Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt

Arbeit und Soziales

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

§ 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und der Ausgleichsordnung maßgebend.

§ 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) …

(2) unverändert

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) bis (4) …

§ 67. (1) bis (4) unverändert

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) unverändert

           1. bis 5. …

           1. bis 5. unverändert

           6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Konkursordnung genannten Personen.

           6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) unverändert

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 67a. (1) bis (3) …

§ 67a. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

(5) bis (13) …

(5) bis (13) unverändert

Verjährung der Beiträge

Verjährung der Beiträge

§ 68.  (1) …

§ 68. (1) unverändert

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) …

(3) unverändert

 

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 653. Die §§ 65 Überschrift und Abs. 1, 67 Abs. 5 und 7 Z 6, 67a Abs. 4 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

§ 38. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und der Ausgleichsordnung maßgebend.

§ 38. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) …

(2) unverändert

Verjährung der Beiträge

Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) ...

§ 40. (1) unverändert.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) …

(3) unverändert

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 334. Die §§ 38 Überschrift und Abs. 1 sowie 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

§ 37. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und der Ausgleichsordnung maßgebend.

§ 37. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) …

(2) unverändert

Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 38. (1) und (2) …

§ 38. (1) und (2) unverändert

(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) unverändert

Verjährung der Beiträge

Verjährung der Beiträge

§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) unverändert.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(4) …

(4) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 325. Die §§ 37 Überschrift und Abs. 1, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) unverändert

(4) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung maßgebend.

(4) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 116. § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 17a. (1) bis (2) …

§ 17a. (1) bis (2) unverändert

          1.  gegen den Schuldner ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982, eröffnet worden ist oder 

           1. gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder

          2.  ein Zwangsausgleich gemäß § 140 der Konkursordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982, abgeschlossen worden ist oder

           2. ein Sanierungsplan gemäß § 140 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, abgeschlossen worden ist oder

           3. und 4. …

           3. und 4. unverändert

§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) unverändert

(4) In Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung zu behandeln.

(4) In Insolvenzverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.

§ 25. (1) bis (12) …

§ 25. (1) bis (12) unverändert

 

(13) § 17a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 176. (1) bis (6) …

§ 176. (1) bis (6) unverändert

(7) Ein beherrschender Einfluß ist nicht allein schon auf Grund der Tatsache gegeben, daß eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, den Konkurs, den Ausgleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.

(7) Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, das Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) unverändert

§ 264. (1) bis (21) …

§ 264. (1) bis (21) unverändert

 

(22) § 176 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

§ 12. (1)  …

§ 12. (1)  unverändert

(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht (§ 23 der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr.

(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der

§ 25a. (1) …

§ 25a. (1) unverändert.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens..

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

           1. bis 5. …

           1. bis 5. unverändert

           6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Konkursordnung genannten Personen.

           6. unbeschadet der Z 2 die in § 32 Abs. 2 Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, genannten Personen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) unverändert

§ 40. (1) bis (10) …

§ 40. (1) bis (10) unverändert.

 

(11) Die §§ 12 Abs. 2 sowie 25a Abs. 2 und Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Angestelltengesetzes

§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) unverändert.

(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter als auch der Angestellte vom Vertrage zurücktreten.

(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Angestellte vom Vertrag zurücktreten.

§ 31. (1) …

§ 31. (1) unverändert

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) …

(3) unverändert

Artikel X (1) bis (2) …

Artikel X (1) bis (2) unverändert

           1. bis 10. …

           1. bis 10. unverändert

 

         11. Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) unverändert

(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter als der Dienstnehmer vom Vertrage zurücktreten.

(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als der Dienstnehmer vom Vertrag zurücktreten.

§ 31. (1) …

§ 31. (1) unverändert

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) …

(3) unverändert

§ 42. (1) bis (10) …

§ 42. (1) bis (10) unverändert

 

(11) Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

§ 7. (1) bis (6) …

§ 7. (1) bis (6) unverändert

(6a) Als Forderung im Konkurs oder Ausgleich kann der Unverfallbarkeitsbetrag ohne betragliche Beschränkung ausbezahlt werden.

(6a) Als Forderung im Insolvenzverfahren kann der Unverfallbarkeitsbetrag ohne betragliche Beschränkung ausbezahlt werden.

(7) …

(7) unverändert

§ 11. (1) Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach § 211 Abs. 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. Die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Ausgleichsverfahren insoweit bevorrechtete Forderungen (§ 23 Abs. 1 der Ausgleichsordnung), als sie durch nach Satz 1 vorgeschriebene Wertpapiere zu decken oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese Zwecke tatsächlich vorhanden sind.

§ 11. (1) Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach § 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400,  unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

Artikel VI (1) …

Artikel VI (1) unverändert

           1. bis 9. …

           1. bis 9. unverändert

 

         10. Die §§ 7 Abs. 6a und 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Artikel 11

Änderung des Schauspielergesetzes

Konkurs des Unternehmers

Insolvenzverfahren des Unternehmers

§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Konkursordnung mit der Maßgabe, daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.

§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.

§ 42. (1) …

§ 42. (1) unverändert

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitgliede zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrag zurückgetreten ist.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter oder der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) …

(3) unverändert

§ 53. (1) bis (6) …

§ 53. (1) bis (6) unverändert

 

(7) Die §§ 34 und 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

§ 7a. Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

§ 7a. Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

§ 14. (1) bis (11) …

§ 14. (1) bis (11) unverändert

 

(12) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes

§ 15g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

§ 15g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

§ 40. (1) bis (16) …

§ 40. (1) bis (16) unverändert

 

(17) § 15g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 5. (1) ….

§ 5. (1) unverändert

           1. bis 5. …

           1. bis 5. unverändert

           6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           7. bis 14. …

           7. bis 14. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 28a. (1) bis (3) …

§ 28a. (1) bis (3) unverändert

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. unverändert

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 82. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

§ 82. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 93a. (1) bis (5) …

§ 93a. (1) bis (5) unverändert

(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 147 Abs. 1 IO mit der Maßgabe, dass an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlussfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) unverändert

§ 107. (1) bis (67) ….

§ 107. (1) bis (67) unverändert

 

(68) § 5 Abs. 1 Z 6, § 28a Abs. 3 Z 1, § 82 Abs. 1 und § 93a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 15

Änderung des Börsegesetzes 1989

§ 3. (1) …

§ 3. (1) unverändert

           1. bis 6. …

           1. bis 6. unverändert

           7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, , in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

           7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, , in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

           8. bis 16. …

           8. bis 16. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 33. (1) bis (2) …

§ 33. (1) bis (2) unverändert

1. bis 3. …

1. bis 3. unverändert

           4. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;

           4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;

           5. …

           5. unverändert

§ 43. (1) …

§ 43. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;

           4. über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;

           5. bis 6. …

           5. bis 6. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 44. (1) bis (2) …

§ 44. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;

           3. wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;

           4. …

           4. unverändert

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 102. (1) bis (29) …

§ 102. (1) bis (29) unverändert

 

(30) § 3 Abs. 1 Z 7, § 33 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 1 Z 4 und § 44 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich

Artikel 3. (1) bis (5) …

Artikel 3. (1) bis (5) unverändert

(6) Die Vorschriften der Artikel V und VI der Verordnung vom 10. Dezember 1914 (RGBl. Nr. 337) über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, des Artikels XXIV des Gesetzes vom 6. Juni 1896 (RGBl. Nr. 78), betreffend die Einführung des Gesetzes über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, und des § 171 Abs. 1 der Exekutionsordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in der letztgenannten Vorschrift an Stelle des Regierungskommissärs der Treuhänder tritt.

(6) entfällt

Artikel 9

Artikel 9

§ 2. Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a, Artikel 2 zu § 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a, Artikel 2 zu § 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a, 3, 7 und 8, Artikel 5 zu § 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und Artikel 9 § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

§ 2. (1) Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a, Artikel 2 zu § 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a, Artikel 2 zu § 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a, 3, 7 und 8, Artikel 5 zu § 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und Artikel 9 § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

 

(2) Art. 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) unverändert

(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.

(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) unverändert

(8) Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

(8) Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

(9) Abweichend von § 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten.

entfällt

§ 9.

§ 9. unverändert

           1. bis 8. …

           1. bis 8. unverändert

           9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde;

           9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;

         10. bis 15. …

         10. bis 15. unverändert

§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 51. (1) bis (30) …

§ 51. (1) bis (30) unverändert

 

(31) § 9 Z 9 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

 

(32) § 7 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 23. September 2010 in Kraft. § 7 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.

Artikel 18

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

§ 13. (1) …

§ 13. (1) unverändert

           1. Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

           1. Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

           2. …

           2. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 80. (1) Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

§ 80. (1) Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 108. (1) bis (8) …

§ 108. (1) bis (8) unverändert

 

(9) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert

           1. bis 8. …

           1. bis 8. unverändert

           9. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           9. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

         10. bis 17. …

         10. bis 17. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 49. (1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

§ 49. (1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 79. (1) bis (4) …

§ 79. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 7 Abs. 1 Z 9 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 4. (1) bis (6) …

§ 4. (1) bis (6) unverändert

           1. die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

           1. die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

         1a. bis 7. …

         1a. bis 7. unverändert

(7) bis (11) …

(7) bis (11) unverändert

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) unverändert

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. unverändert

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 56. (1) …

§ 56. (1) unverändert

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

           5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.

           5. soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

Ausschluß des Ausgleichsverfahrens und des Zwangsausgleichs

Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens

§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden.

§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht statt.

§ 119j. (1) bis (5) …

§ 119j. (1) bis (5) unverändert

 

(6) § 4 Abs. 6 Z 1, § 11a Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 5 und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 2. (1) bis (2b) …

§ 2. (1) bis (2b) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

                         - …

                         - unverändert

                         - Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,

                         - Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,

                         - …

                         - unverändert

                         - …

                         - unverändert

                         - …

                         - unverändert

(3) bis (8) …

(3) bis (8) unverändert

§ 36. (1) …

§ 36. (1) unverändert

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

           1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch

           1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),

           2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch

           2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder

           3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).

           3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).

(3) …

(3) unverändert

§ 69. (1) bis (6) …

§ 69. (1) bis (6) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.

unverändert

(7) bis (9) …

(7) bis (9) unverändert

§ 84. (1) …

§ 84. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. …

           3. unverändert

                a) …

                a) unverändert

               b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

               b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

           4. …

           4. unverändert

(2) Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(2) Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

§ 124b. 1. bis 171. …

§ 124b. 1. bis 171. unverändert

 

       172. § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, abgewickelt werden.

 

       173. § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit b und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Juli 2010 eröffnet werden, anzuwenden.

Artikel 23

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

§ 23a. (1) …

§ 23a. (1) unverändert

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

           1. …

           1. unverändert

           2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).

           2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).

           3. …

           3. unverändert

§ 26c. 1. bis 20. …

§ 26c. 1. bis 20. unverändert

 

         21. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2010 ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist § 23a Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, abgewickelt werden.

Artikel 23a

Änderung der Bundesabgabenordnung

§ 14. (1) …

§ 14. (1) unverändert

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157f IO).

§ 323. (1) bis (25) …

§ 323. (1) bis (25) unverändert

 

(26) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 31. Juli 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist § 14 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Juli eröffnet werden, anzuwenden.

3. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) unverändert

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.

(7) …

(7) unverändert

4. Abschnitt

Justiz

Artikel 25

Änderung des Aktiengesetzes

§ 43. Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 39 bis 41) erst nach fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und nur dann verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

§ 43. Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 39 bis 41) erst nach fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und nur dann verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

§ 56. (1) …

§ 56. (1) unverändert

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 78. (1) …

§ 78. (1) unverändert

(2) Wird über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und kündigt der Masseverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(2) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § 25 IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

§ 84. (1) bis (3) …

§ 84. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren seit der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren seit der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Abs. 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht oder der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Abs. 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht oder der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) …

(6) unverändert

§ 101. (1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gläubiger aus.

§ 101. (1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 178. (1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, muß, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihren Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse haben.

§ 178. (1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihren Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse haben.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 187. (1) …

§ 187. (1) unverändert

(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder in einer gesonderten Bekanntmachung gemäß § 18 auf das Recht, Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen, hinzuweisen.

(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder in einer gesonderten Bekanntmachung gemäß § 18 auf das Recht, Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen, hinzuweisen.

(3) …

(3) unverändert

§ 203. (1) …

§ 203. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;

           3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

           4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.

           4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) …

(2) unverändert

§ 204. Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

§ 204. Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

§ 205. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

§ 205. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) …

(2) unverändert

§ 215. (1) …

§ 215. (1) unverändert

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsausgleichs (§ 157 Konkursordnung) oder mangels Teilnahme oder Vermögens (§ 166 Konkursordnung) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 Konkursordnung) aufgehoben worden ist.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden ist.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 225m. (1) bis (5) …

§ 225m. (1) bis (5) unverändert

(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.

(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Gutachtens gemäß § 225g Abs. 1 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.

§ 226. (1) …

§ 226. (1) unverändert

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(3) …

(3) unverändert

§ 262. (1) bis (20) …

§ 262. (1) bis (20) unverändert

 

(21) Die §§ 43, 56 Abs. 2, 78 Abs. 2, 84 Abs. 4 und 5, 101 Abs. 1, 178 Abs. 1, 187 Abs. 2, 203 Abs. 1 Z 3 und 4, 204, 205 Abs. 1, 215 Abs. 2, 225m Abs. 6 und 226 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 215 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde. § 225m Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht eingelangt ist. § 225m Abs. 6 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Gutachten gemäß § 225g Abs. 1 nach dem 31. Juli 2010 erstattet wurde.

Artikel 26

Änderung des ABGB

§ 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.

§ 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, dass die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.

§ 1024. Verfällt der Machtgeber in Concurs; so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Concurses im Nahmen des Concurs-Schuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Eben so erklärt die Verhängung des Concurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die ertheilte Vollmacht für aufgehoben.

§ 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.

Konkurs

Insolvenzverfahren

§ 1161. Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Konkursordnung.

§ 1161. Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.

§ 1356. Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.

§ 1356. Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.

§ 1409a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.

§ 1409a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.

§ 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Concurs-Masse die Compensation Statt finde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.

§ 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Kompensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.

Artikel 27

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) unverändert

(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Konkurses oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluss gefasst oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

§ 98. (1) bis (2) …

§ 98. (1) bis (2) unverändert

 

(23) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 28

Änderung des Außerstreitgesetzes

§ 25. (1) …

§ 25. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Konkursordnung dies vorsehen;

           4. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;

           5. …

           5. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 154. (1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde.

§ 154. (1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) …

(2) unverändert

 

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 207g. Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 29

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Parteien können im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan A oder nach Ratenplan B (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 2) vereinbaren. Bei Zahlung nach Ratenplan A hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung eines der in § 8 Abs. 3 genannten Rechtsträgers beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Diese Zusatzsicherheit muss alle vermögenswerten Nachteile sichern, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erwachsen. Ihre Höhe muss mindestens 10 vom Hundert des vom Erwerber zu entrichtenden Preises betragen.

(4) Die Parteien können im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan A oder nach Ratenplan B (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 2) vereinbaren. Bei Zahlung nach Ratenplan A hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung eines der in § 8 Abs. 3 genannten Rechtsträgers beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Diese Zusatzsicherheit muss alle vermögenswerten Nachteile sichern, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erwachsen. Ihre Höhe muss mindestens 10 vom Hundert des vom Erwerber zu entrichtenden Preises betragen.

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) über die nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sicherung (§ 7) einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers sowie

                a) über die nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sicherung (§ 7) einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers sowie

               b) …

               b) unverändert

           2. bis 4. …

           2. bis 4. unverändert

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

§ 16. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB.

§ 16. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB.

§ 18. (1) bis (6) …

§ 18. (1) bis (6) unverändert

 

(7) Die §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 30

Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

§ 14. (1) Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben wird, soweit der Rückzahlungsanspruch die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde. Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten. Dasselbe gilt, wenn sich der Gesellschafter durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise Befriedigung verschafft.

§ 14. (1) Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde. Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten. Dasselbe gilt, wenn sich der Gesellschafter durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise Befriedigung verschafft.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 15. (1) Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben wird, soweit der Regressanspruch die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt. Dennoch geleistete Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.

§ 15. (1) Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt. Dennoch geleistete Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.

 

(2) Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 31

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Artikel VII

aufgehoben

Die Vorschriften der Concursordnung über die Gerichtsbarkeit im Concurse und insbesondere die Bestimmungen darüber, inwiefern Klagen beim Concursgerichte zu erheben sind, inwieweit die Zuständigkeit des Concursgerichtes eine ausschließliche ist und in welchen Fällen ein durch die Concurseröffnung unterbrochenes anhängiges Verfahren bei dem Concursgerichte wieder aufzunehmen ist, bleiben in Wirksamkeit.

aufgehoben

Artikel 32

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

§ 13. (1) Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

§ 13. (1) Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(2) …

(2) unverändert

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.

 

(2) § 13 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 33

Änderung der Exekutionsordnung

§ 1.

§ 1. unverändert

           1. bis 6. …

           1. bis 6. unverändert

           7. die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 der Konkursordnung oder § 54 der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;

           7. die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;

           8. bis 17. …

           8. bis 17. unverändert

Artikel 34

Änderung des Firmenbuchgesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) unverändert

           1. bis 13. …

           1. bis 13. unverändert

         14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

         14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs. 1 IO;

       14a. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;

aufgehoben

         15. bis 16. …

         15. bis 16. unverändert

(2) …

(2) unverändert

Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse

Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird.

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) …

(2) unverändert

§ 43. (1) bis (5) …

§ 43. (1) bis (5) unverändert

 

(6) § 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Artikel 35

Änderung des GmbH-Gesetzes

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. nach dem Zeitpunkte, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.

           2. nach dem Zeitpunkte, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) unverändert

§ 84. (1) …

§ 84. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. durch Eröffnung des Konkurses;

           4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;

           5. bis 6. …

           5. bis 6. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 127. (1) bis (8) …

§ 127. (1) bis (8) unverändert

 

(9) Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 36

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 59. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Concurs- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

§ 59. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Insolvenz- und Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Akte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

§ 88. Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Concursverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

§ 88. Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

Artikel 37

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

§ 20.

§ 20. unverändert

                a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters, des Eintritts der Volljährigkeit, der Konkurseröffnung oder

                a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, dass, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

               b) ...

               b) unverändert

§ 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung.

§ 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung.

§ 56. (1) bis (2) …

§ 56. (1) bis (2) unverändert

(3) Verfällt der Eigentümer der Liegenschaft oder der Hypothekargläubiger vor der Überreichung des Eintragungsgesuches in Konkurs, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.

(3) Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuches ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu beurteilen.

Artikel 38

Änderung des Handelsvertretergesetzes

§ 22. (1) bis (2) …

§ 22. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

           5. wenn über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet wird.

           5. wenn über das Vermögen des Handelsvertreters das Konkursverfahren eröffnet wird.

(3) …

(3) unverändert

§ 26. (1) Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.

§ 26. (1) Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.

(2) Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

(2) Wird das Vertragsverhältnis durch die Eröffnung des Konkursverfahrens vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

§ 26c. (1) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer aus gerechtfertigten Gründen den Versicherungsvertrag beendet oder die Versicherungsprämie betragsmäßig herabsetzt, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Anspruch auf Folgeprovision entsprechend. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 26c. (1) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer aus gerechtfertigten Gründen den Versicherungsvertrag beendet oder die Versicherungsprämie betragsmäßig herabsetzt, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Anspruch auf Folgeprovision entsprechend.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 29. (1) bis (4) …

§ 29. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.

Artikel 39

Änderung der Jurisdiktionsnorm

§ 41. (1) bis (2) …

§ 41. (1) bis (2) unverändert

(3) In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung des Concurses hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.

(3) In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Exekutionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern.

§ 44. (1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.

§ 44. (1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Insolvenzverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Artikel 40

Änderung des Maklergesetzes

§ 31a. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

§ 31a. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

Artikel 41

Änderung der Notariatsordnung

§ 19. (1) …

§ 19. (1) unverändert

                a) bis c) …

                a) bis c) unverändert

               d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

               d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

                e) bis i) …

                e) bis i) unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 140f. (1) bis (4) …

§ 140f. (1) bis (4) unverändert

                a) bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Konkursgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und

                a) bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und

               b) …

               b) unverändert

(5) bis (6) …

(5) bis (6) unverändert

Artikel 42

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

§ 35. (1) …

§ 35. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. über das Vermögen der Privatstiftung der Konkurs eröffnet worden ist;

           2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;

           3. der Beschluß, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt hat;

           3. der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;

           4. bis 5. …

           4. bis 5. unverändert

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

Artikel 43

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 10a. (1) …

§ 10a. (1) unverändert

(2) Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Ausgleichs- oder Masseverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.

(2) Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Insolvenzverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) unverändert

§ 34. (1) …

§ 34. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

           5. bis 6. …

           5. bis 6. unverändert

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

Artikel 44

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Tarifpost 1

Tarifpost 1

IV: im Konkurs- und Ausgleichsverfahren

IV: im Insolvenzverfahren

Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

unverändert

Tarifpost 2

Tarifpost 2

I: …

I: unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

           4. im Insolvenzverfahren:

       …

       unverändert

II: …

II: unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

           4. im Insolvenzverfahren:

unverändert

Tarifpost 3A

Tarifpost 3A

I: …

I: unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

           4. im Insolvenzverfahren:

                a) Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;

                a) Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung;

               b) …

               b) unverändert

           5. …

           5. unverändert

Artikel 45

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Artikel 4a. (1) …

Artikel 4a. (1) unverändert

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Auf den Nachweis der Vorlegung sind die Vorschriften des Art. 40 anzuwenden.

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Auf den Nachweis der Vorlegung sind die Vorschriften des Art. 40 anzuwenden.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Artikel 46

Änderung des Spaltungsgesetzes

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) unverändert

(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(5) …

(5) unverändert

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) unverändert

 

(4) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuches

Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren.

Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren

§ 160. (1) …

§ 160. (1) unverändert

           1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehend Einfluss im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu erlangen;

           1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehend Einfluss im Insolvenzverfahren zu erlangen;

           2. ...

           2. unverändert

           3. ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.

           3. ein Gläubiger, der für die Zustimmung zum Abschluss eines Sanierungsplans ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.

(2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

(2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

Artikel 48

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

§ 31. (1) …

§ 31. (1) unverändert

(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.

(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions- oder Insolvenzverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

Artikel 49

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

§ 34. (1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

§ 34. (1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

(5) Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.

(5) Im Falle eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 31 Anwendung.

§ 38. (1) bis (4) …

§ 38. (1) bis (4) unverändert

(5) Wird ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

(5) Wird ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

(5a) bis (6) …

(5a) bis (6) unverändert

§ 131.

§ 131. unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;

           3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

           4. …

           4. unverändert

           5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;

           5. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

           6. …

           6. unverändert

§ 136. (1) …

§ 136. (1) unverändert

(2) Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

(2) Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

§ 141. (1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.

§ 141. (1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.

(2) …

(2) unverändert

(3) Im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

(3) Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

§ 143. (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

§ 143. (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 144. (1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsausgleichs aufgehoben oder auf Antrag der Gemeinschuldnerin eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

§ 144. (1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) …

(2) unverändert

§ 145. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

§ 145. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben.

§ 146. (1) bis (2) …

§ 146. (1) bis (2) unverändert

(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt der Masseverwalter an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.

§ 171. (1) …

§ 171. (1) unverändert

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 aus.

§ 187. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen.

§ 187. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens das Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.

(2) Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

Anfechtung im Konkurs

Anfechtung im Insolvenzverfahren

§ 188. (1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß vom Masseverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.

§ 188. (1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlass vom Masse- oder Sanierungsverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlass unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind.

(3) …

(3) unverändert

§ 370. (1)  …

§ 370. (1) unverändert

           1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;

           1. wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;

           2. …

           2. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 888. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherten auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer sich wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern befriedigen.

§ 888. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Insolvenzmasse des Versicherten auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer sich wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern befriedigen.

§ 889. (1) Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitze der Police befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherten leistet, oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das im § 888 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.

§ 889. (1) Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitze der Polizze befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Insolvenzmasse des Versicherten leistet, oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das im § 888 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.

(2) …

(2) unverändert

§ 906. (1) bis (1) …

§ 906. (1) bis (19) unverändert

 

(20) Die §§ 34 Abs. 1 und Abs. 5, 38 Abs. 5, 131 Z 3 und 5, 136 Abs. 2, 141 Abs. 1 und 3, 143 Abs. 1, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 3, 171 Abs. 2, 187 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 188, § 188 Abs.1 und 2 sowie §§ 370 Abs. 1, 888 und 889 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde.

Artikel 50

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen nicht anzuwenden.

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) unverändert

(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluß hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 KO sowie über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen zu enthalten. Je eine Ausfertigung ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung, ausgenommen § 172 Abs. 3 Satz 4, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung, ausgenommen § 253 Abs. 3 Satz 5, sowie die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 18. Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

§ 18. Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

§ 20. (1) …

§ 20. (1) unverändert

(2) Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorganisationsmaßnahmen können nach §§ 28, 30 und 31 KO nur auf Grund von Umständen angefochten werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies voraus, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligung eines anderen Gläubigers bzw. seine Begünstigung und die entsprechende Absicht des Gemeinschuldners bzw. die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.

(2) Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorganisationsmaßnahmen können nach §§ 28, 30 und 31 KO nur auf Grund von Umständen angefochten werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies voraus, dass der Anfechtungsgegner die Benachteiligung eines anderen Gläubigers bzw. seine Begünstigung und die entsprechende Absicht des Schuldners bzw. die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.

(3) …

(3) unverändert

§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag

§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 28. (1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masseverwalter für die Konkursmasse geltend gemacht werden.

§ 28. (1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masseverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) …

(2) unverändert

§ 30. (1) bis (2) …

§ 30. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 51

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Konkurs und Ausgleich.

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird gegen den Werknutzungsberechtigten das Ausgleichsverfahren oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Ausgleichsordnung und der Konkursordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses übergeben hat.

§ 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird über das Vermögen des Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeben hat.

(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder Masseverwalters hat der Ausgleichs- oder Konkurskommissär eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann

(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.

Artikel 52

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

§ 24. (1) bis (2) …

§ 24. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

           4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

           5. bis 6. …

           5. bis 6. unverändert

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

§ 33. (1) bis (7) …

§ 33. (1) bis (7) unverändert

 

(8) Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 53

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

§ 14. (1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

§ 14. (1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(2) …

(2) unverändert

§ 43. (1) bis (4) …

§ 43. (1) bis (4) unverändert

(5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO.

(5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO.

§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 157. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

§ 157. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

§ 177. (1) Wird auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Konkursmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.

§ 177. (1) Wird auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.

(2) …

(2) unverändert

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monates erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder der Konkurs eröffnet worden ist.

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monates erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

§ 191c. (1) bis (9) …

§ 191c. (1) bis (9) unverändert

 

(10) §§ 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Artikel 54

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

§ 15. ...

§ 15. unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. Ermittlungen in einem Konkurseröffnungsverfahren 4,50 Euro.

           2. Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.

Artikel 55

Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 43. (1) bis (2) …

Artikel 43. (1) bis (2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

           2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

           3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

           3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

Artikel 44. (1) bis (5) …

Artikel 44. (1) bis (5) unverändert

(6) Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder über die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich oder in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitung ist der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuhalten.

(6) Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder ist über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder über die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die Vorlage der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im amtlichen Kundmachungsorgan, insbesondere eines Ausdrucks aus der Insolvenzdatei, ist der Vorlage des gerichtlichen Beschlusses gleichzuhalten.

Artikel 56

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) unverändert

(3) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unter der selben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halbem Mindestanteil (§ 44 KO). Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.

(3) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unter der selben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halbem Mindestanteil (§ 44 KO). Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

§ 14. (1) bis (5) …

§ 14. (1) bis (5) unverändert

           1. Die Partner können durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Abs. 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen den Nachlass des Verstorbenen geltend zu machen. Der Begünstigte hat im Fall eines Nachlasskonkurses das Recht auf Aussonderung des halben Mindestanteils (§ 44 KO), sofern Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der Begünstigte hat für die Übereignung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil den Übernahmspreis nach Abs. 2 an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen; wenn beim Begünstigten aber die in Abs. 3 erster Satz genannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen, gilt für ihn Abs. 3; für die Erlassung der Zahlungspflicht des Begünstigten durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall gilt Abs. 4.

           1. Die Partner können durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Abs. 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen den Nachlass des Verstorbenen geltend zu machen. Der Begünstigte hat im Fall einer Nachlassinsolvenz das Recht auf Aussonderung des halben Mindestanteils (§ 44 KO), sofern Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der Begünstigte hat für die Übereignung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil den Übernahmspreis nach Abs. 2 an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen; wenn beim Begünstigten aber die in Abs. 3 erster Satz genannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen, gilt für ihn Abs. 3; für die Erlassung der Zahlungspflicht des Begünstigten durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall gilt Abs. 4.

           2. …

           2. unverändert

(6) …

(6) unverändert

§ 41. (1) …

§ 41. (1) unverändert

(2) Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

(2) Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

§ 44. Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

§ 44. Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Artikel 57

Änderung der Zivilprozessordnung

Concurseröffnung.

Insolvenzeröffnung

§ 159. Inwiefern bei Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Concursordnung bestimmt.

§ 159. Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

§ 373. (1) …

§ 373. (1) unverändert

(2) Ist eine Concursmasse Processpartei, so kann das Gericht die Vernehmung des Verwalters der Concursmasse oder des Gemeinschuldners oder beider anordnen.

(2) Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 555. (1) bis (2) …

§ 555. (1) bis (2) unverändert

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Art. 44 Abs. 6 Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.

Artikel 58

Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

 

Bundesgesetz über insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG)

§ 1. (1) Ist über das Vermögen einer Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.

§ 1. (1) Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.

(2) Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§§ 55, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.

§ 2. Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (§ 105 K. O.) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (§ 46, Z. 1, K. O.) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.

§ 2. Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (§ 105 IO) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Z 1 IO) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.

§ 3. (1) …

§ 3. (1) unverändert

(2) Reichen die in Absatz 1 bezeichneten Beträge zur Deckung des Abganges nicht aus, so sind die Genossenschafter zur Leistung von Nachschüssen, nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (§§ 2, 53 und 76 (Anm.: richtig: § 79) Gen. G.), und zwar nach dem Verhältnisse der Geschäftsanteile heranzuziehen, wenn das Statut keine andere Verteilung des Verlustes verordnet.

(2) Reichen die in Absatz 1 bezeichneten Beträge zur Deckung des Abganges nicht aus, so sind die Genossenschafter zur Leistung von Nachschüssen, nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (§§ 2, 53 und 79 GenG), und zwar nach dem Verhältnisse der Geschäftsanteile heranzuziehen, wenn das Statut keine andere Verteilung des Verlustes verordnet.

(3) …

(3) unverändert

(4) Hat ein vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter auf Grund der mit ihm nach dem Ausscheiden gepflogenen Auseinandersetzung (§§ 55, Absatz 2, 76 (Anm.: richtig: § 79) Gen. G.) einen Beitrag zur Deckung eines Verlustes der Genossenschaft geleistet, so ist dieser Betrag auf den von ihm zu zahlenden Nachschuß anzurechnen.

(4) Hat ein vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter auf Grund der mit ihm nach dem Ausscheiden gepflogenen Auseinandersetzung (§§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG) einen Beitrag zur Deckung eines Verlustes der Genossenschaft geleistet, so ist dieser Betrag auf den von ihm zu zahlenden Nachschuss anzurechnen.

§ 6. (1) Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung durch eine Kundmachung zu verlautbaren, daß die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anbringen können. Zugleich ist die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.

§ 6. (1) Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen, dass die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerung anbringen können. Zugleich ist die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.

(2) Die Kundmachung ist in der für die genossenschaftlichen Bekanntmachungen bestimmten Form, nach Ermessen des Konkursgerichts auch in sonst geeigneter Weise zu veröffentlichen und nach dieser Veröffentlichung durch Anschlag bei Gericht zu verlautbaren. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft, der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle in Anspruch genommenen Genossenschafter sind überdies unmittelbar zu benachrichtigen.

(2) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft, der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle in Anspruch genommenen Genossenschafter sind überdies unmittelbar zu benachrichtigen.

(3) Die rechtliche Folge der Benachrichtigung tritt durch den Anschlag bei Gericht ein.

entfällt

§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert

(2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (§ 173, Absatz 5, K. O.) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.

(2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluss des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (§ 254 Abs. 5 IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.

(3) …

(3) unverändert

§ 8. (1) …

§ 8. (1) unverändert

(2) In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbaren ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.

(2) In dem Beschluss über die Genehmigung, der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, dass die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.

(3) Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des vierzehnten Tages, vom Anschlage bei Gericht an, vollstreckbar.

(3) Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des 14. Tages, von der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.

§ 9. (1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (§ 176 K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (§ 6) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.

§ 9. (1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.

(2) Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.

entfällt

(3) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.

(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§ 72 Abs. 2 und § 166 Abs. 2 KO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.

(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 71 und 123a IO) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.

§ 17. Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 2 Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

§ 17. Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 169 IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

§ 18. (1) bis (2) …

§ 18. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die §§ 1, 2,  3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 58a

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

§ 9. Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

§ 9. Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

Eröffnung des Konkursverfahrens

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Konkurseröffnung zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

Artikel V

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

(1) bis (1a) …

(1) bis (1a) unverändert

 

(1b) § 9 und § 12 des Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

5. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 59

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 13. (1) bis (2)…

§ 13. (1) bis (3) unverändert

           1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

           1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

           2. …

           2. unverändert

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5) bis (7)

(5) bis (7) unverändert

§ 26. (1) bis (2) …

§ 26. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

§ 41. (1) …

§ 41. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. der Konkursmasse;

           4. der Insolvenzmasse;

           5. …

           5. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.

(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.

§ 42. (1) bis (2)  …

§ 42. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

           5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder

           5. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

           6. …

           6. unverändert

§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses.

§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

§ 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

§ 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

§ 86. (1) bis (2) …

§ 86. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.

(3) Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.

§ 87. (1) bis (6) …

§ 87. (1) bis (6) …

(7) Das Konkursgericht hat im Falle des Abs. 1 Z 2 die zuständige Behörde vom Vorliegen des Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.

(7) Das Insolvenzgericht hat im Falle des Abs. 1 Z 2 die zuständige Behörde vom Vorliegen des Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.

§ 376. 3. bis 34. …

§ 376. 3. bis 34. unverändert

       34c. (Ausgleichsvermittler:)

34c. (Ausgleichsvermittler:)

(1) …

(1) unverändert

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.

(3) und (4) …

(3) und (4) unverändert

(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.

(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO) nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.

(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.

(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.

(7) …

(7) unverändert

         39. bis 49. …

         39. bis 49. unverändert

§ 382. (1) bis (43) …

§ 382. (1) bis (43) unverändert

 

(44) § 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c

Artikel 60

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

§ 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

§ 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet orden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

§ 80. (1) …

§ 80. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder

           4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

           5. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder

           5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder

           6. …

           6. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 97. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

§ 97. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(2) § 9 und § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 61

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

§ 73. (1) bis (4) ….

§ 73. (1) bis (4) unverändert

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

           2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(8) bis (9) …

(8) bis (9) unverändert

§ 150. (1) bis (3) …

§ 150. (1) bis (3) unverändert

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

 

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 62

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

§ 99. (1) …

§ 99. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder

           4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

           5. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder

           5.  bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder

           6. …

           6. unverändert

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 158. (1) …

§ 158. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

           2. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 227. (1) bis (5) …

§ 227. (1) bis (5) unverändert

 

(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

Artikel 63

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) unverändert

(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

           1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,

           1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder

           2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,

           2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder

           3. über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,

           3. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder

           4. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,

           4. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oder

           5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,

           5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder

           6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

           6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

§ 17. (1) …

§ 17. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,

           4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,

           5. wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder

           5. wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder

           6. …

           6. unverändert

(2) bis (10) …

(2) bis (10) unverändert

§ 33. (1) bis (2) …

§ 33. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

           3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 34. (1) bis (2) …

§ 34. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

           3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 41. (1) bis (4) …

§ 41. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

6. Abschnitt

Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

§ 5. (1) …

§ 5. (1) unverändert

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

§ 44. (1) bis (1c) …

§ 44. (1) bis (1c) unverändert

 

(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert