Vorblatt

Problem:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die Schaffung eines Straftatbestands der bloßen Teilnahme an einem Terrorcamp im Inland oder Ausland wie auch die Einbeziehung von „Hasspredigern“ in bestehende Straftatbestände vor.

Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen des Strafgesetzbuchs, durch welche Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (ETS Nr.196), des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008 S. 21, der Sonderempfehlung II der FATF, des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl. Nr. L. 328 vom 6.12.2008 S. 55, Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) sowie Empfehlungen des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) umgesetzt werden sollen.

Ziele und Grundzüge des Vorhabens:

Der vorliegende Entwurf verfolgt das Ziel, die Bestimmungen des StGB an die Anforderungen eines wirksamen Kampfes gegen Terrorismus anzupassen und der Radikalisierung entgegen zu wirken. Daher soll das StGB in Umsetzung der Vorgaben internationaler Bestimmungen und des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode einer Novellierung unterzogen werden.

Alternativen der Problemlösungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit einhergehenden möglichen Steigerungen der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Strafvollzug kommen. Die allfälligen mit den gesetzlichen Änderungen verbundenen Mehraufwendungen werden im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz aus dessen Budget, im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres aus dem Budget dieses Ressorts bedeckt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung und des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Aspekte der Deregulierung:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht vor, die Strafbarkeit der „Teilnahme an Terrorcamps“ und effiziente Maßnahmen zur Bekämpfung des Phänomens der „Hassprediger“ einzuführen.

Die Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus ist unverändert. Vermehrt werden auch europäische Staaten als Zielstaaten für terroristische Anschläge angesehen. Die Bedeutung von „Terrorcamps“ im Zusammenhang mit der Ausbildung für und der Vorbereitung zu terroristischen Anschlägen nimmt zu. Dabei kommt neben der persönlichen Ausbildung in einem Terrorcamp dem Internet als „virtuelles Trainingscamp“ eine wichtige Rolle zu.

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung von Terrorismus (ETS. Nr. 196), welches von Österreich am 16. April 2005 unterzeichnet wurde, sowie der Rahmenbeschluss 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008 S. 21, welcher von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2010 umzusetzen ist, sehen Kriminalisierungsverpflichtungen für diverse strafbare Handlungen im Vorfeld von terroristischer Kriminalität vor. Gefordert wird die Kriminalisierung von Terrorismus fördernden Handlungsweisen. Insbesondere sollen die öffentliche Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten, die Anwerbung für terroristische Zwecke und die Ausbildung für terroristische Zwecke, sowie Handlungen im Zusammenhang mit derartigen Delikten unter wirksame Strafen gestellt werden.

Bereits im Rahmen der Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung, welche der Europäische Rat am 15. und 16 Dezember 2005 billigte, wurden die Verhinderung von Terrorismus und im besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung und des Anwerbens für den Terrorismus als sehr bedeutend hervorgehoben.

Die Sonderempfehlung II der Financial Action Task Force (FATF) fordert die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung. In den erläuternden Bemerkungen zur Sonderempfehlung II wird dargelegt, dass unter der Kriminalisierungsverpflichtung auch die Schaffung von Regelungen zur Strafbarkeit des „Organisierens“ anderer zur Begehung der Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung verstanden wird. In ihrem am 1. Dezember 2009 veröffentlichten Prüfbericht zur Österreich kritisierte die FATF die strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Organisierens und des Anführens anderer wie auch die Beteiligung an einer Gruppe von Personen, die auf Terrorismusfinanzierung ausgerichtet ist, als unzureichend.

Der Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 S. 55, welcher von den Mitgliedstaaten bis zum 28. November 2010 umzusetzen ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten die Strafbarkeit bestimmter rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten vorzusehen. Als rassistische und fremdenfeindliche Straftaten werden verschiedene Tathandlungen (öffentliches Aufstacheln zu Gewalt oder Hass bzw. öffentliches Billigen, Leugnen oder gröbliches Verharmlosen von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen), die gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, religiösen Überzeugung, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet sind, definiert. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hat Österreich schon mehrmals dazu aufgerufen seine Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sinne der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI, welche am 13. Dezember 2002 beschlossen wurde (CRI(2003)8), anzupassen. Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) kritisierte in seinen Schlussbeobachtungen bezüglich der Prüfung des fünfzehnten, sechzehnten und siebzehnten Staatenberichts Österreichs neuerlich, dass die Bestimmung des § 283 StGB „Verhetzung“ zum einen keinen Schutz vor Verhetzung für Personen, die einer dort genannten Gruppe angehören, biete und zum anderen der Einschränkung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung unterliege und daher den Verpflichtungen des Art. 4 der UN-Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung nicht entspreche.

Der vorliegende Entwurf schlägt Maßnahmen vor, die zur Verhinderung von Terrorismus bestimmte Vorbereitungshandlungen und Organisationshandlungen sowie die Ausbildung zu terroristischen Zwecken unter Strafe stellen. Dabei soll nicht nur das Unterweisen als aktive Handlung, sondern auch das Sich-Unterweisen-Lassen und das Verschaffen von Informationen zu terroristischen Zwecken erfasst werden, darunter fällt zum Beispiel die Teilnahme an einem terroristischen „Trainingslager“. Auch das Herunterladen von bestimmten Informationen aus dem Internet zum Zwecke der Begehung einer terroristischen Straftat soll nunmehr strafbar sein. Weiters werden Maßnahmen vorgeschlagen, um gegen die Radikalisierung durch Aufforderung zur Begehung von terroristischen Straftaten oder der Gutheißung von terroristischen Straftaten effektiver vorgehen zu können. Um zu gewährleisten, dass das Ausbilden zu terroristischen Zwecken und das Anleiten zur Begehung einer terroristischen Straftat auch strafbar sind, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wurde, wird vorgeschlagen, die Bestimmung bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit auszudehnen.

Als weitere Maßnahme zur Verhinderung von Terrorismus schlägt der Entwurf vor, die „Organisation“ aller terrorismusfinanzierungsfähigen Straftaten als Organisationshandlung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus soll die Definition einer terroristischen Vereinigung auch das Betreiben von Terrorismusfinanzierung erfassen, sodass sich die Strafbarkeit des Anführens oder der Beteiligung als Mitglied einer oder an einer terroristischen Vereinigung, die auf Terrorismusfinanzierung ausgerichtet ist, erstreckt.

Gleichzeitig verfolgt der Entwurf das Ziel, einer Radikalisierung durch Aufruf zu Gewalt und Hass entgegenzuwirken und dabei auch einen wirksamen Schutz für bestimmte Gruppen oder Mitglieder dieser Gruppen vor rassistischer Verhetzung zu bieten.

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit einhergehenden möglichen Steigerungen der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Strafvollzug kommen.

Die Möglichkeit, dass es im Bereich der Verhinderung von Terrorismus durch diesen Entwurf nach Maßgabe einer damit verbundenen Steigerung von Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen zu einer derzeit nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung sowohl im Bereich der Staatsanwaltschaften, der Gerichte wie auch im Strafvollzug kommen könnte, kann vor dem Hintergrund, dass es in den Jahren 2004 bis 2008 zu keiner Verurteilung nach den §§ 278b, 278c, 278d oder 282 und durchschnittlich zu sechs Verurteilungen nach § 283 StGB gekommen ist, nicht ausgeschlossen werden.

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs

Keine

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes.

V. Verhältnis zum EU-Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den Zielvorgaben des Rechts der Europäischen Union. Insbesondere werden der Rahmenbeschluss 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung und der Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit mit dem Vorhaben umgesetzt.


Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 Z 9 StGB):

Nach dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode soll die bloße Teilnahme an einem Terrorcamp im Inland oder Ausland strafbar werden. Zur Umsetzung dieses Punktes des Regierungsprogramms werden zum einen die Schaffung  neuer Tatbestände der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB) und der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB) vorgeschlagen. Zum anderen soll dem Umstand, dass die Ausbildung in „Terrorcamps“ in der Regel nicht in Österreich und die Einspeisung von Informationen zur Anleitung zur Begehung von terroristischen Straftaten in das Internet auch im Ausland erfolgen werden, dadurch Rechnung getragen werden, dass die neuen §§ 278e und 278f StGB in den § 64 StGB aufgenommen werden. Konkret wird dabei vorgeschlagen, die Strafbarkeit für die Ausbildung zu terroristischen Zwecken im Ausland (§ 278e StGB) und die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB) unabhängig von der Startbarkeit am Tatort an die gleichen Voraussetzungen zu knüpfen wie jener der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) und terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), sodass Abs. 1 Z 9 entsprechend zu ergänzen ist.

Zu Z 2 (§ 278 Abs. 2 StGB):

Mit der Aufnahme der im Straftatenkatalog des § 278d StGB angeführten Vergehen in den Straftatenkatalog des § 278 Abs. 2 StGB soll einer Verpflichtung aus Art. 6 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus nachgekommen werden.

Art. 6 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem zur Kriminalisierung der „Anwerbung für terroristische Zwecke“ und versteht darunter „eine andere Person dazu zu bestimmen, sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschließen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen“. Im Hinblick darauf, dass § 278c Abs. 1 StGB (der dem Katalog terroristischer Straftaten nach dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung entspricht) neben einem gegenüber § 278d Abs. 1 StGB (der der Definition terroristischer Strafftaten nach dem Europaratsübereinkommen entspricht) eingeschränkten Straftatenkatalog die Strafbarkeit dahingehend beschränkt, dass (1.) die Tat geeignet sein muss, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und (2.) mit dem Vorsatz begangen wird, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu stören, und darüber hinaus keine terroristische Straftat vorliegt, wenn (3.) sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist, wird im Vergleich zur Bestimmung zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach den §§ 12 zweiter Fall, 278c Abs. 2 StGB eine Lücke erblickt, die durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 278 Abs. 2 StGB um die im § 278d Abs. 1 genannten Vergehen geschlossen werden soll. Dieser Änderung kommt allerdings nur Auffangfunktion zu, zumal die meisten der im § 278d Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen schon derzeit vom Straftatenkatalog des § 278 Abs. 2 StGB erfasst sind, was auch durch die gegenüber dem Begutachtungsentwurf gewählte Formulierung klarstellend zum Ausdruck gebracht werden soll.

Eine darüber hinausgehende explizite Nennung des § 278d StGB, wie noch im Begutachtungsentwurf enthalten, könnte im Hinblick darauf, dass die Straftat der Terrorismusfinanzierung  (§ 278d StGB) als Verbrechen ohnehin schon derzeit in toto erfasst ist, also auch in jenen Fällen, in denen die ausgesprochene Strafe zufolge § 278d Abs. 1 letzter Satz die Verbrechensgrenze nicht überschreitet, unterbleiben. § 278d Abs 1 letzter Satz ändert nämlich nur den Strafrahmen und beeinflusst daher die Lösung der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), welche darüber entscheidet, „ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist“, nicht (11 Os 95/02 [verst Senat], SSt 2003/45 = EvBl 2003/182, 852 = JBl 2004, 261 = RZ 2004/12, 116; RIS-Justiz RS0117808).  Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass (gleich wie §§ 65 Abs 2, 286 Abs 1 zweiter Satz, 287 Abs 1 zweiter Satz StGB) § 278d Abs 1 letzter Satz StGB nicht die rechtliche Unterstellung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin die Schuldfrage (vgl § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO), vielmehr bloß die Strafbefugnis (vgl § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) bestimmt (13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965; iglS die einhellige jüngere Rsp: RIS-Justiz RS0119249; vgl auch die Klarstellung des § 5 Z 7 JGG). Der bloßen Forderung nach Kriminalisierung der Organisation von Terrorismusfinanzierung wäre damit Genüge getan. Wegen der Nähe zum Terrorismus selbst sowie im Hinblick auf die erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten (vgl §§ 136, 141 StPO) soll jedoch die organisierte Terrorismusfinanzierung als Unterfall der terroristischen Vereinigung normiert werden.

Die Anpassung der Verweisung auf § 114 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes ist Folge der Novellierung der zitierten Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, welches mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.

Zu Z 3 (§ 278b Abs. 1 StGB) und Z 4 (§ 278b Abs. 3):

Mit der Aufnahme der Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB in § 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB soll der Forderung der Sonderempfehlung II der FATF sowie der Kritik im Prüfbericht zu Österreich, welcher am 1. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, wonach die Strafbarkeit für die Organisation von Terrorismusfinanzierung selbst gefordert wird, nachgekommen werden, wenngleich dieser Forderung schon durch die geltende Fassung des § 278 StGB Genüge getan wird, wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat (siehe dazu die Erläuterungen zu § 278 StGB). In Abs. 3 wird die Definition einer terroristischen Vereinigung dahingehend ausgedehnt, dass eine solche auch dann vorliegt, wenn die Vereinigung auf Terrorismusfinanzierung ausgerichtet ist. Die Aufnahme des § 278d StGB in § 278b Abs. 1 StGB ist eine Folge der erweiterten Definition der terroristischen Vereinigung und pönalisiert das Anführen einer solchen Vereinigung auch wenn sich diese auf das Drohen mit Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB beschränkt.

Zu Z 5 (§ 278c Abs. 1 StGB):

Die Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a StGB soll als terroristische Straftat strafbewährt sein, wenn die Tat eine terroristische Eignung aufweist und mit terroristischer Zielsetzung begangen wird. Damit soll insbesondere gegen das Phänomen einer Radikalisierung mit terroristischen Zielen ein Zeichen gesetzt werden.

Zu Z 6 (§§ 278e und 278f StGB):

Mit dem neu vorgeschlagenen § 278e Abs. 1 StGB sollen die Vorgaben des Artikel 7 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus und des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/457/JI zur Terrorismusbekämpfung, die Ausbildung für terroristische Zwecke zu kriminalisieren, umgesetzt werden. Damit soll vor allem das Vermitteln von Kenntnissen mit dem Ziel, eine terroristische Straftat auszuführen bzw. zur Ausführung beizutragen, unter Strafe gestellt werden. Dabei wird darauf abgestellt, dass die vermittelten Kenntnisse den terroristischen Zwecken entsprechen und auch die Herstellung und die Verwendung von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder ebenso schädliche und gefährliche Methoden oder Verfahren, die spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeignet sind, umfassen. Die Begriffe Sprengstoff, Schuss- oder sonstige Waffen entsprechen jenen des § 173 StGB und des Waffengesetzes 1996.  Hinsichtlich der Begriffe der schädlichen oder gefährlichen Stoffe verweisen die erläuternden Bemerkungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus auf das Protokoll der International Maritime Organizsation (IMO) über schädliche oder gefährliche Stoffe aus dem Jahr 2000. Dabei handelt es sich um Stoffe, durch welche bei Verunreinigung der Umwelt eine Gefahr für menschliches Leben oder Gesundheit, für Fauna und/oder Flora in erheblichem Ausmaß, einer langandauernden Verschlechterung der Umweltmedien oder ein Beseitigungsaufwand oder Schaden im Sinne des § 180 Abs. 1 Z 1 bis 4 StGB entstehen kann. Die schädlichen und gefährlichen Methoden oder Verfahren müssen typischer Weise zur Begehung einer terroristischen Straftat geeignet sein und muss von ihnen dieselbe Schädlichkeit bzw. Gefährlichkeit wie von den übrigen genannten Mitteln zur Tatbegehung (Sprengstoff, sonstige schädliche oder gefährliche Stoffe, Waffen) ausgehen. Die Tathandlung orientiert sich an den internationalen Vorgaben, insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Der Täter muss danach wissen (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die von ihm vermittelten Fähigkeiten zum Zweck der Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten eingesetzt werden sollen. Ob es tatsächlich dazu kommt, ist für die Strafbarkeit dieser Bestimmung jedoch irrelevant.

Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 2 soll den Vorgaben des Regierungsübereinkommens für die XXIV. Gesetzgebungsperiode entsprechen; internationale Vorgaben im Bereich der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen etc. zum Zwecke der der späteren Begehung von terroristischen Straftaten bestehen nicht. In diesem Sinne soll nach § 278e Abs. 2 StGB künftig auch das Sich-Unterweisen-Lassen (Sich-Ausbilden-Lassen), insbesondere auch die Teilnahme an einem Terrorcamp zum Zwecke der Begehung einer terroristischen Straftat unter Anwendung des Erlernten strafbar sein. In Verbindung mit dem neuen § 64 Abs. 1 Z 9 StGB ist die Teilnahme an Terrorcamps im Ausland unabhängig von der Strafbarkeit am Tatort nach österreichischem Strafrecht zu ahnden.

Die Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren für die Tat nach Abs. 1 für das „Unterweisen“ entspricht jener des § 278b Abs. 1 letzter Satz StGB für die Gründung einer „minderschweren“ terroristischen Vereinigung bzw. jener der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung nach § 278 Abs. 2 StGB. Darin drückt sich auch der höhere Unrechtsgehalt der Tat „des Unterweisens“ im Gegensatz zu der Strafdrohung für das „Sich-Unterweisen-Lassen“ nach Abs. 2 aus, die sich auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erstreckt; die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht. Dies entspricht der bereits bestehenden Strafdrohung bei Terrorismusfinanzierung nach § 278d.

Im Gegensatz zu § 278e StGB, der auf eine klassische Schulungs- oder Ausbildungssituation (Lehrer/Trainer-Schüler) abstellt, zielt der neu vorgeschlagene § 278f StGB auf Situationen des Zur-Verfügung-Stellens von Informationen als Anleitung zur Begehung terroristischer Straftaten mit den in § 278e StGB angeführten Mitteln bzw. das Selbststudium von Medienwerken bzw. von Informationen aus dem Internet ab. Der Begriff des Medienwerks entspricht § 1 Abs. 1 Z 3 Mediengesetz, der es als einen zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmten in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigten Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt definiert. Der Inhalt des Medienwerks oder der Information im Internet muss objektiv geeignet sein, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat im Sinne des § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB zu dienen. Die Strafbarkeit nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass die Umstände der Verbreitung, also des Anbietens oder des Zugänglich-Machens dazu geeignet sein müssen, den Entschluss zur Verübung einer terroristischen Straftat emotionell besonders nahe zu legen. Dabei wird auf den Kontext der Verbreitung abzustellen sein, durch welchen die Bereitschaft zur Begehung von terroristischen Straftaten erhöht werden soll.  Die Tathandlung des Sich-Verschaffens aus dem Internet im Sinne des Abs. 2 setzt das Abspeichern auf einem Speichermedium voraus, da der Täter beim Sich-Verschaffen ein eigenes Zutun zur Gewahrsamserlangung setzen muss (vgl Schick, WK-StGB2, § 207a, Rz 20).

Die Strafdrohung für die Tat steht jener für das Sich-Verschaffen oder Besitzen einer pornographischen Darstellung einer unmündigen Person nach § 207a Abs. 3 letzter Satz StGB gleich.

Zu Z 7 (§ 282a StGB):

Nach dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sollen auch die Handhaben gegen sogenannte Hassprediger erleichtert werden. Die zwei wesentlichen Delikte, die schon derzeit Strafbestimmungen gegen das Phänomen des Hasspredigens enthalten, sind die §§ 282 und 283 StGB (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen bzw. Verhetzung). Dabei sieht das Regierungsprogramm einen Handlungsbedarf u.a. insofern, als die nach diesen Bestimmungen verlangte qualifizierte Öffentlichkeit als ein den realen Gegebenheiten nicht ausreichend entsprechendes, zu strenges Kriterium für das Einsetzen der Strafbarkeit angesehen wird.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr auch das Auffordern zu bzw. das Gutheißen von terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB unter Strafe gestellt werden, wenn die Tat in einem Druckwerk oder im Rundfunk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz – jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung oder in einem anderen Medium auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, begangen wird. Der wesentliche Unterschied zwischen der qualifizierten Öffentlichkeit im Sinne des bestehenden § 282 StGB (breite Öffentlichkeit) und der nunmehr vorgeschlagenen (viele Menschen) besteht darin, dass es im Falle des § 282 StGB rund 150 Personen sein müssen, während nach dem § 282a StGB bei terroristischen Straftaten nunmehr rund 30 Personen genügen sollen. Diese Herabsetzung der qualifizierten Öffentlichkeit hat ihr Vorbild in der Bestimmung des § 3h des Verbotsgesetzes betreffend die Verbreitung der sogenannten Auschwitzlüge (vgl. auch Mayerhofer in WK- StGB2, § 169,  Rz 10).

Die Strafdrohung entspricht jener für die strafbare Handlung der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen gemäß § 282 StGB, wobei zu beachten ist, dass die Anforderungen an die qualifizierte Öffentlichkeit iSd § 282a StGB im Gegensatz zu § 282 StGB herabgesetzt sind.

Zu Z 8 und 9 (§ 283 StGB):

Neben § 282 StGB und dem vorgeschlagenen § 282a StGB ist § 283 StGB die wesentliche Bestimmung, um gegen Hassprediger vorgehen zu können. Auch diese Bestimmung verlangt in ihrer geltenden Fassung eine qualifiziert öffentliche Begehungsweise, nämlich dass die Tat nicht nur öffentlich im Sinne des § 69 StGB begangen wird, sondern darüber hinaus auch auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden. Im Sinne des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode soll hier eine Absenkung der Schwelle erfolgen. Zugleich sollen mit der vorgeschlagenen Regelung auch Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Empfehlungen von ECRI, dem Antirassismuskomitee des Europarats und der Kritik von CERD, dem Antidiskriminierungskomitee der UNO Rechnung getragen werden.

So hat ECRI in seinem aktuellen (3.) Österreich-Bericht aus dem Jahr 2004 im Hinblick auf ihre Empfehlungen zum 2. Bericht bemerkt, dass § 283 StGB nach wie vor relativ selten angewandt werde, was unter anderem daran liege, dass “§ 283 nur dann zur Anwendung kommt, wenn von dem strafbaren Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung droht (§ 283 Abs 1)“. Daran anknüpfend empfahl ECRI den österreichischen Behörden, die Wirksamkeit der bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einer ständigen und genauen Kontrolle zu unterziehen. Weiters empfahl ECRI eine Ergänzung oder detailliertere Ausarbeitung der bestehenden Gesetze, um auch andere Formen des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit zu erfassen. In diesem Zusammenhang wies ECRI die österreichischen Behörden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin. Diese Grundsatzempfehlung enthält keine dem geltenden § 283 Abs 1 StGB vergleichbare Beschränkung.

Auch CERD hat in seinen aktuellen abschließenden Bemerkungen zum 15. bis 17. Staatenbericht Österreichs im September 2008 die Empfehlung ausgesprochen, dass Österreich den Anwendungsbereich von § 283 StGB ua durch Streichung des Bezuges zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung erweitere, um dadurch Artikel 4 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung vollständige Wirksamkeit zu verleihen.

In diesem Sinn soll der öffentliche Aufruf zu Gewalt oder zu feindseligen Handlungen schon dann strafbar sein, wenn der Aufruf für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar ist. Diese Voraussetzung ist im Sinne des § 111 Abs 2  StGB zu verstehen und kann zumal mangels konkreter Vorgaben zum Begriff der Öffentlichkeit in den internationalen Rechtsinstrumenten als mit diesen im Einklang stehend angesehen werden. Als Alternative soll aber auch die bisherige Tatbegehungsform weiterhin Strafbarkeit auslösen können.

Im Sinne der internationalen Vorgaben neu ist, dass auch die Verhetzung von Einzelpersonen vom Tatbestand umfasst sein soll, allerdings nur soweit eine solche Verhetzung ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu einer der relevanten Gruppen. „Ausdrücklich“ meint im Sinne von § 863 ABGB „durch Worte oder allgemein anerkannte Zeichen.“ „Wegen“ ist hier ebenso wie im § 84 Abs 2 Z 4 StGB zu verstehen, dh dass die Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen einen – nicht notwendigerweise den einzigen oder überwiegenden – Beweggrund für die Tat bilden muss (Burgstaller/Fabrizy, WK StGB2, Rn 61). Erschließbarkeit des Motivs des Täters aus den Umständen soll im Hinblick auf die geforderte Ausdrücklichkeit nicht reichen, umso weniger der bloße Umstand, dass die betroffene Person einer der genannten Gruppen angehört.

Der modifizierte Katalog der geschützten Gruppen basiert iW auf Artikel 1 Abs. 1 lit. a des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft), Pkt. I. 1. a der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI, welche am 13. Dezember 2002 beschlossen wurde (CRI(2003)8: Rasse [trotz grundlegender Ablehnung dieser Kategorisierung], Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft), Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Beseitigung rassischer Diskriminierung (CERD: Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft), Artikel 4 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art (ETS Nr. 189: Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationale oder ethnische Herkunft, Religion [wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird]), Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (die die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einem Atemzug nennen) sowie Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Religion und Weltanschauungsfreiheit in gleicher Weise schützt. Daneben werden auch weiterhin „Kirchen oder Religionsgesellschaften“ als Schutzobjekte aufgezählt. Die sowohl vom Regierungsprogramm geforderte Strafbarkeit von Hasspredigern (im wörtlichen Sinn)  als auch der von den internationalen Vorgaben in einem Atemzug mit dem öffentlichen Aufruf zu Gewalt genannte öffentliche Aufruf zu Hass sind als Tatbegehungsformen des „Hetzens“ schon derzeit von § 283 Abs 2 StGB umfasst. Unter Hetzen ist im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Strafgesetzbuches „eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Hass und zur Verachtung“ (EBRV 1971, 427) zu verstehen (15 Os 203/98). Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht (Plöchl, WK StGB2, Rn 18 zu § 283). Der Begutachtungsentwurf hatte in diesem Zusammenhang vorgesehen, das „Hetzten“ in Form der rein sprachlichen Anpassung „Aufruf zum Hass“ im Abs. 1 gemeinsam mit dem Aufruf zur Gewalt zu erfassen. Dies hat jedoch im Begutachtungsverfahren zu Missverständnissen über den Bedeutungsgehalt geführt, der unverändert bleiben sollte. Der Aufruf zum Hass soll daher weiterhin als „Hetzen“ im Abs 2 geregelt bleiben, der jedoch, da die internationalen Vorgaben auch insoweit die Kriminalisierung des Verhetzens von Einzelpersonen (wegen deren Zughörigkeit zu einer der im Abs 1 genannten Gruppen) verlangen, entsprechend anzupassen ist.