35 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 314/A der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2009)

Die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 10. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 28. September 2008 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2009 vorgelegt. Da darüber hinaus auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2009 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung vorgelegt wurde, und es vor Ablauf des Finanzjahres 2008 auch zu keiner Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2009 gekommen ist, soll der  Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B-VG in seiner bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. des Art. 51a Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2008 durch ein Budgetprovisorium geführt werden. Grundlage für dieses Gesetzliche Budgetprovisorium soll das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 sein, dieses jedoch bereits in jener neuen Gliederung, die ab der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform, BGBl. I Nr. 20/2008, gelten soll.

Weiters soll der vorliegende Gesetzentwurf sicherstellen, dass der Bundeshaushalt ab dem Jahr 2009 bereits in der neuen Kompetenzverteilung auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2008, die derzeit noch in parlamentarischer Behandlung steht, vollzogen werden kann. Die mit dieser Novelle verbundenen Auswirkungen (wie beispielsweise der Zeitpunkt des Inkrafttretens) stehen noch nicht endgültig fest, sodass ihnen erst durch Abänderung des vorliegenden Gesetzentwurfes entsprechend Rechnung getragen werden kann.

Der Gesetzesbeschluss betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG bzw. des Art. 51a Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2008, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

 

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008, BGBl. I Nr. 23/2007 in der Fassung der drei BFG-Novellen, das bereits in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung (wie beispielsweise neue Gliederung in Rubriken, Untergliederungen, variable Ausgaben und Nettoverrechnungen) zu vollziehen ist.

Der vorliegende Gesetzesantrag stellt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG bzw. des Art. 51a Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2008 dar, sodass für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht die besonderen Regelungen für ein automatisches Budgetprovisorium, sondern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Zu § 2:

Die gegenständliche Bestimmung ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgabenbindungen im angegebenen Ausmaß zu verfügen. Dadurch soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2009 geschaffen werden.

Zu §§ 3 und 5:

Diese Bestimmungen sehen die Eröffnung zusätzlicher Voranschlagsansätze zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen auf Grund des Interbankmarktstärkungs- sowie des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008, vor und stellen darüber hinaus sicher, dass möglichst flexibel bei den jeweils sachlich dafür in Betracht kommenden Voranschlagsansätzen ausgezahlt und bei Bedarf auch zwischen diesen umgeschichtet werden kann.

Zu § 4:

Änderungen von Zuständigkeiten bzw. Verwaltungsstrukturen, die nichts mit der Neugliederung im Zuge der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform zu tun haben, erfordern Budgetumschichtungen im Bundesministerium für Finanzen sowie im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Zu §§ 6 bis 8:

Diese Paragrafe betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des Budgetprovisoriums 2009.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums 2009 soll in das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2009 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2009 gewährleisten.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Jänner 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Eßl die Abgeordneten Alois Gradauer, Josef Bucher, Mag. Werner Kogler, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Dipl.-Ing. Josef Pröll und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Neben einer redaktionellen Berichtigung (Z 1) wird mit dem vorliegenden Abänderungsantrag vorwiegend den Kompetenzänderungen auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 budgetär Rechnung getragen, dies auf Grundlage der neuen Budgetgliederung wie sie sich aus der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform ergibt. Zur besseren Veranschaulichung ist diese neue Gliederung in der angeschlossenen Anlage jener ‘alten“ Gliederung gegenübergestellt, die vor Inkrafttreten der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform gegolten hat.

In diesem Sinne wird neben zweier, neu eingefügter Überschreitungsermächtigungen zur flexiblen Budgetumschichtung innerhalb der selben Untergliederung bzw. zwischen Untergliederungen der selben Rubrik (in Z 3 des Abänderungsantrages) insbesondere für die Umschichtung der erforderlichen Budgetmittel für Sportangelegenheiten vom Bundeskanzleramt zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bzw. für die  unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderung von der Untergliederung ‚Arbeit’ in die Untergliederung ‚Wirtschaft’ vorgesorgt. Weiters werden die notwendigen Budgetmittel vor allem für den Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Familie und Jugend bzw. Angelegenheiten der Arbeitsmarktpolitik von der Untergliederung 24 ‚Gesundheit’ zur Untergliederung 40 ‚Wirtschaft’ bzw. von der Untergliederung 40 ‚Arbeit’ zur Untergliederung 21 ‚Soziales und Konsumentenschutz’ umgeschichtet.

Darüber hinaus ist für die Kompetenzverschiebung im Zusammenhang mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zum Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung budgetär Vorsorge zu treffen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 neu):

Im Einklang mit den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, und auf Grundlage der Ermächtigung der 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2008, Art. 7, BGBl. I Nr. 136/2008, wurden vom Bund zusätzliche Finanzschulden in Höhe von 8 Milliarden Euro aufgenommen, um sie noch vor dem Jahreswechsel 2008 österreichischen Banken zur Eigenkapitalstärkung (insbesondere als Partizipationskapital) zur Verfügung stellen zu können. Nachdem die Banken wider Erwarten den Großteil dieser Mittel – bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 900 Millionen Euro - noch nicht abgerufen haben, soll durch die vorliegende Bestimmung des § 3 Abs. 2 sichergestellt werden, dass der nicht abgerufene Teil der 8 Milliarden Euro erforderlichenfalls zu Beginn des Finanzjahres 2009 für die Eigenkapitalstärkung der Banken zur Verfügung steht. Sollte sich hingegen endgültig herausstellen, dass auch diese verbliebenen Mittel teilweise oder zur Gänze nicht an die Banken ausgeschüttet werden, so können sie auch voranschlagswirksam entweder für Bedeckungszwecke im Rahmen von Budgetüberschreitungen verwendet oder dem Bundeshaushalt (als Einnahmen) zugeführt werden.

Dazu ist aus technischen Gründen die im § 3 Abs. 2 vorgesehene Ermächtigungsbestimmung erforderlich, weil ansonsten gemäß § 101 Abs. 5 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 die am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Ausgleichsrücklage, in die der nicht ausgenützte Teil der im Finanzjahr 2008 finanzierten 8 Milliarden Euro haushaltsrechtlich zuzuführen ist, voranschlagsunwirksam aufgelöst würde. Damit stünde der nicht ausgenützte Teil der 8 Milliarden Euro nicht mehr voranschlagswirksam für die Banken zur Verfügung, sondern würde lediglich den Kassenbestand des Bundes erhöhen. Dies soll durch die im vorliegenden Antrag vorgesehene Ermächtigungsbestimmung verhindert werden.

Anlage

Rubriken

Untergliederungen (UG)

Kapitel

Rubrik 0,1: Recht und Sicherheit

 

 

Präsidentschaftskanzlei

UG 01

Kap 01

Bundesgesetzgebung

UG 02

Kap 02

Verfassungsgerichtshof

UG 03

Kap 03

Verwaltungsgerichtshof

UG 04

Kap 04

Volksanwaltschaft

UG 05

Kap 05

Rechnungshof

UG 06

Kap 06

BKA

UG 10

Kap 10

Inneres

UG 11

Kap 11

Äußeres

UG 12

Kap 20

Justiz

UG 13

Kap 30

Militärische Angelegenheiten und Sport

UG 14

Kap 40

Finanzverwaltung

UG 15

Kap 50

Öffentliche Abgaben

UG 16

Kap 52

Rubrik 2: Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

 

 

Arbeit

UG 20

Kap 63 (Teile)

Soziales und Konsumentenschutz

UG 21

Kap 15

Sozialversicherung

UG 22

Kap 16

Pensionen

UG 23

Kap 55

Gesundheit

UG 24

Kap 17

Familie und Jugend

UG 25

Kap 19



Rubrik 3: Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

 

 

Unterricht

UG 30

Kap 12

Wissenschaft und Forschung

UG 31

Kap 14

Kunst und Kultur

UG 32

Kap 13

Wirtschaft (Forschung)

UG 33

Kap 63 (Teile)

Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)

UG 34

Kap 65 (Teile)

Rubrik 4: Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

 

 

Wirtschaft

UG 40

Kap 63

Verkehr, Innovation und Technologie

UG 41

Kap 65

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

UG 42

Kap 60

Umwelt

UG 43

Kap 61

Finanzausgleich

UG 44

Kap 53

Bundesvermögen

UG 45

Kap 54

Rubrik 5: Kassa und Zinsen

 

 

Kassenverwaltung

UG 51

Kap 51

Finanzierungen, Währungstauschverträge

UG 58

Kap 58“

 

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Eßl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 01 13

                                       Franz Eßl                                                                           Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann