Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ist bis 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen.

Ziel:

Die Dienstleistungsrichtlinie dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt. Im Zuge der Umsetzung haben die einzelnen Materiengesetzgeber in ihren Zuständigkeitsbereichen ein „Screening“ vorzunehmen und die notwendigen Anpassungen im Lichte der Dienstleistungsrichtlinie durchzuführen. Weiters sieht die Richtlinie eine Reihe von Verwaltungsvereinfachungen vor, welche es Dienstleistungserbringern und -empfängern erleichtern sollen, grenzüberschreitend tätig zu werden. Deren Umsetzung bedarf – neben den entsprechenden Anpassungen in den Materiengesetzen – der Schaffung neuer Elemente wie etwa eines einheitlichen Ansprechpartners für die Einbringung von Anbringen oder der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EWR-Staaten. Neu geschaffen werden das Dienstleistungsgesetz – DLG sowie das Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz). Anpassungen erfolgen weiters im Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, und im Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979.

Inhalt/Problemlösung:

Durch das Dienstleistungsgesetz werden horizontale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden, das Zurverfügungstellen von Informationen des Dienstleistungserbringers über sich und seine Dienstleistung gegenüber dem Dienstleistungsempfänger, die Möglichkeit der Einbringung von Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner, Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners und der Behörde sowie bestimmte sonderverfahrensrechtliche Aspekte ins nationale Recht implementiert. Damit einher gehen Änderungen zum Preisauszeichungs- und Konsumentenschutzgesetz.

Bei den Änderungen des AVG, VStG und VVG und der Aufhebung einiger Bundesgesetze handelt es sich um Änderungen redaktioneller Natur.

Alternativen:

Alternativ zum Dienstleistungsgesetz besteht die Möglichkeit einer Integration der horizontalen Elemente der Dienstleistungsrichtlinie in die betroffenen Materiengesetze, wovon aus Kohärenzgründen und in Anlehnung an die Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2007) S. 8 ff Punkte 1.2 sowie 1.2.1 Abs. 3 Abstand genommen wurde.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben ist ausgaben- bzw. kostenwirksam, dient jedoch der Umsetzung zwingender Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts. Die Höhe dieser Ausgaben bzw. Kosten ist vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners sowie der Behörden und Verbindungsstellen im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit abhängig, und kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung entsprechender Erfahrungswerte nicht beziffert werden.

–Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

––Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Nach einer Studie der Wirtschaftsuniversität Wien (Badinger, Breuss), die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005 in Auftrag gegeben wurde, stellen sich die ökonomischen Effekte einer Richtlinienumsetzung für Österreich in Bezug auf Beschäftigungswachstum, Investitionen und (Arbeits)Produktivität positiv dar. Nach Berechnungen einer niederländischen Studie (CPB Netherlands Bureau for Policy Analysis, 2004) zählen Portugal, Dänemark, Griechenland, Italien und Österreich zu den größten Gewinnern der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Das Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner erleichtert den Zugang zu den Behörden und wirkt sich insoweit positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus.

––Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Aus den vorgesehenen Informationsverpflichtungen für Unternehmen ergeben sich keine neuen Verwaltungslasten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007.

–Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

–Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Aus konsumentenschutzpolitischer Hinsicht sind durch das Dienstleistungsgesetz positive Auswirkungen für die Dienstleistungsempfänger, insbesondere die Verbraucher, zu erwarten. So haben die einheitlichen Ansprechpartner bestimmte allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen, insbesondere über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung im Bundesgebiet. Ein Dienstleistungserbringer, hat den Dienstleistungsempfängern Informationen über sich und seine Dienstleistung klar, verständlich und eindeutig rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Diese verbesserte Information und Transparenz wird die Verbraucher in die Lage versetzen, fundiertere Entscheidungen zu treffen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers dürfen weiters für den Zugang zu einer Dienstleistung keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmung enthalten, es sei denn, sie sind durch objektive Kriterien gerechtfertigt.

–Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Gesetzesvorhaben sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Dieses Bundesgesetz kann wegen der darin enthaltenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Überdies bedarf es im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des § 1 DLG gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hintergrund:

Die Dienstleistungsrichtlinie verfolgt das Ziel, Fortschritte im Hinblick auf einen echten Binnenmarkt für Dienstleistungen zu erreichen, sodass im größten Sektor der europäischen Wirtschaft sowohl Unternehmen als auch Verbraucher den vollen Nutzen aus diesen Möglichkeiten ziehen können. Durch die Unterstützung der Entwicklung eines wirklich integrierten Binnenmarkts für Dienstleistungen trägt die Richtlinie dazu bei, das beträchtliche Potenzial im Hinblick auf Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Dienstleistungssektor in Europa zu realisieren. Die Dienstleistungsrichtlinie bildet damit ein zentrales Element der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Durch die Dienstleistungsrichtlinie soll es insbesondere Dienstleistungserbringern erleichtert werden, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend zu erbringen oder sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen.

Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Anwendungsbereich der Richtlinie für grenzüberschreitende Sachverhalte die Möglichkeit eines Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner einzuführen (vgl. Art. 6).

Das Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner soll wie folgt ausgestaltet sein:

–      Die einheitlichen Ansprechpartner sollen bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet werden.

–      Die einheitlichen Ansprechpartner sollen den Charakter von (relativ) zentralen Anlaufstellen haben.

–      Der einheitliche Ansprechpartner soll lediglich die Funktion einer „Poststelle“ haben, welche die bei ihr einlangenden Anbringen an die zuständige Stelle (die zuständigen Stellen) weiterleitet. Dem einheitlichen Ansprechpartner sollen also keine (behördlichen) Entscheidungsbefugnisse zukommen, diese sollen vollständig bei der zuständigen Behörde (den zuständigen Behörden) verbleiben.

–      Das Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner stellt nur ein Serviceangebot an den Beteiligten dar. Diesem steht es frei, sich mit schriftlichen Anbringen entweder über den einheitlichen Ansprechpartner oder direkt an die zuständige Behörde (die zuständigen Behörden) zu wenden.

–      Das Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner soll auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt werden können.

–      Der Anwendungsbereich des Verfahrens über den einheitlichen Ansprechpartner ist auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren beschränkt.

Diese Neuerung wird zum Anlass genommen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen kleinere legistische Anpassungen vorzunehmen. Diese Änderungen sind teils terminologischer Natur, teils dienen sie der Bereinigung von Redaktionsversehen früherer Novellen.

Im Dienstleistungsgesetz werden weitere horizontale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. § 12 setzt das in Art. 13 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Genehmigungsverfahren um, das von den einzelnen Materiengesetzgebern über den Weg der vorgesehenen „opting in“-Klausel zur Gänze oder in geänderter Form übernommen werden kann.

Den einheitlichen Ansprechpartnern werden im Dienstleistungsgesetz Informationspflichten gegenüber Dienstleistungserbringern und -empfängern insbesondere über die gesetzlichen Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung im Bundesgebiet auferlegt.

Dienstleistungserbringer, werden – teils von sich aus, teils auf Anfrage – verpflichtet, den Dienstleistungsempfängern über sich selbst und ihre Dienstleistung detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten wird festgelegt und Verbindungsstellen für den Fall normiert, dass im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten zwischen den Behörden auftreten.

Ein Beirat, zusammengesetzt aus Vertretern von Ministerien, jedes Bundeslandes, der Industriellenvereinigung sowie der Sozialpartner, wird eingerichtet, um insbesondere die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu erörtern und zu evaluieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben ist ausgaben- bzw. kostenwirksam, dient jedoch der Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Die Höhe dieser Ausgaben bzw. Kosten ist vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner sowie der Behörden und Verbindungsstellen im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit abhängig, und kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung entsprechender Erfahrungswerte nicht beziffert werden.

Verwaltungslasten:

Die vorgeschriebenen Informationsverpflichtungen des Dienstleistungserbringers stellen keine zusätzlichen Verwaltungslasten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, dar. Es handelt sich dabei Großteils um bestehende Verpflichtungen, Verpflichtungen auf Grund des allgemeinen Vertragsrechts oder allgemeine Interessenswahrungs- und Auskunftsverpflichtungen im Sinne der zitierten Richtlinien.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Abweichung von den Verwaltungsverfahrensgesetzen:

Mit § 6 des Dienstleistungsgesetzes wird ein einheitlicher Ansprechpartner geschaffen, der eine weitere Einbringungsstelle (neben den Einbringungsstellen nach den Verwaltungsvorschriften) für alle schriftlichen Anbringen in Verfahren erster Instanz in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Dienstleistungsgesetzes darstellt.

§ 12 des Dienstleistungsgesetzes (3. Abschnitt, Genehmigungen) setzt das in Art. 13 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Genehmigungsverfahren mit einer Genehmigungsfiktion um, das von den einzelnen Materiengesetzgebern über den Weg der vorgesehenen „opting in“-Klausel zur Gänze oder in geänderter Form übernommen werden kann. In den Fällen, in denen eine Genehmigungsfiktion durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter nicht geboten erscheint (zB in bestimmten Mehrparteienverfahren), bleibt die geltende Rechtslage bestehen.

Die Behörde ist nach dem Dienstleistungsgesetz verpflichtet, dem Antragsteller über den Antrag auf Genehmigung oder die Anzeige betreffend eine Genehmigung eine Empfangsbestätigung auszustellen (§ 13). Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können (§ 10 Abs. 1). Neu vorgesehen ist weiters, dass der Bundesminister oder die Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner Informationen zur Verfügung stellen (§ 8 Abs. 1) und der einheitliche Ansprechpartner dem Dienstleistungserbringer auf Anfrage den Verfahrensstand bei der zuständigen Behörde mitzuteilen hat (§ 7 Abs. 4).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Dienstleistungsgesetzes ergibt sich aus Art. 150 Abs. 2 B‑VG iVm. der Kompetenzdeckungsklausel dieses Gesetzes (§ 1 DLG). Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“), die zur Änderung des Konsumentenschutzgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“). Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren, ... das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung“). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung …“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Dienstleistungsgesetz):

Zum 1. Abschnitt (Allgemeines):

Zu § 1 (Kompetenzgrundlage):

Nach der Kompetenzverteilung des B‑VG fällt die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie teils in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, teils in die der Länder. Um auch Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, bundeseinheitlich regeln zu können, bedarf es einer Kompetenzdeckungsklausel in Form einer Verfassungsbestimmung.

Die Kompetenzdeckungsklausel des Abs. 1 beschränkt sich auf die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie „in diesem Bundesgesetz“ (also im Dienstleistungsgesetz) enthalten sind. Für die Auslegung dieses Kompetenztatbestandes ist die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte „Versteinerungstheorie“ maßgeblich. Der Inhalt des Kompetenztatbestandes ist danach anhand der im „Versteinerungszeitpunkt“ (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzdeckungsklausel nach § 28 Abs. 1) bestehenden einfachgesetzlichen Vorschriften (also anhand der einfachgesetzlichen Vorschriften des Dienstleistungsgesetzes) zu ermitteln; zulässig ist lediglich eine sog. „intrasystematische Fortentwicklung“ dieses Kompetenztatbestandes. Die Reichweite des solcherart zu ermittelnden Kompetenztatbestandes ist mittelbar auch für Abs. 3 maßgeblich.

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie um.

Der sich daraus ergebende sachliche und persönliche Anwendungsbereich setzt drei wesentliche Tatbestandsmerkmale voraus, es muss sich um eine „Dienstleistung“ handeln, die von einem „Dienstleistungserbringer“ „angeboten“ wird:

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf sämtliche Dienstleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Der Begriff „Dienstleistung“ bestimmt sich in Umsetzung von Art. 4 Z 1 der Dienstleistungsrichtlinie, die wiederum an die Auslegung des Primärrechts durch den Gerichtshof anknüpft und daher auch im Lichte dieser Auslegung zu sehen ist, nach der Legaldefinition in § 5 Z 2. Er umfasst jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird gemäß Art. 50 des EG-Vertrages.

Die Voraussetzung eines in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringers erfüllen natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzen und dort niedergelassen sind, sowie juristische Personen im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die in einem EWR-Staat niedergelassen sind.

Die dritte Voraussetzung ist das Anbieten der Dienstleistung, daher ist ein bloßes Offert für die Anwendung ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die Dienstleistung auch tatsächlich erbracht wird.

Zu § 3 (Ausnahmen):

Diese Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 5, 6, 7 sowie teilweise Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 3 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie um und trägt ihrem Erwägungsgrund 17 Rechnung. Für die Auslegung der Ausnahmen ist die Rechtsprechung des EuGH ausschlaggebend. Der Ausnahmenkatalog ist abschließend.

Zu Z 1: Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind Dienstleistungen, die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden, wie beispielsweise im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilter Unterricht oder die Verwaltung von Pflichtversicherungen durch Einrichtungen, die eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen und eine Tätigkeit ohne Gewinnzweck ausüben, somit Versicherungsleistungen unabhängig von der Höhe der bezahlten Beiträge erbringen. Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine Dienstleistung wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Natur ist, anhand der Rechtsprechung des EuGH zu klären.

Zu Z 2: Alle Finanzdienstleistungen sind umfasst, einschließlich Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowie Wertpapier- und Investmentfondsdienstleistungen, Versicherungen und Altersversorgungsdienstleistungen. Dazu zählen ebenfalls die in Anhang I zur Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgeführten Dienstleistungen, wie beispielsweise Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern, Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung), Finanzierungsleasing, Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks), Garantien und Zusagen, Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft (Geldmarktinstrumente, Geldwechselgeschäfte, Termin- und Optionsgeschäfte, Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente, Wertpapiergeschäfte), Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen, Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen, Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt, Portfolioverwaltung und -beratung, Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung, Handelsauskünfte und Schließfachverwaltungsdienste. Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen darstellen, werden nicht durch diese Ausnahme erfasst, wie zB Operating-Leasing-Dienstleistungen, die aus der Vermietung von Gütern bestehen. Diese demonstrative Aufzählung kann insbesondere im Hinblick auf zukünftige EU oder nationale Finanzdienstleistungsregelungen erweitert werden.

Zu Z 3: Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste. Derartige Dienstleistungen und Netzwerke umfassen beispielsweise Sprachtelefonie und E-Mail-Übertragungsdienste.

Zu Z 4: Diese Ausnahme deckt den Luftverkehr, den Seeverkehr und die Binnenschifffahrt, einschließlich Hafendienstleistungen, sowie Straßen- und Schienenverkehr, einschließlich insbesondere des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen ab. Dienstleistungen, die keine Verkehrsdienstleistungen als solche sind, wie zB Umzugsservices, Fahrzeugvermietung, Beerdigungsdienstleistungen, Luftfotografiedienstleistungen, gewerbliche Tätigkeiten in Häfen und Flughäfen, wie beispielsweise Geschäfte und Restaurants sind von der Ausnahmebestimmung der Z 4 nicht abgedeckt. In Anbetracht dessen, dass sich die Ausnahme ausdrücklich auf den Dritten Teil Titel V des EG-Vertrages bezieht, sind auch Seilbahndienstleistungen für den Personenverkehr vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Zu Z 5: Andere Leistungen als die der Überlassung von Arbeitnehmern, die mitunter durch den gleichen Dienstleistungserbringer erbracht werden, wie beispielsweise Vermittlungs- oder Personalbeschaffungsleistungen, fallen nicht unter die Ausnahme.

Zu Z 6: Die Ausnahme umfasst Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen erbracht werden. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen, die gegenüber Gesundheitsdienstleistungserbringern selbst oder gegenüber einem Krankenhaus erbracht werden, wie beispielsweise Buchhaltungsdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen, Sekretariats- und Verwaltungsdienstleistungen, die Bereitstellung und Aufrechterhaltung von medizinischen Ausrüstungen sowie die Dienstleistungen von medizinischen Forschungszentren nicht von Z 6 erfasst werden. Darüber hinaus sind keine Tätigkeiten abgedeckt, die auf eine Verbesserung des Wohlbefindens oder auf Entspannung abzielen (zB Sport- oder Fitnessclubs).

Zu Z 7: Diese Ausnahme beinhaltet Leistungen, deren Hauptzweck die Bereitstellung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton ist, einschließlich des Fernsehens und der Vorführung von Filmen in Kinos, unabhängig von der Art ihrer Herstellung, ihres Vertriebs und ihrer Übertragung. Rundfunkdienstleistungen sind ebenso erfasst. Andere, mit audiovisuellen Diensten oder Rundfunksendungen verbundene Dienstleistungen, wie beispielsweise Werbedienstleistungen oder Verkauf von Getränken und Speisen innerhalb von Kinos, bleiben jedoch hiervon unberührt.

Zu Z 8: Glückspielaktivitäten erfassen insbesondere Zahlenspiele, Rubbelkarten, Glücksspieldienstleistungen in Kasinos oder in lizenzierten Räumlichkeiten, Wettdienstleistungen, Bingo-Spiel-Dienstleistungen sowie Glückspieldienstleistungen, die durch und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen betrieben werden. Im Gegensatz dazu werden Geschicklichkeitsspiele und Spielautomaten, die keine Preise ausschütten oder die Preise nur in Form von Freispielen vergeben, nicht durch die Ausnahme erfasst. Andere in Kasinos erbrachte Dienstleistungen, wie beispielsweise der Verkauf von Getränken und Speisen sind ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Zu Z 9: Diese Ausnahme erfasst nur bestimmte Tätigkeiten und nicht ganze Berufe und ist daher eng zu verstehen. Die Frage, ob diese Tätigkeiten direkt oder spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind oder nicht, ist auf der Grundlage der allgemeinen vom EuGH festgelegten Kriterien zu bewerten. Auch die Tatsache, dass eine Tätigkeit durch den Staat, eine staatliche Einrichtung oder eine Einrichtung, der öffentliche Aufgaben übertragen worden sind, erbracht wird, bedeutet nicht per se, dass diese eine mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeit darstellt. Nicht unter diese Ausnahme fallen zB unterstützende oder vorbereitende Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt wie etwa zugelassene Wirtschaftsprüfer.

Zu Z 10: Dienstleistungen, die vom Staat beauftragt wurden, unterliegen einer Verpflichtung zur Erbringung. Vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen sind unter anderem Kirchen und kirchliche Organisationen, die wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Auf Grund der in Erwägungsgrund 27 der Dienstleistungsrichtlinie gegebenen Erklärung sind Dienstleistungen nicht ausgenommen, die von Dienstleistungserbringern erbracht werden, die keine der in Z 10 aufgezählten Merkmale erfüllen, wie beispielsweise private Unternehmen, die ohne einen entsprechenden Auftrag des Staates handeln. Weiters ist durch private Einrichtungen oder Personen erbrachte Kinderbetreuung nicht ausgenommen. Soziale Dienstleistungen zur Unterstützung von Familien und Personen, die aufgrund des unzureichenden Familieneinkommens oder eines völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind, Dienstleistungen der Pflege älterer Menschen oder Dienstleistungen für Arbeitslose, sind nur dann von dieser Ausnahme erfasst, wenn sie von Dienstleistern erbracht werden, die in Z 10 genannt sind.

Zu Z 11: Die Ausnahme umfasst unter anderem Dienstleistungen wie die Überwachung von Immobilien und Räumlichkeiten, den Schutz von Personen (Bodyguards), Sicherheitsrundgänge oder die Überwachung von Gebäuden sowie die Deponierung, sichere Verwahrung, den Transport und die Verteilung von Bargeld und Wertgegenständen. Dienstleistungen, die keine „Sicherheitsdienstleistungen“ als solche sind, wie der Verkauf, die Lieferung, die Installation und Wartung von technischen Sicherheitsgeräten, sind nicht von Z 11 umfasst.

Zu Z 12: Diese Ausnahme beinhaltet Dienstleistungen von Notaren wie beispielsweise Beurkundungsleistungen.

Zu Abs. 2: Die Ausnahme des Steuerbereiches inkludiert das materielle Steuerrecht, also Steuern, Abgaben und Gebühren, sowie die zur Durchsetzung des Steuerrechts notwendigen Verwaltungsanforderungen. Unter die Ausnahme der Dienstleistungsmonopole fallen beispielsweise Verwertungsgesellschaften.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 5 und 6 der Dienstleistungsrichtlinie um. Eindeutig ist, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, dass dieses Bundesgesetz auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet.

Zu Abs. 4: Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie um.

Zu Abs. 5: Diese Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 7 der Dienstleistungsrichtlinie um.

Zu § 4 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften):

Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie um.

Diese Kollisionsnorm gilt insbesondere für widersprechende Regelungen, die in Umsetzung nachfolgender Gemeinschaftsrechtsakte ergangen sind:

–      Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl Nr. L 18 vom 16. Dezember 1996 S. 1

–      Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl Nr. L 298 vom 3. Oktober 1989 S. 23

–      Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr. L 255 vom 7. September 2005 S. 22

Um eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes außer Anwendung zu lassen, muss nachgewiesen werden, dass sie einer konkreten Bestimmung in einem anderen nationalen Rechtsakt, der auf Gemeinschaftsrecht beruht und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regelt, wie zum Beispiel dem Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, widerspricht.

Zu § 5 (Begriffsbestimmungen):

Zu Z 1 („Anforderung“): Diese Definition bezieht sich auf Anforderungen, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände, oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben. Nicht als Anforderungen gelten Vorschriften, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (beispielsweise Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden), sowie Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Kollektivverträgen. Dabei sind die tatsächlichen Auswirkungen der in Frage stehenden Anforderungen zu untersuchen, um zu ermitteln, ob sie allgemeiner Natur sind oder nicht. Eine bloße Bezeichnung als „allgemeine Anforderung“ an jedermann reicht nicht aus, um diese Anforderung von der Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen. Es ist daher zu berücksichtigen, dass als „Städteplanung“ oder „Baunormen“ bezeichnete Rechtsvorschriften Anforderungen enthalten können, die Dienstleistungen spezifisch regeln und folglich unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen. Beispielsweise würden Vorschriften zur maximalen Fläche bestimmter gewerblicher Betriebe unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, selbst wenn sie in allgemeinen städteplanerischen Bestimmungen enthalten sind. Erwägungsgrund 10 der Dienstleistungsrichtlinie stellt klar, dass Anforderungen, die eine Bedingung für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sind, keine Anforderungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie darstellen.

Zu Z 2 („Dienstleistung“): Diese Definition entspricht Art. 4 Z 1 der Dienstleistungsrichtlinie und ist daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu verstehen. Demnach sind insbesondere folgende Tätigkeiten Dienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes:

–      Tätigkeiten der meisten reglementierten Berufe (zB Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Buchhalter, Vermessungsingenieure),

–      Handwerker,

–      unternehmensbezogene Dienstleistungen (zB Unterhaltung von Büroräumen, Managementberatung, Organisation von Veranstaltungen, Betreibung von Forderungen, Werbung und Personalagenturen),

–      Dienstleistungen im Bereich des Fremdenverkehrs (zB Dienstleistungen von Reisebüros),

–      Dienstleistungen im Freizeitbereich (zB von Sportzentren und Freizeitparks),

–      Dienstleistungen des Baugewerbes,

–      Dienstleistungen auf dem Gebiet der Installation und Wartung von Ausrüstungen,

–      Informationsdienstleistungen (zB Web-Portale, Nachrichtenagenturen, Verlagswesen und Computerprogrammierung),

–      Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen (zB Hotels, Restaurants, Catering-Service),

–      Miet- (einschließlich der Vermietung von Fahrzeugen) und Leasingdienstleistungen,

–      Immobiliendienstleistungen,

–      Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten,

–      Unterstützungsdienste im Haushalt (zB Reinigungsdienste, private Kinderbetreuung oder Gartenpflege).

Zu Z 3 („Dienstleistungsempfänger“) und 4 („Dienstleistungserbringer“): Diese Definitionen entsprechen Art. 4 Z 2 und Z 3 sowie dem Erwägungsgrund 38 der Dienstleistungsrichtlinie. Der Begriff der „juristischen Person“ umfasst sämtliche Einheiten, die nach dem Recht eines EWR-Staates errichtet wurden oder diesem Recht unterstehen, unabhängig davon, ob diese nach dem nationalen Recht eine Rechtspersönlichkeit haben. Im Gegensatz dazu werden Dienstleistungen, die durch natürliche Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzen, oder Einheiten, die außerhalb des EWR niedergelassen sind oder die nicht gemäß den Rechtsvorschriften eines EWR-Staates gegründet wurden, nicht von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst.

Zu Z 5 („ersuchende Behörde“): Der Begriff der ersuchenden Behörde beschränkt sich auf zuständige Behörden, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellen. Damit wird vermieden, dass jedes Ersuchen aus einem anderen EWR-Staat beantwortet werden muss. Bevor die ersuchte Behörde die Verwaltungszusammenarbeit aufnimmt, hat sie das Ersuchen einer Grobprüfung zu unterziehen und zu ermitteln, ob die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zumindest denkmöglich und nachvollziehbar ist.

Zu Z 7 („Genehmigungsverfahren“): Der Begriff „Genehmigungsregelung“ nach Art. 4 Z 6 der Dienstleistungsrichtlinie umfasst jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende („konkludente“) Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken. Erfasst sind nicht nur Regelungen, die eine behördliche Gestattung vorschreiben, sondern alle Vorschriften, die die rechtmäßige Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit an ein Tun oder Unterlassen der Behörde knüpfen. Umfasst sind beispielsweise Verfahren mittels derer ein Dienstleistungserbringer eine Erklärung gegenüber einer zuständigen Behörde abgeben muss und die Dienstleistung erst nach einer gewissen Zeit danach ausüben kann, wenn die zuständige Behörde nicht reagiert. Genauso umfasst sind auch Fälle, in denen Erklärungen durch den Dienstleistungserbringer abgegeben und deren Eingang durch die zuständige Behörde bestätigt werden müssen, sofern eine solche Bestätigung notwendig ist, um die fragliche Dienstleistung aufnehmen zu können oder damit sie rechtmäßig ist.

Im 3. Abschnitt dieses Gesetzes wird daher zwischen Anträgen („Bewilligungsverfahren“) und Anzeigen betreffend eine Genehmigung unterschieden: § 12 stellt nur auf die klassischen Bewilligungsverfahren ab. Eine Empfangsbestätigung gemäß § 13 ist hingegen auch im Falle einer Anzeige von der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 auszustellen.

Die Begriffe „Antrag auf Genehmigung“ und „Anzeige betreffend eine Genehmigung“ sind anhand der Dienstleistungsrichtlinie auszulegen.

Die Definition der Z 8 („Niederlassung“) entspricht Art. 4 Z 5 der Dienstleistungsrichtlinie.

Die Definition der Z 9 („Niederlassungsmitgliedstaat“) entspricht Art. 4 Z 4 der Dienstleistungsrichtlinie.

Zum 2. Abschnitt (Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde):

Mit der Bestimmung des § 6 wird ein neues Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner eingeführt, das der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Art. 6 der Dienstleistungsrichtlinie dient. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sehen Regelungen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Ansprechpartner vor, die als „horizontale Elemente“ zu sehen und insbesondere auch zur Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie notwendig sind (§§ 7 und 8). Zudem umfasst dieser Abschnitt eine Bestimmung, die Art. 7 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt (§ 9). Die §§ 10 und 11 setzen horizontale Elemente aus Art. 8 der Dienstleistungsrichtlinie um und sind sonderverfahrensrechtliche Bestimmung im Anwendungsbereich des Dienstleistungsgesetzes.

Zu § 6 (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner):

Zu Abs. 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll mit § 6 im Anwendungsbereich des Dienstleistungsgesetzes ein Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner eingeführt werden. Der einheitliche Ansprechpartner soll dabei lediglich als „Poststelle“ fungieren, ihm sollen also keine (behördlichen) Entscheidungszuständigkeiten zukommen. Dies ändert freilich nichts daran, dass er „in Vollziehung der Gesetze“, also hoheitlich handelt.

Hervorzuheben ist, dass sich der Anwendungsbereich der folgenden Abs. 2 bis 4 auf „Anbringen gemäß Abs. 1“ beschränkt. Für alle andere Anbringen gelten diese Bestimmungen nicht - dies betrifft insbesondere jene Bereiche, die nach § 3 dieses Gesetzes von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Zu Abs. 2:

Mit dem ersten Satz sollen § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG auf Anbringen gemäß Abs. 1 für sinngemäß anwendbar erklärt werden. Dies ist deswegen erforderlich, weil der einheitliche Ansprechpartner im Katalog des Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, nicht genannt ist und das AVG daher nicht anzuwenden hat. Die sinngemäße Anwendbarerklärung beschränkt sich dabei auf jene Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bei Ausübung der Funktion einer „Poststelle“ denkmöglich in Betracht kommen können. Durch die sinngemäße Anwendbarerklärung des § 33 Abs. 3 AVG soll das Postlaufprivileg auf Anbringen gemäß Abs. 1 ausgedehnt werden, die einem einheitlichen Ansprechpartner von einem Zustelldienst übermittelt werden.

Andere als die im Abs. 2 genannten Bestimmungen des AVG sollen vom einheitlichen Ansprechpartner nicht anzuwenden sein. Dies gilt namentlich für die Bestimmungen des II. Teiles über das Ermittlungsverfahren und die Bestimmungen des III. Teiles über Bescheide, zumal die Erlassung von Bescheiden durch den einheitlichen Ansprechpartner generell ausgeschlossen sein soll.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich die dem einheitlichen Ansprechpartner – im Anwendungsbereich des Gesetzes – zukommende Funktion einer „Poststelle“ von der Funktion einer „Behörde“ (im Sinne der Legaldefinition des Art. II Abs. 1 EGVG), bei der Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist (§ 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG), in einem wesentlichen Punkt unterscheidet: Denn der einheitlich Ansprechpartner ist eben jene Stelle, bei der schriftliche Anbringen eingebracht werden können – also die (bzw. eine) richtige Einbringungsstelle – und nicht eine Stelle, bei der Anbringen eingebracht werden, die richtigerweise anderswo einzubringen gewesen wären; insofern ähnelt die Stellung des einheitlichen Ansprechpartners eher der der Behörde, bei der die Berufung einzubringen ist (§ 63 Abs. 5 AVG). Nach der bis zur AVG-Novelle BGBl. Nr. 357/1990, mit der im Verwaltungsverfahren die Berufungsvorentscheidung eingeführt wurde, geltenden Rechtslage war es jedoch völlig unstrittig, dass über Berufungen ausschließlich die Berufungsbehörde zu entscheiden hat (und nicht etwa die Behörde erster Instanz in ihrer Funktion als Einbringungsbehörde). Ein Rechtsschutzdefizit ist mit der Beschränkung des einheitlichen Ansprechpartners auf die Funktion einer bloßen „Poststelle“ also ebenso wenig verbunden, wie es nach dieser Rechtslage mit der Beschränkung der Behörde erster Instanz auf die Funktion einer bloßen „Einbringungsstelle“ für Berufungen verbunden war, und weder im einen noch im anderen Fall besteht eine wie immer geartete Notwendigkeit, die genannten Stellen mit der Befugnis zur Entscheidung über die bei ihnen eingebrachten Anbringen auszustatten.

Zu Abs. 3:

Die Weiterleitung des Anbringens gemäß Abs. 1 an die zuständige Stelle oder einen anderen einheitlichen Ansprechpartner hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG). Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die Inanspruchnahme eines einheitlichen Ansprechpartners keine unnötige Verfahrensverzögerung entsteht und die Behörde die Sache möglichst rasch erledigen kann. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 AVG erfolgt diese Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters.

Nach Z 1 soll der einheitliche Ansprechpartner ein bei ihm einlangendes Anbringen dann an die zuständige Stelle weiterleiten, wenn für die Behandlung dieses Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem „Landesgebiet“ – das ist das Gebiet des Landes, in welchem das Amt der Landesregierung, bei welchem der einheitliche Ansprechpartner eingerichtet ist, seinen Sitz hat – „zumindest teilweise deckt“. Abgesehen von den Fällen, in denen der Sprengel der sachlich zuständigen Behörde mit dem Landesgebiet identisch ist, ist dies dann der Fall, wenn ihr Sprengel im Land liegt oder wenn das Landesgebiet (oder ein Teil desselben) zu ihrem Sprengel gehört. „[Z]uständige Stelle“ ist in der Regel die für die Behandlung des Anbringens zuständige Behörde, allenfalls auch eine in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehene besondere Einbringungsstelle oder -behörde. Sind für die Behandlung des Anbringens mehrere Behörden zuständig, ist es an alle diese Behörden weiterzuleiten (vgl. § 6 Abs. 1 AVG, wo ebenfalls nur von einer Weiterleitung „an die zuständigen Stelle“ die Rede ist); dies auch dann, wenn sich der Sprengel einer dieser Behörden mit dem Landesgebiet nicht „zumindest teilweise deckt“ (also zB zum Gebiet eines anderen Landes gehört).

Ansonsten hat der einheitliche Ansprechpartner das Anbringen gemäß Z 2 an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner weiterzuleiten, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Kommen dafür mehrere einheitliche Ansprechpartner in Betracht, hat der einheitliche Ansprechpartner die Wahl, an welchen von ihnen die Weiterleitung erfolgt. Der einheitliche Ansprechpartner, der die Weiterleitung vorgenommen hat, hat den Einschreiter von dieser zu verständigen. (Der einheitliche Ansprechpartner, dem das Anbringen weitergeleitet wurde, hat nun seinerseits gemäß Abs. 3 vorzugehen.)

Ausgeschlossen ist eine Weiterleitung von Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen (vgl. Abs. 2 iVm § 13 Abs. 6 AVG). Im Zweifel hat eine solche Weiterleitung jedoch zu erfolgen.

Zu Abs. 4:

Durch die Inanspruchnahme eines einheitlichen Ansprechpartners ergibt sich zwangsläufig eine gewisse Verzögerung in der Übermittlung schriftlicher Anbringen. Im Fall einer elektronischen Übermittlung des Anbringens wird diese Verzögerung zwar regelmäßig gering sein, bei Übermittlung durch einen Zustelldienst kann sie jedoch auch mehrere Tage betragen. Da der Einschreiter die Dauer einer solchen Verzögerung nicht beeinflussen kann, erschiene es unbillig, wenn sich diese Verzögerung einseitig zu seinen Lasten auswirken würde. Andererseits muss auch der Zeitaufwand für die Weiterleitung des Anbringens gemäß Abs. 1 vom einheitlichen Ansprechpartner an die Behörde angemessen berücksichtigt werden.

Nach dem ersten Satz soll die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner grundsätzlich als Einbringung bei der zuständigen Stelle gelten. Daraus folgt insbesondere, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Stelle schriftlich einzubringende Anbringen auch dann als rechtzeitig eingebracht gelten, wenn sie beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht worden sind. Letzteres gilt nicht für (schriftliche) Einwendungen, die gemäß § 42 Abs. 1 AVG spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde erhoben werden müssen.

Der zweite Satz soll Vorkehrungen für jene Fälle treffen, in denen die Verwaltungsvorschriften für die Einbringung von Anbringen eine bestimmte Form vorsehen, insbesondere die elektronische Übermittlung (oder eine besondere Form der elektronischen Übermittlung zB über ein Webportal). Entspricht das vom Einschreiter eingebrachte Anbringen dieser Form nicht, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen.

Nach dem dritten Satz sollen behördliche Entscheidungsfristen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung beim einheitlichen Ansprechpartner beginnen (zur Formulierung vgl. § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG und § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG). Im Fall der Weiterleitung des Anbringens an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Abs. 3 Z 2 soll der Zeitpunkt des Einlangens bei jenem einheitlichen Ansprechpartner maßgeblich sein, bei dem das Anbringen ursprünglich eingebracht worden ist.

Langen Anbringen gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG beim einheitlichen Ansprechpartner ein, sollen behördliche Entscheidungsfristen erst drei Werktage nach Wiederbeginn der Amtsstunden beginnen.

Zu Abs. 5:

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5 soll für andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 der Inhalt des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG in entsprechend modifizierter Form rezipiert werden. Abgesehen davon, dass eine Erlassung von Bescheiden nach der vorgeschlagenen Bestimmung von vornherein nicht in Betracht kommt, unterscheiden sich die Verpflichtungen, die den einheitlichen Ansprechpartner nach dieser Bestimmung treffen, in nichts von den Verpflichtungen, die jeder „Behörde“ (im Sinne der Legaldefinition des Art. II Abs. 1 EGVG) gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG im Hinblick auf bei ihr einlangende Anbringen obliegen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist.

Zu § 7 (Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners):

Zu Abs. 1 und 2:

Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie sieht vor, dass Dienstleistungserbringern und -empfängern über den einheitlichen Ansprechpartner bestimmte Informationen leicht zugänglich sind. Diese Informationen sind Mindestanforderungen, die der einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung stellt, und werden durch Abs. 1 Z 1 bis 5 umgesetzt. Die einheitlichen Ansprechpartner haben aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen. Diese Erfordernisse ergeben sich aus Art. 7 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie.

Abs. 1 Z 1 umfasst sowohl die für den niedergelassenen als auch grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer geltenden Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die von den einheitlichen Ansprechpartnern in ihrer Gesamtheit zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 1 Z 2 umfasst die Kontaktdaten der zuständigen Behörden, einschließlich der für die Überwachung der Ausübung der Dienstleistungen zuständigen Behörden.

Zu Abs. 1 Z 4 ist zu bemerken, dass allfällige Rechtsschutzeinrichtungen, gleich ob gerichtlicher oder administrativer Natur, wie beispielsweise die Einreichung von Beschwerden oder Klagen nicht durch den einheitlichen Ansprechpartner behandelt werden müssen. Der Anwendungsbereich des Verfahrens über den einheitlichen Ansprechpartner ist auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren beschränkt (§ 6 Abs. 1).

Eine Stelle gemäß Abs. 1 Z 5 stellt beispielsweise das WKO Gründerservice dar.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 bezeichneten Informationen hinausgehen, nicht vom einheitlichen Ansprechpartner zu beantworten sind. In diesem Fall verweist der einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringer oder -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen, beispielsweise an die Verwaltungsbehörde oder die Gründungsberatungsstellen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (zB das WKO Gründerservice). Die Behörde ist auch für die Erteilung von Informationen nach Art. 7 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie zuständig. Diese Informationsverpflichtung wird in § 9 geregelt. Eine Rechtsberatung in Einzelfällen wird weder vom einheitlichen Ansprechpartner noch von der Behörde erteilt.

Die Erteilung von Informationen durch die einheitlichen Ansprechpartner erfolgt auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung „in Vollziehung der Gesetze“; die Haftung für fehlerhafte Auskünfte erfolgt daher im Rahmen des Amtshaftungsrechts: Eine allfällige Haftung für Schäden trifft die Gebietskörperschaft, für die der einheitliche Ansprechpartner tätig geworden ist. Wurde der einheitliche Ansprechpartner gleichzeitig für mehrere Gebietskörperschaften tätig, ist der Schaden im Verhältnis der betroffenen Zuständigkeitsbereiche auf diese Gebietskörperschaften aufzuteilen.

Die Pflicht des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie, den einheitlichen Ansprechpartner über dort näher festgelegte Änderungen zu informieren, ist in den jeweiligen Materiengesetzen zu normieren.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie um und kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 an den einheitlichen Ansprechpartner richtet. Der einheitliche Ansprechpartner hat ein derartiges Ersuchen entweder so schnell wie möglich zu beantworten oder – wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist – den Ersuchenden hievon in Kenntnis zu setzen.

Zu Abs. 4:

Im Rahmen einer „Statusabfrage“ erteilt der einheitliche Ansprechpartner im Anwendungsbereich des Dienstleistungsgesetzes auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers Auskünfte über den Verfahrensstand des bei einer Behörde anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens (siehe Art. 6 der Dienstleistungsrichtlinie „abwickeln“ bzw. „complete“ iVm. Art. 8).

Zwar erfolgt beispielsweise die Zustellung behördlicher Entscheidungen an den Dienstleistungserbringer durch die Behörde, der einheitliche Ansprechpartner hat diesem aber im Bedarfsfall Rückmeldung über das laufende Verfahren bzw. über die Vollständigkeit der ergangenen Entscheidungen betreffend sein Vorhaben (für den Fall, dass Entscheidungen von verschiedenen Behörden erforderlich sind) zu erteilen.

Für darüber hinausgehende Informationen hat der einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringer an die sachlich zuständige Behörde zu verweisen. Auch die Manuduktionspflicht des § 13a AVG trifft weiterhin die sachlich zuständige Behörde und nicht den einheitlichen Ansprechpartner.

Zu § 8 (Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners):

Zur Erfüllung der in § 7 Abs. 1 und 4 vorgesehenen Auskunftspflichten des einheitlichen Ansprechpartners bedarf dieser der Unterstützung durch die Behörden, die über die notwendigen Informationen verfügen.

Zu Abs. 1:

Aus dem Ministerratsvortrag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 3. März 2009, GZ BMWFJ-56.205/0010-C1/2/2009, ergibt sich, dass die Erstellung der Informationen im Sinne des Art. 7 der Dienstleistungsrichtlinie durch die jeweils zuständigen Gebietskörperschaften erfolgt. Die Bestimmung des Abs. 1 sieht daher vor, dass grundsätzlich die Bundesminister oder – im Bereich des Landesrechts – die Landesregierungen, in deren Wirkungsbereich der Gesetzes- oder Verordnungsentwurf ausgearbeitet wurde oder auszuarbeiten gewesen wäre (im Fall von Initiativanträgen) die Informationen zur Verfügung stellen. Im Rahmen seines gesetzmäßigen Wirkungsbereiches hat der Bundesminister zudem auch sicherzustellen, dass beispielsweise im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann Informationen zu allfälligen Durchführungsverordnungen dem einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung stellt. Zur Vermeidung von Parallelstrukturen wird es zudem notwendig sein, die zu erteilenden Informationen untereinander abzustimmen. Die Informationen sind dem einheitlichen Ansprechpartner stets so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen, um deren Aktualität zu gewährleisten.

Zu Abs. 2:

Bezüglich der Kontaktdaten der Behörden (§ 7 Abs. 1 Z 2) sowie deren Änderungen sieht Abs. 2 eine Sonderbestimmung vor. Ziel der Bestimmung ist es, eine einheitlich strukturierte Datenbasis der geforderten Kontaktadressen für alle Behörden in ganz Österreich verfügbar zu haben. Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger (Help) hat dieses Verzeichnis zu führen und alle Daten an sämtliche einheitliche Ansprechpartner weiterzuleiten bzw. zur Verfügung zu stellen. Damit die Daten gesammelt werden können, haben die einzelnen Behörden oder, sofern der einheitliche Ansprechpartner bereits die Daten der Behörden für sein Landesgebiet verfügbar hat, dieser an das Internetportal für Bürgerinnen und Bürger zu liefern.

Zu Abs. 3:

Bezüglich der Kontaktdaten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 sowie deren Änderungen sieht Abs. 3 eine eigene Bestimmung vor.

Zu Abs. 4:

Die Informationen, die der einheitliche Ansprechpartner dem Dienstleistungserbringer auf Anfrage nach § 7 Abs. 4 erteilen muss (Auskünfte im Bedarfsfall im Rahmen einer „Statusabfrage“), sind von der für den Vollzug des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörde so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Zu § 9 (Informationspflichten der Behörde):

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie um. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn ein Dienstleistungserbringer oder -empfänger eine Anfrage betreffend die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 stellt. Die Informationen müssen – in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie – auf klare und eindeutige Art und Weise dargestellt werden und aus der Ferne sowie durch elektronische Mittel wie zB im Internet oder per E-Mail, leicht zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden. Eine derartige Anfrage hat – im Regelfall – die für den Vollzug zuständige Behörde zu beantworten. Die Basisinformation wird hingegen – wie bereits zu § 7 ausgeführt – von den einheitlichen Ansprechpartnern erteilt. Die Behörde erteilt auch keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern lediglich allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewendet werden. Sofern angebracht, schließt diese Informationspflicht einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie um. Die Behörde hat die Anfrage entweder so schnell wie möglich zu beantworten oder – wenn sie fehlerhaft oder unbegründet ist – den Dienstleistungserbringer oder -empfänger hievon in Kenntnis zu setzen.

Zu § 10 (Elektronisches Verfahren):

Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:

Nach § 13 Abs. 2 AVG (ggf. iVm. § 6 Abs. 2) können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form der Behörde oder dem einheitlichen Ansprechpartner übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Demgegenüber muss im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie die elektronische Einbringung von Anbringen jedenfalls technisch möglich sein.

Nach § 6 Abs. 4 hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen, wenn in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen ist. Diese Bestimmung trifft Vorkehrungen für jene Fälle, in denen die Verwaltungsvorschriften für die Einbringung von Anbringen eine bestimmte Form vorsehen, insbesondere die elektronische Übermittlung (oder eine besondere Form der elektronischen Übermittlung zB über ein Webportal). Entspricht das vom Einschreiter eingebrachte Anbringen dieser Form nicht, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen.

Zu Abs. 2:

Um eine elektronische Zustellung nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vornehmen zu können, müssen bei der Behörde die entsprechenden technischen Voraussetzungen vorliegen. Die nachweisliche elektronische Zustellung hat nach § 35 ZustG (Zustelldienst), die nichtnachweisliche elektronische Zustellung nach § 36 ZustG (Zustelldienst) oder § 37 ZustG (E-Mail, elektronisches Kommunkationssystem der Behörde oder unmittelbare elektronische Ausfolgung) zu erfolgen. Wie die Zustellung im Einzelfall zu erfolgen hat (mit oder ohne Zustellnachweis), richtet sich nach den das jeweilige Verfahren regelnden Vorschriften.

Zu § 11 (Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien):

Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer dies ist in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen oder es bestehen andere zwingende Gründe.

Es ist somit zunächst Aufgabe des Materiengesetzgebers bzw. der Behörden zu prüfen, ob die bestehenden Fälle oder Verfahren, in denen Originaldokumente verlangt werden, im Lichte der in Art. 5 Abs. 3 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt werden können und verneinendenfalls diese Anforderungen fallen zu lassen.

Für die verbleibenden Verfahren, in denen weiterhin Originaldokumente (beglaubigte Kopien) verlangt werden, bedarf es einer horizontalen Regelung zur Frage der Vorlage dieser Dokumente im Falle der elektronischen Verfahrensabwicklung.

Vom technisch-organisatorischen Ablauf her würde bei einer solchen Lösung der Antragsteller das Originaldokument bei der Behörde vorlegen, die einen Scan erzeugen und diesen elektronisch signieren würde, sodass die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt und gleichzeitig eine nachträgliche unbemerkte Änderung ausgeschlossen wäre. Der so amtssignierte Scan ersetzt sodann im konkreten und auch in weiteren Verfahren die Vorlage des Originals oder der beglaubigter Kopien.

Diese Regelung des Abs. 2 steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen technischen Voraussetzungen bei der Behörde. Es wird somit keine Behörde verpflichtet, elektronische Kopien von Originaldokumenten anzufertigen.

Zum 3. Abschnitt (Genehmigungen):

Dieser Abschnitt  (§§ 12 und 13) umfasst jene Bestimmungen, die der Umsetzung horizontaler Elemente aus Art. 13 der Dienstleistungsrichtlinie dienen. Es handelt sich um sonderverfahrensrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich des Dienstleistungsgesetzes. Die Bestimmungen dieses Abschnittes betreffen Genehmigungsverfahren. Dieser bereits in § 5 Z 7 näher bestimmte Begriff orientiert sich an jenem der Genehmigungsregelung nach der Legaldefinition des Art. 4 Z 6 der Dienstleistungsrichtlinie. Es ist daher zwischen Anträgen („Bewilligungsverfahren“) und Anzeigen betreffend eine Genehmigung zu unterschieden: § 12 stellt nur auf die klassischen Bewilligungsverfahren ab. Eine Empfangsbestätigung gemäß § 13 ist hingegen – nach den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie – auch im Falle einer Anzeige betreffend eine Genehmigung von der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 auszustellen.

Zu § 12 (Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung):

Diese Bestimmung setzt das in Art. 13 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Genehmigungsverfahren um. Die inhaltlichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahren sind von den Materiengesetzgebern zu regeln. Das in § 12 vorgesehene Genehmigungsverfahren kann von den einzelnen Materiengesetzgebern über den Weg der vorgesehenen „opting in“-Klausel zur Gänze oder in geänderter Form übernommen werden: Nur dann, wenn der Materiengesetzgeber § 12 für anwendbar erklärt hat, kommt das vorgeschlagene Modell eines Genehmigungsverfahrens mit Genehmigungsfiktion überhaupt zur Anwendung. § 12 ist daher für sich allein genommen keine taugliche Vollzugsgrundlage.

Insbesondere in Zusammenhang mit der grundsätzlich statuierten dreimonatigen Entscheidungsfrist der Behörde erscheint es sinnvoll, die Möglichkeit der Wahl einer anderen Frist dem Materiengesetzgeber zu überlassen, sofern dies im konkreten Verfahren notwendig erscheint.

Der Materiengesetzgeber hat daher die Wahl, § 12 entweder zur Gänze zu übernehmen oder aber – in Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des jeweiligen Verfahrens – verändert, insbesondere unter Normierung einer abweichenden Entscheidungsfrist sowie in Hinblick auf die amtswegige Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 4.

In den Fällen, in denen eine Genehmigungsfiktion durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter nicht geboten erscheint (zB in bestimmten Mehrparteienverfahren), kann die geltende Rechtslage bestehen bleiben (zumeist werden auch verfassungsrechtliche Erwägungen gegen die Einführung dieser Bestimmung in konkreten Mehrparteienverfahren sprechen): Der Materiengesetzgeber hat daher eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Genehmigungsverfahren nach der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehen werden muss oder ob der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 4 zweiter Satz der Dienstleistungsrichtlinie eine Nichtübernahme von § 12 des Dienstleistungsgesetzes rechtfertigt. Diese Prüfpflicht des Materiengesetzgebers ergibt sich bereits aus seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.

Zu den Abs. 1 bis 3:

Diese Absätze setzen Art. 13 Abs. 3 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie um und statuieren grundsätzlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer bestimmten Frist sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Materiengesetzgeber muss die Genehmigungsfiktion ausdrücklich für anwendbar erklärt haben. Die zur Anwendung gelangende Frist muss verstrichen sein, ohne dass die Behörde über den mängelfreien und vollständigen Antrag entschieden hat. Wie in anderen Verfahren nach AVG ist die Behörde verpflichtet, über die Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub den Bescheid zu erlassen. Lässt die Behörde jedoch die Entscheidungsfrist verstreichen, so tritt – abweichend von § 73 AVG – die Genehmigungsfiktion ex lege ein.

Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn der Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit bei mündlicher Erlassung die Verkündung und Beurkundung des Bescheides (§ 62 Abs. 2 AVG), bei schriftlicher Erlassung seine Zustellung. Freilich wird nicht verkannt, dass im praktischen Vollzug die Gefahr besteht, dass die Genehmigungsfiktion eintritt, obwohl die Behörde einen Bescheid erlassen hat, weil eine rechtzeitige rechtswirksame Zustellung innerhalb der Entscheidungsfrist beispielsweise auf Grund von Zustellanständen fehlschlägt. Der Materiengesetzgeber könnte daher im konkreten Verwaltungsverfahren beispielsweise eine Zustellfiktion vorsehen. Von einer derartigen „horizontalen Regelung“, die alle Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst, wurde aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen abgesehen.

Die Genehmigungsfiktion ersetzt die bescheidmäßige Genehmigung und erledigt den verfahrenseinleitenden Antrag (die „Hauptfrage“ im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG). Sie hat alle Rechtswirkungen eines Bescheides; eine (nachträgliche) Anordnung von Nebenstimmungen (insbesondere Bedingungen oder Auflagen) kommt damit nicht in Betracht. Über allfällige Kosten kann (durch Bescheid) gesondert abgesprochen werden.

Der Antrag kann nach Wahl des Antragstellers sowohl bei der Behörde als auch beim einheitlichen Ansprechpartner (§ 6) eingebracht werden. Im Falle einer Einbringung des Genehmigungsantrages beim einheitlichen Ansprechpartner ist im Zusammenhang mit dem Beginn des Fristenlaufes allenfalls auch § 6 Abs. 4 letzter Satz zu beachten.

Gemäß § 13 Abs. 1 ist zudem so schnell wie möglich eine entsprechende Empfangsbestätigung auszustellen.

In Abs. 2 wird eine Entscheidungsfrist von drei Monaten festgelegt, von der die Materiengesetzgeber durch Festlegen einer anderen Frist abweichen können. Ist die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist in einem konkreten Fall wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit zu kurz, so hat die Behörde dies dem Antragsteller sowie allfälligen anderen Parteien des Verfahrens vor deren Ablauf mitzuteilen und gleichzeitig zu begründen, warum die Frist angemessen verlängert wird. Eine weitere Fristverlängerung ist nicht möglich. Gegen die Mitteilung über die einmalige Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Abs. 3 regelt die grundsätzlichen Anforderungen, denen ein Genehmigungsantrag unterworfen ist sowie den Beginn der Entscheidungsfrist: Genehmigungsanträge bedürfen der Schriftform. Wie sich aus § 13 Abs. 2 AVG (ggf. iVm. § 6 Abs. 2) ergibt, können schriftliche Anbringen grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form, also auch elektronisch, übermittelt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag sind alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage gesetzlich vorgesehen ist oder die eine Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde darstellen. Die Entscheidungsfrist der Behörde beginnt erst dann zu laufen, wenn der Antrag insgesamt mängelfrei und vollständig ist. Ist dies nicht schon bei der Einbringung der Fall, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist zu erteilen. Die Entscheidungsfrist läuft in diesem Fall erst dann, wenn der Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß vom Antragsteller erfüllt wurde. Auf diesen Umstand ist der Antragsteller im Mängelbehebungsauftrag von der Behörde hinzuweisen. Der verbesserte Antrag kann entweder bei der Behörde oder auch beim einheitlichen Ansprechpartner (§ 6) Frist wahrend eingebracht werden. Gemäß § 13 Abs. 1 ist eine (weitere) Empfangsbestätigung auszustellen, damit der Antragsteller den nunmehrigen Beginn der Entscheidungsfrist erfährt.

Zu Abs. 4:

Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde nach Eintritt der Genehmigungsfiktion dem Antragsteller so schnell wie möglich die ex lege eingetretene Genehmigung zu bestätigen: Die Genehmigungsfiktion entspricht zwar in ihrer Wirkung einem Genehmigungsbescheid, der Antragsteller hat jedoch keine (öffentliche) Urkunde in Händen, aus der sich die Genehmigung ergibt. Im Interesse der Rechtssicherheit räumt Abs. 4 daher dem Antragsteller ein Recht auf schriftliche Bestätigung ein, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Diese Bestätigung ist auch allfälligen anderen Parteien des Verfahrens zuzustellen. Die Bestätigung hat rein deklarativen Charakter. Die Rechtswirkungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion treten daher unabhängig von deren rechtzeitigen Ausstellung ein. Ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Genehmigungsfiktion – abweichend von der Bestätigung – bereits (früher) eingetreten ist, hat er die Möglichkeit binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren. Diese Möglichkeit eines Feststellungsantrages steht auch allfälligen anderen Parteien offen, sofern das Genehmigungsverfahren vom Materiengesetzgeber in einem Mehrparteienverfahren für anwendbar erklärt wurde.

Zu Abs. 5:

Da die Genehmigungsfiktion an die Stelle der Erlassung eines Bescheides über den Genehmigungsantrag tritt und ihr dieselben Rechtswirkungen wie einem Bescheid zukommen, muss die sinngemäße Anwendung des § 68 (Abänderung und Behebung von Amts wegen) und der §§ 69 f AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) eigens angeordnet werden.

Zu § 13 (Empfangsbestätigung):

Diese Bestimmung setzt Art. 13 Abs. 5 der Dienstleistungsrichtlinie um. Wird ein Antrag auf Genehmigung (Abs. 1) oder eine Anzeige betreffend eine Genehmigung (Abs. 2) eingebracht, ist von der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung mit einem jeweils bestimmten Mindestinhalt auszustellen. „Zuständige Stelle“ ist in der Regel die für die Behandlung des Anbringens zuständige Behörde, allenfalls auch eine in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehene besondere Einbringungsstelle oder -behörde.

Zum Zeitpunkt der Einbringung des Anbringens kann der Beginn der maßgeblichen (Entscheidungs‑)Frist, die sich aus den Verwaltungsvorschriften oder aus § 12 ergibt, noch nicht rechtswirksam bekannt gegeben werden, da grundsätzlich die Möglichkeit eines Mängelbehebungsverfahrens besteht. Deshalb ist gemäß Abs. 1 Z 2 auf die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. Im Falle einer Mängelbehebung nach AVG ist keine weitere Empfangsbestätigung auszustellen.

Im Bereich des Verfahrens nach § 12 ist zudem der Fristbeginn grundsätzlich abweichend vom AVG mit Einlangen des mängelfreien Antrages bestimmt und nicht mit dem Einbringungsdatum. Weiters kann die Entscheidungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 einmal angemessen verlängert werden. Hat die Behörde in einem derartigen Verfahren einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, ist eine weitere Empfangsbestätigung über das Einlangen des verbesserten Antrages auszustellen. In dieser Empfangsbestätigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbesserungsantrag ordnungsgemäß erfüllt wurde und dass grundsätzlich eine Möglichkeit zur Fristverlängerung gemäß § 12 Abs. 2 besteht. Das Verfahren nach § 12 kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es in den Materiengesetzen für anwendbar erklärt wurde.

Zu beachten ist grundsätzlich auch, dass gemäß § 6 Abs. 4 behördliche Entscheidungsfristen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung beginnen.

Zudem gibt es Verfahren, in denen besondere Einbringungsstellen oder -behörden vorgesehen und verschiedene Entscheidungsfristen normiert sind (zB „Kammerfristen“ in § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994). Auch in derartigen Verfahrenskonstellationen muss sichergestellt werden, dass der Einschreiter Kenntnis von Beginn und Dauer der jeweiligen Frist erlangt. Gegebenenfalls ist eine weitere Empfangsbestätigung auszustellen.

Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 wird daher – je nach Art des Verfahrens unterschiedliche – Formblätter für Empfangsbestätigungen vorzusehen haben, die den Beginn und den Lauf der jeweils maßgeblichen Frist allgemein darstellen und zudem auf die Möglichkeit der Mängelbehebung und deren Rechtsfolgen bzw. gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 12 Abs. 2 aufmerksam machen.

Zum 4. Abschnitt (Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit):

Die §§ 14 bis 21 dienen der Umsetzung der horizontalen Elemente von Kapitel VI der Dienstleistungsrichtlinie betreffend die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Bestimmungen des Kapitels VI der Dienstleistungsrichtlinie, die nicht horizontaler Natur sind, wie insbesondere Art. 28 Abs. 7 und Aspekte des Art. 30 (s. dazu unten zu § 18), werden durch den 4. Abschnitt nicht umgesetzt und bedürfen allenfalls einer Umsetzung in den Materiengesetzen. Die Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit trifft in erster Linie die zuständigen Behörden. Den Verbindungsstellen kommen unterstützende Funktionen zu. Die Verwaltungszusammenarbeit kann in drei Fälle gegliedert werden: die reguläre Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 f sowie die zwei Sonderfälle der Verwaltungszusammenarbeit, nämlich Ausnahmen im Einzelfall (§ 20) und Vorwarnungsmechanismus (§ 21).

Zu den §§ 14 bis 17:

Die §§ 14 bis 17 regeln allgemeine Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit.

Zu § 14 (Zuständigkeiten):

§ 14 Abs. 1 verpflichtet die Behörden zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der §§ 18 bis 21 und somit in den drei Fällen der Verwaltungszusammenarbeit (reguläre Verwaltungszusammenarbeit, Ausnahmen im Einzelfall, Vorwarnungsmechanismus).

Erhält eine unzuständige Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit, so hat sie dieses gemäß Abs. 2 erster Satz an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Bestehen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gemäß dem zweiten Satz an die Verbindungsstelle zu übermitteln, die das Ersuchen gegebenenfalls gemäß § 15 Abs. 5 an die ersuchende Behörde zurückstellt. Bestehen Zweifel, welche innerstaatliche Behörde konkret zuständig ist, kann die Behörde gemäß § 15 Abs. 3 Z 3 hinsichtlich der Ermittlung der zuständigen Behörde die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

Zu § 15 (Verbindungsstelle):

Die Notwendigkeit der Einrichtung von Verbindungsstellen ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie. Gemäß Abs. 1 ist Verbindungsstelle, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für alle anderen Angelegenheiten das Amt der Landesregierung, wobei sich die Zuständigkeit der Verbindungsstelle nach den allgemeinen innerstaatlichen Regeln zur Behördenzuständigkeit richtet. Die Zuständigkeit zur Erlassung abweichender Vorschriften liegt beim jeweiligen Materiengesetzgeber. Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, können die Behörden die Verbindungsstelle gemäß Abs. 2 um Unterstützung ersuchen. Die Verbindungsstelle hat die Behörde gemäß Abs. 3 bei Schwierigkeiten zu unterstützen. In einer demonstrativen Aufzählung nennt Abs. 3 drei Fälle von Schwierigkeiten:

Zu Z 1: Die Behörde hat keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI). Es handelt sich dabei um „ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 34 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie, das der Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit dient.

Zu Z 2: Gemäß Art. 10 Abs. 3 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für eine neue Niederlassung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist. Diese Bestimmung kann auf Grund ihrer Allgemeinheit im Dienstleistungsgesetz nicht konkretisiert werden und ist daher in den Materiengesetzen zu berücksichtigen. Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt jedoch, dass die Verbindungsstellen die zuständige Behörde durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen notwendigen Informationen unterstützen. Abs. 3 Z 2 dient der Umsetzung dieser Bestimmung.

Zu Z 3: Wie bereits zu § 14 ausgeführt, kann die unzuständige Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an sie gerichtet hat und Zweifel bestehen, welche innerstaatliche Behörde konkret zuständig ist, die Verbindungsstelle hinsichtlich der Ermittlung der zuständigen Behörde um Unterstützung ersuchen.

Hat eine Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz an die Verbindungsstelle übermittelt, hat die Verbindungsstelle dieses bei tatsächlichem Fehlen einer innerstaatlichen Zuständigkeit gemäß Abs. 5 an die ersuchende Behörde des anderen EWR-Staates zurückzustellen. Besteht doch eine österreichische Zuständigkeit verfährt die Verbindungsstelle gemäß Abs. 3 Z 3.

Abs. 4 verweist auf die weiteren Aufgaben der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit den Angelegenheiten der §§ 20 f.

Abs. 6 berechtigt die Verbindungsstelle zur Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten. Diese Ermächtigung ist insbesondere im Hinblick auf deren Aufgabe nach Abs. 3 Z 1 erforderlich.

Zu § 16 (Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit):

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Bestimmungen des 4. Abschnitts nicht anzuwenden sind, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist. Beispielsweise enthalten die Berufsanerkennungsrichtlinie und die Entsenderichtlinie Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit. Die Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieser Richtlinien richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die diese Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen.

Zu § 17 (Grundsätze):

Abs. 1 stellt klar, dass Behörden ihre Er- und Übermittlungsbefugnisse auch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne der §§ 18 bis 21 auszuüben haben. Weitergehende Befugnisse werden dadurch nicht begründet, vorhandene Befugnisse sind nunmehr aber auch in den Angelegenheiten der §§ 18 bis 21 auszuüben. Auf Grund von Abs. 1 sind die Behörden nicht nur verpflichtet, Informationen zu übermitteln, über die sie bereits verfügen, sondern müssen im Rahmen der ihnen rechtlich zustehenden Möglichkeiten auch Ermittlungen vornehmen, die notwendig sind, um die angefragte Auskunft erteilen zu können.

Abs. 2 setzt Art. 33 der Dienstleistungsrichtlinie um und sieht eine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Übermittlung der dort genannten Daten vor. Demgemäß dürfen diese von den Behörden zusätzlich zur ohnehin schon auf Grund Abs. 1 bestehenden Voraussetzung der Einhaltung des innerstaatlich vorgegebenen rechtlichen Rahmens nur dann mitgeteilt werden, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handelt und diese außerdem in direktem Zusammenhang mit der Kompetenz oder beruflichen Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers steht. Unter die genannten strafrechtlichen Sanktionen sind nach der österreichischen Gesetzeslage auch die in Art. 33 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht zu subsumieren. Der Austausch von Informationen zu Insolvenzen, die kein betrügerisches Element beinhalten, unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 2.

Abs. 3 legt Ansprüche fest, denen Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit genügen müssen. Abs. 3 erster Satz richtet sich an eine österreichische Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt. Das Ersuchen ist derart zu gestalten, dass sich ihre Zuständigkeit ergibt und nachvollziehbar ist, wofür die Informationen benötigt werden. Umgekehrt dürfen die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nur übermittelt werden, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit hinsichtlich Inhalt und Umfang der Informationen glaubhaft gemacht hat. Dabei ist insbesondere auf die Begründung des Ersuchens abzustellen.

Abs. 4 nennt demonstrativ Daten, die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt werden dürfen und konkretisiert damit die Übermittlungsbefugnisse gemäß Abs. 1. Der Austausch von Informationen gemäß Z 8 ist erforderlich, weil der EWR-Staat, in dem eine Dienstleistung von einer natürlichen Person erbracht wird, die vorgibt, in einem Arbeitsverhältnis zu einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zu stehen, sicherstellen können muss, dass diese natürliche Person tatsächlich für den angegebenen Dienstleistungserbringer tätig ist, und nicht etwa auf eigene Rechnung oder für einen Dritten. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie von Bedeutung, nicht jedoch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen, da sich diesbezüglich die Verwaltungszusammenarbeit nach anderen Vorschriften richtet (vgl. § 16). Z 9 betrifft Insolvenzdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren stehen und auf die die Einschränkungen nach Abs. 2 daher nicht anzuwenden sind.

Abs. 5 verpflichtet die Behörden grundsätzlich zur Verwendung des IMI, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gemäß Art. 34 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie für den Austausch von Informationen eingerichtet wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 28 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie zu verweisen, wonach von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. IMI wurde entwickelt, um die Behörden bei der Verwaltungszusammenarbeit durch ein technisches System zu unterstützen, das eine direkte und schnelle Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie einen sicheren und strukturierten elektronischen Informationsaustausch ermöglicht. IMI wird insbesondere im Hinblick auf die in der Dienstleistungsrichtlinie geregelte Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet und soll auch besondere Funktionen zur Abwicklung der Verwaltungszusammenarbeit zu den Ausnahmen im Einzelfall (§ 20) und zum Vorwarnungsmechanismus (§ 21) aufweisen.

Angesichts der zahlreichen mit der Verwendung von IMI verbundenen Erleichterungen (leichtes Ausfindigmachen der zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten, Mehrsprachigkeit, strukturierter Informationsaustausch, sehr sicheres Kommunikationsmedium) erscheint es grundsätzlich wenig zweckmäßig, Informationen auf andere Weise auszutauschen. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 5 zweiter Satz ist daher eng auszulegen. Ein möglicher Grund, bei Anfragen einer innerstaatlichen Behörde gemäß § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 auf die Verwendung des IMI zu verzichten, wäre beispielsweise das Vorhandensein eines gut funktionierenden Kommunikationskanals zu einer Behörde, zu der insbesondere keine sprachlichen Barrieren bestehen. Kein Argument ist dagegen ein allenfalls mit der Verwendung von IMI verbundener Mehraufwand (den es in der Regel ohnehin nicht geben wird, zumal IMI mit seinen Funktionen wie etwa der Mehrsprachigkeit und der Behördensuchfunktion gerade der Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit dient), da die Erleichterung durch die Nichtverwendung von IMI keinesfalls zu Lasten der Behörde des anderen EWR-Staates gehen darf.

Stellt die Behörde eines anderen EWR-Staates eine Anfrage im Wege des IMI (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 1), sollte die Antwort jedenfalls auch über IMI erfolgen.

Für den Austausch von Informationen in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall (§ 20), in denen auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren ist, und beim Vorwarnungsmechanismus (§ 21), bei dem ebenfalls die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren ist und bei dem die Informationen in vielen Fällen zwischen mehreren Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, ist ausschließlich IMI zu verwenden. Ein anderer Kommunikationsweg ist auf Grund der hohen Komplexität der Informationsflüsse (dies trifft insbesondere auf § 21 zu) nur im Falle einer längeren technischen Panne des IMI zulässig.

Gemäß Abs. 6 sind von den Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen so rasch wie möglich zu übermitteln. Dies entspricht Art. 28 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie.

Abs. 7 regelt die Protokollierung der Verwaltungszusammenarbeit. Praktisch wird in dieser Hinsicht das IMI eine Unterstützung darstellen. Insbesondere wird vom IMI auch die Begründung für eine Anfrage gemäß den §§ 18 f dokumentiert.

Abs. 8 normiert, dass, wenn im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auftauchen, die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde informiert. Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 8 sind nicht identisch mit Schwierigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3. Schwierigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 sind solche, bei denen durch die Unterstützung durch die Verbindungsstelle ein Mehrwert zu erwarten ist. Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 8 betreffen dagegen insbesondere Umstände, in denen eine rasche Beantwortung der Anfrage auf Grund faktischer oder rechtlicher Probleme oder Unklarheiten nicht möglich ist, etwa weil zunächst Nachforschungen angestellt werden müssen.

Zu den §§ 18 f (Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer, Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer):

Diese Bestimmungen regeln die reguläre Verwaltungszusammenarbeit und dienen der Umsetzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 f der Dienstleistungsrichtlinie.

§ 18 regelt die reguläre Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich eines im Bundesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringers, der in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder eine weitere Niederlassung unterhält.

Gemäß § 18 Abs. 1 haben die Behörden ihre Befugnisse auch dann wahrzunehmen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat. Soweit Art. 30 der Dienstleistungsrichtlinie es erfordert, ein Verhalten eines im Bundesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringers auch dann zu ahnden, wenn es in einem anderen EWR-Staat gesetzt wird, wären daher entsprechende Sanktionen (zB Entzug der Berufsberechtigung, allenfalls Verwaltungsstrafen) in den Materiengesetzen vorzusehen. § 18 Abs. 1 bedarf also einer näheren Ausgestaltung in den Materiengesetzen.

Gemäß § 18 Abs. 2 hat die Behörde in Bezug auf einen im Bundesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder eine weitere Niederlassung unterhält, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 hat die Behörde auf Ersuchen der Behörde des EWR-Staates, in dem ein solcher Dienstleistungserbringer tätig ist, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlasste Maßnahmen zu informieren. Die Übermittlung von Informationen kann nicht aus dem Grund verweigert werden, dass die erforderlichen Informationen von der Behörde erst beschafft werden müssen, wobei sich die Behörde bei der Informationsbeschaffung aber (vgl. § 17 Abs. 1) im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse bewegen muss.

Abgesehen von dem Fall, in dem ein Dienstleistungserbringer sowohl im Bundesgebiet als auch in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist, also hinsichtlich eines im Bundesgebiet niedergelassen Dienstleistungserbringers, der in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, bildet § 19 das Spiegelbild zu § 18 Abs. 2 und 3:

§ 19 Abs. 1 bildet das Spiegelbild zu § 18 Abs. 2: § 18 Abs. 2 regelt den Fall, dass Österreich als Niederlassungsmitgliedstaat anlässlich einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung oder der Planung einer neuen Niederlassung in einem anderen EWR-Staat diesen um Verwaltungszusammenarbeit ersucht. § 19 Abs. 1 regelt den Fall, dass Österreich von einem anderen EWR-Staat in dessen Eigenschaft als Niederlassungsmitgliedstaat um Verwaltungszusammenarbeit ersucht wird.

§ 19 Abs. 2 bildet das Spiegelbild zu § 18 Abs. 3: § 18 Abs. 3 regelt den Fall, dass Österreich als Niederlassungsmitgliedstaat um Verwaltungszusammenarbeit von jenem Staat ersucht wird, in dem ein in Österreich niedergelassener Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant. § 19 Abs. 2 regelt den Fall, dass Österreich anlässlich einer im Bundesgebiet erbrachten Dienstleistung oder einer geplanten Niederlassung durch einen in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer von dem Staat, in dem dieser niedergelassen ist, um Verwaltungszusammenarbeit ersucht wird.

Zu § 20 (Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 35 der Dienstleistungsrichtlinie. Dieser regelt das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat, in dem ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, im Einklang mit Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ausnahmsweise Maßnahmen betreffend die Sicherheit von Dienstleistungen ergreifen möchte. Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ist einer horizontalen Umsetzung nicht zugänglich, eine allfällige Umsetzung wäre daher in den Materiengesetzen vorzunehmen. Diese können hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens auf § 20 verweisen.

Die Abs. 2 bis 5 betreffen den Fall, dass die grenzüberschreitende Dienstleistung in Österreich erbracht wird. Bevor die Behörde Maßnahmen ergreifen darf, hat sie gemäß Abs. 1 den Niederlassungsmitgliedstaat um die Ergreifung von Maßnahmen zu ersuchen. Hält die Behörde die Ergreifung von Maßnahmen auch nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 2 noch für erforderlich, so hat sie dies gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Derartige Maßnahmen können gemäß Abs. 4 frühestens fünfzehn Werktage nach Absenden der Mitteilung gemäß Abs. 3 getroffen werden. Gemäß Abs. 5 können in dringenden Fällen Maßnahmen abweichend von dem Verfahren der Abs. 2 bis 4 ergriffen werden.

Abs. 6 regelt den Fall, dass ein anderer EWR-Staat in Bezug auf einen im Bundesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen möchte. In diesem Fall hat die Behörde bei einem Ersuchen gemäß Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen und der ersuchenden Behörde mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind, oder aus welchen Gründen keine Maßnahmen getroffen wurden.

Bei der Kommunikation zwischen der Behörde und der zuständigen Behörde des anderen EWR-Staates sind die Verbindungsstellen einzubeziehen. Dadurch soll eine einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden.

Zu § 21 (Vorwarnungsmechanismus):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie.

Zweck des § 21 ist die Ermöglichung des Austausches von Informationen betreffend Dienstleistungserbringer, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte. Abs. 1 verpflichtet die Behörde, die anderen Behörden, die betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, wenn sie Kenntnis erlangt vom Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine solche Gefahr ausgehen könnte. Ob ein EWR-Staat betroffen ist, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere folgender Umstände zu beurteilen: Amtsbekanntheit, dass der Dienstleistungserbringer in einem oder mehreren EWR-Staaten Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat, Eignung der Dienstleistung zur grenzüberschreitenden Erbringung, geographischer Sitz des Unternehmens. Sofern die Vorwarnung einen Dienstleistungserbringer betrifft, der nicht im Bundesgebiet niedergelassen ist, ist jedenfalls der Niederlassungsmitgliedstaat zu informieren.

Die Behörde hat vor Absenden einer Vorwarnung deren Erforderlichkeit zur Abwehr einer der in Abs. 1 genannten Gefahren zu überprüfen. Erscheint sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch das Ausmaß des potentiellen Schadens gering, sollte grundsätzlich keine Vorwarnung verschickt werden. Ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering, der zu erwartende Schaden aber sehr hoch einzuschätzen, sollte grundsätzlich eine Vorwarnung gesandt werden. Erscheint sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch das Ausmaß des zu erwartenden Schadens sehr hoch, wird eine Vorwarnung zu versenden sein. Um Verwechslungen zu vermeiden und den Zweck der Vorwarnung nicht zu verfehlen, ist der Dienstleistungserbringer so genau wie möglich zu bezeichnen.

Während Abs. 1 den Fall betrifft, dass eine innerstaatliche Behörde eine Meldung veranlasst, behandelt Abs. 2 den Fall, dass eine Behörde eines anderen EWR-Staates eine Meldung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie veranlasst. Die Verbindungsstellen fungieren als Eingangsstellen für derartige Meldungen und verteilen diese an die zuständigen Behörden.

Abs. 3 betrifft sowohl den Fall, dass eine innerstaatliche Behörde, als auch den Fall, dass eine Behörde eines anderen EWR-Staates, eine Meldung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie veranlasst hat und berechtigt die Behörden zum weiteren Austausch von Informationen hinsichtlich der erfolgten Vorwarnung.

Wie bei § 20 sind auch bei § 21 die Verbindungsstellen einzubeziehen. Dadurch soll eine einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Den Verbindungsstellen kommt in dieser Hinsicht auch eine gewisse Koordinationsfunktion zu. So ist es beispielsweise Aufgabe der Verbindungsstelle, zu versuchen, hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Vorwarnung im IMI geschlossen werden kann, bei Vorliegen unterschiedlicher Positionen von mehreren Behörden, etwa von Bezirksverwaltungsbehörden, Einigkeit herzustellen.

Eine Vorwarnung oder der Austausch zusätzlicher Informationen zu einer bereits erfolgten Vorwarnung muss ohne Zeitverlust und daher ohne vorherige Durchführung eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens erfolgen können. Da dem Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Dienstleistungserbringers aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung getragen werden muss, ist die Behörde verpflichtet, den Dienstleistungserbringer, über den sie eine Meldung veranlasst hat, zu informieren und wird ihm ex post die Möglichkeit der Überprüfung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt. Wird festgestellt, dass die Vorwarnung rechtswidriger Weise erfolgt ist, ist diese von der Behörde richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Zum 5. Abschnitt (Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung):

Zu § 22 (Informationen über den Dienstleistungserbringer):

Diese Bestimmung normiert Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger und dient der Umsetzung des Art. 22 der Dienstleistungsrichtlinie. Zweck der Bestimmung ist, dem Dienstleistungsempfänger bereits vor Vertragsabschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung eine möglichst umfassende Information zu ermöglichen. Die in Abs. 1 genannten Informationen sind vom Dienstleistungserbringer jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Art des Zurverfügungstellens kann der Dienstleistungserbringer zwischen den in Abs. 2 genannten Möglichkeiten – diese entsprechen den in Art. 22 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten – auswählen. Dem Dienstleistungserbringer wird damit ein hohes Maß an Flexibilität gewährt, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Zurverfügungstellen auf eine für den Dienstleistungsempfänger leicht zugängliche Weise erfolgt. Unzulässig wäre es beispielsweise, den Dienstleistungsempfänger lediglich auf einen Tonbanddienst zu verweisen. Informationen gemäß Abs. 3 sind nur auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers zur Verfügung zu stellen.

Ein Postschließfach ist keine ladungsfähige Anschrift im Sinne des Abs. 1 Z 1 (vgl. OGH 23.09.2003, 4 Ob 175/03v). Abs. 1 Z 9 verpflichtet den Dienstleistungserbringer zur Information über den im Vorhinein allgemein festgelegten Preis, also den Listenpreis. Besteht kein im Vorhinein festgelegter Listenpreis, so hat der Dienstleistungserbringer nach Abs. 3 Z 1 zu informieren. Abs. 1 Z 11 verpflichtet den Dienstleistungserbringer, Angaben über allenfalls vorhandene Versicherungen oder Sicherheiten nach Art. 23 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie zur Verfügung zu stellen. Art. 23 selbst ist in den Materiengesetzen umzusetzen. Abs. 3 Z 3 verpflichtet den Dienstleistungserbringer nicht, Informationen zu Subunternehmen, derer er sich im Rahmen der Dienstleistungserbringung bedient, zu erteilen.

Abs. 4 zweiter Satz verpflichtet die Dienstleistungserbringer nicht, entsprechende Informationsunterlagen zu schaffen. Sofern solche aber vorhanden sind, sind die entsprechenden Informationen darin anzuführen.

Gemäß Abs. 5 bleiben die auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie etwa dem Preisauszeichnungsgesetz, dem E-Commerce-Gesetz oder dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, bestehenden Informationsverpflichtungen unberührt.

Abs. 6 dehnt die Verpflichtungen des § 22 auch auf Dienstleistungserbringer aus, die Drittstaatsangehörige oder in Drittstaaten niedergelassen sind. Dadurch wird eine Inländerdiskriminierung verhindert.

Zu § 23 (Gleichbehandlungsgebot):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Binnenmarkt beinhaltet, dass einem Dienstleistungsempfänger der Zugriff auf allgemein angebotene Dienstleistungen nicht auf Grund eines Kriteriums verwehrt oder erschwert werden darf, das in veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und an seine Staatsangehörigkeit oder seinen Wohnsitzes anknüpft. Die Bestimmung beabsichtigt aber nicht, Unterschiede in der Behandlung auf der Grundlage objektiver wirtschaftlicher Erwägungen zu verhindern. Eine rechtswidrige Diskriminierung liegt daher nicht vor, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Dienstleistung unterschiedliche Preise oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Gründe gerechtfertigt sind, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, wie beispielsweise entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den EWR-Staaten, unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen von denen des Niederlassungsmitgliedstaates unterscheiden. Hieraus folgt auch nicht, dass es eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen würde, wenn einem Verbraucher eine Dienstleistung nicht erbracht wird, weil die erforderlichen Rechte des geistigen Eigentums in einem bestimmten Hoheitsgebiet nicht vorliegen. Ebenso stellt es keine unzulässige Diskriminierung dar, wenn der Dienstleistungserbringer aus objektiven Überlegungen (insbesondere betreffend die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen EWR-Staaten) die Erbringung der Dienstleistung auf einen oder mehrere EWR-Staaten einschränkt.

Zu § 24 (Verwaltungsübertretungen):

§ 24 enthält Strafbestimmungen, die sich an jenen des E-Commerce-Gesetzes orientieren.

Zum 6. Abschnitt (Beirat):

Zu § 25 (Einrichtung und Verfahren):

Der Beirat dient als Plattform für seine Mitglieder, um die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten zu erörtern und zu evaluieren. Er ist wesentlicher Bestandteil um das Funktionieren des einheitlichen Ansprechpartners zu gewährleisten und Beteiligten und Betroffenen Gehör zu verschaffen.

Sofern erforderlich, kann der Beirat Unterausschüsse bilden.

Zu § 26 (Aufgaben):

Die in Abs. 1 Z 1 genannte Aufgabe beinhaltet insbesondere den Austausch von Erfahrungen sowie die Evaluierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. Weiters sind vor allem Hindernisse in anderen EWR-Staaten für österreichische Dienstleistungserbringer sowie diesbezügliche Behebungsmöglichkeiten zu diskutieren und zu evaluieren.

Abs. 1 Z 2 bezieht sich insbesondere auf die elektronische Verfahrensabwicklung durch den einheitlichen Ansprechpartner. Auch der Umfang und eine mögliche Erweiterung der zu besorgenden Aufgaben sowie die Art der Aufgabenbesorgung durch den einheitlichen Ansprechpartner sind zu erörtern und zu evaluieren.

Zum 7. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Zu § 29 (Vollziehung):

Die Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2009.

Zu Artikel 2 (IMI-Gesetz)

Zu § 1:

Das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System – IMI) ist ein von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtetes internetgestütztes Behördenkooperationssystem und soll die Durchführung binnenmarktrelevanter Rechtsakte, die einen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfordern, vereinfachen. Diese binnenmarktrelevanten Rechtsakte sind derzeit die Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Zu § 3:

Nach § 10 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Auftraggeber bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen. Gemäß § 10 Abs. 2 DSG 2000 ist die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 unterliegt, der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, dass die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Die zuständigen Behörden gemäß der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des IMI (2008/49/EG vom 12. Dezember 2007) fungieren als Auftraggeber für jene personenbezogene Daten, die im Wege des IMI auf Grund der in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsanerkennungsrichtlinie ergangenen Gesetze ausgetauscht werden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI kann von diesen zuständigen Behörden als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 DSG 2000 herangezogen werden. Um zu vermeiden, dass jede einzelne zuständige Behörde mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Dienstleistervereinbarung abschließen muss, ist daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Sinne des § 10 Abs. 2 DSG 2000 notwendig. Für die Zwecke des § 3 ist als Verwaltungszusammenarbeit im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie auch das Versenden von Vorwarnungen durch eine Behörde im Bundesgebiet an andere Behörden im Bundesgebiet gemäß § 21 Abs. 1 und 3 DLG anzusehen.

Zu § 4:

In der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des IMI (2008/49/EG vom 12. Dezember 2007) wird festgelegt, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten die IMI-Akteure, -Nutzerinnen und -Nutzer in diesem Zusammenhang haben. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des IMI (2008/49/EG vom 12. Dezember 2007) fungiert hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der IMI-Akteure, –Nutzerinnen und -Nutzer zum IMI als Subdienstleister der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Durch den zweiten Satz wird sichergestellt, dass Akteure selbst weitere Nutzerinnen und Nutzer registrieren und die Daten des Akteurs verwalten können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes)

Zu Z 1:

Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist der Verweis im Preisauszeichnungsgesetz zur Klarstellung im Bereich der Dienstleistungen bei Luftverkehrsdiensten erforderlich.

Zu Z 2:

Die Ergänzung im § 13 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes dient zur Klarstellung für den Rechtsanwender, dass – abgesehen von der Anwendung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes bei freiwilliger Preisauszeichnung – im Fall von vorheriger Preisfestlegung durch den Dienstleistungserbringer das Dienstleistungsgesetz anwendbar ist.

Zu Artikel 4 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes):

Art. 4, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird, setzt Art. 42 der Dienstleistungsrichtlinie um. Nach dieser Bestimmung wird der Anhang der Unterlassungsklagen-Richtlinie 98/27/EG durch einen Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG ergänzt. Die genannte Unterlassungsklagen-Richtlinie ist in das österreichische Recht größtenteils durch die §§ 28, 28a und 29 KSchG transformiert worden. Sie ist auch auf Verstöße im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr anzuwenden und damit insbesondere auf Verstöße gegen die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bzw. gegen das E-Commerce-Gesetz. Nicht zuletzt dieser Umstand spricht dafür, die entsprechenden Regelungen in § 28a Abs. 1 KSchG um einen Hinweis auf die Dienstleistungen im Binnenmarkt zu ergänzen. Gemeint sind damit die Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG bzw. ihrer Umsetzungsgesetze. Wer künftig im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in diesen Bereichen gegen Gebote oder Verbote verstößt, wie sie diese Richtlinie und die auf ihr beruhenden Umsetzungsgesetze bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt vorsehen, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Soweit ersichtlich, wird es sich dabei um Ge- oder Verbote im Bereich der Informationspflichten, allfälliger Versicherungspflichten und des Gleichbehandlungsgebots handeln.

Bei dieser Gelegenheit soll ein Redaktionsversehen der Regierungsvorlage 207 BlgNR 24. GP für ein Zahlungsdienstegesetz beseitigt werden (Verweis auf § 29 Abs. 1 statt auf § 28 Abs. 1 KSchG).

§ 41a KSchG soll durch eine Inkrafttretensbestimmung ergänzt werden. Dabei werden die Änderungen dieser Bestimmung, die mit Art. 5 Z 3 der Regierungsvorlage 207 BlgNR 24. GP für ein Zahlungsdienstegesetz vorgeschlagen werden (damit wird ein neuer Abs. 22 angefügt), entsprechend berücksichtigt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 3 Z 2):

Terminologische Vereinheitlichung bzw. Angleichung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Z 2 (§ 61a Z 3 und 4):

Infolge eines Redaktionsversehens wurde die Z 3 nicht an den durch Art. 3 Z 7 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, neu gefassten § 24 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, angepasst.

Terminologische Anpassung der Z 4 an § 24 Abs. 3 VwGG und § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85, bzw. an § 7 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007.

Zu Z 3 (§ 81 samt Überschrift):

Da die „Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben“ gemäß Abschnitt D Z 2 der Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, ist eine besondere Zuständigkeitsbestimmung im AVG nicht (mehr) erforderlich. Die Formulierung der Vollziehungsklausel des AVG soll daher wieder an die Vollziehungsklauseln des EGVG und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, angeglichen werden (vgl. auch die in Art. 7 Z 4 vorgeschlagene Neufassung des § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53).

Hervorzuheben ist, dass die in Abschnitt D Z 2 der Anlage 2 zu § 2 BMG vorgesehenen Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für die „Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben“ durch die vorgeschlagene Neufassung des § 81 AVG nicht berührt wird. Die Neufassung des § 81 AVG hat nämlich lediglich zur Folge, dass sich diese Zuständigkeit künftig aus der entsprechenden Bestimmung des BMG ergeben wird.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 6 erster Satz):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (vgl. Weilinger, Verwaltungsverfahrensgesetze38 [2009], FN 1 zu § 82 AVG).

Zu Artikel 6 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 54 Abs. 3):

Seit der ZDG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106, obliegt die Vollziehung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, in erster Instanz der Zivildienstserviceagentur (§ 2a Abs. 1 ZDG).

Zu Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973 (vgl. die mit Art. VII dieses Bundesgesetzes vorgenommene Neufassung des § 79 AVG).

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1) und Z 3 (§ 10 Abs. 3 zweiter Satz):

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe grundlegend VfSlg. 14.957/1997 mwH sowie zB VfSlg. 15.254/1998, 17.881/2006) ergibt sich die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B‑VG von Verfassung wegen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung und sogar dann, wenn Entscheidungen von Administrativbehörden im Gesetz als „endgültig“ bezeichnet werden. Die Lehre hat sich dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (siehe zB Köhler, Art. 129a B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg [1999], Rz 35 bis 39; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 506 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17 [2008], Anm. 9 zu § 10 VVG).

Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über Einwendungen gegen die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung nach dem gemäß § 3 Abs. 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden § 13 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen. Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften, in Verwaltungsstrafsachen ist dies also der unabhängige Verwaltungssenat (VwGH 22. 11.1996, Zl. 94/17/0168 mwH).

Durch die vorgeschlagene Anfügung eines Satzes an § 10 Abs. 1 VVG und die Neufassung des § 10 Abs. 3 zweiter Satz VVG soll – rückwirkend – klargestellt werden, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 3/2008 am bestehenden Instanzenzug in Angelegenheiten der Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden nichts geändert werden sollte (so auch Raschauer/Wessely, Zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG), ÖJZ 2008, 167 [169 FN 19]).

Zu Z 4 (Überschrift zu § 12), Z 5 (Überschrift zu § 13) und Z 8 (§ 14 samt Überschrift):

Die Zwischenüberschrift vor § 12 (zu den §§ 12 bis 14) VVG soll durch (Paragraphen-)Überschriften zu den §§ 12 bis 14 ersetzt werden. Aus diesem Anlass soll die Vollziehungsklausel des VVG im Interesse der Einheitlichkeit an die Vollziehungsklauseln des EGVG, des AVG (vgl. die in Art. 5 Z 6 vorgeschlagene Neufassung des § 81) und des VStG angeglichen werden.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 VVG):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Novelle BGBl. Nr. 472/1995.

Zu Artikel 8 (Aufhebung einiger Bundesgesetze):

Im Interesse der Rechtsbereinigung sollen einige Bundesgesetze mit verwaltungsverfahrensrechtlichen Bezügen aufgehoben werden. Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Aufhebungen Folgendes zu bemerken:

Zu Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1:

Das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, BGBl. Nr. 50/1948, ist spätestens seit der Euro-Umstellung überholt.

Zu Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1:

Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1961 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1963, ist durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. Nr. 254/1983, überholt.

Zu Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2:

Laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage 664 d.B. (XI. GP), 3, ist die Abgabenbefreiungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich der Verwaltungsabgaben geändert wird, BGBl. Nr. 45/1968, lediglich „als Übergangsregelung gedacht“. Der „rechtssystematisch richtige Ort, Befreiungen von der Verwaltungsabgabenpflicht festzulegen, liegt vielmehr im allgemeinen in den die einzelnen Zweige der Verwaltung regelnden Gesetzen“; die vorgesehenen Befreiungen wären daher „nach und nach in die die einzelnen Sachgebiete der Verwaltung regelnden Gesetze zu übertragen, soweit sie in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt sind“.

In den letzten Jahrzehnten ist dies – allerdings nur teilweise – geschehen. Um die – auch infolge späterer Rechtsänderungen teilweise überholte (vgl. § 20 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) – Übergangsbestimmung des Art. II nicht auf unbestimmte Dauer in Geltung zu belassen, soll für die Anpassung der Materiengesetze eine Frist von weiteren fünf Jahren gesetzt werden; für den Fall, dass diese Frist ungenützt verstreichen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass ein rechtspolitisches Bedürfnis nach Beibehaltung der jeweiligen Abgabenbefreiung als nicht mehr vorhanden erachtet wird.

Zu Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2 Z 3 und 4:

Am 31. Dezember 1999 und am 31. Dezember 2001 wurden die Kreditinstitute im Schalter- und Kundenverkehr geschlossen gehalten. Da der Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten vielfach der Finanzierung und Erfüllung von Rechtspflichten verschiedenster Art dient, wurde die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2001 angeordnet.

Da die einschlägigen Fristen am 3. Jänner 2000 bzw. am 2. Jänner 2002 abgelaufen sind, haben die beiden Bundesgesetze keinen Bedingungsbereich mehr. Es ist davon auszugehen, dass ihnen nach Ablauf von zehn Jahren auch kein Rechtsfolgenbereich mehr zukommt.