Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Effektiver grenzüberschreitender Erwachsenenschutz und Rechtssicherheit

Schutzmaßnahmen für erwachsene Personen wie etwa die Beigebung eines Sachwalters sollen möglichst einfach auch über Staatsgrenzen wirken, der Sachwalter etwa über Vermögen des Erwachsenen in einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts im Interesse des Erwachsenen verfügen können; es soll nicht zu widersprechenden Schutzmaßnahmen kommen und nicht zu Parallelverfahren in verschiedenen Staaten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ratifizierung des Übereinkommens

Das Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit, das internationale Privatrecht, die Anerkennung von Maßnahmen und die Koordination zwischen den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Erwachsenen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es bietet also den erforderlichen internationalen Rechtsrahmen und soll daher ratifiziert werden.

 

Wesentliche Auswirkungen

Es wird weniger Sachwalterschaftsverfahren mit Auslandsbezug geben. Ein von einem österreichischen Gericht bestellter Sachwalter kann auch im Ausland tätig werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Einsparungen sind nicht zu erwarten. Auf das gesamte Bundesgebiet verteilt werden auf Basis des derzeitigen Anfalls bei den Bezirksgerichten insgesamt jährlich rund 100 SW-Verfahren mit Auslandsbezug weniger anfallen; dem werden mindestens 30 zusätzliche Anerkennungsverfahren gegenüberstehen. Der schon jetzt überdurchschnittlich hohe Aufwand der Gerichte im Bereich von Sachwalterschaften wird daher nur theoretisch und rechnerisch kaum fassbar sinken (bezogen auf das einzelne Gericht lediglich um nur wenige Stunden oder gar nur Minuten jährlich). Es wird dadurch nicht einmal annähernd die kontinuierliche Anfallssteigerung im Bereich der SW-Verfahren (2010: 22.582, 2011: 23.202, 2012: 23.755) aufgefangen werden können.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

‑19

‑19

‑19

‑19

‑19

Nettofinanzierung

19

19

19

19

19

 

Soziale Auswirkungen:

Der Schutz von Erwachsenen, für die besondere Maßnahmen getroffen worden sind, wie die Beigebung eines Sachwalters, wird dadurch verbessert, dass die Wirkung von solchen Maßnahmen auf das Ausland erstreckt werden kann und bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erwachsenen im Ausland ausländische Schutzmaßnahmen anerkannt werden können.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Der Rat der EU hat den Mitgliedstaaten die Ratifizierung empfohlen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Ratifizierung des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens

 

Einbringende Stelle:

BMJ, BMeiA

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Eine steigende Lebenserwartung bringt es mit sich, dass für Erwachsene immer häufiger Schutzmaßnahmen, etwa durch Bestellung eines Sachwalters, getroffen werden müssen. Zugleich haben solche Fälle immer öfter einen Auslandsbezug, sei es, dass der Erwachsene Vermögen im Ausland hat, sei es dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nehmen will. Der Auslandsbezug wirft besondere rechtliche Fragen auf: welches Recht ist anzuwenden, Behörden welches Staates sind für die Maßnahmen zuständig, können solche Maßnahmen in anderen Staaten anerkannt und durchgeführt werden? Ohne eine international einheitliche Regelung dieser Fragen ist der Schutz weniger effektiv und weniger leicht zu gewährleisten. Im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wurde ein Übereinkommen ausgearbeitet, das diese Fragen einheitlich regelt; es soll ratifiziert werden. Der Rat der EU hat die Ratifizierung empfohlen.

Art und Ausmaß des Problems: Muss einer Person ein Sachwalter oder sonst ein Vertreter zur Wahrung ihrer Interessen beigegeben werden, so kann er für den Betroffenen im Ausland (wo sich etwa ein Teil des Vermögens befindet, oder wohin er seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegen will) nur entsprechende Vertretungshandlungen setzen, wenn seine Vertretungsmacht dort anerkannt wird.

Die Regelung wird immer dann angewendet, wenn eine erwachsene Person wegen ihrer seelischen und geistigen Verfassung der Hilfe durch solche Schutzmaßnahmen bedarf und ein Auslandsbezug vorliegt, sei es, dass Vermögen im Ausland zu verwalten ist, sei es, dass sonstige Geschäfte im Ausland geführt werden müssen (z.B. Pensionsantrag) oder die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen will. Umso mehr Personen solcher Schutzmaßnahmen bedürfen und umso mehr sie einen relevanten Bezug zum Ausland haben, umso häufiger kommt das Übereinkommensregime zum Tragen.

Betroffen sind erwachsene Personen, die des Schutzes durch solche Maßnahmen bedürfen oder die von einer Behörde bestellten Vertreter (Sachwalter), Geschäftspartner der Erwachsenen und Behörden (Gerichte).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wird das Übereinkommen nicht ratifiziert, ist die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit, die Anerkennung von Schutzmaßnahmen und für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, das nationale Recht, das international natürlich nicht vereinheitlicht ist. Die Möglichkeit von Verfahrenswiederholungen, von parallelen Verfahren, einander widersprechenden Maßnahmen und die Probleme bestellter Vertreter, grenzüberschreitend tätig zu werden, würde wie bisher bleiben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Beobachtung der einschlägigen Rechtsprechung, Beobachtung der Reaktionen der Praxis (allfällige Anfragen und Stellungnahmen). Besondere organisatorische Maßnahmen sind nicht erforderlich

 

Ziele

 

Ziel 1: Effektiver grenzüberschreitender Erwachsenenschutz und Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Ausland getroffene Schutzmaßnahmen können in Österreich nicht anerkannt werden; wenn über das österreichische Vermögen eines im Ausland lebenden Erwachsenen, für den im Ausland ein Sachwalter bestellt werden musste, verfügt werden soll, muss ein neues Sachwalterschaftsverfahren durchgeführt werden. Für einen Ausländer richten sich die Voraussetzungen der Sachwalterschaft nach seinem Personalstatut; daher muss in diesen Fällen fremdes Recht ermittelt und angewendet werden.

Ein in Österreich bestellter Sachwalter kann im Ausland tätig werden. Die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die sich gewöhnlich in Österreich aufhält, ist einfacher, weil sich die Voraussetzungen nach österreichischem Recht richten und nicht nach dem Personalstatut; im österreichischen Verfahren muss nicht (mehr) fremdes Recht ermittelt werden. Im Ausland getroffene Schutzmaßnahmen können im Inland ausgeführt werden, ohne weiteres gerichtliches Verfahren; ein im Ausland bestellter Sachwalter kann für den Betroffenen ohne weiteres im Inland tätig werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifizierung des Übereinkommens

Beschreibung der Maßnahme:

Genehmigung des Übereinkommens durch Nationalrat, Zustimmung des Bundesrates, Überreichung der Ratifizierungsurkunde an den Depositar (niederländisches Außenministerium).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens

Österreich ist Vertragsstaat, das Übereinkommen ist für Österreich in Kraft getreten, es ist im BGBl kundgemacht.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Aufwendungen

‑19

‑19

‑19

‑19

‑19

Nettoergebnis

19

19

19

19

19

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Vollbeschäftigtenäquivalente

‑0,15

‑0,15

‑0,15

‑0,15

‑0,15

 

Erläuterung:

Einsparungen sind nicht zu erwarten. Im Jahr 2012 gab es 332 Sachwalterbestellungen mit Auslandsbezug. Dadurch, dass ausländische Maßnahmen anerkannt werden können, erübrigt sich die Bestellung von Sachwaltern für inländische Rechtsgeschäfte, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und die Aufenthaltsbehörden bereits entsprechende Schutzmaßnahmen gesetzt haben. Auf das gesamte Bundesgebiet verteilt werden auf Basis des derzeitigen Anfalls bei den Bezirksgerichten insgesamt jährlich rund 100 SW-Verfahren mit Auslandsbezug weniger anfallen (das ist im Schnitt nicht einmal ein Verfahren pro BG-Standort weniger); dem werden aber mindestens 30 zusätzliche Anerkennungsverfahren gegenüberstehen. Der schon jetzt überdurchschnittlich hohe Aufwand der Gerichte gerade in diesem Bereich wird daher, wenn überhaupt, nur theoretisch und rechnerisch kaum fassbar sinken, bezogen auf das einzelne Gericht und unter Ausklammerung der sonstigen Aufgaben lediglich um nur wenige Stunden oder gar nur Minuten jährlich. Dadurch werden nicht einmal annähernd die jährlichen Mehrbelastungen, wie insbesondere auch die kontinuierliche Anfallssteigerung im Bereich der SW-Verfahren (2010: 22.582, 2011: 23.202, 2012: 23.755), aufgefangen werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Der Schutz von Erwachsenen, für die besondere Maßnahmen getroffen worden sind, wie die Beigebung eines Sachwalters, wird dadurch verbessert, dass die Wirkung von solchen Maßnahmen auf das Ausland erstreckt werden kann und bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erwachsenen im Ausland ausländische Schutzmaßnahmen anerkannt werden können.