40 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (19 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz und das Privatradiogesetz geändert werden

Am 19. Dezember 2007 ist die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in Kraft getreten (Mediendiensterichtlinie). Die Richtlinie beinhaltet neben zahlreichen anderen Vorschriften auch Liberalisierungen im Bereich der für Fernsehwerbung und Teleshopping geltenden Bestimmungen. Die Umsetzungsfrist endet am 19. Dezember 2009.

 

Die bestehenden Beschränkungen der Fernsehwerbung und des Teleshopping (Dauer und Unterbrechungsmöglichkeiten) im 7. Abschnitt des PrTV-G folgen noch den Vorgaben der Fernsehrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG und sind damit strenger als jene der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Im Unterschied zu anderen Fragen der Richtlinienumsetzung (etwa Anwendungsbereich auf Abrufdienste, neue Verfahren der Ko- und Selbstregulierung etc.), die einen intensiven Diskussionsprozess mit allen Beteiligten erfordern, können die angesprochenen Erleichterungen auch ohne ausführliche Konsultationen mit geringem Aufwand auf das bestehende Regelungsregime übertragen werden.

 

Die Änderungen im Privatfernsehgesetz zielen auf eine frühzeitige Umsetzung der durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bewirkten Liberalisierung der Beschränkungen der Unterbrechungsmöglichkeiten von Fernsehsendungen durch Werbung und Teleshopping sowie der zeitlichen Dauer von Werbung und Teleshopping ab. Die Unterbrechungsmöglichkeiten werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie insoweit erweitert, als es keinen Mindestabstand zwischen zwei Unterbrechungen mehr gibt. Weiterhin aufrecht bleibt das erhöhte Schutzniveau bei Filmen, Nachrichten- und Kindersendungen, bei denen die Zahl der zulässigen Unterbrechungen limitiert wird (eine Unterbrechung pro 30-Minuten-Zeitraum). Entfallen soll im Hinblick auf die Werbezeit das tägliche Limit von 20 vH. Erleichterungen sollen auch für Teleshopping gelten, für das die Beschränkungen vor allem der Anzahl der sogenannten „Fenster“ aufgehoben werden.

 

Im Privatradiogesetz (und auch für Kabel- und Satellitenhörfunk nach dem PrTV-G) bleibt weiterhin das tägliche Limit für die Werbung maßgeblich. Die Unterbrechungsmöglichkeiten werden angeglichen.

 

Die Anpassungen haben keine finanziellen Auswirkungen. Die vorgezogene Anpassung der Werbebestimmungen im PrTV-G an die neue Gemeinschaftsrechtslage erleichtert die Finanzierung der Rundfunkveranstaltung in Österreich und sichert damit den Standort im internationalen Vergleich. Ohne die frühzeitige Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen ist eine Abwanderung insbesondere von Satellitenrundfunkveranstaltern in das Ausland nicht auszuschließen. Die vorgezogene Umsetzung von Teilen der Bestimmungen der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist gemeinschaftsrechtlich zulässig.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Jänner 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Karl Donabauer, die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Herbert Scheibner, Mag. Harald Stefan, Dr. Josef Cap, Dieter Brosz, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Ing. Norbert Hofer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 5 (§ 69 Abs. 8 PrTV-G) und Art. 2 Z 4 (§ 33 Abs. 6 PrR-G):

Die Änderung des Inkrafttretensdatums ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Erstellung der Regierungsvorlage noch nicht bekannt gewesenen parlamentarischen Behandlungsdauer. Da mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Februar 2009 zu rechnen ist, soll die Novelle am 1. März 2009 in Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 01 14

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann