2465 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Fassung laut Druckfehlerberichtigung vom 06.07.2013 (216. Sitzung des Nationalrates)

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2379 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Ersuchen um Überwachung angeordneter Bewährungsmaßnahmen und alternativer Sanktionen (Weisungen, Bewährungshilfe, und [medizinische] Behandlung) durch den Heimatstaat des Verurteilten

-       Ersuchen um Überwachung gelinderer Mittel als Alternative zur Untersuchungshaft (Anordnungen, Weisungen) durch den Heimatstaat des Betroffenen

-       Einführung eines Verständigungs- und Konsultationsmechanismus

-       Änderung der Befugnisse des nationalen Mitgliedes von Eurojust und Einführung von Verständigungspflichten für nationale Strafverfolgungsbehörden

-       Einführung einer Verpflichtung zur schriftlichen Belehrung über die Rechte im Übergabeverfahren in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache

-       Gleichstellung aufenthaltsverfestigter Unionsbürger mit österreichischen Staatsbürgern bei der Übergabe zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Albert Steinhauser, Gerald Grosz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Im Einklang mit den bezughabenden EU-Rechtsinstrumenten sollen dem EU-JZG folgende Anhänge angefügt werden, die der Regierungsvorlage durch ein Versehen nicht angeschlossen wurden:

•       Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (Anhang X);

•       Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (Anhang XI);

•       Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (Anhang XII); und

•       Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (Anhang XIII).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,B, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 19

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                           Mag. Peter Michael Ikrath

                                  Berichterstattein                                                                          Obmann