Vorblatt

1. Problem:

Seit dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

2. Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen mit den Vereinten Nationen wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen.

3. Inhalt/Problemlösung:

Durch das vorliegende neue Abkommen über soziale Sicherheit mit den Vereinten Nationen wird die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den Vereinten Nationen an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen angepasst.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.2.3. sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich bemüht sich seit einigen Jahren, die Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen, vor allem mit jenen mit Amtssitz in Wien, der Entwicklung im zwischenstaatlichen Bereich anzupassen. Mit Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 (BGBl. Nr. 418/1986) zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen wurde festgelegt, dass unter anderem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNIDO betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten der UNIDO vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971, und der Notenwechsel vom 27. Juli 1982 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 340/1983, weiter sinngemäß Anwendung finden und in Kraft sind. Auf die Bediensteten der sonstigen Ämter der Vereinten Nationen mit Amtssitz in Wien fand daher bisher aufgrund dieser Verweisungsregelungen das Abkommen über soziale Sicherheit mit der UNIDO Anwendung.

Gleichzeitig mit der UNIDO wurden daher mit den Vereinten Nationen auf Grundlage der Ermächtigungsnormen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens mit den Vereinten Nationen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995, BGBl. III Nr. 99/1998) Gespräche über den Abschluss eines Abkommens über soziale Sicherheit aufgenommen.

Das gegenständliche Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNIDO betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten der UNIDO. Der seither eingetretenen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsentwicklung wurde Rechnung getragen. Durch das vorliegende Abkommen wird der obengenannte Notenwechsel vom 27. Juli 1982, BGBl. Nr. 340/1983, außer Kraft gesetzt.

Das Abkommen entspricht weitestgehend wortgleich dem neuen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 187/2000, welches als Modell für alle neuen Abkommen mit internationalen Organisationen betrachtet werden kann, und sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

         -      Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, insbesondere dem Abkommen mit der IAEO, allen Angestellten der Vereinten Nationen ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige eingeräumt wird.

         -      Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Pensionsfonds der Vereinten Nationen und dem Ausscheiden aus diesem, wobei grundsätzlich wie bisher die Möglichkeit einer Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. der Leistung eines - nach dem neuen Abkommen allerdings wesentlich höheren - Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender österreichischer Versicherungszeiten vorgesehen ist.

         -      Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei insbesondere die Wahrung der Rechte jener Angestellten der Vereinten Nationen gewährleistet wird, die am 1. Juli 1996 oder bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens dem Pensionsfonds der Vereinten Nationen angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters wird für Angestellte, die bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens bei den Vereinten Nationen beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus diesem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, hinsichtlich des Überweisungsbetrages beim Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung der aufgrund des bestehenden Notenwechsels vorgesehene Prozentsatz sichergestellt.

Aus der Durchführung des Abkommens werden sich weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung) ergeben. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich bestehen hinsichtlich Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine Vorschriften, sodass die Mitgliedstaaten diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum haben.

Besonderer Teil

Wegen des nahezu wortgleichen Textes wird generell auf die Erläuterungen zum neuen Abkommen mit der IAEO verwiesen (sh. Regierungsvorlage betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über soziale Sicherheit (sh. 82 der BlgNR, XXI. GP). Hinsichtlich der bestehenden Unterschiede ist im Wesentlichen Folgendes ergänzend festzuhalten:

Zu Artikel 2, 3 und 4:

Die Wahlrechte hinsichtlich des Versicherungsschutzes in Österreich sollten nicht nur bei Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen, sondern auch nach einer „Probezeit“ von drei Jahren geltend gemacht werden können. Art. 2, 3 und 4 wurden daher entsprechend ergänzt.

Zu Artikel 7:

In Art. 7 Abs. 2 wurde die Begrenzung der Beitragspflicht mit der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage neu formuliert, ohne daran allerdings inhaltlich etwas zu ändern.

Zu Artikel 14:

In Art. 14 wurde die Frist zur Geltendmachung der Rechte nach dem Abkommen in Übergangsfällen von einem auf drei Monate ausgedehnt.

Zu Artikel 16:

Art. 16 betreffend die Neutralisierung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds der Vereinten Nationen wurde beibehalten (sh. Art. 5 des bisher anzuwendenden Abkommens über soziale Sicherheit mit der UNIDO), wiewohl dieser Regelung aus praktischer Sicht wohl kaum Bedeutung zukommen wird, weswegen sie auch im Verhältnis zur IAEO nicht mehr vorgesehen wurde.

Zu Artikel 19:

Die in Art. 19 aufgenommene Verpflichtung, bei Außer-Kraft-Treten des Abkommens im Falle einer Verlegung des Amtssitzes die Übergangsfälle einvernehmlich zu lösen, entspricht ebenfalls dem alten Abkommen mit der UNIDO (Art. 20 Z 2).