554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (473 der Beilagen): Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Problem:

Um einen wirksamen Vollzug der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundfellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36), sicherzustellen, bedarf es innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen. Des Weiteren wurden bisher keine Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1) erlassen.

Ziel:

Durch klare Vollzugs- und Sanktionsbestimmmungen soll die Durchsetzung der o.g Verordnungen sichergestellt werden.

Zur Vereinfachung des Vollzuges soll dieser bei den Zollbehörden konzentriert werden.

Inhalt, Problemlösung:

Die Ausgestaltung des gegenständlichen Entwurfs orientiert sich an dem derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen neuen Artenhandelsgesetz (ArtHG).

Aufgrund der Ähnlichkeit der Materien (Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbote für bestimmte Produkte vor allem tierischer Herkunft) soll auch im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die o.g. Verordnungen verwaltungsbehördlich bei den Finanzstrafbehörden konzentriert werden. Es werden dadurch Synergien, mehr Effizienz und Kosteneinsparungen im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren erreicht.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen für den Bund

Die vorgeschlagene Lösung, dass die verwaltungsbehördlich zu verfolgende Verstöße als Finanzvergehen zu ahnden sind, verhindert Doppelgleisigkeit und vereint die Verfahren in einer Hand bei der Zollverwaltung. Ein eventuell geringer Mehraufwand wird jedenfalls dadurch gedeckt, dass Synergieeffekte aufgrund der Verfahrenskonzentration bei einer Behörde gegeben sind.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zollverwaltung kein zusätzlicher Personalbedarf ergeben wird.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen

Keine. Die vorliegenden EU-Verordnungen, für die innerstaatliche Durchführungsbestimmungen zu regeln sind, enthalten ausschließlich Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbote. Es resultieren daraus keine neuen Meldeverpflichtungen weder für Bürger noch für Unternehmer.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf enthält ausschließlich notwendige Vollzugs- und Strafbestimmungen zu den o.g. EU-Verordnungen. Die vorgenommenen Regelungen sind EU-rechtskonform.

Besonderes des Normerzeugungsverfahrens:

Zu diesem Gesetz ist die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlich.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Franz Eßl die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Dr. Wolfgang Spadiut, Dietmar Keck, Bernhard Vock sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl..

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Eßl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (473 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                                       Franz Eßl                                                     Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau