Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 8b. (1) …

§ 8b. (1) …

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(5) …

(5) …

(6) Der Rechtsanwalt hat Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(6) Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat. Eine Liste dieser Staaten hat der Bundesminister für Finanzen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; dieser ist auch von Veränderungen auf der Liste zu informieren. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Liste auf seiner Website allgemein zugänglich bereitzustellen und aktuell zu halten. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(7) …

(7) …

§ 9a. Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5).

§ 9a. Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5).

Artikel II

Änderung der Notariatsordnung

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) Der Notar hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(4) Der Notar hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(5) …

(5) …

(6) Der Notar hat Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Notars über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Notar hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(6) Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat. Eine Liste dieser Staaten hat der Bundesminister für Finanzen der Österreichischen Notariatskammer auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; diese ist auch von Veränderungen auf der Liste zu informieren. Die Österreichische Notariatskammer hat die Liste auf ihrer Website allgemein zugänglich bereitzustellen und aktuell zu halten. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Notars über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Notar hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(7) …

(7) …

§ 37a. Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).

§ 37a. Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).

Artikel III

Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 168c, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den §§ 168c, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt oder die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammenden Vermögensanteile an sich bringt.

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

Artikel III

Änderung der Strafprozessordnung

§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.

§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4) erforderlich erscheint.

(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

           1. die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder

           1. Urkunden und andere Informationen über eine Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Transaktionen der Sicherstellung unterliegen, oder

           2. die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt werde, der durch Straftaten erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder welcher der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereit gestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).

           2. die Aufklärung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ansonsten wesentlich erschwert wäre.

(3) …

(3) …

(4) 1. bis 2. …

(4) 1. bis 2. …

           3. die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Auskünfte und Informationen,

           3. die Umschreibung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Auskünfte und Informationen,

           4. …

           4. …

           5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen erfasst werden sollen,

           5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 den von ihr umfassten Zeitraum.

6. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand des Verfahrens ergibt.

 

(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.

(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.

(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Sollen weitere Auskünfte erteilt oder weitere Urkunden oder Unterlagen zur Einsicht oder Herausgabe zur Verfügung gestellt werden, die von der Anordnung und Bewilligung (Abs. 4) nicht umfasst sind, so ist auf Verlangen des Kredit- oder Finanzinstituts nach § 112 vorzugehen. Die §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 514. (1) bis (10) …

§ 514. (1) bis (10) …

 

(11) Die Bestimmung des § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.