VORBLATT

Probleme:

-       Glücksspielgesetz: In den letzten Jahren hat sich der österreichische Glücksspielmarkt stark verändert. Neue Medien, modernste Technik und Elektronik, vermehrt grenzüberschreitende Aktivitäten sowie Richtlinien und Rechtsprechung der Europäischen Union haben das Glücksspiel stark beeinflusst. Die glücksspielrechtlichen Regelungen werden diesen Anforderungen nicht mehr ausreichend gerecht. Begriffliche Unklarheiten und unklare Zuständigkeitsregelungen erschweren den Vollzug des Glücksspielrechts.

-       Umsatzsteuergesetz 1994: Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen sind für VLTs und Automaten unterschiedlich.

-       Gebührengesetz 1957: Die Besteuerung der Glücksspiele ist derzeit im Gebührengesetz und im Glücksspielgesetz geregelt. Das Gebührengesetz knüpft zivilrechtlich an den Ort des Zustandekommens eines Vertrages an; bei Vertragsabschlüssen bei Wetten im Ausland wird Österreich die Besteuerungsgrundlage entzogen.

-       Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010: Die völlige Neuausrichtung des Glücksspielbereichs in Österreich erfordert eine Neuordnung der Vollziehung.

-       Finanzstrafgesetz: Die Wettgebühren des Gebührengesetzes sind vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes ausgenommen.

-       Finanzausgleichsgesetz 2008: Es ergibt sich durch die Verschiebung der Gewinnstgebühr in das Glücksspielgesetz ein Anpassungsbedarf.

Ziele und Lösungen:

-       Glücksspielgesetz: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig die Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten nun auch für Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets). Durch klare Zuständigkeiten und gesetzliche Informationsverpflichtungen soll Verfahrenseffizienz erreicht werden.

-       Umsatzsteuergesetz 1994: Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen sollen einheitlich für VLTs und Automaten geregelt sein.

-       Gebührengesetz 1957: Zunächst sollen ausschließlich Abgaben auf Wetten im Gebührengesetz geregelt sein, die Glücksspielabgaben sollen im Glücksspielgesetz zusammengefasst geregelt sein. Die Besteuerung soll bei Wetten dann greifen, wenn die Teilnahme an der Wette vom Inland aus erfolgt.

-       Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010: Es soll die Abgabeneinhebung bei Konzessionären dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für das gesamte Bundesgebiet obliegen.

-       Finanzstrafgesetz: Die Wettgebühren sollen in Hinkunft in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fallen.

-       Finanzausgleichsgesetz 2008: Die Überführung der Gewinnstgebühr in das Glücksspielgesetz soll finanzausgleichsrechtlich keine Änderung erfahren, weshalb auch die Glücksspielabgabe eine reine Bundesabgabe sein soll.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen finanzielle (Folge)Kosten für die Finanzverwaltung zu erwarten. Die Kosten sind jedoch insbesondere durch die neuen Aufgaben, die mit einer Glücksspielgesetz-Novelle 2010 der Finanzverwaltung zugewiesen werden, ausgewiesen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die in diesem Bundesgesetz vorgenommenen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen. Die Auswirkungen ergeben sich erst mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Es kommt durch die bundesweite Zuständigkeit zu einer Veränderung der Planstellen. Die Bezifferung kann jedoch erst mit der Aufgabenzuweisung in der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 erfolgen.

Auswirkungen auf Gebietskörperschaften:

Die Auswirkungen sind durch die klareren Definitionen und die eindeutigen Zuständigkeiten als positiv einzuschätzen. Sie können jedoch nicht beziffert werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Die Gesetzesänderungen verbessern die Standortbedingungen für bestehende Konzessionäre sowie einen bestimmten Teil der Unterhaltungs- und Freizeitwirtschaft in Österreich. Gleichzeitig wird die Akzeptanz der Konsumenten und der Gesellschaft durch erhöhten Spielerschutz und fairen Wettbewerb verbessert. Damit werden Arbeitsplätze in Österreich abgesichert und allenfalls auch neu geschaffen.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Glücksspielgesetz-Novelle enthält neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen, die für Veranstalter des hinkünftig erlaubten „Wirtshauspoker“ durch die Anzeigepflicht von Ausspielungen in Turnierform geringe Verwaltungslasten in Höhe von geschätzten 90 000 Euro verursachen.

Gender Mainstreaming - Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu. Genderspezifische Auswirkungen sind daher nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenpolitischer und sozialer Hinsicht:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Das Regelungsvorhaben verbessert durch umfangreiche ordnungspolitische Maßnahmen den Jugend- und Spielerschutz, beugt der Spielsuchtgefährdung vor und trägt zur sozialen Sicherheit von Familien und Jugendlichen bei.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

-       Umsatzsteuergesetz 1994: Die Änderungen stehen im Einklang mit EU-Recht.

-       Alle anderen Änderungen: Der Gesetzentwurf betrifft einen nicht harmonisierten Regelungsbereich und entspricht dem Recht der Europäischen Union. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Richtlinie ABl. L 204 vom 21. Juli 1998) ist eine technische Notifikation erfolgt. Die Sperrfrist ist am 23. Februar 2009 abgelaufen. Die Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG wird eingehalten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Mit der vorliegenden Novelle soll eine umfassende Reform des Allgemeinen Teils des GSpG umgesetzt werden. So sieht das Gesetz etwa eine eindeutige Definition für Glücksspiele vor, um Missverständnisse in Zusammenhang mit der Qualifikation von Poker und anderen Glücksspielen als Glücksspiele zu vermeiden. Nach dem vorliegenden Entwurf soll nunmehr auch Wirtshauspoker unter bestimmten, aus Spielerschutzperspektive unbedenklichen, Bedingungen zulässig sein. Dadurch werden Bürger vor überhöhten Ausgaben bei unternehmerischen Glücksspielangeboten ohne begleitende Spielerschutzmaßnahmen (wie sie das GSpG für die Bundeskonzessionäre vorschreibt) geschützt und die ordnungspolitischen Zielsetzungen des GSpG weiter gestärkt. Zudem soll insbesondere auch der Verfahrensteil geschärft und somit ein einheitlicher Vollzug im Glücksspiel sichergestellt werden. Überdies wird das GSpG durch ausdrückliche gesetzliche Normierung einer transparenten öffentlichen Interessentensuche im Sinne der europarechtlichen Kohärenz weiter geschärft.

Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

-       Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Glücksspielanbieter, Spielteilnehmer und Vollzugsbehörden sind ebenfalls wichtige Anliegen. Durch die Aufnahme von zusätzlichen Legaldefinitionen soll die Rechtssicherheit erhöht werden. Darüber hinaus soll der Gesetzestext auch höchstgerichtliche Judikatur stärker reflektieren. So ist Poker beispielsweise bereits derzeit auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur Glücksspiel und somit ausschließlich einem Bundeskonzessionär zur Ausspielung vorbehalten. Um in Zukunft derartige gerichtliche Auseinandersetzungen über die Auslegung des Glücksspielbegriffes und diesbezügliche Unklarheiten zu minimieren, sollen die klassischen Glücksspiele in einem demonstrativen Katalog gesetzlich festgeschrieben werden.

-       Effiziente Kontrolle und Verfahrenseffizienz

Der Vollzug im Bereich des illegalen Glücksspiels ist derzeit von einer weit reichenden Kompetenzzersplitterung (bei Kontrollbehörden und bei der Strafverfolgung) gekennzeichnet. Eine Kompetenzzersplitterung lähmt die Kontrolle. Eindeutige Regelungen, wann Finanzbehörden, Bezirksverwaltungsbehörden und Gerichte zuständig sind, schaffen die Grundlage für Verfahrenseffizienz. Ein Umgehen des Glücksspielgesetzes muss sanktioniert werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Zu den einzelnen Artikeln:

Glücksspielgesetz

Begriffliche Klarstellungen:

-       Präzisierung des Glücksspiel- und Ausspielungsbegriffs.

-       Exemplarischer Glücksspielkatalog.

-       Definition verbotener Ausspielungen.

Konzessionsloses Durchführen von Poker und anderen Ausspielungen:

-       Eindeutige Definition im Gesetz als Glücksspiel.

-       Klare Strafzuständigkeit der Bezirksgerichte in Abhängigkeit von der Einsatzhöhe.

-       Ausnahme von kleinen Ausspielungen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib.

Glücksspielkonzessionen:

-       Klarstellung eines EU/EWR-Sitzerfordernisses für Konzessionswerber.

Verfahrensrecht:

-       Eigene Amtssachverständige für Glücksspiel.

-       Abgabenbehörde hat Parteistellung und ist Amtspartei vor Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS), wenn sie selbst Verfahren durch eine Anzeige ausgelöst haben.

-       Klare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen UVS und Strafgerichten (Verfahrenseffizienz und Doppelbestrafungsverbot).

-       Vorläufige Beschlagnahme durch Abgabenbehörde möglich, Zuständigkeit bleibt bei Bezirksverwaltungsbehörden, die gegebenenfalls als Sicherungsmaßnahme auch eine Einziehung zu erklären haben.

-       BMF ist Amtspartei bei VwGH/VfGH-Verfahren.

Umsatzsteuergesetz 1994

-       Straffung der Befreiungen im UStG.

Gebührengesetz 1957

-       Überführung der Gewinnstgebühren für Glücksspiele in das Glücksspielgesetz als Glücksspielabgaben.

-       Übergang auf Leistungsempfängerortprinzip: Erfolgt die Teilnahme an der Wette vom Inland aus, gilt sie als im Inland abgeschlossen. Folglich ist in diesen Fällen die Wette im Inland gebührenpflichtig.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

-       Es soll eine bundesweite Zuständigkeit für Glücksspiel in Abgabenangelegenheiten geben.

Finanzstrafgesetz

-       In Hinkunft fallen auch Wettgebühren und alle Glücksspielabgaben unter das Finanzstrafgesetz.

Finanzausgleichsgesetz 2008

-       Die Glücksspielabgaben ersetzen die bisherigen Gebühren auf Glücksspiele und Ausspielungen und sind daher wie diese als ausschließliche Bundesabgabe einzuordnen.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung des Glücksspielgesetzes

Zu Z 1, 3, 4, 6, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 30 und 31 (Zwischenüberschriften bzw. Überschriften zu §§ 1, 2, 3, 6, 14, 32, 36, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59 sowie 60 Abs. 22 GSpG):

Durch diese Novelle wird der Allgemeine Teil des GSpG durch eine thematisch übersichtlichere Neuordnung geschärft und soll eine übersichtlichere Gliederung des Gesetzes erfolgen. Die neu eingefügten oder entfallenen Zwischenüberschriften dienen der besseren Strukturierung und damit Lesbarkeit des Glücksspielgesetzes.

Zu Z 2 und 31 (§ 1 sowie § 60 Abs. 22GSpG):

Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in Abs. 2 soll für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit – sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung kommt ‑ um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handelt. Insofern wird ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (VwGH vom 8.9.2005, 2000/17/0201). Überdies soll durch die Aufnahme des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht werden und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden. Von der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Bezeichnung bestimmter Spiele als Glücksspiel soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn es die Rechtssicherheit der Anwender verlangt.

Mit dem neuen Abs. 3 wird den Anforderungen der Praxis nach Amtssachverständigen Rechnung getragen.

Zu Z 3 und 31 (§ 2 und § 60 Abs. 24 GSpG):

Der Begriff einer Ausspielung definiert unternehmerisches Glücksspielangebot. Auch der Ausnahmenkatalog des § 4, der grundsätzlich privates Glücksspielangebot bzw. Glücksspielangebot im aus Spielerschutzperspektive unbedenklichen Niedrigschwellenbereich, aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausnehmen soll, knüpft an diesen Begriff an. Abs. 1 soll nun übersichtlicher und klarer gefasst werden. In Abs. 2 wird der Unternehmensbegriff legaldefiniert. Der Unternehmerbegriff orientiert sich dabei an jenem des Umsatzsteuerrechts (Nachhaltigkeit; Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig). Keine Ausspielungen sind – mangels Unternehmereigenschaft ‑ Glücksspiele in privatem Umfeld. Der bisherige Abs. 4 wurde in Abs. 1 integriert. Durch die Neufassung wird auch nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern (vgl. dazu die Erläuterungen zur Einfügung des § 2 Abs. 4 GSpG durch die Glücksspielgesetznovelle 1996, BGBl. I 747/1996, RV 368 BlgNR, XX. GP).

Abs. 3 wurde für den Rechtsanwender klarer und übersichtlicher gefasst. Zudem kommt es zum Entfall des Begriffs Glücksspielapparat, um Begriffsverwirrungen in Hinkunft zu vermeiden. Erfolgt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Glücksspielautomaten selbst sondern zentralseitig, so handelt es sich um elektronische Lotterien im Sinne des § 12a. Angesichts der in den letzten zehn Jahren am Automatenglücksspielmarkt zu beobachtenden technischen Errungenschaften wird eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen geschaffen, mit der dieser auf geänderte Erfordernisse rasch reagieren kann.

Abs. 4 enthält eine Definition von verbotenen Ausspielungen.

Zu Z 5 und 31 (§ 4 Abs. 1, 3 und 6, § 60 Abs. 22 GSpG):

Zu Abs. 1:

Eine Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol setzt das Vorliegen sowohl der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 als auch Z 2 lit. a oder lit. b voraus. Das bedeutet im Umkehrschluss: Bei Erfüllung des Ausspielungsbegriffes nach § 2 kann die Monopolausnahme nicht mehr zum Tragen kommen. Dem Monopol soll nämlich die unternehmerische Durchführung von Glücksspielen (Ausspielungen) in konzessionierten Unternehmen vorbehalten bleiben, die zahlreichen behördlichen Genehmigungsvorbehalten (insbesondere Beachtung von Spielerschutzerfordernissen, Abwehr von Kriminalität und Geldwäsche sowie Gewährleistung von Abwicklungssicherheit für Spielgewinne), Schutzauflagen und einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a sind § 168 StGB nach entwickelt. § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b stellt sicher, dass – wie bisher – weiterhin eine einmalige Objektverlosung durch eine Privatperson zulässig ist. Bei derartigen Rechtsgeschäften darf freilich nicht die Veranstaltung/Durchführung von Glücksspielen im Vordergrund stehen, sonst würde es sich bereits deshalb um eine verbotene Ausspielung handeln und daher die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht erfüllen. Daher sind z.B. eine Verlosung von Geldbeträgen oder die Veranstaltung von Lotterien mit mehreren Gewinnrängen für unterschiedliche Personen nicht erlaubt. Die einmalige Verlosung eines Objektes dagegen soll als Sonderform eines Veräußerungsvorganges weiterhin zulässig bleiben.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 passt den Gesetzeswortlaut an den Entfall des Begriffs Glücksspielapparat in § 2 Abs. 3 an.

Zu Abs. 6:

Zur Legalisierung des so genannten „kleinen Wirtshauspokers“ soll klargestellt werden, dass eine Ausspielung von Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib dann keinen Eingriff in das Glücksspielmonopol und damit keine Strafbarkeit bedeutet, wenn die vorgegebenen Grenzen eingehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn nur geringfügige Beträge eingesetzt werden (maximal 10 Euro an vermögenswerten Leistungen pro Teilnehmer und Turnier) sowie höchstens die Summe der insgesamt geleisteten geringfügigen Einsätze im Sinne der Z 1 gewonnen werden kann und derartige Veranstaltungen höchstens einmal pro Quartal stattfinden. Ein Ausspielen von z.B. hohen Sponsorgeldern ist daher unzulässig. Die Anzahl der Turnierteilnehmer ist mit 100 Personen begrenzt. Zudem soll die vorgesehene Anzeigeverpflichtung der Veranstaltung die Kontrollierbarkeit erleichtern.

Die Ausspielungen dürfen nur von Inhabern einer aufrechten Gastgewerbekonzession, sofern sie solche Ausspielungen in Turnierform veranstalten, und nur im Ausmaß von maximal 4 Turnieren pro Jahr. An einem Veranstaltungsort darf jedoch auch bei verschiedenen berechtigten Veranstaltern nicht mehr als 1 Turnier pro Monat ausgetragen werden.

Zu Z 7 und 31 (§ 12a und § 60 Abs. 22 GSpG):

In der Bestimmung des § 12a wird lediglich die Definition der „Elektronischen Lotterien“ sprachlich klarer gefasst. Durch die Novelle erfolgt keine inhaltliche Änderung. Beispiele für Elektronische Lotterien sind Video Lotterie Terminals oder Glücksspielangebot im Fernabsatz (zB Online-Glücksspiel).

Zu Z 8 und 31 (§ 14 und § 60 Abs. 22 GSpG):

In Abs. 1 wird festgeschrieben, dass eine Konzessionserteilung vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des EuGH-Urteils vom 13.9.2007, Rs C-260/04, Kommission gegen Italienische Republik, in einem transparenten öffentlichen Verfahren durchgeführt wird. Das Bundesministerium für Finanzen wird daher seine Absicht einer Konzessionserteilung öffentlich bekannt geben. Dabei werden auch die Bedingungen und Merkmale, nach denen die Konzessionen erteilt werden, bereits grob skizziert. Den Interessenten ist sodann ein angemessener Zeitraum für die Abgabe von Bewerbungen zu geben.

Mit der Einführung eines neuen Abs. 3 in § 14 wird das bisherige Verständnis des GSpG durch das BMF, dass in der Bewerbungsphase um eine österreichische Konzession kein österreichisches Sitzerfordernis vorgeschrieben ist, gesetzlich bekräftigt. Das Sitzerfordernis in der Betriebsphase nach § 14 Abs. 2 Z 1 – nach erfolgreichem Konzessionszuschlag – ist dagegen gemeinschaftsrechtlich aus Aufsichtsgründen gerechtfertigt. An ihm wird festgehalten.

Zu Z 9, 10, 12 und 31 (§ 11, § 14 Abs. 2 Z 5, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 16, § 20 sowie § 60 Abs. 22 GSpG):

Begriffliche Klarstellungen („Wettgebühr“ als Bezeichnung der Abgabe für Glücksspiele ist irreführend; dies trifft auch auf die Bezeichnung „Wetteinsätze“ zu) sowie redaktionelle Berichtigung (Aufnahme Bingo, UGB an Stelle HGB) und Anpassung an die neue Bezeichnung „Glücksspielabgabe“ (statt „Wettgebühren“) in § 57.

Die Konzessionsvergabe darf nur an jenen Konzessionswerber erfolgen, der unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr ob den ordnungspolitischen Zielsetzungen im Sinne einer kohärenten Ausgestaltung des Glücksspielgesetzes am besten Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber bekräftigt dadurch seine an einer der Sicherstellung eines umfassenden Spielerschutzes sowie Kriminalitätsprävention und Geldwäschevorbeugung ausgerichteten Gesetzgebung.

Zu Z 11 und 31 (§ 19 Abs. 5 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 12 und 31 (§ 20 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Im Regierungsprogramm der Bundesregierung wird zur Sicherung des Sports ausgeführt: „Bekenntnis zum Glücksspielmonopol als Grundlage der Finanzierung des österreichischen Sports. Anhebung der Untergrenze der Besonderen Bundessportförderung auf 60 Millionen Euro. Im Fall einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch europäische Vorgaben Schaffung einer adäquaten, gleichwertigen Finanzierungsgrundlage mit dynamisiertem Effekt“ (Seite 169).

Nach der derzeitigen Formulierung des § 20 hängt die Sportförderung an den Umsätzen eines bestimmten Unternehmens, nämlich der Österreichischen Lotterien GmbH. Mit Auslaufen der Konzession der Österreichischen Lotterien GmbH im Jahre 2012 ist offen, welches Unternehmen die Lotterienkonzession für die nächsten 15 Jahre ausüben wird. Diese Frage hängt von dem Ergebnis einer europaweit durchzuführenden Interessentensuche ab. Im Falle einer Konzessionsvergabe an einen anderen Konzessionswerber als die Österreichischen Lotterien GmbH würde die Sportförderung nach dem derzeitigen Rechtsstand automatisch auf die bisherige Untergrenze von 40 Millionen Euro sinken. Dies widerspricht der Intention des Regierungsprogramms, dem Sport eine dauerhafte Finanzierungsquelle zu sichern.

Vor diesem Hintergrund soll die Sportförderung neu geregelt werden. Dabei soll die Untergrenze über das Regierungsprogramm hinaus auf 80 Mio. Euro angehoben werden. Zudem soll ihr über eine Beteiligung an künftigen Abgabensteigerungen ein dynamisierter Effekt gewährleistet werden. Die Dynamisierung soll erstmals im Jahr 2013 greifen, da die bestehende Konzession nach § 14 GSpG am 30. September 2012 endet. Mit der Neuregelung kann der Sportförderung auch im durch technische und europarechtliche Entwicklungen veränderten Glücksspielumfeld weiterhin eine stabile und europarechtskonforme Finanzbasis gesichert werden.

Zu Z 13 und 31 (§ 21 Abs. 1 bis 6 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Mit der Einführung eines neuen Abs. 3 in § 21 wird das bisherige Verständnis des GSpG durch das BMF, dass in der Bewerbungsphase um eine österreichische Konzession kein österreichisches Sitzerfordernis vorgeschrieben ist, gesetzlich bekräftigt. Das Sitzerfordernis in der Betriebsphase – nach erfolgreichem Konzessionszuschlag – ist dagegen gemeinschaftsrechtlich aus Aufsichtsgründen gerechtfertigt. An ihm wird festgehalten.

Überdies wird erstmals auch gesetzlich festgeschrieben, dass der Konzessionserteilung eine öffentliche Interessentensuche vorausgehen muss. Das bedeutet, dass das BMF die Absicht einer Konzessionserteilung öffentlich bekannt zu geben und dabei die Bedingungen und Merkmale, nach denen die Konzessionen erteilt werden, grob zu skizzieren hat. Den Interessenten ist sodann ein angemessener Zeitraum für die Abgabe von Bewerbungen zu geben.

Die Konzessionserteilung darf nur an jenen Konzessionswerber erfolgen, der unter Beachtung der Vorschriften des Glücksspielgesetzes die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.

Zu Z 14 und 31 (§ 25 Abs. 2 und 3 sowie § 60 Abs. 22 GSpG):

Der bisherige Abs. 2 wird um die Verpflichtung der Spielbankleitung, ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen im Umgang mit Spielsucht zu schulen, ergänzt. In Abs. 3 wird auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in G 162/07-31 die Bestimmung insoweit angepasst, als die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung der Haftung mit drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust bestimmt wird.

Zu Z 15 und 31 (§ 27 Abs. 1 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 16 und 31 (§ 29 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 60 Abs. 22 GSpG):

Die Bezeichnung der zuständigen Abgabenbehörde wurde an die Formulierung des § 19 AVOG 2010 angepasst.

Durch den neuen einheitlichen Abgabensatz muss der nach Spielarten getrennte Ausweis gesondert vorgeschrieben werden, um einen Überblick über die Annahme des Spielangebotes zu erhalten. Abs. 2 wird daher um die Wortfolge „und Spielarten“ ergänzt. Für die Erhebung der Spielbankabgabe gilt ebenfalls § 19 AVOG 2010. Der bisherige Abs. 4 (Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung nach Wertzollgesetz) entfällt.

Zu Z 18 und 31 (§ 36 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Die Überschrift der Bestimmung wird an die neue Gliederung des GSpG angepasst. Überdies wird ein ausdrücklicher Bezug auf die Gemeinnützigkeitsbestimmungen der BAO aufgenommen.

Zu den Verwaltungskosten von Lotterien ohne Erwerbszweck zählen insbesondere die Aufwendungen für sachliche Erfordernisse und für die Lotteriedurchführung sowie Provisionen für den Vertrieb von Losen.

Zu Z 20 und 31 (§ 50 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Durch die Neufassung der Verfahrensvorschriften soll Klarheit bei der Zuständigkeit der Behörden und damit Verfahrenseffizienz erreicht werden.

Abs. 1 bleibt bis auf den Entfall des letzten Satzes unverändert.

Organe der öffentlichen Aufsicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. Sie können auch von sich aus tätig werden. Organe der Abgabenbehörden können dabei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Unterstützung ersuchen. Bei der Ausübung der Überwachung dürfen die Organe der öffentlichen Aufsicht erforderlichenfalls die Betriebsräumlichkeiten betreten, wobei ihnen Glücksspielbetreiber Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie umfassende Auskünfte zu erteilen haben, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nötig sind.

Im Falle der Anzeige durch die Abgabenbehörde soll dieser im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommen mit der Möglichkeit der Berufung bzw. des Einspruchs.

Um ausreichend Datenmaterial und Erfahrung für eine Evaluierung der glücksspielrechtlichen Strafverfolgung zur Verfügung zu haben, sollen Strafgerichte dazu verpflichtet sein, das ausgefertigte Urteil an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Im Falle des Zurücklegens von Anzeigen oder der Einstellung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft soll diese die Begründung für diesen Schritt darlegen. Damit legt das GSpG eine besondere Begründungspflicht fest, die über § 194 StPO hinausgeht und der Abgabenbehörde den Informationsstand verschafft, der zur Wahrung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Dem Bundesminister für Finanzen soll auch eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen stehen.

Zu Z 21 und 31 (§§ 52 sowie 60 Abs. 21 GSpG):

Die Neuverlautbarung des gesamten § 52 und damit auch die (Wieder-)Verlautbarung von Textteilen des BGBl. I Nr. 126/2008 erfolgte mit der Absicht, der Europäischen Kommission im Rahmen der erfolgten Notifikation eine Gesamtfassung der Änderungen des GSpG in § 52 vorzulegen.

Verbotene Ausspielungen sollen dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie eine Teilnahme vom Inland aus vorsehen. Insbesondere die Förderung, Vermittlung und Teilnahme bei verbotenen Internetglücksspielen ist strafbar.

Unter die Strafbestimmung fallen auch das Bewerben von verbotenem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach § 56 erteilt wurde.

Zur Verstärkung der Spielerschutzwirkung soll auch die Verletzung derartiger Obliegenheiten gleichermaßen strafbar sein wie die Verletzung von Melde- und Mitwirkungspflichten.

Strafzuständigkeit der Verwaltungsbehörden ist ausschließlich bei Einsätzen pro Spiel bis zu 10 Euro nach diesem Bundesgesetz gegeben. Mit Abs. 2 wird auch der unbestimmte Gesetzesbegriff der geringen Beträge im Sinne des § 168 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB legal definiert. Nur bei Vorliegen solcher geringen Beträge ist eine Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 letzter Halbsatz ausgeschlossen, gleichgültig ob bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib gespielt wird. Ab Übersteigen dieses Betrages ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln und besteht Gerichtszuständigkeit.

Die subsidiäre Tatortbestimmung im neuen Abs. 3 soll eine Strafverfolgung auch dann ermöglichen, wenn der Tatort nach VStG im Ausland wäre, durch das Angebot zur Teilnahme vom Inland aus aber ein ausreichender Inlandsbezug für eine österreichische Strafverfolgung besteht. Derartige Tatortbestimmungen sind anderen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen nachempfunden.

Zu Z 22, 24 und 31 (§§ 52a, 53 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung und Anpassung an den Entfall des Begriffes „Glücksspielapparat“.

Zu Z 25 und 31 (§ 54 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Die Voraussetzung, dass die Einziehung erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung möglich ist, entfällt. Weiters wird angeordnet, dass eingezogene Gegenstände nachweislich zu vernichten sind.

Zu Z 27 und 31 (§ 55 Abs. 3 und § 60 Abs. 22 GSpG):

Durch die Änderung wird klargestellt, dass das Geld in beschlagnahmten Gegenständen (in der Regel Glücksspielautomaten oder VLTs) zunächst für fällige Abgabenschuldigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers (Betreibers), dann für Geldstrafen desselben zu verwenden ist. Erst verbleibendes Geld wird zurückgegeben.

Zu Z 29, 30 und 31 (§§ 57 bis 59 sowie § 60 Abs. 22 GSpG):

Das Inkrafttreten sowie die Bestimmungen über die Vollziehung des Glücksspielgesetzes sind umzunummerieren und sollen am Ende des Gesetzes normiert sein. Glücksspielabgaben sind nun in den §§ 57 bis 59 zusammengefasst, wobei die Wettgebühr in § 57 die neue Bezeichnung „Glücksspielabgabe“ (in Unterscheidung zur Spielbankabgabe) erhält. Wettgebühren auf Wetten im engeren Sinn bleiben unverändert im Gebührengesetz geregelt.

Zu §§ 57 und 58 GSpG:

Die Glücksspielabgabe nach § 57 ist die allgemeine Abgabe auf Ausspielungen. Sie soll dem bisher auf Glücksspiele anwendbaren Steuersatz des Gebührengesetzes entsprechen und beträgt unverändert 16% vom Einsatz.

Bei Elektronischen Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 (Elektronische Lotterien – Konzessionär) beträgt die Abgabenbelastung insgesamt unverändert 40% von den Jahresbruttospieleinnahmen. Da bei konzessionierten Elektronischen Lotterien bereits die Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 6 einen Abgabensatz von 24% von den Jahresbruttospieleinnahmen aufweist, fallen lediglich 16% von den Jahresbruttospieleinnahmen zusätzlich an (in Summe also 40%). Auch konzessionierte VLTs unterliegen ausschließlich der spezielleren Konzessionsabgabe des § 17 Abs. 3 Z 6 und der 16%igen Glücksspielabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen).

Die Spielbankabgabe für Glücksspielautomaten beträgt 30% der Jahresbruttospieleinnahmen (nach Umsatzsteuer) und ist nur auf Spielbanken im Sinne des § 21 anzuwenden (Spielbankkonzessionär). Neu ist die Glücksspielabgabe auf Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken, die grundsätzlich ebenfalls 30% der Jahresbruttospieleinnahmen (nach Umsatzsteuer) beträgt. Sie fällt immer dann an, wenn ein Glücksspielautomat betrieben wird, für den keine Betriebsbewilligung nach Landesgesetz vorliegt oder der die Geringfügigkeitsgrenzen nach § 4 Abs. 2 nicht einhält.

Die Glücksspielabgabe bei turnierförmigen Ausspielungen (z.B. verbotenes Pokerturnier) beträgt 16% der Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen des Turniers (Preisgelder). Aus dem Monopol ausgenommene „Wirtshauspokerturniere“ sind von der Glücksspielabgabe befreit. Unter „turnierförmiger Ausspielung“ wird der Turnierbegriff des § 4 Abs. 6 verstanden.

Die ermäßigte Glücksspielabgabe von 12% samt Sondersätzen gemäß § 58 ist unverändert zur bestehenden Rechtslage (Sonstige Ausspielungen nach §§ 32ff). Abgelöste Waren-/Dienstleistungstreffer unterlagen bisher einer Gebühr von 12% auch dann, wenn eine Ablöse in Bargeld vorgesehen und diese Ablösesumme mit 25% zu vergebühren war. Die bisherige „Doppelbesteuerung“ solcher in Bargeld abgelöster Waren-/Dienstleistungstreffer entfällt.

Zu § 59 GSpG:

In § 59 sind die Entstehung der Steuerschuld, der Abgabenschuldner, die Bestimmungen zur Selbstbemessungsabgabe und zur Haftung geregelt und bewertungsrechtliche Bestimmungen enthalten.

Zu Z 31 (§ 60 Abs. 22 bis 24 GSpG):

§ 60 Abs. 22 normiert eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden zu übertragen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig ist und dem Vollzug im Sinne einer ökonomischen Verwaltung dient.

Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 GSpG in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl zudem VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten. Diese Rechtsfrage soll nun für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit zunächst weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen.

Zu Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sowie § 28 Abs. 35 UStG 1994):

Durch die Änderungen im Glücksspielgesetz und im Gebührengesetz 1957 ist eine Anpassung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften erforderlich. Inhaltlich bleibt es bei einer Umsatzsteuerpflicht für Umsätze, die mittels Glücksspielautomaten erzielt werden. Neu ist, dass auch Umsätze mittels Video Lotterie Terminals umsatzsteuerpflichtig sind. § 4 Abs. 5 wird an die Textierung des Glücksspielgesetzes angepasst. Die bisher in § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd erfassten – mit dem Betrieb von Spielbanken unmittelbar verbundenen Umsätze – sind nun in § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. aa enthalten. Die Formulierung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. bb wird begrifflich präzisiert und an die neue Rechtslage - Umsatzsteuerpflicht für Video Lotterie Terminals - angepasst. Provisionen, die vom Konzessionär nach § 14 GSpG unmittelbar an seine bisherigen Vertriebspartner (wie Trafikanten) im Vertrieb von umsatzsteuerfreien Lotterieprodukten bezahlt werden, sind weiterhin umsatzsteuerfrei.

Zu Artikel 3

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Zu Z 1 bis 5 (§ 9 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 33 TP 17 GebG 1957):

Mit der Änderung der TP 17 Glücksverträge soll einerseits eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Hingegen soll die Besteuerung von Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, im Gebührengesetz verbleiben. Die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben. Das Urkundenerfordernis entfällt.

Eine Gebührenpflicht soll immer dann anfallen, wenn die Teilnahme an der Wette vom Inland aus erfolgt. Umgehungsmöglichkeiten durch Vertragsabschluss im Ausland sind somit nicht mehr möglich.

Zu Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Zu Z 1 bis 6 (§ 12 Abs. 3, § 16, § 19, § 24, § 30 Abs. 4 sowie § 31 Abs. 4 AVOG 2010):

Bei der Aufsicht über das Glücksspielmonopol sollen die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, wie im AVOG 2010 vorgesehen, auf das illegale Glücksspiel spezifiziert bleiben. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hingegen soll für Konzessionäre bundesweit zuständig sein und zwar in Hinkunft für alle Abgabenangelegenheiten im Glücksspielbereich. Eine gesonderte örtliche Zuständigkeitsregelung ist daher nicht mehr erforderlich, weshalb § 24 entfallen soll. Die Übergangsregelungen des § 31 Abs. 4 AVOG 2010 werden durch die Zuständigkeitsänderungen in §§ 16, 19 und 24 AVOG 2010 angepasst.

Zu Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2 und § 265 Abs. 1o FinStrG):

Die Instrumentarien des Finanzstrafgesetzes sollen auch für Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 anwendbar sein. Durch die Einbeziehung der Wettgebühren in das Finanzstrafgesetz soll die Bedeutung der Rechtstreue in diesem Bereich hervor gestrichen werden. Damit sollen Wettgebühren ebenso wie Glücksspielabgaben dem Finanzstrafgesetz unterliegen. Ohne diese Regelung würden zwar Glücksspielabgaben, nicht aber Wettgebühren dem Finanzstrafgesetz unterfallen. Damit soll eine Gleichbehandlung geschaffen werden.

Zu Artikel 6

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Zu § 7 Z 2 FAG 2008 – ausschließliche Bundesabgaben:

Die neue Glücksspielabgabe gemäß den §§ 57 und 58 des Glücksspielgesetzes ersetzt, abgesehen von der Ausweitung auf verbotene Ausspielungen, die bisherigen Gebühren gemäß § 33 TP 17 Z 7 und Z 8 des Gebührengesetzes 1957, welche ausschließliche Bundesabgaben sind, und ist daher ebenfalls als solche einzustufen.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Glückspielgesetznovelle

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

17. März 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

90.000

 

IVP 1 - ANZEIGE VON AUSSPIELUNGEN IN TURNIERFORM

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Unter bestimmten Bedingungen unterliegen Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform in Gasthäusern nicht dem Glückspielmonopol, sie müssen jedoch vor ihrer Durchführung der Finanzverwaltung angezeigt werden.

Ursprung:

 

Fundstelle

§ 2 Abs 6

BELASTUNG (gerundet)

90.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Gasthäuser

Unternehmenszahl

10.000

Frequenz pro Jahr

3,000

Quellenangabe

BMF Schätzungen, Ausspielung darf höchstens einmal pro Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgen, Annahme: einige werden Kontingent voll, andere nur gelegentlich nutzen

 

Verwaltungstätigkeit 1

Anmeldung einer erlaubten Ausspielung von Kartenspielen in Turnierform

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

9,00

Verwaltungskosten

90.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

90.000,00

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Glücksspiele

Allgemeiner Teil

 

Glücksspiele

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

 

(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.

 

Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

 

           1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

 

           2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

 

           3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Glücksspielmonopol

 

 

Glücksspielmonopol

§ 3.

§ 3.

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.

§ 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

 

           1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

 

           2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

 

               b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) …

(2) …

(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

 

           1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

 

           2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

 

           3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

 

           4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

 

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

 

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Ausspielungen

Bestimmte Lotterien

§ 6.

§ 6.

§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Wetteinsatzes.

§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Einsatzes.

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

§ 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

(2) Auf den Konzessionär von elektronischen Lotterien sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.

Übertragung von Ausspielungen

Übertragung bestimmter Lotterien

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Die Konzessionserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.

(2) …

(2) …

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist,

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt sowie

           5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Konzession am besten ausübt sowie

           6. …

           6. …

 

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung dieses Absatzes sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(4) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(5) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

(6) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

(6) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

 

 

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 HGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) …

(2) …

           1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;

           4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(3) …

(3) …

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

           3. …

           3. …

(4) …

(4) …

           1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(5) …

(5) …

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           4. die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           5. …

           5. …

(6) …

(6) …

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(7) …

(7) …

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

           3. …

           3. …

(8) …

(8) …

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(9) bis (14) …

(9) bis (14) …

§ 19. (1) bis (4) …

§ 19. (1) bis (4) …

(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 8 und 9 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzen für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.

(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzen für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.

§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird als Basis der Betrag der jeweiligen Vorvorjahresbilanz in monatlich gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und festzulegen.

§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen. Die Konzessionserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

           1. eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt sowie

           5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Konzession am besten ausübt sowie

           6. …

           6. …

 

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung dieses Absatzes sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.

(5) Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden.

(5) Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

(6) Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.

(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die Spielbankleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht zu schulen.

(3) 1. und 2. …

(3) 1. und 2. …

Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.

Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.

Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.

Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.

Die Haftung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein.

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sein.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 29. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.

§ 29. (1) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.

(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und  Verkehrsteuern, ab 1. Jänner 2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

(3) …

(3) …

(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, sinngemäß Anwendung.

 

Sonstige Ausspielungen

Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 32.

§ 32.

Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen

Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) 1. …

(2) 1. …

           2. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital sowie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.

           2. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital sowie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34ff der BAO im Inland dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.

 

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

§ 50. Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen.

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig.

 

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

 

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

 

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1 und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.

 

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Bundespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

 

(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.

Straf- und Verfahrensbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

           1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht;

           1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

           2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

           2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

           3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

           3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

           4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

           5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

           6. wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;

           6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

           7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf an Glücksspielapparaten oder an Glücksspielautomaten zu beeinflussen;

           7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

           8. wer als Verantwortlicher des Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 oder § 25a verletzt;

           8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;

           9. wer Ausspielungen, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

           9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

         10. wer als Kreditinstitut die Vermögensleistung eines Spielers zur Teilnahme an einem bewilligungspflichtigen Glücksspiel, für das keine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen vorliegt, weiterleitet, wenn dies im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

         10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

         11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

         11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sind gemäß § 54 einzuziehen.

(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 54 und 56a bleiben davon unberührt.

(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

 

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

 

Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der  Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

           1. der Verdacht besteht, daß

           1. der Verdacht besteht, dass

                a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

                a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

               b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

               b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

           2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

           2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

           3. …

           3. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bestraft wurde.

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 sowie 4 bis 7 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

 

(6) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

 

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

§ 55. (1) und (2) …

§ 55. (1) und (2) …

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst auf allfällige Abgabenrückstände des Bundes, sodann auf etwaige Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände anzurechnen, ansonsten auszufolgen.

 

GLÜCKSSPIELABGABEN

Erhöhte Beugestrafen

Glücksspielabgabe

§ 57. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.

§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

§ 57. (1) Die Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung werden mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 Bedienstete der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:

(2) Die bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Bediensteten eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehen.

                a) Die Glücksspielabgabe beträgt 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.

 

               b) Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, beträgt die Glücksspielabgabe 16 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.

 

Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

 

(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten beträgt die Glücksspielabgabe 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen, es sei denn sie werden auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

 

(4) Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sind von der Glücksspielabgabe befreit.

 

Ermäßigte Glücksspielabgabe

§ 58. (1). Die bisher von der Buchhaltung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.

§ 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.

(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen sonstigen administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen.

(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen.

 

(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn).

 

Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld

 

§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:

 

           1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;

 

           2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.

 

(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind

 

           1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:

 

                         - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6);

 

                         - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.

 

           2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.

 

(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

 

(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand

 

                a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;

 

               b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).

 

(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.

 

(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.

§ 59. (1) bis (20) …

§ 60. (1) bis (20). …

§ 60. 1. bis 3. …

§ 61. 1. bis 3. …

Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 6. (1) 1. bis 8. …

§ 6. (1) 1. bis 8. …

           9. a) bis c) …

           9. a) bis c) …

                d) aa) die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen,

                d) aa) die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,

                    bb) die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen,

                    bb) Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und

                     cc) die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und

                     cc) die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.

                    dd) die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze, ausgenommen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten;

 

         10. bis 28. …

         10. bis 28. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Artikel 3 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

(5) Die Gebührenschuld entsteht

(5) Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.

                a) bei Wetteinsätzen anläßlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes;

 

               b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;

 

                c) bei Gewinsten mit der Fälligkeit.

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …

(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.

(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.

§ 33. TP 1 bis 16 …

§ 33. TP 1 bis 16 …

17 Glücksverträge

17 Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

           1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise.......                               2 v.H.;

           1. Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz................................. 2 vH;

           2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise..................................................... 2 v.H.;

           2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise.................................................. 2 vH;

           3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte............................................. 2 v.H.;

           3. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen...................................... 2 vH;

           4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen.. 2 v.H.;

      

           5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

 

           6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos vom Wert des bedungenen Entgelts                               2 vH.

 

Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.

 

           7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen,

 

                a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze.....                          12 vH,

 

               b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst......... 25 vH,

 

                c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen............................................... 12 vH,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten..... 25 vH.

 

Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:

 

             - Ausspielungen gemäß Z 8,

 

             - Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,

 

             - Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,

 

             - Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

 

           8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).

 

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2005)

(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.

(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind

 

           1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,

 

           2. Differenzgeschäfte.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.

 

(6) Gebührenfrei sind

 

           1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,

 

           2. Differenzgeschäfte.

 

TP 18 bis 22 …

TP 18 bis 22 …

Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.

(3) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen.

§ 16. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung

 

           1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

 

           2. der Kapitalverkehrsteuern,

 

           3. der Grunderwerbsteuer,

 

           4. der Versicherungssteuer sowie

 

           5. der Feuerschutzsteuer.

 

§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.

§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

           1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

           1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

           2. der Kapitalverkehrsteuern,

           2. der Kapitalverkehrsteuern,

           3. der Grunderwerbsteuer,

           3. der Grunderwerbsteuer,

           4. der Versicherungssteuer sowie

           4. der Versicherungssteuer,

           5. der Feuerschutzsteuer.

           5. der Feuerschutzsteuer,

 

           6. der Spielbankabgabe,

 

           7. der Konzessionsabgabe sowie

 

           8. der Glücksspielabgaben.

(3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

 

           1. der Spielbankabgabe,

 

           2. der Konzessionsabgabe,

 

           3. der Versicherungssteuer (Abs. 2 Z 4) sowie

 

           4. der Feuerschutzsteuer (Abs. 2 Z 5),

 

soweit sich in Fällen der Z 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.

 

Gebühren und Verkehrsteuern

 

§ 24. (1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern, mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

 

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

 

(3) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.

 

(4) Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.

 

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2 zuständigen Finanzamt.

(4) Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 19 zuständigen Finanzamt.

Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 - keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

(3) …

(3) …

Artikel 6 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

§ 7. 1. …

§ 7. 1. …

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Glücksspielabgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           3. …

           3. …