839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (772 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie

über die Regierungsvorlage (685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

Aus den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage in 772 der Beilagen:

Sozial hinreichend integrierte Personen, die eine voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigende Strafzeit zu verbüßen haben, sollen diese zur Gänze (so genannte „Frontdoor-Variante“) oder teilweise (so genannte „Backdoor-Variante“) in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest absolvieren können. Auch für den Vollzug der Untersuchungshaft soll diese Form der Anhaltung eine Alternative bieten.

Durch Änderungen des StVG, der StPO 1975 und des BewHG soll der elektronisch überwachte Hausarrest als „Haft anderer Art“ für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt werden.

Elektronisch überwachter Hausarrest soll den Vollzug in der Anstalt im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten ersetzen können, wobei der Rechtsbrecher seine Wohnung grundsätzlich nur für Zwecke seiner (der Resozialisierung dienenden) Beschäftigung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe verlassen dürfen soll. Er soll durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwacht und soweit betreut werden, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Für den Bereich der Untersuchungshaft ergeben sich Besonderheiten wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

Während das Gericht im Bereich der Untersuchungshaft ohnehin die Entscheidungskompetenz haben soll, soll es im Bereich des Strafvollzugs in die – an sich dem Anstaltsleiter zukommende – Entscheidung über die Vollzugsform insoweit eingebunden werden, als es im Urteil aussprechen können soll, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest längstens für drei Monate bzw. bis zum rechnerisch frühestmöglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung nicht zulässig ist.

Der vorliegende Entwurf versteht sich als Umsetzung der Erfahrungen aus Modellversuchen. Der erste Modellversuch in Österreich fand 2006/2007 statt. Die Ausgangssituation für das zweite Modellprojekt war das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, mit welchem die elektronische Aufsicht als Maßnahme zur Verhinderung eines Missbrauchs von Vollzugslockerungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde.

In einem regional beschränkten Projektechtbetrieb wurde 2008 ein reines Vollzugsmodell in zwei Justizanstalten, das sich auf den Strafvollzug in gelockerter Form beschränkte, durchgeführt. Der Projektverlauf wurde äußerst positiv bewertet.

Das Ergebnis dieser Erfahrungen und der internationale Vergleich (im europäischen Raum vor allem Belgien, England und Schottland, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Schweden und Schweiz) mündeten schließlich in den vorliegenden Gesetzesentwurf.

Überdies erscheint diese andere Art der Haft auch für den Bereich der Untersuchungshaft einen Vollzug außerhalb der Anstalt und unter weitgehender Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auf das soziale Leben des Betroffenen, jedoch unter voller Wahrung des Sicherungszweckes der Untersuchungshaft einsetzbar.

Als Inkrafttretenszeitpunkt soll der 1. September 2010 festgelegt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ausstattung der Justizanstalten mit geeigneten Mitteln der elektronischen Aufsicht sichergestellt werden kann.

Grundsatz soll sein, dass durch die elektronische Überwachung die Anwesenheit des Betroffenen in seiner Unterkunft technisch überwacht wird. In der Wohnung wird eine stationäre Einheit installiert, die mittels GSM bzw. Festnetz (wenn kein stabiles GSM-Netz vorhanden ist) ständig mit einem Server verbunden ist. Dieses Basisgerät kommuniziert mittels Radio Frequency (RF) mit einem am Fußgelenk des Betroffenen angebrachten Kunststoffband. Die RF-Reichweite kann auf verschiedene Entfernungen (Bewegungsradien) zur Basisstation eingestellt werden, sodass registriert wird wann sich die Person in welcher Entfernung zum Gerät aufhält. Sowohl Basisgerät als auch Fußgelenksband lösen bei Manipulation (z.B. Versuch das Band zu entfernen oder das Gerät vom ursprünglichen Aufstellungsort wegzubewegen) Alarm aus. Die Fußbänder sind stoß- und wasserdicht; sie sind unter herkömmlicher Kleidung (Socken, Hose) nicht sichtbar. Das Basisgerät kann zusätzlich mit Stimm-, Gesichts- und Alkoholkontrolle ergänzt werden, sodass im Bedarfsfall eine sehr engmaschige Kontrolle ermöglicht bzw. Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Löst das Gerät Alarm aus, wird dieser sofort an die zuständige Justizanstalt weitergeleitet und die Justizwachebeamten halten Nachschau bzw. eine polizeiliche Fahndung wird ausgelöst. Ein Missbrauch des elektronisch überwachten Hausarrests soll (jedenfalls) zur Folge haben, dass die (weitere) Haft in der Justizanstalt zu verbringen ist.

Elektronisch überwachter Hausarrest soll als Haft besonderer Art nicht zum Ruhen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche führen.

Aus den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage in 685 der Beilagen:

Die Praxis der Kriminalitätsbekämpfung hat gezeigt, dass die Instrumente der Strafverfolgung vor allem bei ausländischen Beschuldigten (insbes. bei reisenden Tätergruppen) oft nicht ausreichend sind. Im Regierungsprogramm für die XXIV. GP ist daher der Auftrag enthalten, die bestehenden Eingriffsmöglichkeiten u.a. um solche der Einhebung einer strafprozessualen Sicherheitsleistung zu ergänzen, die in einer erleichterten Form einer Verwertung zugeführt werden soll. Die solcherart erlangte Sicherheitsleistung soll insbesondere die Durchführung des Verfahrens sicherstellen und der Abdeckung der Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers dienen.

Ein erster Vorschlag zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde im Zuge des Ministerialentwurfs 82/ME XXIV. GP bereits einer allgemeinen Begutachtung unterzogen. Dabei hat sich herausgestellt, dass eine Beschränkung auf nicht im Inland wohnhafte Bürger möglicher Weise in Konflikt mit einschlägigem EU- Recht geraten könnte.

Es soll daher in der nunmehrigen Fassung nur darauf abgestellt werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen ist. Dadurch soll auch ein Beitrag zur höheren Verfahrenseffizienz geleistet werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständlichen Regierungsvorlagen in seiner Sitzung am 01. Juli 2010 in Verhandlung genommen. Vor Eingang in die Debatte beschloss der Justizausschuss einstimmig, der Debatte und Abstimmung die Regierungsvorlage 772 der Beilagen zugrunde zu legen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Ewald Stadler, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Johannes Jarolim, Sonja Ablinger, Mag. Gisela Wurm, Mag. Karin Hakl, Christian Lausch, Mag. Johann Maier und Dr. Walter Rosenkranz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung):

Allgemeines:

Zur Vermeidung einer mehrfachen Änderung soll die Regierungsvorlage betreffend
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (685 d.B.), in den gegenständlichen Entwurf eingearbeitet werden. Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen soll die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 172a StPO) zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens eingeführt werden. Die weiteren Änderungen betreffen die Bestimmungen der StPO über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz, die den Regelungen der ZPO angepasst und vereinfacht werden sollen (§§ 153 und 172 StPO).

Zu Z 1 lit. a, 2 lit. b und 3 (§§ 153 Abs. 3, 172 Abs. 2 und 172a):

Gemäß § 172a StPO soll es zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens zulässig sein, einem einer bestimmten Straftat dringend verdächtigen Beschuldigten, die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung aufzutragen (Abs. 1), wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen oder das Verfahren sonst wesentlich erschwert werde.

Die Sicherheitsleistung soll von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen sein. Die Kriminalpolizei soll auch ermächtigt werden, Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt, soweit der Beschuldigte die ihm aufgetragene Sicherheit nicht unverzüglich in barem Geld ausfolgt (§ 172a Abs. 2 StPO). Gegenüber den Erläuterungen zur RV 685 d.B ist hier zur Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich deren Zuständigkeit als in Vollziehung der Gesetze tätigen Organs der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG) auch aus einem Vergleich mit ihrer Zuständigkeit zur Anordnung einer Sicherstellung aus Beweisgründen rechtfertigt; gerichtliche Kontrolle kann im Wege eines Einspruchs (§ 106 StPO) aktiviert werden.

Die Sicherheit soll frei werden, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist (siehe zu diesem Begriff auch § 181 Abs. 2 StPO); im Fall der Verurteilung des Angeklagten zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe jedoch erst, sobald die Strafe vollzogen ist. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte sollen aber auch dann frei werden, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht (§ 172a Abs. 3 StPO). Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe, soll die Sicherheit vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären sein (§ 172a Abs. 4 StPO).

Aus Anlass dieser Änderung soll der Wortlaut des § 153 Abs. 3 StPO über die Voraussetzungen einer Vorführung des Beschuldigten durch die Kriminalpolizei an jene der Festnahme aus eigener Macht der Kriminalpolizei angeglichen werden (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO).

Die Änderung im § 172 Abs. 2 StPO stellt sich als Folgeänderung für die Fälle dar, in denen die Kriminalpolizei einen Beschuldigten festgenommen hat und gegen Leistung einer Sicherheit wieder frei lässt.

Zu Z 1 lit. b und 2 lit. a (§§ 153 Abs. 4 und 172 Abs. 1 StPO):

Die Bestimmungen über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz sollen vereinfacht werden; so soll durch die vorgeschlagene Änderung des § 153 Abs. 4 StPO eine Angleichung an die Bestimmung des § 277 ZPO erfolgen und die Ladung durch das Gericht, vor dem der Zeuge oder Beschuldigte zu erscheinen hat, entfallen. Die Voraussetzung für die Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz des § 172 Abs. 1 StPO hat sich in der Praxis als zu streng herausgestellt, weil selbst im Fall eines z.B. in Feldkirch aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen Beschuldigten die Überstellung nach Wien innerhalb von 48 Stunden grundsätzlich zu bewerkstelligen wäre. Außerdem erscheint es in Anbetracht der Fortentwicklung der Technik der Videokonferenz auch nicht mehr angebracht, diese nur dann einsetzen zu können, wenn eine Überstellung des Beschuldigten in die zuständige Justizanstalt wegen Lebensgefahr nicht möglich wäre. Durch diese Flexibilisierung soll der Aufwand von Kriminalpolizei und Justizwache für die Bereitstellung der Überstellungsressourcen vermindert werden.

 Zu Z 4 (§ 173a StPO):

Zur Vorgangsweise nach einem Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest will der Justizausschuss festhalten, dass die Anordnung der Bewährungshilfe in diesem Verfahrensstadium dazu beitragen soll, ein umfassendes Bild von den Lebensverhältnissen des Beschuldigten zu erlangen; insbesondere auch über die Möglichkeiten einer Berufsausübung oder Berufsausbildung und einer Gestaltung des Hausarrest ohne Gefährdung der Haftzwecke unter besonderer Berücksichtigung opferbezogener Faktoren, die sodann auch in der Formulierung bestimmter Weisungen (Bedingungen) zum Ausdruck kommen und durch Gelöbnis bekräftigt werden sollen (etwa Weisung, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen; etc). Ein solch umfassendes Bild bedarf natürlich auch der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der Justizanstalt (Sozialer Dienst) am Standort der Untersuchungshaft und gegebenenfalls auch mit jener Justizanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich der Hausarrest vollzogen werden soll. Als durchaus erwünschter Nebeneffekt dieser Sozialarbeit kann sich auch herausstellen, dass es für die Substituierung der Haftzwecke ausreicht, dem Beschuldigten bestimmte Weisungen zu erteilen, sodass die Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel aufgehoben werden könnte.

Durch die Änderung des § 173a Abs. 3 StPO (Auftrag zur Überstellung in den Hausarrest) will der Justizausschuss klarstellen, dass der Beschuldigte noch für die Dauer der administrativen Tätigkeiten (Einrichtung der Technik) in Haft zu bleiben hat.

Schließlich soll durch den neuen Abs. 5 dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch für die Fälle Vorsorge zu treffen war, in denen ein Beschuldigter verurteilt wird, der sich im Hausarrest befindet; für die Zwecke der Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe soll dieser so behandelt werden, als wäre er auf freiem Fuß. Er soll daher auch gegebenenfalls bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 156b ff. StVG der innerhalb der Frist zum Antritt der Freiheitsstrafe beantragen können, die Strafe durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen zu können.

Zu Artikel 4 bis 7 (Änderungen des ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG):

Die Paragraphenbezeichnungen der Schlussbestimmungen zum ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG sind auf Grund weiterer, gleichzeitig laufender Novellenvorhaben zu ändern.

Ein von den Abgeordneten Mag. Ewald Stadler eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

Zu Art. 1 Z 3 RV und (§ 156b ff StVG)

Der Justizausschuss geht davon aus, dass zufolge der gesetzlichen Kautelen in der Regierungsvorlage die Elektronische Aufsicht für Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben nur in seltenen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist. In allen Fällen sind die Interessen der Opfer und der Generalprävention jedenfalls zu berücksichtigen. 

Der Justizausschuss hält fest, dass bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt die elektronische Aufsicht grundsätzlich nur dann angewendet werden kann, wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich jene Fälle, in welchen eine Prüfung gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG über die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige sonstige Risikofaktoren ergibt, dass es im Sinne der Opfer unbedenklich ist, die Strafe durch Anhaltung in elektronischer Aufsicht im gemeinsamen Haushalt zu vollziehen. Diese Unbedenklichkeit wird nicht schon dann vorliegen, wenn die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ihre Zustimmung erteilen. So wird sie unabhängig davon jedenfalls dann keinesfalls vorliegen, wenn eine durch Gewalt gekennzeichnete Beziehung zwischen dem Insassen und einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegt. Bei der Beurteilung gemäß § 156c Abs 1 StVG wird eine Stellungnahme der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen und die Prüfung in einer für Opfer schonenden Weise vorzunehmen sein. Bestehen die beschriebenen Voraussetzungen nicht, so liegt auch keine geeignete Unterkunft gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit a StVG vor. Die Bestimmungen über die elektronische Aufsicht sind im Einklang mit den Regelungen des 2. Gewaltschutzgesetzes anzuwenden. Die elektronische Aufsicht führt nicht zu einem Zurückgehen hinter das Schutzniveau des 2. Gewaltschutzgesetzes.

In Fällen, in denen eine Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung gemäß § 12 Abs 5 AlVG begonnen hat und während deren Absolvierung entweder eine Strafe oder eine Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest antritt, geht der Justizausschuss davon aus, dass die Nach- oder Umschulung bis zu Ende ohne Entfall der Voraussetzung nach § 7 Abs 3 Z 1 AlVG absolviert werden kann.

Mit dieser Beschlussfassung gilt die Regierungsvorlage in 685 der Beilagen als miterledigt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 07 01

                       Mag. Peter Michael Ikrath                                             Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann