2548 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2211 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres) hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 27. Juni 2013 auf Antrag der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, B) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum FNG-Anpassungsgesetz, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BFA-Verfahrensgesetz, Asylgesetz 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, und das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 enthalten einige wenige Redaktionsversehen, die tunlichst noch vor dem Inkrafttreten der darin vorgesehenen materiellen Änderungen mit 1. Jänner 2014 bereinigt werden sollen. Darüber hinaus ist auf Grund von jüngst ergangener Judikatur des OGH eine einzelne Adaptierung im FPG durchzuführen.

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 3 Z 2 [§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005]):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (Art. 3 Z 15 [§ 75 Abs. 23 AsylG 2005]):

Mit dieser Bestimmung soll eine noch fehlende Übergangsbestimmung in Bezug auf die Neustrukturierung der Fremdenbehörden mit 1. Jänner 2014 normiert werden.

Zu Z 3 (Art. 5 Z 30 [§ 37 Abs. 4 NAG]):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des FNG):

Zu Z 2 (Art. 3 Z 46 [§ 12a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005])

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 5):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 22a Abs. 5):

Wie bereits in der geltenden Rechtslage (Vgl. § 9 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011) soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen auch künftig eine Vorstellung nicht zulässig ist.

Zu Z 3 (§ 56 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 12a Abs. 1 Z 3):

Mit dieser Bestimmung soll eine Klarstellung in Bezug auf das sich aus der Dublin – Verordnung ergebende Selbsteintrittsrecht getroffen werden.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 114 Abs. 7):

Mit dieser Bestimmung, die dem § 64 Abs. 1 Z 4 und 4a Strafgesetzbuch (StGB) nachgebildet ist, soll zur Bereinigung eines legistischen Versehens im Strafgesetzbuch (StGB) und in Reaktion auf das Judikat des OGH vom 16. Mai 2013, Rs. 13 Os 4/13g-9 in Bezug auf § 114 Abs. 1 bis 4 wieder die rechtliche Wirkung des § 64 StGB (Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden) erzielt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch Schlepperei-Delikte, die im Ausland begangen werden und österreichische Interessen verletzen der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterliegen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Angela Lueger, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Gerald Grosz und Mag. Alev Korun sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 27

                 Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann