2502 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2323 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode war vorgesehen, dass der Bund – nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel – den weiteren Ausbau der sozialen Dienste für ältere, pflege- und betreuungsbedürftige Menschen unterstützt. Dies betrifft vor allem mobile Dienste, teilstationäre Dienste, Kurzzeitpflege im Heim, Case- und Caremanagement sowie alternative Wohnformen. Zu diesem Zweck wurde die Einrichtung eines Pflegefonds beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beschlossen.

Das Pflegefondsgesetz (PFG) ist am 30. Juli 2011 in Kraft getreten.

Im Zuge des Stabilitätspakets 2012 – 2016 haben sich Bund, Ländern und Gemeinden darauf geeinigt, zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2014 hinaus den Pflegefonds für die Jahre 2015 und 2016 mit insgesamt weiteren 650 Mio Euro zu dotieren. Mit diesen Mitteln sollen die Länder und Gemeinden auch weiterhin bei der Sicherung und dem bedarfsgerechten Aus- und Aufbau sozialer Dienstleistungen unterstützt werden.

 

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag soll der Vereinbarung zwischen Bund, Länder und Gemeinden und in Umsetzung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 der Wichtigkeit der Absicherung des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereiches in der Langzeitpflege Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 650 Mio. Euro an die Länder für die Jahre 2015 und 2016 durch den Pflegefonds gemäß Art. 12 und 13 F-VG 1948;

-       Flexibilisierung der Mittelverwendung;

-       Festlegung eines Richtversorgungsgrades;

-       Umsetzung von ausgewählten Empfehlungen der Reformarbeitsgruppe Pflege zur Verbesserung des Pflegeangebots.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B­VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und in Bezug auf § 5 PFG auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik). Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 lit. c Z 7 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl. I Nr. 3/2009 zu.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Oswald Klikovits die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Dr. Franz-Joseph Huainigg, August Wöginger und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die Möglichkeit zur erhöhten Flexibilisierung der Mittelverwendung für die Länder geschaffen werden, die zu einer vorgezogenen Verbesserung des Leistungsangebotes in der Langzeitpflege und somit zu einem rascheren Ausbau von Pflegedienstleistungen und zur Schaffung von zusätzlichen Pflegearbeitsplätzen führen soll. Als Qualitätsverbesserungen gelten auch Sanierungen bestehender Einrichtungen.

Der vorgezogene Betrag kann maximal so hoch sein, dass in den Folgejahren nicht weniger Geld als davor zur Verfügung steht, da das Niveau der Versorgung zumindest gehalten werden soll. Daraus ergeben sich für die Länder maximal abrufbare Vorzieheffekte von 71,25 Mio. Euro im Jahr 2013 und 36,25 Mio. Euro im Jahr 2014. Die Auszahlung dieser vorgezogenen Mittel kann nur aufgrund eines Antrages des jeweiligen Bundeslandes erfolgen.

Als Beispiel sei angeführt (in Mio. Euro):

Jahr

Plan

Max.

Vorziehvolumen

2013

 €     200

 €     271

 € 71,25

2013

2014

 €     235

 €     271

 € 36,25

2014

2015

 €     300

 €     271

2016

 €     350

 €     271

Summe

 € 1.085

 €  1.085

Nach § 6 Abs. 3 Pflegefondsgesetz erfolgt die Auszahlung aus dem Pflegefonds auch im Falle der Auszahlung vorgezogener Mittel im Einvernehmen mit dem BMF.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S,V,B, dagegen: F,G bzw. dafür: S,V,G,B, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                Oswald Klikovits                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau