Vorblatt

1. Problem:

Seit Abschluss des Abkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation im Jahre 1970 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

2. Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen mit der UNIDO wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen.

3. Inhalt/Problemlösung:

Durch das vorliegende neue Abkommen über soziale Sicherheit mit der UNIDO wird die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zur UNIDO an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen angepasst.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.2.3. sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich bemüht sich seit einigen Jahren, die Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen, vor allem mit jenen mit Amtssitz in Wien, der Entwicklung im zwischenstaatlichen Bereich anzupassen. Ein neues Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) konnte bereits abgeschlossen werden (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der IAEO über soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1999, BGBl III Nr. 187/2000 idF BGBl. III Nr. 179/2002). Dieses Abkommen mit der IAEO kann als Muster für alle vergleichbaren Abkommen gelten. Mit der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) wurden auf Grundlage der Ermächtigungsnormen der Art. 27 und 28 des UNIDO-Amtsitzabkommens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO vom 29.11.1995, BGBl. III Nr. 100/1998) ebenfalls Besprechungen über eine Revision des geltenden Abkommens über soziale Sicherheit aufgenommen.

Das gegenständliche Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNIDO betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten der UNIDO vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971. Der seither eingetretenen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsentwicklung wurde Rechnung getragen. Die zwischen-staatliche Rechtslage im Verhältnis zur UNIDO wurde an jene im Verhältnis zur IAEO angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird jenes vom 15. Dezember 1970 außer Kraft gesetzt.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, insbesondere dem Abkommen mit der IAEO, allen Angestellten der UNIDO ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige eingeräumt wird.

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Pensionsfonds der Vereinten Nationen und dem Ausscheiden aus diesem, wobei grundsätzlich wie bisher die Möglichkeit einer Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. der Leistung eines - nach dem neuen Abkommen allerdings wesentlich höheren - Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender österreichischer Versicherungszeiten vorgesehen ist.

Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei insbesondere die Wahrung der Rechte jener Angestellten der UNIDO gewährleistet wird, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem Pensionsfonds der Vereinten Nationen angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters wird für Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus diesem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, hinsichtlich des Überweisungsbetrages beim Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung der im bestehenden Abkommen enthaltene Prozentsatz sichergestellt.

Ein Großteil der Regelungen entspricht den Regelungen des geltenden Abkommens. Aus der Durchführung des Abkommens werden sich weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung) ergeben. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich bestehen hinsichtlich Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine Vorschriften, sodass die Mitgliedstaaten diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum haben.

Besonderer Teil

Wegen des nahezu wortgleichen Textes wird generell auf die Erläuterungen zum neuen Abkommen mit der IAEO verwiesen (sh. Regierungsvorlage betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über soziale Sicherheit (sh. 82 der BlgNR, XXI. GP)). Hinsichtlich der bestehenden Unterschiede ist im Wesentlichen Folgendes ergänzend festzuhalten:

Zu Artikel 2, 3 und 4:

Die Wahlrechte hinsichtlich des Versicherungsschutzes in Österreich sollten nicht nur bei Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO, sondern auch nach einer „Probezeit“ von drei Jahren geltend gemacht werden können. Art. 2, 3 und 4 wurden daher entsprechend ergänzt.

Zu Artikel 7:

In Art. 7 Abs. 2 wurde die Begrenzung der Beitragspflicht mit der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage neu formuliert, ohne daran allerdings inhaltlich etwas zu ändern.

Zu Artikel 14:

In Art. 14 wurde die Frist zur Geltendmachung der Rechte nach dem Abkommen in Übergangsfällen von einem auf drei Monate ausgedehnt.

Zu Artikel 16:

Art. 16 betreffend die Neutralisierung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds der Vereinten Nationen wurde beibehalten (siehe Art. 5 des alten Abkommens), wiewohl dieser Regelung aus praktischer Sicht wohl kaum Bedeutung zukommen wird, weswegen sie auch im Verhältnis zur IAEO nicht mehr vorgesehen wurde.

Zu Artikel 19:

Die in Art. 19 aufgenommene Verpflichtung, bei Außer-Kraft-Treten des Abkommens im Falle einer Verlegung des Amtssitzes die Übergangsfälle einvernehmlich zu lösen, entspricht ebenfalls dem alten Abkommen (Art. 20 Z 2).