen zu gewährenden Steuerprivilegien wird es zwar zu einem Steuerausfall kommen, doch ist dieser bloß fiktiv, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde das Zentrum außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Das Zentrum plant derzeit einen Mitarbeiterstand von ca. 25 Personen. Nachdem nur wenigen für das Zentrum tätigen Personen volle Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 05. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Hübner, Franz Glaser, Mag.a Alev Korun, Herbert Scheibner, Mag.a Heidemarie Unterreiner sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Josef Cap.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich (2302 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 06 05

                            Werner Amon, MBA                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann