364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über den Antrag 299/A(E) der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld

Die Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 10. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Evaluierung des Kinderbetreuungsgeldes hat gezeigt, dass grundsätzlich eine große Zufriedenheit der Eltern mit der Familienleistung besteht. Durch die gegenüber der alten Karenzgeldregelung deutliche Anhebung der Zuverdienstgrenze kam es zur Erhöhung der Wahlfreiheit und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gleichzeitig wurde diese Wahlfreiheit durch die Höhe der Zuverdienstgrenze zum Teil wieder beschränkt. Weiters schafft die Berechnungsmethode bei manchen Eltern Barrieren für die tatsächliche Nutzung der Zuverdienstmöglichkeiten. Jene Eltern, die während des Bezuges der Leistung ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder eine Tätigkeit aufnehmen wollen, sehen sich oft mit der Schwierigkeit konfrontiert, ihre künftigen Bezüge richtig einschätzen zu können. Einige Eltern müssen daher deutlich unter der Zuverdienstgrenze bleiben, um keine Rückforderung zu riskieren. Andererseits hat sich insbesondere bei besser verdienenden Eltern gezeigt, dass etwa eine qualifizierte Teilzeitbeschäftigung während der Kleinkindphase bereits zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze führt, sodass das Kinderbetreuungsgeld nicht beantragt bzw. vorzeitig beendet wird. Die Zuverdienstgrenze beschränkt somit in manchen Fällen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Besonders Vätern ist die Inanspruchnahme häufig nicht möglich. Darüber hinaus ist das Kinderbetreuungsgeld im Vergleich zum ehemaligen Karenzgeld kein Ersatz für einen Verdienstentgang, sondern eine Familienleistung die unabhängig von einer bestehenden oder früheren Erwerbstätigkeit gebührt. Arbeitsrechtliche Regelungen im Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz stehen in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldes. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Abgeltung für die Betreuungsleistung. Den Eltern muss die Freiheit bleiben, zwischen Eigen- oder Fremdbetreuung entscheiden zu dürfen. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit über die Bestimmung einer Zuverdienstgrenze schränkt diese Wahlfreiheit der Eltern ein. Das Kinderbetreuungsgeld soll eine einkommensunabhängige Familienleistung sein. “

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 18. Februar 2009 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ursula Haubner ergriffen die Abgeordneten Gabriele Binder-Maier, Nikolaus Prinz und Mag. Judith Schwentner das Wort. Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 08. Oktober 2009 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Riepl, Mag. Daniela Musiol, Ursula Haubner, Gabriele Binder-Maier, Anneliese Kitzmüller, Gabriele Tamandl, Renate Csörgits, Mag. Andrea Kuntzl, Anna Höllerer, Edith Mühlberghuber, Mag. Judith Schwentner, Sigisbert Dolinschek, August Wöginger, Mag. Gisela Wurm, Ing. Norbert Hofer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Tanja Windbüchler-Souschill sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Christine Marek und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Maria Steibl.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2009 10 08

                               Gabriele Tamandl                                                              Ridi Maria Steibl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau