Vorblatt

Problem:

Trotz bereits in verschiedenen Regelungsbereichen laufender, intensiver Arbeiten auf europäischer Ebene zur Abminderung prozyklischer Effekte im Bankwesen erscheint es sinnvoll, auf nationaler Ebene rasch wirksame antizyklische Maßnahmen zu setzen.

Ziel:

Es sollen parallel zu den derzeit auf europäischer Ebene existierenden Überlegungen zur Begrenzung prozyklischer Wirkungen im Bankwesen durch ein gezieltes Ausnützen nationaler Spielräume gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die diese prozyklische Effekte abmindern und sich positiv auf die Liquidität österreichischer Kreditinstitute und dadurch auch auf die Realwirtschaft auswirken.

Inhalt/Problemlösung:

Obige Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Anpassung der Auszahlungsbestimmungen von Zinsen auf Ergänzungskapital entsprechend ausländischen Beispielen; zur Stärkung der Liquidität soll Kreditinstituten zukünftig auch die Anrechnung von in Pension genommenen Wertpapieren als flüssige Mittel zweiten Grades ermöglicht werden; in Hinkunft soll nicht nur das gesamte Partizipationskapital, sondern auch das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen eingezogen werden können, weiters wird die Einziehung auch bei Ersatzbeschaffung ermöglicht. Bei den antizyklischen Maßnahmen muss jedoch gewährleistet bleiben, dass das durch europarechtliche Vorgaben (Basel II) gebotene Eigenmittelerfordernis von Kreditinstituten erhalten bleibt, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit eine vorläufige Beibehaltung der Eigenmitteluntergrenzen notwendig ist.

Alternativen:

Das Abwarten EU-rechtlicher Maßnahmen wäre möglich, die Kredit- und Realwirtschaft könnte jedoch nicht kurzfristig von antizyklischen Maßnahmen profitieren. Die Abschichtung von Partizipationskapital aus Mitteln des Bankenpakets wäre ohne die Gesetzesänderung wesentlich erschwert.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Die Abschichtung von Partizipationskapital aus Mitteln des Bankenpakets wird erleichtert, was die Wahrscheinlichkeit ehestmöglicher Rückflüsse erhöht.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftpolitische Auswirkungen:

--      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Die geplanten Maßnahmen werden zu einer Verbesserung der Liquidität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit führen und sind geeignet, den Wirtschaftsstandort positiv zu beeinflussen und auch positive Beschäftigungseffekte auszulösen.

--      Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

-       Vorgesehene Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen führen zu einer Verminderung der Verwaltungskosten für Unternehmen um 438 000 Euro pro Jahr.

-       Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Es sind keine negativen umweltpolitischen, konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

-       Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit den höherrangigen europarechtlichen Normen im Einklang.

Die befristete Verlängerung des Interbankmarktstärkungsgesetzes wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung der Verlängerung notifiziert.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auf europäischer Ebene bestehen derzeit Überlegungen, wie prozyklische Wirkungen im Bankwesen gezielt begrenzt werden können. Es bestehen im geltenden EU-rechtlichen Regelwerk jedoch Spielräume, die es erlauben, auch kurzfristig nationale Regelungen mit antizyklischer Wirkung zu erlassen. Mit dem Gesetzesentwurf werden liquiditäts- und wettbewerbsstärkende Maßnahmen für Kreditinstitute vorgeschlagen, die in der aktuellen wirtschaftlichen Lage geeignet sind, antizyklische Wirkungen zu entfalten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Stabilität darf es zu keinem vorübergehenden und unerwünschten Absinken des Eigenmittelerfordernisses kommen, da die Beibehaltung des derzeitigen Eigenmittelerfordernisses, das sich aus der Anwendung der Solvabilitätsvorschriften von Basel II ergibt, an sich durch europarechtliche Vorgaben geboten ist (sog. „Transitional Floors“), die jedoch aus technischen Gründen eine zeitliche Lücke aufweisen. Deshalb soll eine Verlängerung der Übergangsregelung für das Eigenmittelerfordernis von Kreditinstituten, die interne Ansätze für die Eigenmittelberechnung verwenden, zur Schließung dieser zeitlichen Lücke vorgenommen werden.

Weiters wurden bis zum Stichtag 30.September 2009 folgende Maßnahmen aus dem Bankenhilfspaket realisiert:

PS-Kapital:                                           EUR 4,874 Mrd.

Garantien:             FinStaG:                EUR 1,608 Mrd.

                               IBSG:                     EUR 22,115 Mrd.

                               Clearingbank:       EUR 4 Mrd.

Die Liquiditätssituation im Finanzsektor hat sich bis dato erheblich entspannt, sodass die liquiditätsstärkenden Maßnahmen des IBSG nicht mehr mit der ursprünglichen Intensität in Anspruch genommen werden müssen. Dennoch ist es aus folgenden Gründen geboten, die Möglichkeit aufrecht zu halten, von den Mitteln des IBSG und des FinStaG Gebrauch machen zu können:

Für den Finanzierungsbedarf der Realwirtschaft ist Unterstützung weiterhin geboten, im Rahmen der IBSG- und FinStaG-Maßnahmen können Auflagen zur nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft, insbesondere KMU, und der Privathaushalte umgesetzt werden.

Auf europäischer und internationaler Ebene besteht Einigkeit über das Erfordernis koordinierter Exit-Strategien aus den diversen Finanzmarkt- und Konjunkturpaketen, die zeitliche Abstimmung ist jedoch noch offen. Daher muss auch Österreich in jede Richtung Handlungsspielraum offen halten.

Plötzlich auftretende Problemsituationen im Spätstadium der Finanzmarktkrise sind zwar nicht absehbar, können aber auch nicht ausgeschlossen werden, auch diesbezüglich sollten die Handlungsspielräume im Interesse der Stabilität der österreichischen Wirtschaft und zur Erhaltung des Vertrauens der Marktteilnehmer noch erhalten bleiben.

Das IBSG bildet auch die Rechtsgrundlage für die Oesterreichische Clearingbank AG.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sowie der Erhöhung der Effizienz der Aufsicht soll mit dieser Novellierung die Grundlage für ein einheitliches elektronisches Meldeformat für einen Großteil der gemäß BWG, SpG, InvFG, ImmoInvFG und ZaDiG von Kreditinstituten (einschließlich Kapitalanlagegesellschaften), Sparkassen, Zahlungsinstituten und Ratingagenturen zu erstattenden Meldungen und Anzeigen an die Aufsicht erfolgen. Durch Verordnung der FMA können die Details der Meldepraxis unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die weitgehende Vereinheitlichung der Meldepflichten insbesondere auch den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entgegenkommt, da damit Doppelgleisigkeiten und unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Übermittlung von Daten beseitigt werden. Für die Aufsicht selbst besteht nunmehr die Möglichkeit, ein System zu schaffen, das eine möglichst zeitgleiche Verfügbarkeit und einheitliche Darstellung aufsichtsrelevanter Daten für die FMA und die OeNB ermöglicht. Ein solches System wurde in den letzten Monaten unter dem Schlagwort „incoming platform“ diskutiert und technisch analysiert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine webbasierte Internetanwendung mit benutzerfreundlicher Oberfläche, die einen leichten Zugang für Meldepflichtige ermöglicht. Nunmehr sollen auch die rechtlichen Grundlagen für den umfassenden Betrieb eines solchen Systems im Rahmen der Aufsicht geschaffen werden.

Für die Informationsverpflichtung „incoming platform" wird mit rund 2.435 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Kreditinstitute, KAGs, ImmoKAGs, Zahlungsinstitute" gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 438.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Entlastung entsteht dadurch, dass erstens Nachfragen, die wie Anzeigen gestaltet sein müssen, entfallen – die „incoming platform“ ist hier selbsterklärend. Auch nach Anzeige ist es im Normalfall nicht mehr denkbar, dass Verbesserungen nötig sind und entfällt der diesbezügliche Aufwand. Außerdem kommt es zu einem Entfall der Recherche bei Auswertungen schon gemachter Anzeigen.

In der derzeitigen Kapitalmarktsituation müssen Betriebliche Vorsorgekassen niedrig verzinste Anleihen für die Veranlagung des Abfertigungsvermögen erwerben, deren Kurswerte bei Ansteigen der Inflation bzw. Ansteigen des allgemeinen Zinsniveaus unter den Ankaufskurs sinken könnten, was zu buchmäßigen Kursverlusten führen würde. Zur Vermeidung bzw. Verringerung dieser buchmäßigen Verluste soll den Betrieblichen Vorsorgekassen die Widmung bestimmter Forderungswertpapiere bis zur Endfälligkeit ermöglicht werden.

Durch BGBl. 411/1991 wurde mit den §§ 61a ff Versicherungsaufsichtsgesetz die Möglichkeit geschaffen, den gesamten Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einzubringen. Diese Bestimmungen sollten einen allmählichen Wandel der Unternehmensstruktur vom Versicherungsverein zur Aktiengesellschaft ermöglichen. Es hat sich herausgestellt, dass durch die Verpflichtung des Versicherungsvereins, stimmberechtigte Aktien unmittelbar an der Aktiengesellschaft zu halten, die Schaffung moderner Konzernstrukturen praktisch nicht verwirklichbar ist. Um den internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und somit die Bildung einer Konzernspitze, die Holding- und Steuerungsaufgaben sowie die Koordination von grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausübt, zu ermöglichen, soll dann von dieser Verpflichtung abgesehen werden, wenn der Einfluss des Versicherungsvereins auf vergleichbare Weise sichergestellt wird.

Aufgrund der weiter andauernden Finanz- und Wirtschaftskrise ist die Verlängerung der mit BGBl. I Nr. 138 eingeführten Bewertungserleichterungen geboten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen) und Art 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bankwesengesetz)

Zu § 21h:

Durch den neuen § 21h soll den mittlerweile gewonnenen Praxiserfahrungen in der Genehmigung von internen Ansätzen (§§ 21a und 21d) und Modellen (§ 21f) bzw. der Genehmigung wesentlicher Änderungen dieser Ansätze und Modelle Rechnung getragen werden. Bei der Genehmigung gruppenweiter Ansätze und Modelle erscheint eine stärkere Verlagerung der Prüftätigkeiten auf das übergeordnete Institut sachgerecht, wenn aus Sicht der FMA keine Gründe vorliegen, die einer gemeinsamen Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Institute der Kreditinstitutsgruppe entgegenstehen, oder die zum Ergebnis führen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht von allen betroffenen Kreditinstituten der Kreditinstitutsgruppe erfüllt werden. Da der Umfang der Anforderungen an die betreffenden Ansätze oder Modelle unterschiedlich ist und auch differenziert werden sollte, in welchem Umfang eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen bei den einzelnen Instituten bei wesentlichen Änderungen der Ansätze oder Modelle aus aufsichtlicher Sicht tatsächlich notwendig erscheint, soll die FMA die Möglichkeit haben, die Prüfung dieser Voraussetzungen auf das übergeordnete Kreditinstitut zu beschränken. In diesem Fall würden auch die Gutachten und Analysen der OeNB, die für derartige Bewilligungsverfahren der FMA erforderlich sind, unter den genannten Voraussetzungen künftig in erster Linie auf das übergeordnete Institut fokussiert sein. Die stärkere Verlagerung der Prüftätigkeiten auf das übergeordnete Institut ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche Institute der Kreditinstitutsgruppe die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen müssen. Um dies zu verdeutlichen, wird klargestellt, dass die FMA die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute zu überwachen hat.

Zu § 23 Abs. 7 Z 2:

Mit dieser Änderung soll Konsistenz mit der korrespondierenden Regelung des § 24 Abs. 2 Z 6 lit. d für hybrides Kapital hergestellt werden, wonach Dividenden nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden dürfen. Diese Änderung entspricht auch den internationalen Standards (siehe zB Rechtslage im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Spanien) und trägt somit zur Wettbewerbsverbesserung für österreichische Kreditinstitute bei. Gemäß Verlängerung der Beihilfengenehmigung der Europäischen Kommission für das Bankenpaket vom 30. Juni 2009 ist die dort geregelte Einschränkung für Kreditinstitute, die Adressaten von Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und Interbankmarktstärkungsgesetz sind, zu beachten.

Zu § 25 Abs. 11 Z 6:

Die Anrechnung von in Pension genommenen Wertpapieren soll beim unechten Pensionsgeschäft als liquide Mittel zweiten Grades ermöglicht werden. Durch die Option des Pensionsnehmers, das Wertpapier jederzeit an den Pensionsgeber rückübertragen zu können, befindet sich dieser in einer flüssigeren Situation als bei bloßem Besitz des Wertpapiers ohne Rückübertragungsrecht.

Zu § 73a:

Die bisher verstreut an verschiedenen Stellen des BWG vorgesehenen Verpflichtungen zu einer elektronischen Übermittlung aufsichtsrelevanter Daten sowie die Kompetenz zur Erweiterung der solcherart zu übermittelnden Daten durch die FMA werden nunmehr in einer Verordnungsermächtigung festgelegt. Ausgenommen von dieser Kompetenz bleiben lediglich Daten, für die bereits jetzt spezielle Melderegimes existieren (so für die Jahresabschlussdaten gemäß § 44 BWG und die Meldedaten gemäß den §§ 74 und 75 BWG) sowie Daten, die von Bankprüfern zu übermitteln sind, da diese im Gegensatz zu Kreditinstituten nicht Adressaten regelmäßiger Meldepflichten sind. Für letztere soll allerdings fakultativ die Möglichkeit bestehen, an dem elektronischen Meldesystem teilzunehmen. In dem Umfang, in dem die FMA von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, gilt mit der elektronischen Übermittlung durch den Meldepflichtigen sowohl die Übermittlung an die FMA als auch an die OeNB erfüllt. Das Einstellen von elektronisch übermittelten Unterlagen in die gemeinsame Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 wird dadurch wesentlich erleichtert. Es wird weiters klarstellend die Tatsache berücksichtigt, dass Meldungen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zum Teil auch im Wege von Revisionsverbänden (Einbringungsverantwortliche) erstattet werden. Es muss aber im System eine Überprüfungsmöglichkeit für die Meldepflichtigen/Einbringungsverantwortliche geben, ob die eingemeldeten Inhalte richtig angekommen sind, da die Verletzung von Meldepflichten unter Sanktionsdrohung steht. Als angemessener Zeitraum, in dem diese Überprüfung möglich sein muss, werden sechs Monate als ausreichend anzusehen sein, eine längere Einsichtsmöglichkeit ist aus ökonomischer Sicht (Speicherkapazität) nicht geboten.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass durch diese Neuregelung weder inhaltlich neue Meldeverpflichtungen entstehen, noch etwas an dem in § 79 geregelten Datenverarbeitungsumfang geändert wird, vielmehr ein Übertragungsweg eingerichtet wird, der für die Meldepflichtigen wesentliche Erleichterungen bringt. Dies erfolgt insbesondere durch den Wegfall von Doppelmeldungen an FMA und OeNB sowie durch einfache elektronische Übermittlung in bestimmtem Format. Dadurch ergeben sich auch beträchtliche Einsparungen für die Aufsicht.

Zu § 79 Abs. 2:

Um Unklarheiten und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, wird klargestellt, dass mit der Übermittlung gemäß § 73a gleichzeitig auch die Anzeigen und Meldungen an die OeNB gemäß diesem Absatz als erfüllt gelten.

Zu § 102a Abs. 1 zweiter Satz:

Nach bisheriger Rechtslage müsste Partizipationskapital stets zur Gänze eingezogen werden. Es ist sinnvoll, hier durch die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Tranchen dem Instrument mehr Flexibilität zu verleihen. Nicht zuletzt ist es auch wünschenswert, dass Partizipationskapital des Bundes nach FinStaG rückgeführt werden kann, sobald es nicht mehr benötigt wird, ohne dass die Institute gezwungen sind, das gesamte Partizipationskapital einzuziehen. Die Änderungen tragen sowohl dem Gleichbehandlungsprinzip der Kapitalbeteiligten als auch der Erhaltung der Kapitalqualität Rechnung, wobei die aktienrechtlichen Prinzipien auf die Berechtigten aus Partizipationskapital im Wege eines Größenschlusses insofern anwendbar scheinen, als Umstände, die für eine Gleichbehandlung von Aktionären hinreichend sind, für Berechtigte aus Partizipationskapital jedenfalls als ausreichend anzusehen sein werden. Es wird nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Verwendung der Gestaltungsmöglichkeiten nicht missbräuchlich zu Lasten des Bundes erfolgen kann.

§ 47a AktG normiert den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Aktionäre „unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind.“ Sachliche Unterschiede zwischen den Aktionären berechtigen die Gesellschaft daher zu deren Ungleichbehandlung. Ob ein ausreichender sachlicher Unterschied besteht, ist nach hM aus Sicht der Gesellschaft zu prüfen. Einer Ungleichbehandlung muss ein schützenswertes Interesse zugrunde liegen, das Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob ein relevanter Unterschied gegeben ist. Als Beispiel lässt sich der Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen anführen. Hier muss geprüft werden, ob der Bezugrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft geboten oder sinnvoll ist, zB ob das zu verwirklichende Interesse der Gesellschaft zu einem maßgeblichen sachlichen Unterschied auf der Ebene der Aktionäre führt, der darin liegt, dass die benötigte Sacheinlage nur von einem Aktionär oder von einem außenstehenden Dritten zur Verfügung gestellt werden kann (vgl dazu Doralt/Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, Aktiengesetz, § 47a Rz 16 und Winner, aaO, § 153 Rz 118 iVm Rz 123). Die sachlichen, einer Ungleichbehandlung zugrunde liegenden Interessen können solche der Gesellschaft sein, aber auch Interessen der Gläubiger, der Aktionäre, der Arbeitnehmer oder ein öffentliches Interesse können im Hinblick auf § 70 AktG hiefür in Betracht kommen (vgl auch Doralt/Winner, aaO, § 47a Rz 12). Für die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung verlangt die hM ferner, dass die konkrete Maßnahme den Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, also das zur Erreichung des Ziels geeignete und zugleich gelindeste Mittel ist. § 47a AktG lässt somit nach hM eine Ungleichbehandlung der Aktionäre zu, wenn diese aus Sicht der Gesellschaft durch ein schützenswertes Interesse sachlich gerechtfertigt, zur Umsetzung des Interesses geeignet und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Wie bereits ausgeführt, kann der Grund für die Ungleichbehandlung von Aktionären nach hM auch in der Person des einzelnen Aktionärs liegen. Das zeigt sich schon deutlich bei der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes einzelner oder aller Aktionäre. Hier ist der davon betroffene Aktionär nicht in der Lage, der mit der Kapitalerhöhung verbundenen Zielsetzung nachzukommen. Als weiteres Beispiel kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 192 AktG dienen. Hier ist anerkannt, dass von dem (auch) für Kapitalherabsetzungen ganz allgemein geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu Lasten eines Aktionärs wegen in seiner Person gelegenen Gründe abgewichen werden kann (vgl dazu Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, § 237 Rz 16; Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes, Band 4, 3. Auflage, § 62 Rz 35; Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 237 Rz 30f; Oechsler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 237 Rz 48ff), so etwa weil die AG vor Überfremdung zu schützen ist und der betreffende Aktionär die dazu vorgesehenen beruflichen oder persönlichen Merkmale nicht erfüllt, oder der Aktionär durch sein Verhalten die Erreichung der Zwecksetzung der AG nachhaltig stört, etwa durch systematische Blockade der Zusammenarbeit und wichtiger Entscheidungen, oder weil der Aktionär insolvent wird und die Insolvenz nachhaltigen Einfluss auf die AG hat.

Es ist daher vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zur analogen Anwendung des § 47a AktG die Verankerung einer gesetzlichen Möglichkeit in § 102a Abs. 1 BWG zur teilweisen Einziehung von Partizipationskapital zulässig. Dies ermöglicht auch die Abschichtung von Partizipationskapital, das im Rahmen des FinStaG gezeichnet wurde. Die Rückführung liegt im vitalen Interesse der Kreditinstitute, weil sie aufgrund der allgemeinen Finanzkrise und aufgrund der sich ergebenden Wettbewerbssituation die finanzielle Unterstützung der Republik Österreich in Form von Partizipationskapital in Anspruch nehmen und der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Leistung des Partizipationskapitals aufgrund des Beihilfenregimes vielfältige (Sonder-)Rechte einräumen mussten, durch die der Spielraum in der Unternehmensführung erheblich eingeschränkt wird. Die Ungleichbehandlung der Partizipationsscheininhaber ist daher auch zur Umsetzung des Interesses geeignet und verhältnismäßig. Weiters liegt ein erhebliches Interesse des Bundes an der Rückführung der Mittel aus dem Bankenhilfspaket vor. Auch die Europäische Kommission geht in ihrer Beihilfengenehmigung für das Bankenpaket davon aus, dass es sich nicht um unbefristete Kapitalbeteiligungen handelt, was zusätzlich ein öffentliches Interesse an der Teileinziehung darstellt.

Zu § 102a Abs. 2:

Durch die vorgeschlagene Änderung kann, analog der Regelung zum genehmigten Kapital gemäß § 169 AktG, auch durch die Satzung des Kreditinstituts festgelegt werden, den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 zu ermächtigen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses eines Gesellschaftsorgans bedarf.

Zu § 102a Abs. 7:

Nach der derzeitigen Rechtslage kann Partizipationskapital nur zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage eingezogen werden. Darüber hinaus soll eine Einziehung nun auch unter der Bedingung der ersatzweisen Beschaffung von Kapital, welches gleiche oder bessere Qualität aufweist, möglich sein. Dies bewirkt eine höhere Flexibilität für Kreditinstitute und führt überdies auch zu keiner Minderung derer Eigenmittelbasis. Bei einem bloßen „Austausch“ des Partizipationskapitals gegen Kapital gleicher oder höherer Qualität gemäß Satz 2 sind die Rücklagen überhaupt nicht tangiert.

Zu § 103e Z 6:

Diese bereits bestehende Bestimmung sieht in Umsetzung des Art. 152 der Richtlinie 2006/48/EG vor, dass Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz für die Unterlegung des Kreditrisikos (IRBA) bzw. den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko (AMA) verwenden, für eine mehrjährige Übergangszeit nach dem In-Kraft-Treten von Basel II ein bestimmtes Mindestmaß an Eigenmittel halten müssen (sog. „Transitional Floors“). Dadurch sollen die Niveauunterschiede der Eigenmittel durch den Wechsel vom alten Basler-Solvabilitätsregime auf Basel II ausgeglichen und ein aufsichtlich unerwünschtes Absinken des Eigenmittelerfordernisses  verhindert werden.

Auf Grund der gegenwärtigen Situation im Bankensektor und einer Entscheidung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juli 2009 zur Verlängerung der „Transitional Floors“, die auf einer quantitativen Auswirkungsstudie basiert, hat die Kommission ergänzend zu ihrem Richtlinienvorschlag vom Juli 2009 zur Änderung der CRD und CAD (auch bekannt als CRD III) dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten eine entsprechende Verlängerung dieser Fristen im Rahmen der gegenständlichen Änderungsrichtlinie vorgeschlagen. Da ein In-Kraft-Treten der neuen Regelung für die Transitional Floors in der Richtlinie und eine entsprechende Umsetzung ins nationale Recht erst nach Auslaufen der Frist am 31. Dezember 2009 erfolgen würde, hätte dies ein ungewolltes Absinken des Eigenmittelniveaus zur Folge. Um diese bis zur Umsetzung der CRD III entstehende zeitliche Lücke zu vermeiden, haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, noch vor Annahme bzw. In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsrichtlinie die Verlängerung dieser Transitional Floors vorzunehmen, um eine im Einklang mit den Zielen des Gemeinschaftsrecht stehende Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften vorzunehmen und eine ununterbrochene Anwendung der derzeit geltenden Transitional Floors zu gewährleisten. Auch würde die Rechtssicherheit für Kreditinstitute vermindert, wenn die bestehende Regelung ausliefe und danach wieder (nach einer zeitlichen Lücke) neu implementiert werden müsste.

Da diese Verlängerung auf Basis des Kompromisstextes des Rates erfolgen soll und sich die Mitgliedstaaten bereits im Oktober 2009 im Zuge der Ratsarbeitsgruppe „Working Group on Financial Services“ auf eine zweijährige Verlängerung des Floors von 80 % für IRB- und AMA-Kreditinstitute ab dem 31. Dezember 2009 geeinigt haben, sind in § 103e Z 6 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb die Fristen für IRB- bzw. AMA-Institute bis zum 31. Dezember 2011 zu erstrecken und der Stichtag für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses auf Basis des Floors von 80 vH anzupassen.

Die Mitgliedstaaten haben sich bereits im Oktober 2009 im Zuge der Ratsarbeitsgruppe „Working Group on Financial Services“ auf eine zweijährige Verlängerung des Floors von 80 % für IRBA- und AMA-Kreditinstitute ab dem 31. Dezember 2009 geeinigt. Basierend auf dem Kompromisstext der EU-Ratspräsidentschaft vom 28. Oktober 2009 (14732/09) werden in § 103e Z 6 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb die Fristen für Institute, die den IRBA- bzw. den AMA bereits vor dem 1. Jänner 2010 anwenden, bis zum 31. Dezember 2011 erstreckt und die Stichtage für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses auf Basis des Floors von 80 vH angepasst.

Um für jene Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die erst nach dem 31.12.2009 einen IRBA oder AMA verwenden und bisher den Kreditrisiko-Standardansatz (K-StA) für das Kreditrisiko bzw. den Basisindikatoransatz oder Standardansatz fürs operationelle Risiko (OpRisk) verwendet haben, ungebührliche und unverhältnismäßig hohe Aufwände und Kosten für die Implementierung des IRBA oder AMA zu vermeiden, wird in den neuen Z 3 und 4 im Einklang mit dem o.a. Kompromisstext des Rates eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Basis der Basel II-Berechnungen vorgesehen. Anderenfalls müssten diese Institute, für die der § 103e Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2006 bislang auch nicht maßgeblich war, ihre Berechnungen auf Basis von Basel I-Daten durchführen. Diese Berechnungen nach Basel I sind für diese Institute jedoch seit dem 1. Jänner 2007 für die Eigenmittelberechnung nicht mehr maßgeblich. Zudem wäre deren Beschaffung mit unverhältnismäßig hohen Aufwänden und Kosten verbunden.

Die Z 3 und 4 knüpfen an den bisherigen Z 1 und 2 an. Somit darf bei Verwendung des IRBA und AMA das Mindesteigenmittelerfordernisses nicht unter 80 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses liegen, welches die Institute beim Verbleib im Kreditrisiko-Standardansatz und im Basisindikatoransatz bzw. Standardansatz fürs OpRisk halten müssten. Das Mindesteigenmittelerfordernis bzw. die Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht – wie in Z 1 und 2 geregelt – nach der alten Rechtslage des BWG vor Basel II zu ermitteln, sondern nach der geltenden Fassung, weshalb die Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis der jeweiligen Bestimmungen für den K-StA bzw. für die beiden OpRisk-Ansätze zu erfolgen hat. Weiters wird im Einklang mit dem Kompromisstext auch klargestellt, dass die Ermittlung der Floors auf Basis der Basel II-Berechnungen nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden darf und nur dann, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung zur Verwendung des IRBA und/oder des AMA erst nach dem 31. Dezember 2009 erhalten hat.

Zu § 103l:

Diese Übergangsbestimmung stellt klar, dass bestehendes Ergänzungskapital auch weiterhin anrechenbar ist. Weiters wird ein Übergangszeitraum für die rein elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 73a geschaffen, in dem an Stelle der elektronischen noch die bisherige, nicht elektronische Datenübermittlung zulässig sein soll. Damit soll allfälligen Vorlaufzeiten und technischen Problemen, die in der Anfangsphase des Systems zu Tage treten, wirksam Rechnung getragen werden.

Zu § 107 Abs. 65:

Ein zeitnahes In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen antizyklischen Maßnahmen zum angegebenen Termin ist aufgrund der derzeitigen angespannten Wirtschaftslage zur Stärkung der Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Eigenmittelbasis der Kreditinstitute notwendig.

Zu Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III.:

Die Ausweisung der Position ist bei Kreditinstituten aus aufsichtlichen Gründen nicht erforderlich, sodass durch den Entfall der in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 nach der Position „III. Betriebsaufwendungen“ angeführten Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ klargestellt werden soll, dass ausschließlich Wertpapierfirmen den Ausweis der fixen Gemeinkosten in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen haben.

Zu Artikel 2 (Sparkassengesetz)

Zu § 28 Abs. 3:

Es wird nach dem Muster von § 73a BWG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten von Sparkassen geschaffen. Hauptgesichtspunkt ist auch hier eine weitestgehende Vereinheitlichung der Übermittlungsmodalitäten von Daten der Beaufsichtigten an die Aufsicht.

Zu § 42 Abs. 10:

In-Kraft-Tretens Bestimmung nach dem Vorbild der korrespondierenden BWG-Bestimmung.

Zu § 44 Abs. 10:

Übergangsbestimmung nach dem Vorbild der korrespondierenden BWG-Bestimmung.

Zu Artikel 3 (Investmentfondsgesetz)

Zu § 22 Abs. 5:

Es wird nach dem Muster von § 73a BWG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten über Spezialfonds an die Aufsicht geschaffen.

Zu § 23d Z 2:

Pensionsinvestmentfonds sind eine zulässige Veranlagungsform für Zukunftsvorsorgebeiträge. Da im Rahmen der Reform der Zukunftsvorsorge ein neues Lebenszyklusmodell geschaffen werden soll, bei dem künftig die Aktienquote auf 15 vH abgesenkt werden kann, soll auch die für Pensionsinvestmentfonds geltende Untergrenze für Aktienveranlagungen auf diesen Wert abgesenkt werden.

Zu § 49 Abs. 22:

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung nach dem Vorbild der korrespondierenden BWG-Bestimmungen.

Zu Artikel 4 (Immobilien-Investmentfondsgesetz)

Zu § 34 Abs.5:

Es wird nach dem Muster von § 73a BWG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten über Immobilienspezialfonds an die Aufsicht geschaffen.

Zu § 44 Abs. 5:

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung nach dem Vorbild der korrespondierenden BWG-Bestimmungen.

Zu Artikel 5 (Zahlungsdienstegesetz)

Zu § 25 Abs. 3:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 64 Abs. 12:

Es wird nach dem Muster von § 73a BWG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten von Zahlungsinstituten geschaffen. Hauptgesichtspunkt ist auch hier eine weitestgehende Vereinheitlichung der Übermittlungsmodalitäten von Daten der Beaufsichtigten an die Aufsicht. Ausnahmen ergeben sich wiederum für Bereiche, in denen es spezielle Übermittlungsvorschriften gibt sowie für von Abschlussprüfern zu übermittelnde Daten, wobei hinsichtlich letzterer eine fakultative Möglichkeit der Teilnahme am elektronischen System ermöglicht werden soll. In dem Umfang, in dem die FMA von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, gilt mit der elektronischen Übermittlung durch den Meldepflichtigen sowohl die Übermittlung an die FMA als auch an die OeNB erfüllt.

Zu § 79:

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung nach dem Vorbild der korrespondierenden BWG-Bestimmungen.

Zu Artikel 6 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007)

Zu § 73 Abs. 1:

Die Beitragsverpflichtungen von Wertpapierfirmen zur Anlegerentschädigung sind anteilsmäßig nach dem Verhältnis der „fixen Gemeinkosten“ gemäß § 9 WAG 2007 vorzuschreiben, sie stellen weiters einen wesentlichen Parameter für die Eigenmittebemessung dar. Es war und ist daher zweckmäßig, Wertpapierfirmen zu einer Offenlegung dieser Position im Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) zu verpflichten. Die Ausweisverpflichtung dieser Position wurde in das für Wertpapierfirmen anzuwendende Bilanzgliederungsschema des BWG aufgenommen. Da dies jedoch in der Folge zu Missverständnissen führte und die Ausweisung der Position bei Kreditinstituten nicht aus aufsichtlichen Gründen erforderlich ist, wird unter gleichzeitigen Entfall der in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ angeführten Position „darunter: fixe Gemeinkosten“, klargestellt, dass nicht Kreditinstitute, sondern ausschließlich Wertpapierfirmen zum Ausweis der Position „fixe Gemeinkosten“ in der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind. Durch das In-Kraft-Treten mit 31. Dezember 2009 gilt die Änderung bereits für das Geschäftsjahr 2009.

Zu Artikel 7 (Interbankmarktstärkungsgesetz)

Zu § 11:

Die Frist wird bis zum 31. Dezember 2010 erstreckt, damit die Möglichkeit aufrecht gehalten wird, von den Mitteln des IBSG Gebrauch machen zu können.

Zu Artikel 8 (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)

Zu § 31 Abs. 1 Z 3a:

Die Betrieblichen Vorsorgekassen müssen in der derzeitigen Kapitalmarktsituation niedrig verzinste Anleihen für die Veranlagung des Abfertigungsvermögen erwerben, deren Kurswerte bei Ansteigen der Inflation unter den Ankaufskurs sinken könnten, was zu buchmäßigen Kursverlusten führen würde. Zur Vermeidung bzw. Verringerung solcher buchmäßiger Verluste soll auch den Betrieblichen Vorsorgekassen  in jenem Ausmaß, das bisher bereits bei Pensionskassen in § 23 Abs. 1 Z 3a Pensionskassengesetz – PKG zulässig war, die Widmung bestimmter Forderungswertpapiere bis zur Endfälligkeit ermöglicht werden. Zusätzlich soll diese Möglichkeit auch auf von Unternehmen begebene Forderungswertpapiere, so genannte corporate bonds, ausgeweitet werden. Da bei solchen Wertpapieren aber ein Bonitätsrisiko besteht, das bei der held to maturity – Methode nicht risikoadäquat abgebildet werden könnte, ist eine Risikoabgrenzung erforderlich, der einerseits durch ein Rating nicht schlechter als „investment-grade“ und andererseits durch eine Größenbegrenzung im Ausmaß von 25 vH des veranlagten Vermögens Rechnung getragen wird. Die übrigen bewährten Voraussetzungen für eine solche Widmung werden unverändert vom PKG übernommen.

Zu Artikel 9 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu § 13a Abs. 1a:

Gemäß § 13a Abs. 1 unterliegen sämtliche Rechtsgeschäfte einer Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Darunter ist auch eine Spaltung gemäß § 1 SpaltG zu subsumieren. Von dieser Genehmigung unabhängig ist die Frage des Konzessionsübergangs zu sehen. Nach der Systematik des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ein Übergang der Konzession eines Versicherungsunternehmens nur möglich, wenn dies ausdrücklich normiert ist.

Bei einer Spaltung, mit welcher der gesamte Versicherungsbetrieb auf eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft übertragen wird, ist es sachgerecht, einen Übergang der Konzession zu ermöglichen, da in diesem Fall die Identität des Versicherungsbetriebes bei der übertragenden und aufnehmenden Aktiengesellschaft gegeben ist. Es handelt sich hierbei um ein gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft, für das Sondervorschriften im Hinblick auf den Übergang der Konzession normiert werden. Unter der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung, sind die nach § 4 erteilten Konzessionen zu verstehen. Im Übrigen gelten dieselben Vorschriften wie für jene Spaltungen, die nicht unter den neu eingefügten Absatz zu subsumieren sind.

Unerheblich ist es, ob die übernehmende Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 SpaltG erst durch die Spaltung neu gegründet wurde oder schon zuvor gegründet wurde. Wesentlich ist hingegen, dass es sich um eine „zu diesem Zweck gegründete“ im Sinne einer „leeren“ Gesellschaft handelt. Durch diese Formulierung soll es daher zu keiner Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Spaltungen zur Neugründung kommen.

Der Übergang der Konzession bewirkt eo ipso, dass die übertragende Aktiengesellschaft keine Konzession mehr besitzt, weswegen es nicht zu einem Erlöschen der Konzession nach § 7a Abs. 1 Z 3 kommen kann.

Bei der Genehmigung ist neben der Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer nach Abs. 1 auch zu berücksichtigen, ob die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist. Der Prüfungsmaßstab der FMA ist dabei nicht zu überspannen. Im Wesentlichen wird die FMA zu beurteilen haben, ob die aufnehmende Aktiengesellschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Konzession erfüllt. Insbesondere sind die Eigenmittelausstattung, die Anforderungen an die Zusammensetzung des Vorstands und an die innere Organisation zu erfüllen.

Zu § 61b Abs. 6 und § 61e:

Durch diese Änderung soll es auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, ermöglicht werden, einen zeitgemäßen Konzern mit einer flexiblen Holdingstruktur zu schaffen. Der Einfluss des Vereins soll in diesem Fall auf eine, mit einer unmittelbaren Beteiligung vergleichbaren Weise, sichergestellt werden.

Die neue Bestimmung soll zur Anwendung kommen, wenn durch eine Umstrukturierung die nach § 61b Abs. 5 geforderte Beteiligung an der Aktiengesellschaft, in die der Verein ursprünglich seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, nicht mehr den Versicherungsbetrieb des Vereins betreibt, sondern überwiegend Holdingaufgaben wahrnimmt. Auslöser sollen alle Rechtsgeschäfte sein, die eine Gesamtrechtsnachfolge nach sich ziehen, sowie Bestandübertragungen, die im Ergebnis dazu führen, dass die Aktiengesellschaft wesentliche Teile ihres Versicherungsbetriebes nicht mehr betreibt.

Wann eine Übertragung wesentlicher Teile vorliegt, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, wobei insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und der Umstand beachtet werden muss, ob mit den übertragenen Verträgen die Mitgliedschaft beim Verein verbunden ist oder nicht.

Die Zustimmung des obersten Organs ist keine Gültigkeitsvorrausetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts. Das Fehlen der Zustimmung führt allerdings ex lege zur Auflösung des Vereins, sofern nicht § 61b Abs. 6 anwendbar ist.

Durch die kumulativ zu Z 1 geltende Regelung in Z 2 wird sichergestellt, dass der Verein weiterhin einen maßgeblichen Einfluss auf jene Gesellschaft hat, in welcher sich letztlich der ehemalige Versicherungsbetrieb des Vereins befindet. Um einen Einfluss des Vereins bei einer mittelbaren Beteiligung sicherzustellen, welcher mit der gemäß § 61b Abs. 5 geforderten unmittelbaren Beteiligung von 26vH der stimmberechtigten Aktien vergleichbar ist, ist es erforderlich, durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage, z.B. durch einen Syndikatsvertrag, einen maßgeblichen Einfluss des Vereins sicherzustellen. Bei Ausübung dieses Einflusses durch den Vorstand des Vereins, soll die Einbindung des obersten Organs des Vereins durch die sinngemäße Anwendung des § 61c erreicht werden.

Wird eines der genannten Rechtsgeschäfte oder Bestandübertragung ohne Einhaltung der Z 1 oder Z 2, insbesondere ohne Zustimmung des obersten Organs durchgeführt, hat dies eine Auflösung des Vereins zur Folge, sofern nicht eine Auflösung nach § 61b Abs. 6 unterbleiben kann. Dasselbe gilt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Einfluss des Vereins gemäß Z 2 wegfällt.

Zu § 82 Abs. 3:

Durch diese Anpassung soll klargestellt werden, dass dann wenn ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt wird oder eintritt, die FMA einen Antrag im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB binnen einem Monat nach dem Tag stellen kann, an dem die FMA davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Anwendbarkeit von § 270 Abs. 3 UGB bleibt unberührt.

Zu § 129k:

Aufgrund der weiter andauernden Finanz- und Wirtschaftskrise ist die Verlängerung dieser Maßnahme geboten.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

5. November 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

438.000

 

IVP 1 - INCOMING PLATFORM

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte, in den Materiengesetzen näher bezeichnete Anzeigen, Übermittlungen u.a. ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 73a BWG, § 28 (3) SpG, § 22 (5) InvFG, § 34 (5) ImmoInvFG, § 64 (12) ZaDiG

ENTLASTUNG (gerundet)

438.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute, KAGs, ImmoKAGs, Zahlungsinstitute

Fallzahl

2.435

Quellenangabe

FMA

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

2,00

Porto

 

Verwaltungstätigkeit 2

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

2

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Verwaltungstätigkeit 3

Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-180,00

Verwaltungskosten

-438.300,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-438.300,00



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

 

„Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

 

§ 21h. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.“

§ 23. (1) – (6) …

(7) …

           1. …

§ 23. (1) – (6) …

(7) …

           1. …

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

         „2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;“

           3. – 5. …

(8) – (16) …

           3. – 5. …

(8) – (16) …

§ 25. (1) – (10) …

(11) …

           1. –5. …

§ 25. (1) – (10) …

(11) …

           1. –5. …

           6. Wertpapiere, die in Pension genommen wurden;

         „6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;“

           7. …

(12) – (14) ...

           7. …

(12) – (14) ...

 

„Elektronische Übermittlung

 

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 3, § 21b Abs. 3 Z 4, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 4, § 21f Abs. 7, § 22o Abs. 4, § 22q Abs. 3, § 25 Abs. 10 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 19, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 93a Abs. 8 und § 103e Z 8 iVm Z 15 sowie gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

§ 79. (1) …

§ 79. (1) …

(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

„(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

„(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.“

§ 103e.

           1. – 5. …

§ 103e.

           1. – 5. …

           6. (zu § 22 Abs. 1):

         „6. (zu § 22 Abs. 1):

                a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

                     aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                     cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

                     cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

               b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

               b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                     aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;“

 

                c) Für die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22b erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22b halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

 

               d) Für die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22l erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22l halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22i zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.“

           7. – 17. …:

           7. – 17. …:

 

§ 103l. § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 666/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“

§ 107. (1) – (64) …

§ 107. (1) – (64) …

 

„(65) § 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 73a, § 79 Abs. 2, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und § 103l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 28. (1) – (2) …

§ 28. (1) – (2) …

 

„(3) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

§ 42. (1) – (9) …

§ 42. (1) – (9) …

 

„(10) § 28 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

§ 44. (1) – (4) …

§ 44. (1) – (4) …

 

„(4) Die Übermittlungspflichten gemäß § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 22. (1) – (4) …

§ 22. (1) – (4) …

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

§ 23d.

           1. …

§ 23d.

           1. …

           2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

           2. Mindestens 15 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

           3. – 4. …

           3. – 4. …

§ 49. (1) – (21) …

§ 49. (1) – (21) …

 

„(22) § 22 Abs. 5 und § 23d Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 4

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

§ 34. (1) – (4) …

§ 34. (1) – (4) …

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

§ 44. (1) – (4) …

§ 44. (1) – (4) …

 

„(5) § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 5

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

 

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

§ 25. (1) – (2) …

§ 25. (1) – (2) …

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsdienstinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass diese elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsdienstinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) – (8) …

(4) – (8) …

§ 64. (1) – (11) …

§ 64. (1) – (11) …

 

„(12) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 25 Abs. 8 und § 65 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

§ 79.

§ 79. (1) …

 

„(2) § 25 Abs. 3 und § 64 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 64 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Zahlungsdienstegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

 

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 108. (1) – (5) …

§ 108. (1) – (5) …

 

„(6) § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen bleiben unberührt.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen bleiben unberührt.

Artikel 8

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

§ 31. (1) …

           1. – 3. …

§ 31. (1) …

           1. – 3. …

 

       „3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

 

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

 

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

 

                c) investment grade corporate bonds,

 

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig;“

           4. – 5. …

(2)…

           4. – 5. …

(2)…

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) …

 

(1a) Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Abs. 1 darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 61b. (1) – (5) …

§ 61b. (1) – (5) …

(6) Die Auflösung gemäß Abs. 5 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

(6) Die Auflösung gemäß Abs. 5 und § 61e Abs. 1 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

 

§ 61e. (1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 13a Abs. 1 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 61a Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,

           1. wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und

           2. wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen.

 

(2) Im Umfang der Umstrukturierung nach Abs. 1 ist § 61b Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Abs. 1 gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach § 61c gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Abs. 1 genannte andere Unternehmen.

§ 61e.

§ 61f.

§ 61f.

§ 61g.

§ 82. (1) – (2) …

§ 82. (1) – (2) …

(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB stellen.

(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

(4) – (11) …

(4) – (11) …

§ 119i. (1) – (24) …

§ 119i. (1) – (24) …

 

(25) § 13a Abs. 1a, § 61b Abs. 6, §§61e bis 61g, § 82 Abs. 3, § 129k und § 131 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 129k. Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und vor dem 1. Jänner 2010 enden, gelten die folgenden Vorschriften:

§ 129k. Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und vor dem 1. Jänner 2011 enden, gelten die folgenden Vorschriften:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e, des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61g, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           2. – 5. …

           2. – 5. …