VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Aufgrund der Änderung des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) bzgl. der Auszahlung des Urlaubsentgelts ist eine Anpassung im EStG notwendig.

-       Das Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag, die mit 1. Juli 2008 angehoben wurden, sind bis 31. Dezember 2009 befristet. Ab 1. Jänner 2010 würde daher wieder die alte Regelung in Kraft treten.

-       Die für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge vorgesehene derzeitige Aktienquote von 40% erscheint relativ hoch. Die Finanzmarktkrise verstärkt das Bedürfnis nach Veranlagungsformen mit einem niedrigeren Aktienanteil.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-       Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen.

Verbrauchsteuergesetze:

-       Erfordernis der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem.

Abgabenexekutionsordnung:

-       Der bei der Versteigerung von Pfandgegenständen erzielbare Erlös wird durch den Bieterkreis bestimmt. Bei Versteigerungen im Finanzamt oder vor Ort wird nur ein eingeschränkter Interessentenkreis angesprochen.

Ziele/Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Neuregelung der Auszahlung des Urlaubsentgelts für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen.

-       Verlängerung des erhöhten Pendlerpauschale und des Pendlerzuschlags ab 1. Jänner 2010.

-       Senkung der Aktienquote für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für den Altbestand und Einführung eines Lebenszyklusmodells für Neuverträge ab dem 1. Jänner 2010.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-       Anpassung der Bestimmung im KStG 1988 an das Gemeinschaftsrecht.

Verbrauchsteuergesetze:

-       Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zur Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Abgabenexekutionsordnung:

-       Anpassung des finanzbehördlichen Versteigerungsverfahrens an die einschlägigen Bestimmungen der EO, Ermöglichung der online Versteigerung.

Alternativen:

Da die derzeit gesetzlich vorgesehene Aktienquote angesichts der Finanzkrise zu sehr hohen Garantiekosten führt, die zu Lasten der Performance der Produktinhaberinnen und Produktinhaber gehen, ist eine Korrektur der Aktienquote unumgänglich. Alternativen bestehen ausschließlich in der Höhe und den Stufen des Lebenszyklusmodells; an der Flexibilisierung führt jedoch kein Weg vorbei.

Die übrigen Änderungen sind notwendig, daher gibt es hier keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelungen verbessern die automationsunterstützte Verwaltung.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Keines.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung, die Effizienzsteigerung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sowie die Anpassung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge werden Längerfristig direkt und indirekt positive gesamtwirtschaftliche Effekte, wie eine höhere Standortattraktivität, Beschäftigungswachstum und eine Unterstützung des privaten Konsums induziert.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Alkoholsteuergesetz:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 373 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Biersteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 212 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Mineralölsteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 1 031.000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Schaumweinsteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 280 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Tabaksteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 53 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber sondern von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers und hat Lohnsteuer einzubehalten.

Weiters werden das höhere Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag, die bis 31. Dezember 2009 befristet wären, ab 1. Jänner 2010 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Aktienquote beträgt derzeit 40% der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien. Auf Grund der sich nur langsam bessernden Lage auf dem Aktienmarkt und der dadurch für die Zukunftsvorsorgeeinrichtungen entstehenden hohen Garantiesicherungskosten, die zu Lasten der Performance des Produktes und damit der Anlegerinnen und Anleger gehen, soll die Aktienquote für den Altbestand generell auf 30% gesenkt werden. Zudem soll bei Neuabschlüssen hinsichtlich der Aktienquote durch Abstellen auf das Lebensalter der Vertragsinhaberin bzw. des Vertragsinhabers eine Anpassung an die Bedürfnisse der Vertragsinhaberin bzw. des Vertragsinhabers erreicht werden (Lebenszyklusmodell). Für bestehende Verträge soll die Vertragsinhaberin bzw. der Vertragsinhaber entscheiden, ob sie bzw. er in das neue Lebenszyklusmodell wechseln möchte. Damit wird eine höchst mögliche Flexibilisierung erreicht.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die mit einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen. Daher wird die Bestimmung im KStG 1988 angepasst.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in den Verbrauchsteuergesetzen:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S. 12; CELEX 32008L0118; kurz: Systemrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Systemrichtlinie enthält grundsätzliche und für alle Verbrauchsteuern gültige Bestimmungen und regelt das Verfahren zur Besteuerung, Herstellung, Lagerung und Beförderung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Gemeinsam mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5; CELEX 32003D1152) bildet die Systemrichtlinie die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System). Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform ablaufenden Beförderungsverfahren mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt. EMCS erleichtert die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens. Die Verwendung dieses Systems beschleunigt darüber hinaus gegenüber einem papiergestützten System die Erledigung der erforderlichen Formalitäten.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung:

Durch die vorliegende Novelle sollen die die Verwertung von Fahrnissen regelnden Bestimmungen der AbgEO weitestgehend an die EO angepasst und dadurch auch die im gerichtlichen Exekutionsverfahren bereits gegebene Möglichkeit der online Versteigerung für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren eröffnet werden.

 

Auswirkungen auf Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmer gemäß § 14a BHG:

Die Entlastung entsteht durch Anwendung der elektronischen Versand-, Transport- und Empfangsüberwachung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung.

Beförderungen im EMCS-Verfahren sollen EU-weit ab April 2010 möglich sein. Ab 1. Jänner 2011 sollen alle Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich im EMCS-Verfahren durchgeführt werden.

Neben den neuen Bestimmungen über das elektronische Beförderungsverfahren enthält die Richtlinie Änderungen gegenüber der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, die sich aus sprachlichen Überarbeitungen, Anpassungen an rechtliche Entwicklungen und Anforderungen aus der Praxis ergeben. Zudem sind die Regelungen über die Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs denen über die Beförderungen unter Steueraussetzung angeglichen worden.

Darüber hinaus sollen weitere Änderungen vorgenommen werden, für die ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht.

 

Zu den Auswirkungen des Alkoholsteuergesetzes:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 373.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des elektronisches Verwaltungsdokumentes“ in §§ 37a, 38, 39, 40, 45, 47, 53a, 54, 90 betrifft insgesamt 3.655 Unternehmen, das sind Brennereien, Alkohollager, registrierte Versender, registrierte Empfänger und Freischeininhaber.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 373.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

 

Zu den Auswirkungen des Biersteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Biersteuergesetz“ in §§ 14a, 15, 16, 17, 18, 24 betrifft insgesamt 750 Brauereien, Bierlager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 212.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

 

Zu den Auswirkungen des Mineralölsteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 1.031.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Mineralölsteuergesetz“ in §§ 29a, 30,31, 32, 33, 37, 39, 45a, betrifft insgesamt 601 Unternehmen bestehend aus Raffinerien, Mineralöllager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 1.031.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

 

Zu den Auswirkungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Schaumweinsteuergesetz“ in §§ 11a, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 26 betrifft durchschnittlich 2.453 Unternehmen, das sind Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnis Herstellungsbetriebe, Lagerbetriebe, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

 

Zu den Auswirkungen des Tabaksteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 53.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Tabaksteuergesetz“ in §§ 16a, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 betrifft durchschnittlich 59 Unternehmen, das sind Tabakfabriken, Tabaklager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 53.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

 

Zu den Auswirkungen des Tabakmonopolgesetzes 1996:

Es hat sich gezeigt, dass der Aufgabenbereich des Solidaritätsfonds zu eng definiert ist, sodass eine Erweiterung für strukturelle Maßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren zweckmäßig erscheint. Das mit 31. Dezember 2010 vorgesehene Auslaufen der Zahlungen für den Solidaritätsfonds wird um ein Jahr vorverlegt. Die Handelsspanne für Tabaktrafikanten wird unwesentlich erhöht.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen; Monopolwesen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 4 EStG 1988):

Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber sondern von der BUAK direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers. Die BUAK hat die Lohnsteuer nach den Vorschriften, die für den Arbeitgeber gelten, zu berechnen und einzubehalten. Ebenso ist ein Lohnzettel auszustellen. Da die Ansprüche tageweise berechnet werden, hat die Lohnsteuerberechnung tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 zu erfolgen, wobei jedoch weder individuelle Absetzbeträge des § 33 noch der Freibetrag nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.

Zu Z 2 (§ 106a EStG 1988):

Die Änderung dient der sprachlichen Klarheit und stellt darüber hinaus sicher, dass eine Aufteilung des Kinderabsetzbetrages für dasselbe haushaltszugehörige Kind nur zulässig ist, wenn die (Ehe-)Partnerschaft im Kalenderjahr mehr als sechs Monate bestanden hat.

Zu Z 3 (§ 108h Abs. 1 EStG 1988):

Zu Z 3 lit. a bis c:

Zunächst soll die Aktienquote für den Altbestand auf 30% gesenkt werden (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b). Als Altbestand gelten dabei alle Zukunftsvorsorgebeiträge und an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien bis zum 31. Dezember 2009. Damit sinken bereits die Garantiesicherungskosten für den Altbestand.

Zudem soll für neue Vertragsabschlüsse ab dem 1. Jänner 2010 ein Lebenszyklusmodell eingeführt werden (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. a). Das Lebenszyklusmodell berücksichtigt, dass mit steigendem Lebensalter die Sicherheit der Veranlagung im Vordergrund steht. Deshalb soll mit steigendem Lebensalter die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Aktienquote sinken. Bis zum 45sten Lebensjahr soll sie 30% betragen, ab dem 45sten Lebensjahr sinkt sie auf 25% und ab Überschreiten des 55sten Lebensjahres soll die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Aktienquote nur noch 15% betragen.

Da die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2002 eingeführt worden ist und damit die erforderliche Mindestlaufzeit von 10 Jahren bei keinem derzeit schon bestehenden Verträge abgelaufen ist, soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, in das neue Lebenszyklusmodell umzusteigen, ohne dass es zu einer Vertragsnovation kommt (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2). Es bleiben daher bei Wechsel in das neue Lebenszyklusmodell alle Begünstigungen erhalten.

Der Modus für die Berechnung der Aktienquote wird ins Gesetz aufgenommen. Inhaltlich soll sich gegenüber der erlassmäßigen Regelung in InvFR 2003 Rz 28, wie sie bis 16. 12. 2008 bestanden hat, nichts ändern.

Da bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge der Veranlagung ein besonderer Stellenwert zukommt, ist der Steuerpflichtige in klarer und verständlicher Art und Weise entsprechend der im Versicherungsaufsichtsgesetz festgelegten Informationspflichten aufzuklären.

Zwecks Steigerung der Übersichtlichkeit wurde der bisherige Text des § 108h Abs. 1 Z 1 auf drei Ziffern aufgeteilt. Dadurch verschieben sich die Z 2 und 3 nach hinten und werden zu Z 4 und Z 5. Eine inhaltliche Änderung ist mit der neuen Gliederung nicht verbunden.

Zu Z 4 lit. a (§ 124b Z 139 EStG 1988):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2009 befristete Anhebung des Pendlerzuschlags (§ 33 Abs. 9 EStG) bis Ende 2010 weiter gilt. Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird mit dem Ziel verlängert, in der Zwischenzeit eine verbesserte Neuregelung auszuarbeiten und auf Umsetzbarkeit zu überprüfen. Ein generelles Auslaufen der steuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes ist nicht beabsichtigt.

Zu Z 4 lit. b (§ 124b Z 146 lit. b EStG 1988):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2009 befristete Anhebung des Pendlerpauschales bis Ende 2010 weiter gilt. Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird mit dem Ziel verlängert, in der Zwischenzeit eine verbesserte Neuregelung auszuarbeiten und auf Umsetzbarkeit zu überprüfen. Ein generelles Auslaufen der steuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes ist nicht beabsichtigt.

Zu Z 4 lit. c (§ 124b Z 153 EStG 1988):

Die Änderung stellt klar, dass die Nachversteuerungsregelung für Freibeträge für investierte Gewinne auch nach Inkrafttreten des Gewinnfreibetrages weiterhin anwendbar bleibt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988):

Mit der Aufnahme des Verweises auf § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 wird sichergestellt, dass auch Geldzuwendungen an begünstige Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 als Sonderausgabe Berücksichtigung finden, sofern sie nicht Betriebsausgaben darstellen.

Zu Z 2 (§ 26c. Z 16 lit. e KStG 1988):

Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Einrichtungen mit einer inländischen Pensionskasse ist seit der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie Nr. 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, Abl. Nr. L 235 S. 10 (in Kraft seit 23. September 2003) durch die Anfügung einer Z 4 an § 5 PKG durch BGBl. I Nr. 8/2005 gegeben. § 5 Z 4 PKG idF BGBl. I 8/2005 ist mit 23. September 2005 in Kraft getreten (§ 49b Abs. 21 PKG).

Um die Anwendung des § 6 Abs. 1 KStG auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle gewährleisten zu können, wurde die In-Kraft-Tretensbestimmung neu aufgenommen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z. B. bei denen des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 4 Abs. 4 Z 6 und Z 7 AlkStG):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 6 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 7 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Erzeugnisse, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 6 (§ 8 AlkStG):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 46 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 8 geregelt werden.

Zu Z 7 (§ 9 AlkStG):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 3a AlkStG):

Diese  Änderungen sollen der Neugliederung des § 8 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 3a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 46 Abs. 6.

Zu Z 9 bis Z 11 (§ 19 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4 AlkStG):

Die Regelungen des § 19 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 12 (§ 37a AlkStG):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 13 (§ 38 AlkStG):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 41), der Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 14 (§ 39 AlkStG):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 (a) und (c), 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 38 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 38 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 40) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Erzeugnis im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 38 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 15 bis Z 19 (§ 40 AlkStG):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Erzeugnisse unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Erzeugnisse von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 20 (§ 41 AlkStG):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf das Erzeugnis vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem das Erzeugnis in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, ein Erzeugnis im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Erzeugnisverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender ein Erzeugnis zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 21 (Entfall der §§ 42 und 43 AlkStG):

Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Erzeugnis über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die §§ 42 und 43 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 116g weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 22 (§ 45 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 23 (§ 46 AlkStG):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Erzeugnisses abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 24 (§ 47 AlkStG):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann ein Erzeugnis, das sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 25 (§ 48 AlkStG):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für ein Erzeugnis, das durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 26 bis Z 32 (§ 49 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 6 AlkStG):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Erzeugnisses auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich das Erzeugnis befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 49 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37 der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt ein Erzeugnis, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn der Alkohol für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt wird, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten wird, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Erzeugnis keine Steuerschuld entsteht.

Der neue Abs. 6 soll eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form auch für den Bereich der gewerblichen Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr festlegen, soweit die technischen Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Zu Z 33 und Z 34 (§ 51 Abs. 3 und 4 AlkStG):

Die Bestimmungen des § 51 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Ein Erzeugnis, das von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht wird, unterliegt wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet. Die redaktionelle Änderung in Abs. 3 soll der Änderung in § 49 (grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form) Rechnung tragen. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Erzeugnis keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 35 bis Z 39 (§ 52 Abs. 2, 2a, 3, 7 und 8 AlkStG):

Die Bestimmungen des § 52 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen ein Erzeugnis unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Erzeugnis keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7 letzter Satz dient ebenso wie die Änderung in Abs. 8 der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 40 (§ 53a AlkStG):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 53a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, der Alkohol ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 41 bis Z 43 (§ 54 Abs. 3, 3a, und 4a AlkStG):

Die Bestimmungen der Abs. 3a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung gelten, wie in den bisher geregelten Fällen.

Zu Z 44, Z 45, Z 47, Z 48 und Z 50 (§ 71 Abs.°2 und 5, § 86 Abs. 1, § 88 Abs. 2 und § 116g Abs. 10 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 45 und Z 49 bis Z 51  (§ 71 Abs.°2, § 88 Abs. 2, § 90 und § 116g Abs. 9 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 40 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z  49 (§ 90 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z  50 (§ 116g AlkStG):

Die Übergangsbestimmungen des § 116g dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Abs. 8 sieht vor, dass das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des bisher zu verwendenden Begleitdokuments treten soll, und zwar auch dann, wenn es auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Die Abs. 9 und 10 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 40 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 41.

Zu Artikel 4 (Änderung des Biersteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 2a BierStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z. B. bei denen des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3 BierStG 1995):

Die Regelung dient der Klarstellung.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4 BierStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 4 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Bier, das im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben wird, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 7 (§ 7 BierStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 23 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 7 geregelt werden.

Zu Z 8 (§ 8 BierStG 1995):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 9 bis Z 11 (§ 10 Abs. 4, 5 und 5a BierStG 1995):

Diese redaktionellen Änderungen sollen der Neugliederung des § 7 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 5a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 23 Abs. 6.

Zu Z 12 bis 14 (§ 11 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 BierStG 1995):

Die Regelungen des § 11 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 9 BierStG 1995):

Zur Gewährleistung der amtlichen Aufsicht soll rechtzeitig vor Beginn der Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr eine Meldung an das zuständige Zollamt erfolgen.

Zu Z 16 (§ 14 Abs. 2, letzter Satz BierStG 1995):

Die in § 12 Abs. 4 letzter Satz geregelte Ermächtigung des Zollamts, auf Antrag von der Leistung einer Sicherheit abzusehen, soll auf Herstellungsbetriebe eingeschränkt werden. Die gemäß § 14 Abs. 4 den Zollämtern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag einzuschränken, haben sich in der Praxis als ausreichend erwiesen.

Zu Z 17 (§ 14a BierStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 18 (§ 15 BierStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 18), der Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 19 (§ 16 BierStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 15 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 15 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 17) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Bier im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 15 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 20 bis Z 24 (§ 17 BierStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Bier unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Bier von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 25 (§ 18 BierStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Bier vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Bier in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Bier im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Bier zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 26 (Entfall der §§ 19 und 20 BierStG 1995):

Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die §§ 19 und 20 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 46f weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 27 (§ 22 BierStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 28 (§ 23 BierStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Bieres abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 29 (§ 24 BierStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Bier, das sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 30 (§ 25 BierStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Bier, das durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 31 bis 35 (§ 26 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 6 BierStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Bieres auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich das Bier befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 26 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37 der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn das Bier für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt wird, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten wird, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Bier keine Steuerschuld entsteht.

Der neue Abs. 6 soll eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form auch für den Bereich der gewerblichen Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr festlegen, soweit die technischen Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Zu Z 36 und 37 (§ 28 Abs. 3 und 4 BierStG 1995):

Die Bestimmungen des § 28 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Bier, das von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht wird, unterliegt wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet. Die redaktionelle Änderung in Abs. 3 soll der Änderung in § 26 (grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form) Rechnung tragen. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Bier keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 38 bis 42 (§ 29 Abs. 2, 2a, 3, 7 und 8 BierStG 1995):

Die Bestimmungen des § 29 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Bier unter Mißachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Bier keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7 letzter Satz dient ebenso wie die Änderung in Abs. 8 der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 43 (§ 30a einschließlich der Überschrift BierStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 30a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, das Bier ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 44 bis 46 (§ 31 Abs. 2, 2a und 4a BierStG 1995):

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 47, Z 49, Z 57 und Z 58 (§ 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 42 und § 46f Abs. 11 BierStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 48, Z 50, Z 56 und Z 58 (§ 35 Abs. 1, § 36, § 41 und § 46f Abs. 10 BierStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 17 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 51 bis Z 55 (§ 37 BierStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z 58 (§ 46f BierStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 46f dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Die Abs. 8 und 9 sehen vor, dass die elektronische Versandanzeige bzw. das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten sollen, und zwar auch dann, wenn sie auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Die Abs. 10 und 11 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 17 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 18.

Zu Artikel 5 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 2a MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z. B. bei denen des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 bis 7 (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 MinStG 1995):

Die Steuersätze werden den geänderten Substitutionsverpflichtungen auf Grund der Änderungen in der Kraftstoffverordnung (BGBl. II Nr. 168/2009 vom 3. Juni 2009) angepasst.

Zu Z 7a (§ 3 Abs. 1 Z 8 MinStG 1995):

Der Steuersatz für Flüssiggas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge war bisher weit höher als in den Nachbarländern. Flüssiggas ist ein ebenso umweltfreundlicher Treibstoff wie Erdgas, sodass eine Angleichung des Steuersatzes an das deutsche Steuerniveau zweckmäßig erscheint.

Zu Z 7b und 9b (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 6 MinStG 1995):

Als Schiffsbetriebsstoff wird vielfach Dieselöl verwendet. Auf den internationalen Wasserstraßen der angrenzenden Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland und Ungarn) wird in diesem Fall gekennzeichnetes Gasöl eingesetzt. Aus Gründen der Harmonisierung und der leichteren Überwachung der zweckgemäßen Verwendung ist eine steuerfreie Abgabe nur dann zulässig, wenn im Falle der Verwendung von Gasöl als Schiffsbetriebsstoff gekennzeichnetes Gasöl abgegeben wird.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995):

Österreich gewährt, gestützt auf eine in Art. 18 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) enthaltene Ermächtigung, eine Steuerbefreiung für gebrauchte Mineralöle (Altöle), die - aufbereitet oder nicht - zum Verheizen wieder verwendet werden. Diese Ermächtigung ist ausgelaufen und kann nicht mehr verlängert werden.

Altöle werden in Österreich hauptsächlich in mineralogischen Prozessen, insbesondere für die Zementerzeugung, verwendet. Zu den mineralogischen Prozessen zählen weiters z. B. die Herstellung von Gips, Ziegeln, Keramik oder Glas. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG fallen mineralogische Verfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weshalb eine Steuerbefreiung für Altöle, die für solche Verfahren verwendet werden, nicht in Widerspruch zur Richtlinie stehen würde.

Die im Inland aufbereiteten Altöle werden zu einem wesentlichen Teil in das Ausland verbracht. Der im Inland verbleibende Teil wird weit überwiegend für die oben erwähnten mineralogischen Verfahren verwendet.

Die Mineralölsteuermehreinnahmen aus dem Entfall der Steuerbefreiung für Altöle zum Verheizen dürften daher vernachlässigbar sein, da diese Verwendung im Steuergebiet derzeit von untergeordneter Bedeutung ist.

Die bestehende Begünstigung für nichtenergetische Verwertungen bleibt unberührt.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 2 Z 3 MinStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Zu Z 1 bis Z 14 (§ 21 MinStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 38 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 21 geregelt werden.

Zu Z 15 (§ 22 MinStG 1995):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 16 (§ 23 Abs. 7a MinStG 1995):

Der Abs. 7a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 38 Abs. 6.

Zu Z 17 bis 19 (§ 25 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 MinStG 1995):

Die Regelungen des § 25 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 20 (§ 29a MinStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 21 (§ 30 MinStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 33), der Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 22 (§ 31 MinStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 (a) und (c), 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 30 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 30 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 32) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Mineralöl im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 30 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 23 bis Z 27 (§ 32 MinStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Mineralöl unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Mineralöl von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 28 (§ 33 MinStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Mineralöl vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Mineralöl in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Mineralöl im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Mineralölverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Mineralöl zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 29 (Entfall der §§ 34 und 35 MinStG 1995):

Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die §§ 34 und 35 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 64l weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 30 (§ 37 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 31 (§ 38 MinStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Mineralöles abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 32 (§ 39 MinStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Mineralöl, das sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 33 (§ 40 MinStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Mineralöl, das durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 34 bis Z 37 (§ 41 Abs. 1, 2, 2a, und 3 MinStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Mineralöls auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 41 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37 der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Mineralöl, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn das Mineralöl für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments oder durch das Steuergebiet durchgeführt wird.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Mineralöl keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 38 (§ 43 Abs. 3 MinStG 1995):

Die Bestimmungen des § 43 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Mineralöl, das von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht wird, unterliegt wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet.

Zu Z 39 bis Z 42 (§ 44 Abs. 2, 2a, 3 und 7 MinStG 1995):

Die Bestimmungen des § 44 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Mineralöl unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Mineralöl keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7 letzter Satz dient der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 43 (§ 45a MinStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 45a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, das Mineralöl ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 44 bis Z 48 (§ 46 Abs. 2, 2a, 4a und 5 MinStG 1995):

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 49, Z 51, Z 55, und Z 56 (§ 47 Abs. 1, § 49 Abs. 3, § 56 und § 64l Abs. 11 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 50, Z 52, Z 54 und Z 56 (§ 49 Abs. 1, § 50, § 55 und § 64l Abs. 10 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 32 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 53 (§ 51 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z 56 (§ 64l MinStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 64l dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Die Abs. 8 und 9 sehen vor, dass die elektronische Versandanzeige bzw. das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten sollen, und zwar auch dann, wenn sie auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Die Abs. 10 und 11 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 32 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 33.

Zu Artikel 6 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis 3 (§ 1 und § 2a SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, z. B. jene des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 (§ 3 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 3 soll der Straffung des Textes dienen. Die im Hinblick auf den Nullsteuersatz obsolet gewordene Bestimmung des Abs. 2 soll entfallen.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 4 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Schaumwein, der im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben wird, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 7 (§ 6 SchwStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 20 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 6 geregelt werden.

Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 8 bis Z 10 (§ 7 Abs. 4, 5 und 5a SchwStG 1995):

Diese redaktionellen Änderungen sollen der Neugliederung des § 6 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 5a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 20 Abs. 6.

Zu Z 11 bis Z 13 (§ 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 SchwStG 1995):

Die Regelungen des § 8 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 14 (§ 11a SchwStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 15 (§ 12 SchwStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 15), der Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Abs. 2 soll als Verwaltungsvereinfachung, auf der Grundlage des Art. 30 der neuen Systemrichtlinie, festlegen, dass Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets, abweichend von § 11a ohne elektronisches Verwaltungsdokument erfolgen dürfen. Weiters ist das Mitführen einer Freistellungsbescheinigung nicht erforderlich.

Mit den Bestimmungen des Abs. 4 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 16 (§ 13 SchwStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Artikel 7 Abs. 3 (a) und (c), 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 12 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 12 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 14) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Schaumwein im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 12 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 17 bis Z 21 (§ 14 SchwStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Artikel 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Schaumwein unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Schaumwein von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 22 (§ 15 SchwStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Schaumwein vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Schaumwein in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Schaumweinverwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Schaumwein im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Schaumwein zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 23 (Entfall der §§ 16 und 17 SchwStG 1995):

Die Bestimmungen der bisherigen §§ 16 und 17 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die bisherigen §§ 16 und 17 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 48f weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 24 (§ 19 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 25 (§ 20 SchwStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Schaumweines abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 26 (§ 21 SchwStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Schaumwein, der sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 27 (§ 22 SchwStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Schaumwein, der durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 28 bis Z 32 (§ 23 Abs. 1, 2, 2a und 3 SchwStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Schaumweins auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 23 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37, der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn der Schaumwein für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt wird, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten wird, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörten oder unwiederbringlich verloren gegangenen Schaumwein keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 33 (§ 25 Abs. 4 SchwStG 1995):

Die Bestimmungen des § 25 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörten oder unwiederbringlich verloren gegangenen Schaumwein keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 34 bis Z 38 (§ 26 Abs. 2, 2a, 3, 7 und 8 SchwStG 1995):

Die Bestimmungen des § 26 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Schaumwein unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörten oder unwiederbringlich verloren gegangenen Schaumwein keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7, letzter Satz dient ebenso wie die Änderung in Abs. 8 der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 39 (§ 27a SchwStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 27a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, der Schaumwein ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 40 bis Z 42 (§ 28 Abs. 2, 2a und 4a SchwStG 1995):

In Abs. 2 sollen Präzisierungen vorgenommen und ein Redaktionsversehen behoben werden.

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 43, Z 45, Z 49 und Z 56 (§ 29 Abs. 1, § 32 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und § 48f Abs. 9 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 44, Z 46, Z 48, Z 52, Z 53 und Z 56 (§ 32 Abs. 1, § 33, § 37, § 44 Abs. 2 und 6 und § 48f Abs. 8 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 14 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 47 (Entfall des § 34 SchwStG 1995):

Der vorgeschlagene Entfall des § 34 soll der Verwaltungsentlastung dienen. Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage und als Ausnahme von der Neuregelung in § 11a sollen für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern im Steuergebiet weder die Abgabe einer Versandanzeige noch ein elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich sein.

Für Beförderungen von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern im Steuergebiet soll gemäß § 40 Abs. 3 ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein.

Zu Z 50 (§ 40 Abs. 3 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die Änderungen in §§ 1 und 2a.

Die in § 12 Abs. 2 geregelte Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments und der Freistellungsbescheinigung soll nicht für Zwischenerzeugnisse gelten.

Zu Z 52 bis Z 54 (§ 44 Abs. 2, 6 und 7 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Belieferung von steuerbefreiten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung berücksichtigen.

Abs. 6 soll darüber hinaus den von Art. 19 Abs. 3 der neuen Systemrichtlinie vorgegebenen Beschränkungen für den Bezug im Einzelfall entsprechen.

Abs. 7 stellt klar, dass die Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Beförderung unter Steueraussetzung auf Wein sinngemäß anzuwenden sind.

Zu Z 56 (§ 48f SchwStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 48f dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 5 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Abs. 3 sieht vor, dass für Beförderungen von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente zu erstellen sind (§ 40 Abs. 3). Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme in Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 4 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen.

Ab 1. Juli 2010 ist in den im Abs. 5 genannten Fällen für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten jedenfalls ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Abs. 6 sieht vor, dass bei der Beförderung von Zwischenerzeugnissen innerhalb des Steuergebiets das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten soll, und zwar auch dann, wenn es auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 5 genannten Zeitpunkten verwendet wird.

Die Abs. 7 und 8 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 14 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 15.

Zu Artikel 7 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 3a TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, z. B. jene des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 6 Abs. 3 Z 3 und Z 4 TabStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 6 Abs. 3 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 6 Abs. 3 Z 4 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Tabakwaren, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 6 bis Z 8 (§ 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 19 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 9 (§ 9 TabStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 24 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 9 geregelt werden.

Zu Z 10 (§ 10 TabStG 1995):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 11 bis Z 13 (§ 12 Abs. 4, 5 und 5a TabStG 1995):

Diese redaktionellen Änderungen sollen der Neugliederung des § 9 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 5a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 24 Abs. 6.

Zu Z 14 bis Z 16 (§ 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 TabStG 1995):

Die Regelungen des § 13 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 17 (§ 14 Abs. 1a TabStG 1995):

Die gewerbliche Herstellung von Tabakwaren soll verboten und nach den gleichfalls zu novellierenden Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne Bewilligung nach Abs. 2, d.h. außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, erfolgt. Dieses Verbot ist im Hinblick auf das mit jeder gewerblichen Herstellung von Tabakwaren außerhalb zugelassener Steuerlager verbundene hohe Steuerausfallsrisiko erforderlich.

Zu Z 18 (§ 16a TabStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 19 (§ 17 TabStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 20), der Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 20 (§ 18 TabStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 17 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 17 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 19) unter Steueraussetzung vorgesehen.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 21 bis Z 24 (§ 19 Abs. 1, 2 und 4 TabStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Tabakwaren unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Tabakwaren von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 25 (§ 20 TabStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Tabakwaren vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Tabakwaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Tabakwaren im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Tabakwaren zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 25 und Z 26 (Entfall der bisherigen §§ 20 und 21 TabStG 1995):

Die Bestimmungen der bisherigen §§ 20 und 21 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die bisherigen §§ 20 und 21 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 44j weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 27 (§ 23 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 28 (§ 24 TabStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen der Tabakwaren abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 29 (§ 25 TabStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Tabakwaren, die sich bei ihrem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befinden, in das Verbrauchsteuerregime überführt werden.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 30 (§ 26 TabStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Tabakwaren, die durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurden, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 31 bis Z 33 (§ 27 Abs. 2, 2a und 3 TabStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher der Tabakwaren auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 27 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37, der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn die Tabakwaren für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt werden, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten werden, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörte oder unwiederbringlich verloren gegangene Tabakwaren keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 34 (§ 29 Abs. 4 TabStG 1995):

Die Bestimmungen des § 29 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörte oder unwiederbringlich verloren gegangene Tabakwaren keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 35 und Z 36 (§ 30 Abs. 3 und 3a TabStG 1995):

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 3 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Tabakwaren unter Missachtung des in Abs. 1 normierten allgemeinen Verbots des Versandhandels in das Steuergebiet geliefert werden und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 3a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörte oder unwiederbringlich verloren gegangene Tabakwaren keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 37 (§ 30a TabStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 30a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, die Tabakwaren sind nachweislich zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 38 bis Z 40 (§ 31 Abs. 2, 2a und 4a TabStG 1995):

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 41, Z 42, Z 47 und Z 49 (§ 34 Abs. 1, § 35, § 39 und § 44j Abs. 10 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 19 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 43 bis Z 46 (§ 36 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z 49 (§ 44j TabStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 44j dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Die Abs. 8 und 9 sehen vor, dass die elektronische Versandanzeige bzw. das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten sollen, und zwar auch dann, wenn sie auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Abs. 10 regelt die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 19.

Zu Artikel 8 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu den Z 1 bis 7 TabMG 1996:

Die ursprüngliche Zielsetzung des Solidaritätsfonds war darauf ausgerichtet, ausschließlich in aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Trafikanten zu unterstützen. Es hat sich gezeigt, dass diese Zielsetzung zu eng ist, sodass nunmehr auch Strukturmaßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren eingeschlossen werden. Im Beirat des bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteten Solidaritäts- und Strukturfonds können in Zukunft auch Experten beigezogen werden, unter anderem auch solche, die von der Tabakindustrie vorgeschlagen werden. Einzahlungen in den Solidaritätsfonds sind nur mehr für Tabakwarenverkäufe der Großhändler an Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen bis zum 31. Dezember 2009 zu leisten. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mittel werden für den nunmehr auch um Strukturfragen erweiterten Solidaritäts- und Strukturfonds verwendet. Mit Auslaufen der Einzahlungen in den Solidaritätsfonds wird die Handelsspanne für Zigaretten für Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen unwesentlich erhöht.

Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 und 20 (§ 26 Abs. 3 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung enthält keine inhaltliche Änderung und ist lediglich durch die Neufassung des § 43 bedingt.

Zu Z 2 und 20 (§ 37 Abs. 4 und 5 sowie § 90a AbgEO):

Die bisher in § 38 Abs. 7 und § 48 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen betreffend den Eigentumserwerb und den Gewährleistungsausschluss werden aus systematischen Gründen in den § 37 übernommen.

Zu Z 3, 4 und 20 (§§ 38 und 39 sowie § 90a AbgEO):

Die Bestimmungen über die Wahl der Verwertungsart (Freihandverkauf, Versteigerung) werden den korrespondierenden Normen der EO (§§ 268, 270) angepasst.

Zu Z 5 und 20 (§ 42 und § 90a AbgEO):

Die Bestimmungen betreffend den Versteigerungstermin und das Versteigerungsedikt sind im Hinblick auf die nunmehr gesetzlich geregelte Durchführung der Versteigerung durch ein Versteigerungshaus (auch im Internet) zu adaptieren und entsprechen sinngemäß den §§ 272 und 272a EO.

Zu Z 6, 7 und 20 (§§ 43, 43a, 43b, 43c und 43d sowie § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 274 und 274c bis 274f EO.

Zu Z 8 und 20 (§§ 44 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung unter Berücksichtigung der durch Versteigerungen durch Dritte erforderlichen Änderungen und steht mit § 275 EO im Einklang.

Zu Z 9 und 20 (§ 45 und § 90a AbgEO):

Die Neufassung dieser Bestimmung berücksichtigt im Wesentlichen die Erweiterung des Kreises der zur Durchführung von Versteigerungen befugten Personen.

Die an sich schon durch Art. 22 B-VG bzw. § 5 Abs. 1 AbgEO gedeckte Möglichkeit, die Versteigerung durch den Vollstrecker „eines (anderen) Finanzamts“ durchzuführen, soll für den Bereich der online Versteigerung, welche ein gewisses know how und technische Vorkehrungen erfordert, ohne förmliches Amtshilfeersuchen zulässig sein.

Zu Z 10 und 20 (§ 46 Abs. 1 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung; der Ausschluss von der Teilnahme am Bieten wird lediglich auf die Bediensteten des Versteigerungshauses erstreckt.

Zu Z 11 und 20 (§§ 46a, 46b, 46c und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen entsprechen sinngemäß den §§ 277a, 277b und 277c EO.

Zu Z 12 und 20 (§ 47 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung bringt keine inhaltliche Änderung, war jedoch allgemeiner zu fassen, um der Möglichkeit der Versteigerung durch einen Versteigerer Rechnung zu tragen.

Zu Z 13 und 20 (§ 48 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 278 EO.

Zu Z 14 und 20 (§ 48a und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht § 278a EO.

Der in der letztgenannten Bestimmung gesondert enthaltene Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist in § 37 Abs. 5 für sämtliche Verkäufe (auch online) normiert.

Zu Z 15, 16 und 20 (§§ 49 und 51 sowie § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen waren im Hinblick auf die Durchführung der Versteigerung durch Versteigerer allgemeiner zu fassen.

Zu Z 17 und 20 (§§ 51a, 51b, 51c und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 282b, 281a und 281b EO.

Zu Z 18 und 20 (§ 70 und § 90a AbgEO):

Der neue § 70 Abs. 3 entspricht § 301 Abs. 4 EO und soll dazu beitragen, überflüssigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Zu Z 19 und 20 (§ 77 und § 90a AbgEO):

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 28.2.2002, 99/15/0100) steht dem Drittschuldner auch nach bisheriger Rechtslage kein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbescheid zu. Der nunmehr in Z 3 vorgesehene explizite Rechtsmittelausschluss soll vor allem dazu dienen, unzulässige Rechtsmittel und damit unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Zu Z 20 (§ 90a AbgEO):

Durch die Übergangsbestimmung im zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass vor dem 1.1.2010 bereits eingeleitete Verkaufsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgeführt werden können. Für einen nach dem 31.12.2009 angeordneten neuerlichen Verwertungsversuch sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend. Die Übergangsbestimmung betreffend § 70 Abs. 3  soll eine Rückwirkung der Meldeverpflichtung verhindern.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

1. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

373.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHES VERWALTUNGSDOKUMENTES

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Alkoholtransporte werden nun elektronisch dokumentiert und begleitet.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 37a, 38, 39, 40, 45, 47, 53a, 54, 90

ENTLASTUNG (gerundet)

373.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Brennereien, Alkohollager, registrierte Versender, registrierte Empfänger, Freischeininhaber

Unternehmenszahl

3.655

Frequenz pro Jahr

17,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-102,00

Verwaltungskosten

-372.810,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-372.810,00

 


 

Biersteuergesetz1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

28. September 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

212.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM BIERSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Biertransporte werden nun elektronisch dokumentiert.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 14a, 15, 16, 17, 18, 24

ENTLASTUNG (gerundet)

212.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Brauereien, Bierlager, registrierte Versender, registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

750

Frequenz pro Jahr

47,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-282,00

Verwaltungskosten

-211.500,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-211.500,00

 


 

Mineralölsteuergesetz 1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

2. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

1.031.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM MINERALÖLSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Mineralöltransporte werden elektronisch dokumentiert und begleitet.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 29a, 30,31, 32, 33, 37, 39, 45a,

ENTLASTUNG (gerundet)

1.031.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Raffinerien, Mineralöllager, registrierte Versender, registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

601

Frequenz pro Jahr

286,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-1.716,00

Verwaltungskosten

-1.031.316,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-1.031.316,00

 


 

Schaumweinsteuergesetz 1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

5. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

280.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM SCHAUMWEINSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnistransporte werden nun elektronisch begleitet und dokumentiert.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 11a, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 26

ENTLASTUNG (gerundet)

280.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnis Herstellungsbetriebe, Lagerbetriebe, registriertebVersender und registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

2.453

Frequenz pro Jahr

19,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-114,00

Verwaltungskosten

-279.642,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-279.642,00

 


 

Tabaksteuergesetz 1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

5. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

53.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM TABAKSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Tabaktransporte werden nun elektronisch begleitet und dokumentiert.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 16a, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25

ENTLASTUNG (gerundet)

53.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Tabakfabriken, Tabaklager, registrierte Versender, registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

59

Frequenz pro Jahr

150,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-900,00

Verwaltungskosten

-53.100,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-53.100,00