Vorblatt

1. Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und der Republik Korea zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

2. Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Pensionsversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

3. Inhalt/Problemlösung:

Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie Vermeidung von Doppelversicherungen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Kosten von rund 77.400 Euro in der Pensionsversicherung in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Globalisierung gewinnen für Betriebsansiedlungen die Standortvorteile eine stets größere Bedeutung. Dazu zählt auch die Möglichkeit der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten für jeweils im anderen Staat geleistete Arbeitszeiten und die Vermeidung von Doppelversicherungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3. sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Siehe Punkt 2.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Im Hinblick auf die sich stetig intensivierenden Wirtschaftsbeziehungen mit der Republik Korea unterstützte Österreich das koreanische Interesse am Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens. 2004 wurden diesbezügliche Kontakte aufgenommen. 2005 wurden Expertengespräche begonnen und konnten in nur drei Besprechungsrunden erfolgreich Ende 2007 auf Expertenebene abgeschlossen werden. Das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, wie insbesondere dem Abkommen mit den USA vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991 idF des Zusatzabkommens vom 5. Oktober 1995, BGBl. III Nr. 779/1996 und dem Abkommen mit Kanada vom 24. Februar 1987, BGBl. Nr. 451/1987 idF des Zusatzabkommens vom 12. September 1995, BGBl. Nr. 570/1996 und dem Abkommen mit der Slowakei vom 6. Juni 2003, BGBl. III Nr.60/2003.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Es enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, von Flüchtlingen und Staatenlosen, es sieht hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung die Gebietsgleichstellung und hinsichtlich der Versicherungspflicht das Territorialitätsprinzip sowie die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren. Diese Regelungen sollen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können (nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben).

Als Ausgangsbasis werden die Berechnungen für das Abkommen mit der Slowakei, das noch vor dem EU-Beitritt der Slowakei geschlossen wurde herangezogen, da bei diesem Abkommen die finanziellen Auswirkungen näher aufgegliedert und analysiert wurden (siehe daher ergänzend 971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI GP). Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 150 koreanischen Staatsangehörige mussten die im Verhältnis zur Slowakei berechneten Auswirkungen allerdings durch dreißig geteilt werden (Annahme bei der Slowakei: rund 5.000 beschäftigte slowakische Staatsangehörige).

Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit der Republik Korea muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Ferner werden auch von der Republik Korea nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage beziehungsweise, soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, auf entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann in den ersten Jahren nach dem In-Kraft-Treten im Verhältnis zur Republik Korea mit ca. 3,3 Neuzugängen sowie in den drei folgenden Jahren mit durchschnittlich ca. 0,7 Neuzugängen gerechnet werden (was ebenfalls einem Dreißigstel der Slowakei-Fälle entspricht – bei diesen geringen Beträgen empfiehlt sich, keine Auf- oder Abwertung auf die nächste ganze Zahl mehr vorzunehmen), wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von € 283 und eine Aufwertung mit 1,03 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes gerechnet werden:

Im ersten Jahr mit € 14.500, im zweiten Jahr mit € 17.700, im dritten Jahr mit € 20.900 und im vierten Jahr mit € 24.300, somit insgesamt während der ersten vier Jahre mit € 77.400.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf österreichischer Seite im Bereich der Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen mit Ausnahme der nach allen bisher von Österreich geschlossenen Abkommen ausgenommenen Sonderversicherungen für das Notariat. Im Hinblick auf das das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz beherrschende Prinzip der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung wird durch die ergänzende Regelung des Abs. 1 lit. b ii klargestellt, dass die Zuordnungsregelungen der Art. 6 bis 9 alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von Teilversicherungen ausgeschlossen ist. Andere Regelungen wie z. B. die Exportregelung in Art. 5 werden durch diese partielle Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht erfasst. Auf koreanischer Seite werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.

Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe z. B. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit der Slowakei vom 21. Dezember 2001, BGBl. III Nr. 60/2003 und Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit Kanada).

Abs. 3 sieht über koreanischen Wunsch als Ausnahme zur Regelung des Abs. 2 vor, dass nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene neue Gruppen von Anspruchsberechtigten dann nicht vom Abkommen erfasst werden, wenn die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates innerhalb von 6 Monaten ab Kundmachung solcher Rechtsvorschriften bekannt gibt, dass keine Ausdehnung des Abkommens beabsichtigt ist (im Wesentlichen entspricht diese Regelung daher z. B. Art. 2 Abs. 4 des Abkommens mit Kanada).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, der Flüchtlinge und Staatenlosen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 3 und 4) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

Durch die Bestimmungen des Abs. 2 wird sichergestellt, dass die Staatsangehörigen beider Staaten auch hinsichtlich des Exportes von Leistungen bei Aufenthalt in Drittstaaten gleich behandelt werden (diese Regelung entspricht somit z. B. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens mit Kanada).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe z. B. Art. 5 des Abkommens mit der Slowakei). Leistungen in anderen Bereichen (wie z. B. im Bereich der Unfallversicherung) werden dadurch nicht erfasst.

Wie in allen Abkommen ist die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung (Abs. 2) vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9 und Art. 23 Abs. 6:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6 Abs. 1) und ergänzend vorgesehen wird, dass Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit in beiden Staaten ausüben, nur den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterliegen (Abs. 2).

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (siehe z. B. Art. 7 des Abkommens mit Kanada) Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, wobei bei der Entsendungsregelung des Abs. 1 auf koreanischen Wunsch auch Konzernentsendungen aufgenommen wurden. Durch Art. 23 Abs. 6 wird klargestellt, dass Entsendungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begonnen haben, für die fünfjährige Frist so zu behandeln sind, als ob diese Frist erst mit dem In-Kraft-Treten beginnen würde. Wie ein Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen sieht Abs. 2 eine unbefristete Entsenderegelung für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmen und Art. 8 Abs. 2 für Beamte vor. Art. 7 Abs. 3 sieht – ebenfalls auf koreanischen Wunsch – vor, dass hinsichtlich der Seeschifffahrt keine bilateralen Zuordnungsregelungen getroffen werden. Daher findet in Bezug auf Österreich § 3 Abs. 2 lit. a ASVG diesbezüglich unverändert Anwendung.

In Art. 8 Abs. 1 wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten; diese Regelung entspricht somit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit den USA.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit, wobei allerdings, wie z. B. bereits im Verhältnis zu Bulgarien (Art. 9 des Abkommens vom 14. April 2005, BGBl. III Nr. 61/2006), auch für Selbständige solche Ausnahmevereinbarungen geschlossen werden können.

Zu den Art. 10 bis 15:

Die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen zu findenden grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 1), Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 10 Abs. 2) sowie die Gewährung der jeweiligen innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine innerstaatliche Pension besteht (Art. 11), bilateral gefasst sind, während hinsichtlich der übrigen Regelungen betreffend die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu Art. 10 Abs. 2 ist ergänzend festzuhalten, dass auf ausdrücklichen koreanischen Wunsch eine neue Formulierung vorgesehen werden musste, die sich aber inhaltlich mit den von Österreich in den letzten Jahren abgeschlossenen Abkommen deckt (siehe z. B. Art. 12 Abs. 3 des Abkommens mit den USA).

Zu den die Feststellung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen (Art. 12 und 13) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (siehe z. B. Art. 23 des Abkommens mit Bulgarien) entsprechen und damit auch im Verhältnis zu Korea die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen ist.

Art. 14 und 15 sehen die erforderlichen Regelungen für die Feststellung der Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften vor:

Art. 14 Abs. 1 stellt für die nach den koreanischen Rechtsvorschriften geforderte aufrechte Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles („Versicherungsklausel“) eine österreichische Versicherung einer koreanischen gleich; Abs. 2 stellt bestimmte Bergbautätigkeiten in beiden Vertragsstaaten einander gleich. Art. 15 legt die pro-rata-temporis-Berechnung fest, wenn nur mit den österreichischen Versicherungszeiten die koreanische Wartezeit erfüllt ist.

Zu den Art. 16 bis 22:

Die in den Art. 16 bis 22 enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit. Bei der Antragsgleichstellung nach Art. 19 wurde in Abs. 2 lit. a klargestellt, dass so eine Gleichstellung nur dann wirken kann, wenn das im anderen Vertragsstaat für eine Leistung vorgesehene Anfallsalter vorliegt. Die Antragsgleichstellung gilt nach Art. 19 Abs. 2 lit. b ferner nur dann, wenn auch Hinweise vorliegen, dass Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat vorhanden sind. Sofern solche Hinweise nicht schon aus sonstigen Umständen dem Träger bekannt sind, trifft die Informationspflicht den Versicherten.

Die nach Art. 17 einzurichtenden Verbindungsstellen werden die für die Anwendung des Abkommens in der Praxis erforderlichen Verfahrensschritte vorbereiten und insbesondere den betroffenen Trägern auch alle dafür erforderlichen Informationen über die Rechtslage im jeweils anderen Vertragsstaat zugänglich machen.

Hinzuweisen ist auch auf Art. 21 über den Datenschutz. Österreich hat der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung getragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in das Abkommen vorgeschlagen. Er stellt sicher, dass auch die in die Republik Korea übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Datenschutzregelungen, wie sie in jüngster Zeit in den Abkommen mit Bulgarien (Art. 31) und Rumänien (Art. 30 des Abkommens vom 28. Oktober 2005, BGBl. III Nr. 174/2006) vorgesehen wurden. Der genauere Inhalt der auszutauschenden Daten wird in der ergänzend zu schließenden Durchführungsvereinbarung und in den darauf basierenden bilateralen Formularen festgelegt werden.

Zu den Art. 23 und 24:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe Art. 25 bis 27 des Abkommens mit Kanada und Art. 23 bis 27 des Abkommens mit den USA).

Art. 23 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens nicht begründet werden.

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen sind gemäß Art. 23 Abs. 2 auch die vor seinem In-Kraft-Treten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wobei wie z. B. in Art. 23 Abs. 2 des Abkommens mit den USA klargestellt wird, dass im anderen Vertragsstaat zurückgelegte Zeiten in einem Zeitraum vor der Einführung eines Pensionssystems in einem Vertragsstaat von diesem nicht zu berücksichtigen sind.

Das Abkommen gilt auch für die vor seinem In-Kraft-Treten eingetretenen Versicherungsfälle (Art. 23 Abs. 3), sofern früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten wurden.

Art. 23 Abs. 4 sieht vor, dass die Leistungen ab dem In-Kraft-Treten des Abkommens zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten gestellt wird, wobei über ausdrücklichen Wunsch der koreanischen Seite diese Regelung nur für österreichische Leistungsansprüche gilt. Auf koreanischer Seite richtet sich der Anfall der Leistung, selbst wenn der Antrag innerhalb der 2 Jahresfrist gestellt wird, immer nur nach koreanischem Recht.

Art. 23 Abs. 5 stellt nochmals sicher, dass bereits vor In-Kraft-Treten festgestellte oder abgelehnte Leistungsansprüche von Amts wegen nicht neu in Behandlung zu ziehen sind.