2428 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (2336 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, sowie

über den Antrag der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Kinderbetreuungsgeld, Toleranzfrist (2172/A(E))

Ziel der Regierungsvorlage sind Verbesserungen und Vereinfachungen für Eltern von Kleinkindern durch Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.400 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug dieser Leistungen weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

In Hinkunft wird mit der Einschränkung des Anspruchszeitraumes auf nur jene Kalendermonate, in denen an jedem Kalendertag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, va gutverdienenden, unselbständigen Eltern eine von ganzen Kalendermonaten abweichende Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld (und Karenz) erleichtert.

Derzeit ist eine Änderung der bei der erstmaligen Antragstellung gewählten Variante nicht möglich. Auch mit einer Antragsrückziehung nach AVG konnte man die lex specialis in § 26a nicht umgehen. Zukünftig soll eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des ersten Antragsformulars beim Krankenversicherungsträger möglich sein.

Beantragt ein Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und erfüllt er zwar alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, aber nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so besteht die Möglichkeit, dies durch Umstieg auf die Pauschalvariante 12+2 anzuerkennen oder Klage bei Gericht zu erheben. In Hinkunft kann der klagende Elternteil bei seinem Krankenversicherungsträger die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 beantragen.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien zum Gegenstand hat).

Mit der vorliegenden Novelle ist ein Mehraufwand für KBG als Bargeldleistung in Höhe von 70.000 Euro pro Jahr zu erwarten. Die einmaligen Implementierungskosten belaufen sich auf rund 20.000 Euro, der laufende jährliche Verwaltungsaufwand (Personalaufwand) beträgt rund 2.000 Euro pro Jahr.

Die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag 2172/A(E) am 06. Dezember 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In jedem Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass man einen Antrag noch verändern kann, bis dieser von der Behörde erledigt ist.

Lediglich bei § 26a. KBGG Wahl der Leistungsart, ist die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1) bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.

Wenn ein Elternteil beim Beantragen des Kindergeldes ein Kreuz an der falschen Stelle setzt, sollte nach vorangegangener Begründung die Behörde eine spätere Änderung akzeptieren. Weiter müsse es möglich sein, Ausnahmen zu definieren, in denen Eltern das Betreuungsgeldmodell wechseln können.“

 

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 2172/A(E) in seiner Sitzung am 06. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin zur Regierungsvorlage Abgeordneten Christine Marek sowie der Berichterstatterin zum Antrag 2172/A(E) Mag. Daniela Musiol die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Anneliese Kitzmüller, Gabriele Tamandl, Ursula Haubner, Gabriele Binder-Maier sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G , dagegen: F, B) beschlossen.

 

Damit ist der Entschließungsantrag 2172/A(E) betreffend Kinderbetreuungsgeld, Toleranzfrist miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Christine Marek gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2336 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 06

                                Christine Marek                                                               Ridi Maria Steibl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau