Vorblatt

Probleme:

Finanzstrafgesetz:

Die Umsetzung der Strafprozessreform im Bereich des FinStrG durch die Finanzstraf-Novelle 2005 hat sich in der Praxis als arbeitsaufwendig erwiesen. Finanzstrafrechtliche Verfahren binden sowohl ihrer Dauer als auch dem Aufwand nach ein Ausmaß an Ressourcen, das derzeit nicht in befriedigender Weise abgedeckt werden kann. Dazu kommen praktische Probleme im Sanktionen- und Vollzugsbereich, zum einen begründet durch verschärfte Verhältnisse im Bereich der Wirtschaftskriminalität, zum anderen durch Entwicklungen in Judikatur und Legistik in angrenzenden Rechtsbereichen. Das derzeit geltende Entschädigungsrecht des Finanzstrafgesetzes widerspricht in einzelnen Teilen den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Bankwesengesetz:

Notwendigkeit der Anpassung der Reichweite des Beweisverwertungsverbots an die Änderungen im Finanzstrafgesetz.

 

Ziel:

Finanzstrafgesetz:

Nach einer umfassenden Anpassung des Finanzstrafgesetzes an die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens sollen in einem weiteren Schritt Interessen von Betroffenen gesichert sowie die Treffsicherheit und Effektivität des Finanzstrafrechtes verbessert werden. Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung sollen durch verantwortungsbewusste Erleichterungen erzielt werden.

Eine zeitnahe und rasche Verfahrensabwicklung unter Wahrung der Beschuldigtenrechte soll auch in einer Zeit knapper werdender personeller Ressourcen bei gleichzeitig steigenden rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen durch eine effizientere Verfahrensgestaltung gewährleistet werden. Durch neue Tatbestände, die Sanktionsdefizite schließen, soll die Rechtssicherheit gestärkt werden. Anpassungen an geänderte Rechtslagen müssen getroffen werden.

Bankwesengesetz:

Sicherstellung, dass das Bankgeheimnis nicht als Deckmantel missbraucht werden kann, um schweren Steuerbetrug und daran anschließende Geldwäsche zu verschleiern.

 

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehende Alternativen.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die geplante Novelle ist insgesamt kein finanzieller Mehraufwand zu erwarten. Einsparungen, die sich aufgrund der vorgesehenen Verfahrenserleichterungen ergeben, sowie ein allfälliger geringfügiger Mehraufwand, der sich aus der Anpassung der Entschädigungsbestimmung ergeben könnte, können betragsmäßig nicht abgeschätzt werden.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Durch das Schließen von Sanktionslücken und die Einführung von Abgabenerhöhungen ist ein positiver Effekt auf das Abgabenaufkommen zu erwarten. Aus den neu vorgesehenen Abgabenerhöhungen sind ebenfalls Mehreinnahmen zu erwarten, die aber nicht quantifiziert werden können.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Stärkung des Wirtschaftsstandortes und dessen Attraktivität durch Straffung der Verfahrensabläufe und bessere Gewährleistung der wirtschaftlichen Chancengleichheit.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs für die Änderungen im Finanzstrafgesetz:

Steuergerechtigkeit liegt nur vor, wenn jeder nach seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit behandelt wird. Maßnahmen in diese Richtung greifen nicht ohne ein effektives Finanzstrafrecht. Daher erscheint es in Zeiten größerer Herausforderungen in diesem Bereich erforderlich, das Finanzstrafsystem bei gleich bleibenden Ressourcen in seiner Effizienz zu straffen und Strafbarkeitslücken zu schließen.

Mit den vorliegenden Änderungen des Finanzstrafgesetzes soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

         - Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Für Betroffene stellt die Verfahrensdauer an sich ein belastendes Element dar. Aus diesem Grund sieht die Novelle zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung vor, die einerseits dem Interesse Betroffener an einem effizienten und raschen Finanzstrafsystem, andererseits der Situation der Ressourcenknappheit Rechnung tragen. Zu diesen Maßnahmen gehören die vereinfachte Erkenntnisausfertigung, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlassung von Strafverfügungen ohne vorherige Einleitung in besonderen Fällen, die Möglichkeit einer objektiven Hausdurchsuchungsanordnung, Schaffung eines Kontoauskunftsbescheides an Stelle der Rechtsmittelmöglichkeit gegen einen Einleitungsbescheid, die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen bei Spruchsenat und Gericht und die Erweiterung der Möglichkeit, von einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen. Ebenfalls im Lichte dieser Zwecke werden organisatorische Maßnahmen für das Spruchsenatsverfahren getroffen.

         - Neue bzw. geänderte Tatbestände

Sanktionsdefizite im Bereich illegaler Tabakwarenproduktion sollen durch eine entsprechende Regelung beseitigt werden. Durch strengere Strafdrohungen für bandenmäßige und gewalttätige Tatbegehung sowie durch die Normierung des neuen Tatbestandes „Abgabenbetrug“ sollen Finanzvergehen bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen eine angemessene Sanktionierung finden.

         - Anpassungen an geänderte Rechtslagen

Dazu gehören die Bereinigung der Strafnormen bezüglich nicht mehr in Geltung stehender abgabenrechtlicher Bestimmungen, eine Anpassung der Entschädigungsnormen an die Judikatur des EGMR sowie an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, und die Aufnahme von Strafbestimmungen in das Kommunalsteuergesetz 1993 sowie notwendige Zitatanpassungen.

         - Vollzugsgerechtigkeit

Die Selbstanzeigeregelung soll u.a. im Hinblick auf eine tatsächliche Entrichtung der verkürzten Abgaben klarer gestaltet werden, da das Privileg der Strafaufhebung, das dem letztlich nicht zahlenden, weil in Insolvenz geratenen Selbstanzeigers gegenüber jenem, der sich redlich aber vergeblich um die Entrichtung der geschuldeten Abgaben bemüht, ungerechtfertigt erscheint. Vereinfacht soll die Selbstanzeige in Zukunft dadurch werden, dass hinsichtlich der Behörde, bei der diese eingebracht werden muss, eine größere Flexibilität geschaffen wird.

         - Nachjustierung der Bestimmungen zum gerichtlichen Strafverfahren

Gegenüber der FinStrG-Novelle 2005 waren weitere Anpassungen an die Strafprozessreform wie die Ermöglichung der Zuständigkeitsübertragung an eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde I. Instanz, die Zulässigkeit der Einstellung des Vorverfahrens, wenn nicht die Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens zuständige sind, oder die Zulässigkeit von gekürzten Urteilsausfertigungen im Zusammenhang mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen erforderlich.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs für die Änderungen im Bankwesengesetz:

Entsprechend der Änderung des Vortatenkatalogs zur Geldwäsche durch § 1 Abs. 3 FinStrG sind die behördliche Meldepflicht und das Beweisverwertungsverbot anzupassen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Straf- und Strafverfahrensrecht) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (Art. I):

Schon anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union wurde durch BGBl. 1994/681 der Abgabenbegriff des § 2 (ebenso wie in § 1 Abs. 1 BAO) um unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben erweitert. Der vorliegende Entwurf beabsichtigt eine neuerliche Erweiterung des Abgabenbegriffes um Abgaben, die auf bloß mittelbar geltendem EU-Recht basieren (siehe unten Z 3). Dies soll auch in der Textierung der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 2 (§ 1):

Seit der mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005) in § 38 normierten qualifizierten Abgabenhinterziehung mit einer Freiheitsstrafdrohung von mehr als drei Jahren besteht Unklarheit darüber, ob es sich hierbei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt (vgl. Gapp, RdW 2004/396; Zeder, RdW 2004/396; Plückhahn, RdW 2005/334). Durch den vorgeschlagenen ausdrücklichen Verweis auf § 17 Abs. 1 StGB soll diese Diskussion durch den Gesetzgeber entschieden werden. Die Qualifizierung der Finanzvergehen mit dem höchsten kriminellen Unwert als „Verbrechen“ ist auch im Vergleich mit anderen Vermögensdelikten erforderlich. Verbrechen sollen aber nur jene Finanzstraftaten sein, die mit zwingend zu verhängender Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine solche Strafdrohung sollen die Tatbestände der §§ 38a und 39 vorsehen, womit nur diese zu Verbrechenstatbeständen im Sinne des StGB werden

Das FinStrG definiert in § 1 Abs. 1 den Begriff des Finanzvergehens eigenständig, ohne den Vergehensbegriff des StGB zu übernehmen. Es ist daher in dieser Hinsicht systematisch korrekt, bestimmte Finanz“vergehen“ als „Verbrechen“ im Sinne des § 17 StGB zu erklären, ohne deshalb von der bisherigen Terminologie des Finanzstrafgesetzes abgehen zu müssen. Die Einführung eines neuen Begriffes – zu denken wäre etwa an „Finanzstraftaten“ – würde darüber hinaus einen umfangreichen Änderungsbedarf nicht nur innerhalb des FinStrG, sondern auch in etlichen anderen Normen zur Folge haben.

Die im FinStrG neu normierten Verbrechen sind gemäß § 165 Abs. 1 StGB Vortaten zur Geldwäscherei. Die dadurch bewirkte Erweiterung des Vortatenkataloges wird allerdings nicht zu einer Mehrbelastung der gemäß § 41 BWG zur Erstattung von Verdachtsmeldungen Verpflichteten führen. Auch bisher war nämlich eine gewisse Abgrenzung der Vortaten vorzunehmen, sodass eine Verschiebung der Grenzziehung zu keiner neuen Problemlage führen wird. Da die Geldwäschebeauftragten in den Kreditinstituten durch eine Prüfung nicht inhaltlich überfordert werden sollen, kann eine derartige Prüfung nur eine im heutigen Bankverkehr weitgehend auf automatisierten Regelwerken fußende Überprüfung darstellen und nicht eine eingehendere materielle Prüfung von Straftatbeständen bedeuten. Es ist wie bisher davon auszugehen, dass wesentliche Risikomuster unabhängig von einer genauen strafrechtlichen Beurteilung der jeweiligen Vortat – eine solche war und ist von den Meldeverpflichteten nicht vorzunehmen – einen Geldwäschereiverdacht begründen können. Eine Verdachtslage wird sich aus der Sicht des Kreditinstitutes im Wesentlichen aus der objektiven Gestaltung einer Transaktion ergeben. Welche konkrete Vortat die Quelle der zu bewegenden Summen im einzelnen ist oder sein könnte, wird von der Bank wohl kaum beurteilt werden können.

Zu Z 3 (§ 2):

Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen der österreichischen Strafverfolgung Finanzvergehen nur insoweit, als sich die Tatbestände auf Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG beziehen und im Inland begangen wurden. Anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union wurden mit BGBl. 1994/681 auch die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben in den Kreis der Abgaben im Sinne des FinStrG aufgenommen. Auf unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der EU beruhen derzeit ausschließlich die Zölle. Hingegen sind die (Einfuhr-) Umsatzsteuer sowie Verbrauchsteuern rein nationale Abgaben, da sie nicht auf unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der EU basieren, sondern durch national umzusetzende Richtlinien lediglich harmonisiert sind.

Dies hat zur Folge, dass etwa ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU begangener Schmuggel (§ 35 Abs. 1) oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs. 2 oder 3) hinsichtlich der dadurch bewirkten Zollverkürzung (des auf das Schmuggelgut entfallenden Zolles) in Österreich nach den Bestimmungen des FinStrG geahndet werden kann, auch wenn die Zollschuld im Ausland entstanden ist. Nicht in die Verfolgungskompetenz der österreichischen Finanzstrafbehörden oder Gerichte fallen hingegen die durch solche Taten ebenfalls verkürzte (Einfuhr-)Umsatzsteuer sowie allfällige Verbrauchsteuern, sofern diese von einem anderen Mitgliedstaat zu erheben sind.

Durch die vorgeschlagene Aufnahme der Einfuhrumsatzsteuer sowie der von der EU-Verbrauchsteuerrichtlinie umfassten Verbrauchsteuern (soweit die Erhebung dieser Abgaben nicht Österreich obliegt) in den Abgabenbegriff des FinStrG soll die dadurch entstehende Strafverfolgungslücke zur Gleichstellung von Straftätern in der Europäischen Union  geschlossen werden.

Durch Rechtsakte der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern sind derzeit jene auf Alkohol und alkoholische Getränke (Richtlinie 92/83/EWG), auf Mineralöl (Richtlinie 92/81/EWG und Richtlinie 92/82/EWG) und auf Zigaretten und andere Tabakwaren (Richtlinie 92/79/EWG und Richtlinie 92/80 EWG sowie Richtlinie 95/59/EG). Siehe auch Richtlinie 2008/018/EG.

In Abs. 3 soll die Aufhebung des Alkohol- und Salzmonopols nachvollzogen werden.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 2004/19) im strafprozessualen Vorverfahren die Staatsanwaltschaft auch selbst Ermittlungshandlungen vornehmen kann.

Zu Z 5 (§ 15):

Die Änderung des Abs. 2 ist erforderlich, um die nunmehr auch vorgesehenen zwingend zu verhängenden Strafdrohungen zu berücksichtigen. Präventive Erfordernisse können in diesen Fällen keine gesetzliche Voraussetzung mehr zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sein.

Durch den neu geschaffenen Abs. 4 soll für Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 und 41 StGB an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 500 000 Euro verhängt werden können.

Zu Z 6 (§ 17):

Die vorgeschlagene Fassung trägt sprachlich der Auflassung des Alkohol- und Salzmonopols sowie der Aufhebung der Wertzeichenvergehen Rechnung.

Zu Z 7 (§ 21):

Die Abänderung der Abs. 1 und 2 berücksichtigt die vorgesehenen Tatbestände der §§ 38a und 39 mit ihren besonderen Strafdrohungen.

In Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Verhängung einer Zusatzstrafe nicht zu erfolgen hat, wenn bei gemeinsamer Abhandlung auch der nachträglich zu beurteilenden Taten, keine höhere Strafe festgesetzt worden wäre.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 2):

Die Änderung ist durch die vorgeschlagene Normierung des Tatbestandes des Abgabenbetruges erforderlich.

Zu Z 9 (§ 23 Abs. 2):

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass strafmildernd zu berücksichtigen ist, wenn eine Verkürzung bloß vorübergehend (etwa durch „Verschieben“ in einen anderen Besteuerungszeitraum) hätte eintreten sollen.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 1):

Zufolge der ersatzlosen Aufhebung des § 22 JGG 1988 durch BGBl. I Nr. 2001/19 sowie der §§ 2 und 3 JGG 1988 durch Art. III BGBl. I Nr. 2007/93 haben auch die Verweise auf diese Bestimmungen zu entfallen. Eine derzeit bestehende  Schlechterstellung der Jugendlichen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren soll durch die Aufnahme eines Verweises auf § 8 Abs. 1 und 2 JGG 1988 beseitigt werden.

Zu Z 11 (§ 26 Abs. 1):

Die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der durch die Gerichte verhängten Geldstrafen soll auf deren  Hälfte eingeschränkt werden. Damit soll es nicht mehr möglich sein, Finanzstraftätern im gerichtlichen Strafverfahren keine tatsächlich zu leistende Strafe aufzuerlegen. Damit wird auch ein Ungleichgewicht zwischen verwaltungsbehördlichem und gerichtlichem Strafverfahren gemildert.

Zu Z 12 (§ 28a Abs. 1):

Die Bestimmung soll aufgrund der besonderen Strafbestimmungen der Tatbestände der §§ 38a und 39 sowie § 15 Abs. 4 angepasst werden. Weiters soll als Ausgleich für die nur bei natürlichen Personen mögliche Verhängung von Freiheitsstrafen aus präventiven Gesichtspunkten neben einer Geldstrafe, unter gleichen Bedingungen der Geldstrafrahmen für Verbände um die Hälfte erhöht werden.

Zu Z 13 (§ 29):

Die Einbringung einer Selbstanzeige bei einer Abgabenbehörde hat nach der geltenden Rechtslage bei einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde (Finanz- oder Zollamt) zu erfolgen. Hingegen ist für die Einbringung einer Selbstanzeige bei einer Finanzstrafbehörde die örtliche Zuständigkeit nicht maßgeblich. Durch die geplante Neufassung des Abs. 1 soll diese Differenzierung beseitigt werden, und in Zukunft nur mehr zwischen der Zuständigkeit von Finanz- oder Zollämtern unterschieden werden müssen.

Hinsichtlich der Entrichtung sieht der geltende Abs. 2 vor, dass die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Die Formulierung „den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend“ führte vor allem in der Judikatur zu dem Ergebnis, dass insolvenzrechtlichen Bestimmungen Vorrang gegenüber den abgabenrechtlichen Bestimmungen eingeräumt wurde. Dies hat in der Praxis häufig zur Folge, dass die tatsächliche Schadensgutmachung aufgrund von im Anschluss an die Erstattung einer Selbstanzeige eröffneten Insolvenzverfahren für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige an Bedeutung verliert.

Einer Selbstanzeige soll daher nur dann und insoweit strafbefreiende Wirkung zukommen, als die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Die Neuregelung soll deutlich machen, dass im Falle der Erstattung einer Selbstanzeige das Schwergewicht auf der tatsächlichen Schadensgutmachung liegt. Als Entrichtung gilt nicht nur die tatsächliche Bezahlung, sondern jede effektive Vermögensverschiebung vom Selbstanzeiger zum Fiskus, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 235 ff Bundesabgabenordnung, da in diesen Fällen keine tatsächliche Schadensgutmachung vorliegt. Die Aufnahme des Hinweises auf § 212 BAO soll zum Ausdruck bringen, dass Zahlungserleichterungen nur förmlich mit Bescheid erteilt werden können. Auch weiterhin soll die Zahlungspflicht nur für solche Beträge bestehen, die auch geschuldet werden, sodass Abgaben, die wegen eingetretener Verjährung nicht mehr festgesetzt werden können, auch in Zukunft nicht zu entrichten sind.

Der letzte Satz des Abs. 2 regelt das Wiederaufleben der Strafbarkeit für den Fall, dass die entrichtete Abgabenschuld infolge einer Anfechtung nach §§ 27 ff IO seitens des Abgabengläubigers zur Insolvenzmasse geleistet (zurückgezahlt) werden musste. Eine gleichartige Regelung sieht auch § 167 Abs. 2 Z 2 StGB für den Fall der Nichteinhaltung einer Verpflichtung zur Schadensgutmachung vor. Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 FinStrG sind zu beachten. Das Wiederaufleben der Strafbarkeit ist in § 165 Abs. 1 als Wiederaufnahmsgrund für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren anzuführen (siehe Z 48). Betrifft die Selbstanzeige gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen, so wird bei Wiederaufleben der Strafbarkeit in gleicher Weise wie in den Fällen des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB, nämlich je nach Verfahrensstand gemäß § 363 Z 1 StPO oder § 352 Abs. 1 und 2 StPO vorzugehen sein (vgl. Kirchbacher / Presslauer in WK2, § 167, RZ 136).

Die bisherige Bestimmung des Abs. 3 lit. b ließ Interpretationsspielraum dahingehend offen, dass sich die Entdeckung der Tat auch auf den subjektiven Tatbestand zu beziehen hatte. Ein derartiges Erfordernis hätte zur Folge, dass die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens bereits bei Entdeckung des tatbildmäßigen Sachverhalts gleichsam vorweggenommen werden müssten. Die vorgeschlagene Formulierung des Abs. 3 lit. b stellt klar, dass Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige jedenfalls nicht eintritt, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt oder die Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war. Damit ist auch klargestellt, dass es auf die Kenntnis über die Identität des Täters für die Tatentdeckung nicht ankommt (zur diesbezüglichen Diskussion siehe Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, S. 183 f).

Die Neuformulierung des Abs. 4 trägt dem Wegfall des Alkohol- und Salzmonopols Rechnung.

Mit der Ergänzung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass eine Selbstanzeige für den Anzeiger selbst wirksam ist. Dies erscheint angesichts einer sich abzeichnenden Judikatur des UFS erforderlich, der die Täternennung auch für den Anzeiger selbst verlangt.

Der vorgeschlagene Abs. 6 soll für jene Fälle, in denen wirksam eine weitere Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch erstattet werden könnte, die strafbefreiende Wirkung von der zusätzlichen Entrichtung einer Abgabenerhöhung abhängig machen. Damit sollen Selbstanzeiger dazu angeregt werden, eine vollständige Offenlegung ihrer Verfehlungen bereits bei der ersten Selbstanzeige vorzunehmen. Ein solcher Zuschlag soll jedoch nicht für Vorauszahlungen (z.B. Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer) vorgesehen werden. Damit soll insbesondere trotz allenfalls bereits erfolgter Selbstanzeige hinsichtlich eines Fehlverhaltens im Bereich der Vorauszahlungen (insbesondere für Umsatzsteuer) eine weitere Selbstanzeige im Rahmen der Jahressteuererklärung uneingeschränkt möglich sein.

Zu Z 14 (§ 30a):

Für Nachforderungen, die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung festgestellt werden, soll innerhalb einer betraglichen Grenze die Möglichkeit geschaffen werden, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung und einer Abgabenerhöhung die finanzstrafrechtliche Verfolgung von damit verbundenen Finanzvergehen abzuwenden. Die Durchführung dieser Maßnahme obliegt den Organen der Abgabenbehörden, die auch das Vorliegen einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage zu beurteilen und die Ermittlung der von den damit zusammenhängenden Unrichtigkeiten umfassten Nachforderungsbeträge vorzunehmen haben. Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 – der mehr ist als eine bloße Vermutung – besteht, wenn hinreichene tatsächlcihe Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dabei muss der Verdacht – wie stets – auch ein element zur subjektiven Tatseite umfassen, sich indes nicht gegen eine bestimmte Person richten, sondern nur auf jene Unrichtigkeiten beziehen, die zur Feststellung von Nachforderungen führen.

Der Verkürzungszuschlag soll sowohl eine Entkriminalisierung als auch eine Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit höherem deliktischen Gehalt bewirken. Diese Maßnahme, soll sowohl eine Entkriminalisierung als auch eine Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit höherem deliktischen Gehalt bewirken. Der Eintritt der strafbefreienden Wirkung liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ergibt sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Gesetz.

Die Möglichkeit einer Strafaufhebung im Wege einer Abgabenerhöhung soll nur zulässig sein, wenn die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten strafrechtlich relevanten Nachforderungsbeträge (§ 33 Abs. 5) einerseits für ein Jahr (eines Veranlagungszeitraumes) zusammen nicht mehr als 10 000 Euro betragen und andererseits in Summe 33 000 Euro nicht überschreiten. Dieser Grenzbetrag soll auch nicht dadurch erhöht werden können, dass mehrere unterschiedliche Kontrollmaßnahmen gleichzeitig vorgenommen werden, wie etwa eine Außenprüfung und eine Nachschau.

Ähnlich einer Anonymverfügung soll durch rechtzeitige Entrichtung sowohl der Abgabenerhöhung als auch der Abgabennachforderung die Strafbarkeit von Finanzvergehen, für die die verkürzte (nicht entrichtete oder abgeführte) Abgabe Tatbestandselement sein könnte, aufgehoben werden. Dieser Strafaufhebungsgrund soll auch allen allenfalls daran Beteiligten zugute kommen. Die Entrichtung soll innerhalb eines Monats nach Festsetzung der betroffenen Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen, um strafaufhebende Wirkung zu entfalten. Um weiters der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen, soll die Zahlungsfrist nicht verlängert werden können. Dies erscheint in Anbetracht der Beträge in begrenzter Höhe zumutbar und sachgerecht. Im Übrigen sollen für die Entrichtung wie bei der Entrichtung der verkürzten Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vorgegangen werden, wodurch sichergestellt werden soll, dass die strafbefreiende Wirkung nur bei tatsächlicher Entrichtung der relevanten Beträge eintritt.

Da Abs. 1 als Voraussetzung normiert, dass der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige bei amtswegigem Vorgehen zustimmt oder aber diese Maßnahme beantragt, ist sichergestellt, dass er vor Festsetzung des Verkürzungszuschlages gehört wird. Die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Abs. 4 eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.

Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung soll keine Strafe im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Eine solche ist daher auch nicht im Finanzstrafregister zu erfassen und zählt nicht als Vorstrafe. Andererseits soll durch diese Maßnahme aber die Möglichkeit bestehen bleiben, allenfalls nachfolgend festgestellte weitere Unregelmäßigkeiten betreffend dieselbe Abgabe und denselben Zeitraum strafrechtlich zu verfolgen. Auch in diesem Falle bleibt jedoch die Straffreiheit des durch den Verkürzungszuschlag abgegoltenen Verkürzungsbetrages aufrecht und soll § 30a zur Anwendung kommen können.

Kommt es aus dem Grunde der nicht rechtzeitigen Entrichtung zu keiner strafbefreienden Wirkung, so soll die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von Gesetzes wegen erlöschen, sobald ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen auf den Erhöhungsbetrag sind gutzuschreiben. In diesem Falle ist ohne Bedachtnahme auf die Abgabenerhöhung nach den allgemeinen Bestimmungen des Finanzstrafverfahrens weiter vorzugehen.

Die von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben sollen von dieser Maßnahme ausgenommen werden. Dies ist aufgrund der Besonderheiten des Zolles und der Verbrauchsteuern sachlich gerechtfertigt. Überdies stehen dort andere Vereinfachungsmaßnahmen wie die Strafverfügung nach § 146 FinStrG oder die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG zur Verfügung. Die Möglichkeit einer Abgabenerhöhung soll weiters dann ausgeschlossen sein, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.

Der Abgeltungsbetrag soll als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO gestaltet sein, und dessen Verbuchung auf dem Abgabenkonto erfolgen. Damit sollen auch allfällige Versehen, die sich bei Entrichtung von auf verschiedenen Abgabenkonten verbuchten Beträgen ergeben könnten, vermieden werden.

Zu Z 15 und 16 (§§ 33 und 34 Abs. 4):

In Abs. 2 lit. a und b sollen die Zitierungen des Umsatzsteuer- und Einkommensteuergesetzes angepasst werden. Überdies soll klargestellt werden, dass auch die zu § 76 EStG 1988 ergangenen Verordnungen über die Führung von Lohnkonten (derzeit: Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 2005/256) tatbestandsrelevant sind. Weiters soll auch die Verkürzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag gem. § 122 Abs. 7 WirtschaftskammerG nach dieser Bestimmung geahndet werden. Dies ist sachgerecht, da es sich ebenfalls um eine Lohnabgabe handelt, deren Verkürzung auch in Tateinheit mit der Verkürzung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt wird.

Die Neuformulierung des Abs. 5 erfolgt als Reaktion auf die Rechtsprechung des OGH (insbesondere Urteil vom 19.3.2009, 13 Os 105/08b). Nach dieser Judikatur erschöpft sich die Tathandlung des § 33 FinStrG in der (vorsätzlichen) Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (z.B. in der Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung) als kleinste tatbestandliche Handlungseinheit. Der Vorsatz muss sich zufolge dieser Interpretation somit nur auf die vorsätzliche Pflichtverletzung als solche und nicht auf die etwa in eine unrichtige Erklärung eingeflossenen steuerlichen Einzelaspekte beziehen. Somit sei auch der den Strafrahmen bildende (und die gerichtliche Zuständigkeit determinierende) Verkürzungsbetrag gleich mit der gesamten davon betroffenen Abgabendifferenz. Eine weitere Differenzierung habe somit nicht mehr zu erfolgen. Dies gelte weiters nicht nur für den unmittelbaren Täter, sondern auch für alle anderen an der Tat Beteiligten, unabhängig davon auf welchen Teilaspekt sich ihr Tatbeitrag bezieht. Durch die nunmehrige Regelung ist klargestellt, dass nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften) vom Verkürzungsbetrag umfasst sind, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Diese Anpassung ist auch in § 34 erforderlich.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 5):

Durch die Ausweitung der Abgaben, die durch Sanktionen des FinStrG geschützt werden, werden auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu erhebende Umsatz- und Verbrauchsteuern (siehe § 2 Abs. 1 lit. c) erfasst. Dazu ist eine Regelung erforderlich, wie für Zwecke der Strafverfolgung die verkürzten Abgaben zu ermitteln sind. Die Abgaben sollen im Falle einer inländischen Strafverfolgung auch nach inländischem Abgabenrecht ermittelt werden. Dem Beschuldigten wird aber das Recht eingeräumt, eine allenfalls tatsächlich niedrigere Abgabenfestsetzung nachweisen zu können.

Zu Z 18 – 19 (§§ 36 und 37):

Durch den Verweis auf § 35 Abs. 5 wird die Ermittlung der in einem anderen Mitgliedstaat verkürzten Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer nach österreichischem Abgabenrecht auch für die Tatbestände der §§ 36 und 37 sichergestellt.

Zu Z 20 (§ 38):

Die Bestimmung des § 38 war im Zuge der Änderung des § 1 Abs. 3 anzupassen. Nunmehr umfasst Abs. 1 lediglich die gewerbsmäßige Begehung. Durch die Schaffung der Verbrechenstatbestände nach §§ 38a und 39 erscheint die bisherige Erhöhung des Strafrahmens auf sieben Jahre aus kriminalpolitischen Gründen nicht mehr erforderlich. In der Regel werden die entsprechenden Taten ohnedies unter den neuen Tatbestand des Abgabenbetruges nach § 39 zu subsumieren sein.

Zu Z 21 (§ 38a):

Der Verbrechenstatbestand des § 38a umfasst die bandenmäßige Begehung von Schmuggel, Abgabenhinterziehung oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie die Begehung von Schmuggel unter Gewaltanwendung. Als Sanktion ist bei Gerichtszuständigkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen; beträgt die Freiheitsstrafe bis zu vier Jahre, kann daneben eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Hingegen ist beim verwaltungsbehördlichen Strafverfahren eine Geldstrafe bis zum Dreifachen des Verkürzungsbetrages vorgesehen. Daneben ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu verhängen. Durch die Normierung des § 38a sollen vorsätzliche Finanzvergehen, die mit besonderer krimineller Energie begangen werden, mit einer entsprechenden Strafdrohung belegt werden.

Zu Z 22 und 23 (§§ 39 und 40):

Seit dem 1.1.2002 werden keine bundesrechtlich geregelten Abgaben mehr mittels Stempelmarken eingehoben. Die Wertzeichenvergehen der §§ 39 und 40 haben somit ihren Anwendungsbereich verloren und sollen daher ersatzlos aufgehoben werden.

An diese nunmehr frei werdende Stelle des § 39 wird vorgeschlagen, einen neuen Tatbestand des Abgabenbetruges aus folgenden Gründen einzufügen:

Die zunehmende Internationalisierung der wirtschaftlichen Aktivitäten führt auch dazu, dass der Wirtschafts- und Finanzkriminalität neue Möglichkeiten eröffnet werden, im großen Stil und organisiert den Volkswirtschaften beträchtlichen Schaden zuzufügen. Als typische Tatmuster können hier sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, Missing-Trader-Konstruktionen oder Verschleierungshandlungen unter Zuhilfenahme von undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen, mit denen über die wahren wirtschaftlichen Zusammenhänge getäuscht werden soll, genannt werden.

Durch BGBl. Nr. 1999/28 wurde daher in einer ersten Reaktion die erhöhte Strafdrohung für gewerbsmäßige Tatbegehung von Zoll- und Verbrauchsteuerdelikten (Schmuggel, Hinterziehung von Verbrauchsteuern und von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie Abgabenhehlerei) auf alle Tatbestände der Abgabenhinterziehung in § 38 FinStrG ausgedehnt. Die erschwerenden Umstände der bandenmäßigen Tatbegehung sowie der Tatbegehung unter Anwendung von Waffengewalt blieben weiterhin auf den Tatbestand des Schmuggels beschränkt.

In einem weiteren Schritt erfolgte mit BGBl. I Nr. 2004/57 eine Erhöhung der Freiheitsstrafdrohung bei Vorliegen erschwerender Umstände und einem Verkürzungsbetrag von mehr als 500 000 Euro auf fünf Jahre und schließlich mit BGBl. I Nr. 2005/103 eine weitere Anhebung der Freiheitsstrafdrohung bei einem Verkürzungsbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf bis zu sieben Jahre.

Die strafrechtliche Identifizierung „schwerer“ Abgabenkriminalität im Wesentlichen durch den erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit wird in der Fachliteratur kritisiert (vgl. Brandl, „Umsatzsteuerhinterziehung/Betrug“, in Leitner, Finanzstrafrecht 2008). Andererseits ist die privilegierte strafrechtliche Sanktionierung von Finanzvergehen, die sich in ihrem kriminellen Gehalt nicht von Sachverhalten unterscheiden, die gemäß § 147 StGB als schwerer Betrug mit spürbar strengeren Strafen bedroht sind, unbefriedigend. Dazu kommt noch der Entfall der gesonderten Strafbarkeit von mit Finanzvergehen zusammentreffenden Urkunds- und Beweismitteldelikten gem. § 22 Abs. 3.

Durch die vorgeschlagene Schaffung eines eigenen Abgabenbetrugstatbestandes, der sich in seiner Konzeption an § 147 StGB anlehnt, sollen nunmehr vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem betragsqualifizierten schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung belegt werden. Es handelt sich somit hier um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.

Das vorgeschlagene Delikt des „Abgabenbetrugs“ knüpft in seinem Tatbestand an die klassischen Betrugshandlungen an, die sich typischerweise einerseits in der Produzierung unrichtiger oder verfälschter Urkunden bzw. Beweismittel manifestieren, andererseits die damit verbundene besondere kriminelle Energie durch der Täuschung dienende komplexe rechtliche Gestaltungen zum Ausdruck bringen.

Dabei ist es allerdings erforderlich, den im allgemeinen Strafrecht geltenden weiten Urkunden- und Beweismittelbegriff im vorgeschlagenen Abs. 1 lit. a einzuschränken, um nicht die meisten „Grunddelikte“ zu erfassen. So sollen nur etwa gefälschte oder verfälschte Rechnungen, Verträge, Quittungen, Zahlungsbelege oder dergleichen, sowie derartige Lugurkunden für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes maßgeblich sein, nicht aber etwa bereits unrichtige Abgabenerklärungen. Die in Abs. 2 lit. b angeführten Scheingeschäfte und Scheinhandlungen beziehen sich auf vertragliche Gestaltungen oder Handlungen, die von den agierenden Personen in vorsätzlicher Übereinstimmung nicht oder nicht in der Weise, wie sie nach außen hin in Erscheinung treten, gewollt sind, wie etwa ein als Schenkung deklarierter Kauf oder die Vortäuschung von Rechtsbeziehungen, die tatsächlich nicht bestehen. Keine Scheingeschäfte sind danach solche, die zwar eine unübliche Vorgangsweise darstellen, aber ernstlich gewollt und durchgeführt werden (vgl. Ritz, BAO, § 23 Tz 1ff). Treuhandverträge und Umgehungsgeschäfte sind damit nicht als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Im Finanzstrafverfahren ist das Tatbestandselement des Scheingeschäfts oder der Scheinhandlung mit der in Strafverfahren ansonsten auch erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.

Abs. 2 zielt darauf ab, auch jene Fälle zu erfassen, in denen Vorsteuerbeträge ohne Zugrundelegung einer Leistung betrügerisch geltend gemacht werden.

Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn der jeweilige Grundtatbestand sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt ist und dieser unter Setzung der jeweils geforderten weiteren Betrugshandlungen begangen worden ist. Damit führen erst nach der Begehung des Grundtatbestandes begangene Betrugshandlungen, etwa die Produzierung eines unrichtigen Beweismittels, nicht zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes.

Die Strafdrohung soll in drei Stufen gestaltet werden, um der durch den strafbestimmenden Wertbetrag zum Ausdruck gebrachten Schwere der Tat Rechnung zu tragen.

Danach soll der Abgabenbetrug für Taten mit einem strafbestimmenden Wertbetrag bis zu 250 000 Euro mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Daneben soll eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden können. Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag mehr als 250 000 Euro aber weniger als 500 000 Euro ist eine Freiheitsstrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Daneben soll eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden können, wenn die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre nicht übersteigt. Für Taten mit einem darüber hinausgehenden strafbestimmenden Wertbetrag beträgt der Freiheitsstrafrahmen ein bis zehn Jahre, was in dieser Stufe der Strafdrohung des § 147 Abs. 3 StGB entspricht. Daneben soll eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden können, dies jedoch nur, wenn die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe acht Jahre nicht übersteigt.

Als Verbandsgeldbuße sollen je nach Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages bis zu 2,5 Millionen, fünf Millionen oder zehn Millionen Euro verhängt werden können.

Schließlich ist der auch Beförderungsmittel umfassende Verfall auszusprechen, wenn ein solcher für die dem Abgabenbetrug zugrunde liegende Tat vorgesehen ist.

Zu Z 24 (§ 43):

Die Regelung des § 43 sieht die Einführung eines verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro vor, wenn vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet werden.

Mit Abs. 2 soll auch bereits die Vorbereitung zur verbotenen Herstellung von Tabakwaren unter Strafsanktion gestellt werden. In Anlehnung an den Tatbestand der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung gemäß § 239 StGB sollen jedoch nur solche Gegenstände oder Räumlichkeiten als Tatobjekte in Betracht kommen, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit zur Tabakverarbeitung bestimmt sind.

Mit dieser Strafbestimmung soll eine bestehende Sanktionslücke geschlossen werden.

Zu Z 25 und 26 (§§ 44 und 45):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der textlichen Anpassung an die Aufhebung des Alkohol- und Salzmonopols.

Zu Z 27 (§ 49 Abs. 1):

In Abs. 1 soll durch die vorgeschlagene Textierung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass keine Alkoholabgabe mehr erhoben wird.

Zu Z 28 (§ 49a):

Die durch das BBKG 2010 neu geschaffene Mitteilungsverpflichtung bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG 1988) soll durch einen besonderen Finanzstraftatbestand als Finanzordnungswidrigkeit strafrechtlich abgesichert werden. Aufgrund der besonderen Gefährdungslage, die mit Zahlungsflüssen ins Ausland verbunden ist, soll eine über die sonst für die Verletzung von Anzeigepflichten zum Tragen kommende Strafdrohung des § 51 von bis zu 5 000 Euro hinausgehende Strafe verhängt werden können. Liegt im konkreten Fall durch die unterlassene Mitteilung Beitragstäterschaft zur Hinterziehung von Abgaben des Zahlungsempfängers vor, so ist der Täter nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach der vom Empfänger verwirklichten Strafnorm iVm § 11 zu bestrafen. Aufgrund der Ähnlichkeit der betroffenen Verpflichtungen bietet sich dazu § 49a FinStrG an, mit dem die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 121a BAO sanktioniert wird. Die Geldstrafdrohung soll mit bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch 20 000 Euro, festgesetzt werden.

Zu Z 29 (§ 53):

Durch eine Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge in den Abs. 1 und 2 soll der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden.

Mit der Änderung des Abs. 7 wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Da seit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 2004/57, mit dem eingefügten § 22 Abs. 3 auch eintätig mit Finanzvergehen zusammentreffende Delikte nach §§ 223, 293 StGB ausschließlich als Finanzvergehen zu verfolgen sind, ist der Verweis auf § 22 entsprechend anzupassen.

Zu Z 30 (§ 54 Abs. 5):

Aufgrund der Änderung des § 202 ist eine entsprechende Anpassung des Abs. 5 erforderlich, wonach auch nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung des Vorverfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren fortzuführen ist.

Zu Z 31 (§ 58):

Nach § 58 Abs. 1 lit. a in der geltenden Fassung sind die Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, soweit diese in Zusammenhang mit der Ein-, Durch- oder Ausfuhr begangen worden sind oder durch diese sonstige zoll- oder abgabenrechtliche Vorschriften, die von den Zollämtern zu vollziehen sind, verletzt wurden. Den Zollämtern obliegt jedoch in immer stärkerem Maße auch der Vollzug von Rechtsvorschriften, die weder zoll- noch abgabenrechtlicher Natur sind oder deren Verletzung auch nicht immer anlässlich einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr erfolgt. Dennoch werden aus systematischen Gründen Zuwiderhandlungen gegen solche Rechtsvorschriften zum Teil als Finanzvergehen geahndet (siehe z.B. § 5 des BG über das Verbot der Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens bestimmter Produkte tierischer Herkunft). Um für diese Fälle eine einheitliche Zuständigkeit zu normieren, wird vorgeschlagen, Abs. 1 lit. a um den Hinweis auf sonstige durch die Zollämter zu vollziehende Rechtsvorschriften zu ergänzen. Die Einschränkung der Strafverfolgungskompetenz auf Finanzvergehen wird dadurch nicht berührt.

Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Tatbestände der Wertzeichenvergehen gemäß §§ 39 und 40 verliert auch die entsprechende Zuständigkeitsbestimmung des Abs. 1 lit. e ihren Anwendungsbereich, sodass diese entfallen soll.

In Abs. 2 lit. a sollen die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Spruchsenates zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses von 11 000 Euro auf 15 000 Euro bzw. von 22 000 Euro auf 33 000 Euro angehoben werden. Die bisherigen Wertgrenzen sind – mit Ausnahme einer bloßen Rundung durch BGBl. I Nr. 2001/59 – seit dem Jahr 1986 unverändert. Mit dieser Anhebung soll auch eine Anpassung an die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit gemäß § 53 bewirkt werden. Das Recht auf Befassung eines Spruchsenates in Fällen, in denen die Wertgrenzen nicht überschritten sind, bleibt davon unbeeinflusst.

Zu Z 32 (§ 68 Abs. 3):

§ 68 Abs. 3 regelt die Zuständigkeit der gemäß § 68 Abs. 2 zu bildenden Senate für selbständig berufstätige und unselbständig berufstätige Beschuldigte. Diese Bestimmung enthält bislang keine ausdrückliche Anweisung für jene Fälle, in denen ein Beschuldigter entweder in den Ruhestand getreten oder arbeitslos geworden ist. Der VwGH hat aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung in seinem Erkenntnis vom 7.9.1989, 89/16/0067, abgeleitet, dass unter dem Begriff "keiner Berufsgruppe angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG nicht die Personen des Ruhestandes verstanden werden könnten, sodass für diese jener Senat zuständig ist, der unmittelbar vor Beendigung der Berufsausübung (des früheren Berufes) zuständig gewesen wäre.

Demgegenüber hat der unabhängige Finanzsenat hinsichtlich eines arbeitslosen Kraftfahrers die Zuständigkeit des Senates für selbständige Beschuldigte festgestellt, da ein Arbeitsloser nicht „berufstätig“ sei und daher die Auffangbestimmung des § 68 Abs. 3 zur Anwendung kommen müsse (UFS vom 15.12.2008, FSRV/0014-K/08).

Die vorgeschlagene Änderung des § 68 Abs. 3 soll nun eine sachgerechte Senatszuteilung nach einheitlichen Kriterien für die vergleichbaren Sachverhalte der Arbeitslosigkeit und der Pensionierung sicherstellen.

Zu Z 33 (§ 71a):

Den Spruchsenaten kommt im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren als Tribunale im Sinne der EMRK eine zentrale Stellung zu. Diese können ihre Funktion allerdings nur dann effektiv erfüllen, wenn ihnen auch ein angemessenes organisatorisches Umfeld zur Verfügung gestellt wird. Dies soll durch die gesetzliche Einrichtung von Geschäftsstellen der Spruchsenate sichergestellt werden. Der einzurichtenden Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

         -      Die Evidenzierung der den Spruchsenaten vorgelegten Strafakten und deren Zuteilung zu den      zuständigen Senaten entsprechend der Geschäftsverteilung,

         -      die Ausfertigung der Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen,

         -      die Protokollführung,

         -      die Reinschrift und Abfertigung von Erkenntnissen und sonstigen Erledigungen der         Spruchsenate oder der Senatsvorsitzenden.

Zu Z 34 (§ 74):

In der derzeit geltenden Fassung des § 74 fehlt sowohl eine klare Fristenregelung als auch eine praktikable Bestimmung über die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnungsanträge im Senatsverfahren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine eindeutige und praktikable Regelung des Ablehnungsrechts für jene Fälle getroffen werden, in denen Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, erst nach Ablauf der geltenden Frist von drei Tagen ab Ladungszustellung hervortreten. Dies wäre insbesondere in Fällen einer kurzfristig notwendigen Änderung der Senatszusammensetzung der Fall. Wie in § 45 Abs. 1 StPO soll die Entscheidung von kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsanträgen dem Senat selbst obliegen. Die vorgeschlagene Regelung soll auch im Falle einer Vertagung der mündlichen Verhandlung gelten.

Zu Z 35 (§ 83 Abs. 2):

Die Bescheidqualität der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit leitet sich aus dessen normativer Wirkung in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BWG ab (VfGH B 92/88, 9.6.1988). Tatsächlich kommt es jedoch nur in einem Bruchteil aller verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren tatsächlich zu einer Einholung von Bankauskünften. Dennoch betreffen mehr als 50 % aller Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren solche Einleitungsbescheide. Die Zwischenschaltung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Einleitungsbescheid führt darüber hinaus zu aufwändigen Parallelverfahren und einer faktischen Verfahrensverzögerung, die dem Gebot einer Verfahrensbeschleunigung entgegensteht.

Es soll daher gegen einen Einleitungsbescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht mehr zulässig sein. Im Falle eines Auskunftsersuchens an ein Kredit- oder Finanzinstitut soll dieses jedoch gemäß § 99 Abs. 6 in Bescheidform ergehen. Der Rechtsschutz bleibt diesbezüglich gewahrt.

Zu Z 36 (§ 89 Abs. 4):

Durch das Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG) wird eine über den § 38 Abs. 2 Z 1 BWG hinausgehende Durchbrechung des Bankgeheimnisses normiert. Es war daher erforderlich, auch die einschlägige Beschlagnahmeregelung in § 89 Abs. 4 anzupassen.

Zu Z 37 (§ 93):

In der Praxis traten häufig Probleme auf, die sich aus dem an einen konkreten Betroffenen zu adressierenden Bescheid über die Durchsuchungsanordnung ergeben. So kam es häufig vor, dass Mitinhaber von zu durchsuchenden Räumlichkeiten erst anlässlich der Durchführung der Maßnahme bekannt wurden. Es soll daher die Durchsuchungsanordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates – so wie auch die Anordnung nach § 120 StPO – an die mit der Durchführung betrauten Organe gerichtet sein. Der Rechtsschutz der Betroffenen, die zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vollständig bekannt sein müssen, soll durch ein umfassendes Beschwerderecht gesichert werden.

Zu Z 38 (§ 99):

In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Auskunftspflicht auch die Herausgabe von Daten in allgemein lesbarer Form umfasst.

Weiters soll in Abs. 2 durch die Verwendung des Wortes „anzuordnen“ die Befugnis der Finanzstrafbehörde zur Leitung des Ermittlungsverfahrens stärker zum Ausdruck kommen.

Mit dem neu eingefügten Abs. 5 wird auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Berechtigung der Finanzstrafbehörden zur Identitätsfeststellung normiert. Eine entsprechende Regelung ist erforderlich, da auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Feststellung der Identität von Verfahrensbeteiligten, insbesondere im Bereich der Schattenwirtschaft, möglich sein muss. Die Berechtigungen orientieren sich an jenen des § 118 StPO. Die durch die Identitätsfeststellung gewonnenen Daten dienen den Ermittlungen im Rahmen des konkreten Finanzstrafverfahrens. Eine besondere datenbankmäßige Erfassung über die bereits nach der geltenden Rechtslage in das Finanzstrafregister gemäß § 194b aufzunehmenden Daten hinaus ist nicht vorgesehen.

Da gegen einen Einleitungsbescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, wird im neuen Abs. 6 geregelt, dass Auskunftsersuchen an Kredit- und Finanzinstitute nunmehr in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides zu ergehen haben. In Fällen, in denen es zu einer Verweigerung der Auskunft durch das Kredit- oder Finanzinstitut kommt, besteht nach dem Vorbild des § 89 Abs. 5 die Verpflichtung, sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen bis zum Ergehen der Beschwerdeentscheidung durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz unter Siegel zu nehmen. Damit ist im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet, dass der Rechtsschutzstandard weiterhin gewahrt bleibt; gleichzeitig wird den in der Praxis aufgetauchten Problemen im Zusammenhang mit Zwangsstrafen und der damit einhergehenden Verfahrensverzögerungen entgegen gewirkt. Durch die Einführung des Abs. 6 steht den Kredit- und Finanzinstituten nunmehr ein unmittelbarer Rechtsmittelweg zur Verfügung; der Umweg über ein Rechtsmittel gegen eine allfällig verhängte Zwangstrafe ist hiemit nicht mehr erforderlich.

Zu Z 39 (§ 125):

Nach der derzeitigen Regelung hat der gesamte Spruchsenat nach Zuleitung der Akten seine Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen. Dies führt in der Praxis zu unnötigem Aufwand, da bei wörtlicher Interpretation der Senat gesondert zur Prüfung seiner Zuständigkeit – außerhalb einer mündlichen Verhandlung – zusammenzutreten hatte. Es soll daher die Zuständigkeitsprüfung und Unzuständigkeitsentscheidung durch den Vorsitzenden des Senates vorgenommen werden.

Weiters wird auch bereits in diesem Stadium der Aktenvorbereitung dem Vorsitzenden das Recht eingeräumt, ergänzende Ermittlungen, deren Erforderlichkeit sich bereits aus der Aktenlage ergibt, selbständig anzuordnen.

Aus der bisherigen Rechtslage ergibt sich kein Recht des Amtsbeauftragten auf Akteneinsicht und Parteiengehör.

Die nunmehrige Änderung des Abs. 1 erster Satz bedingt, dass dem Amtsbeauftragten Akteneinsicht und Parteiengehör zu gewähren sind. Darüber hinaus kommt dieser Bestimmung besonders in jenen Fällen, in denen der bestellte Amtsbeauftragte nicht der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz angehört, Bedeutung zu. Durch die Verweisung des § 157 auf § 125 gilt das Recht des Amtsbeauftragten auf Akteneinsicht und Parteiengehör auch für das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

Zu Z 40 (§ 135):

Zusätzlich zur Möglichkeit der vereinfachten Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wird im Sinne der Verfahrensökonomie die Möglichkeit einer vereinfachten Protokollausfertigung eingeführt.

Die entfallende Wortfolge in Abs. 3 ist durch die Möglichkeiten der modernen Bürotechnik nicht mehr zeitgemäß.

Zu Z 41 (§ 138 Abs. 2):

Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 2004/57 wurde in § 23 ein neuer Abs. 4 eingefügt, wodurch sich die Bezeichnungen der folgenden Absätze geändert haben. Die versehentlich bisher unterlassene Anpassung der Verweise in § 138 Abs. 2 lit. d wird nunmehr nachgeholt.

Zu Z 42 (§ 141 Abs. 3):

Wurde nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses seitens der Anwesenden oder vertretenen Personen nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel angemeldet, erscheint eine ausführliche Begründung entbehrlich. Es soll daher in diesen Fällen eine vereinfachte Erkenntnisausfertigung (ähnlich dem Urteil in gekürzter Form gemäß § 270 Abs. 4 StPO) genügen. Diese muss – bis auf eine Begründung – alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile eines Erkenntnisses enthalten.

Zu Z 43 (§ 143 Abs. 1):

In vielen Fällen kann der Sachverhalt bereits durch ein allfällig erforderliches Vorverfahren gemäß § 82 Abs. 1 auch in jenen Fällen ausreichend geklärt werden, in denen entweder kein Abgabenverfahren vorangegangen ist, oder der Täter in diesem Abgabenverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es soll daher auch diese Fallkonstellation die Erlassung einer Strafverfügung ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ermöglichen.

Zu Z 44 (§ 146):

Durch die Änderung des § 44 hat auch der Verweis auf § 44 Abs. 1 lit. b zu entfallen. Weiters soll durch eine geringfügige Anhebung der Betragsgrenzen der mittlerweile eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen werden.

Zu Z 45 (§ 150 Abs. 4):

Rechtsmittel gegen mündlich verkündete Erkenntnisse sollen von den bei der Verkündung anwesenden Rechtsmittelberechtigten innerhalb einer Woche angemeldet werden. Damit soll die in §§ 135 und 141 vorgesehene vereinfachte Erkenntnis- und Protokollausfertigung ermöglicht werden, ohne einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht zu fordern. Dies stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensökonomie dar.

Zu Z 46 (§ 156 Abs. 1):

Nach der bisherigen Rechtslage war es der Finanzstrafbehörde erster Instanz verwehrt, bei ihr eingebrachte offensichtlich unzulässige oder verspätete Rechtsmittel gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen. Es wird eine solche Zurückweisungsbefugnis eingeräumt. Ein Rechtsschutzdefizit entsteht dadurch nicht, da gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ohnedies wieder eine Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet wird und somit eine Kontrolle durch die zweite Instanz gewährleistet ist.

Zu Z 47 (§ 157):

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist mit hohem Aufwand verbunden. In Fällen, in denen die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz schon aufgrund der Aktenlage zur Ansicht gelangt, dass das angefochtene Erkenntnis aufzuheben ist, soll dieser zur Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Diese Ermessensentscheidung hat die Rechtsmittelbehörde nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit sowie unter Wahrung des Parteiengehörs zu treffen.

Zu Z 48 (§ 165):

§ 29 Abs. 2 sieht vor, dass im Falle des Wiederauflebens einer entrichteten Abgabenschuld die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige insoweit wieder wegfällt. Wurde nun ein Finanzstrafverfahren bereits rechtskräftig durch ein Erkenntnis abgeschlossen, so könnte nach der geltenden Rechtslage dem Wiederaufleben der Strafbarkeit nicht mehr Rechnung getragen werden. Es ist daher für diesen Fall eine Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die in Abs. 1 neu eingefügte lit. e vorzusehen.

Mit der Änderung des Abs. 3 soll eine eindeutige Regelung darüber getroffen werden, wie eine amtswegige Wiederaufnahme vorzunehmen ist, wenn eine abschließende Entscheidung eines Spruch- oder Berufungssenates vorliegt. Dabei soll klargestellt werden, dass dem Amtsbeauftragten ein eigenes Recht zur Beantragung einer solchen Wiederaufnahme zusteht. Damit wird auch dem kontradiktorischen Charakter der Senatsverfahren Rechnung getragen.

Schließlich soll die Frist, innerhalb derer ein Wiederaufnahmsantrag gestellt werden kann, von derzeit einem auf drei Monate verlängert werden. Damit wird eine Angleichung an die entsprechende Frist des § 303 Abs. 2 BAO hergestellt.

Zu Z 49 (§ 172 Abs. 2):

Zufolge der Aufhebung des § 58 Abs. 1 lit. g durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 2006/99 ist der letzte Satz des § 172 Abs. 2 inhaltsleer und hat deshalb zu entfallen.

Zu Z 50 (§ 185 Abs. 1 lit. a):

Die Höchstsätze für die festzusetzenden Pauschalkosten werden geglättet und valorisiert.

Zu Z 51 und 52 (Überschrift des XIV. Hauptstückes und § 188):

Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen des StEG 1969 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) teilweise der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprachen und Österreich an diese Urteile gebunden ist (vgl. RV 618 d. B. XXII. GP), wurde das Entschädigungsrecht durch das Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafrechtlichen Anhaltung oder Verurteilung, BGBl. I Nr. 125/2004 (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005) neu gefasst und den Erfordernissen der EMRK angepasst. Um diesen Erfordernissen auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu entsprechen, sollen die Normen über den Entschädigungsanspruch, dessen Ausschluss bzw. Einschränkung sowie dessen Umfang angepasst werden.

Bisher erstreckte sich die Haftung des Bundes lediglich auf vermögensrechtliche Nachteile; die Neuregelung entspricht nun Art. 5 Abs. 5 EMRK, demzufolge der Entschädigungsanspruch auch den Ersatz immaterieller Schäden umfasst (etwa Renzikowski in Karl (Hg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention I, Rz 324; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, Rz 37). Das Ausmaß des Entschädigungsanspruches soll analog zu § 5 Abs. 2 StEG geregelt werden.

§ 188 Abs. 2 lit. b wird an § 2 Abs. 1 Z 2 StEG 2005 angeglichen. Allerdings wäre es verfehlt, wenn jede Festnahme oder Anhaltung, die einer Einstellung des Verfahrens vorangeht, zu einer Haftung des Bundes führen würde, weshalb in den Abs. 4, 5 und 6 dem StEG entsprechende Bestimmungen über die Möglichkeit der Einschränkung oder des Ausschlusses des Entschädigungsanspruches aufgenommen wurden.

Die bisher bereits bestehende Möglichkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 188 Abs. 3 lit. a bleibt unverändert bestehen - sie bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen der Geschädigte den Verdacht, der den Freiheitsentzug oder den Verfall begründete, vorsätzlich herbeigeführt hat. Der neue Abs. 4 soll im Bereich des Entzugs der persönlichen Freiheit eine Einschränkung oder einen Ausschluss einer Entschädigung wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 ABGB gestatten, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft.

Eine Minderung oder ein Ausschluss der Haftung des Bundes soll gemäß Abs. 5 auch dann möglich sein, wenn diese in Bezug auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre, es sei denn, die Einstellung des Finanzstrafverfahrens erfolgte gemäß § 136 FinStrG. Diese Bestimmung orientiert sich an § 3 Abs. 2 StEG, der ein Eingehen auf den Tatverdacht in den Fällen des Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO ausschließt. Auf die dazu korrespondierende Bestimmung des § 82 Abs. 3 lit. b bis e wird in § 136 verwiesen. Der Ausschluss des Eingehens auf den Tatverdacht im Falle der Einstellung gemäß § 136 verhindert aber nicht, dennoch die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung zu werten und bei Einschätzung dieser Umstände die Haftpflicht des Bundes zu mindern oder ganz auszuschließen. Nach einer sonstigen Verfahrenseinstellung kann überdies auch der bestandene und noch vorhandene Tatverdacht berücksichtigt werden (RV 618 d. B. XXII. GP).

In § 188 Abs. 6 soll die Nichtanwendung der Ausschluss- und Minderungsgründe der Abs. 3, 4 und 5 analog zu § 3 Abs. 3 StEG geregelt werden. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen sich der Entschädigungsanspruch aufgrund einer gesetzwidrigen Haft auf eine Verletzung des Art. 5 EMRK oder des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit gründet.

§ 188 Abs. 2 lit. d soll dahin gehend ergänzt werden, dass in Fällen, in denen der Verfall eines Gegenstandes ausgesprochen wurde, dieser jedoch nicht mehr zurückgegeben werden kann, ein Entschädigungsanspruch weiterhin nur für vermögensrechtliche Nachteile besteht.

Zu Z 53 (§ 194b Abs. 1):

Die Änderung dient der begrifflichen Anpassung an das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004.

Zu Z 54 (§ 194d Abs. 1):

Nach der bisherigen Rechtslage ist es den Finanzstrafbehörden nicht möglich, elektronische Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Finanzstrafverfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten, die bei einer anderen Finanzstrafbehörde geführt werden, einzuholen. Dadurch wird in der Praxis die Fallabklärung wesentlich erschwert, wenn es sich um Täter handelt, die ihre Tätigkeit in mehreren Zuständigkeitsbereichen entfalten. Es soll daher diese Einschränkung für die Strafermittlungsbehörden entfallen.

Zu Z 55 (§ 196 Abs. 3):

Nach der bisherigen Rechtslage oblagen die Rechte und Pflichten im Rahmen der Verfolgung eines in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehens der Finanzstrafbehörde, die auch zur Ahndung des Finanzvergehens im Falle verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit berufen wäre.

Die gemeinsame Oberbehörde soll nunmehr aus Zweckmäßigkeitsgründen, wozu insbesondere die gebotene Verfahrensbeschleunigung zählt, die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde auch auf eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz übertragen können. Über eine solche Maßnahme ist die zuständige Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung auch das Gericht, in Kenntnis zu setzen. Die Zuständigkeitsbestimmungen nach § 53 werden hiedurch nicht berührt.

Zu Z 56 (§ 202):

Nach bisheriger Rechtslage hatte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass sie überzeugt war, dass das Gericht zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig war, eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes einzuholen. Die nunmehrige Regelung des Abs. 1 entspricht der Stellung der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens, die durch die Strafprozessreform normiert wurde. Eine originäre gerichtliche Kompetenz zur Feststellung der Zuständigkeit ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht erforderlich. Die neue Regelung entspricht ebenso dem Erfordernis der Verfahrensbeschleunigung.

Der Staatsanwaltschaft steht auch im Ermittlungsverfahren wegen eines Finanzvergehens die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 190 StPO zu. Anders wäre die Bestimmung des § 201 nicht zu erklären, aus der sich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft auch auf Grund eines Antrages das Verfahren aus dem in § 108 Abs. 1 Z 2 StPO geregelten Grund (eines Unterfalls des § 190 Z 2 StPO) einzustellen hat. Da die Finanzstrafbehörde nach § 54 Abs. 5 das (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren im Falle der Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen fortzusetzen hat, ist deren Verständigung von der Einstellung erforderlich. Der Finanzstrafbehörde steht im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit eines Fortsetzungsantrages nach § 205 offen.

Zu Z 57 (§ 219):

Nach der bisherigen Rechtslage stand allen Verfahrensbeteiligten zur Erstattung einer Gegenausführung zu einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eine Frist von vier Wochen zur Verfügung. Einzig die Finanzstrafbehörde hatte ihre Gegenausführung innerhalb von bloß 14 Tagen zu erstatten. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung ist nicht erkennbar.

Die der Finanzstrafbehörde zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Frist gemäß § 285 Abs. 4 verlängern zu lassen, führt nur zu unnötigem zusätzlichen Verfahrensaufwand, der bei Anpassung der gesetzlichen Frist in den meisten Fällen vermeidbar wäre.

Weiters soll nunmehr die Möglichkeit einer gekürzten Urteilsausfertigung auch im Falle der Abwesenheit eines Vertreters der Finanzstrafbehörde geschaffen werden, ohne jedoch deren Rechtsmittelbefugnis einzuschränken.

Zu Z 58 (§ 243):

Nach § 243 FinStrG gelten die §§ 445 und 446 StPO dem Sinn nach auch für einen Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass im Fall des § 445 Abs. 2 StPO die Entscheidung dem Schöffengericht zusteht (§ 243 lit. a FinStrG) und bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig ist (§ 243 lit. b FinStrG).

Durch die Streichung des § 243 lit. a FinStrG soll ein objektiver Verfallsausspruch durch den Einzelrichter an Stelle der bisherigen Schöffengerichtszuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ermöglicht werden.

Zu Z 59 und 60 (§ 254):

Mit BGBl I Nr. 20/2009 wurden in das Kommunalsteuergesetz 1993 Strafbestimmungen in Form von Verwaltungsübertretungen aufgenommen. Deren Ahndung hat durch die Landesabgabenbehörden nach den Bestimmungen des VStG zu erfolgen. Um auch für diese bundesgesetzlich geregelten Tatbestände die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht zu schaffen, soll in § 254 Abs. 1 auf die Kommunalsteuer verwiesen werden.

Zu Z 61 (§ 265 Abs. 1p):

In den Übergangsbestimmungen wird die weitere Anwendbarkeit der durch diese Novelle aufgehobenen Strafbestimmungen auf all jene Taten sichergestellt, die noch vor Inkrafttreten begangen worden sind.

Weiters sollen bereits anhängige Verfahren ungeachtet der Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen in den §§ 53 und 58 nach den bisher geltenden Zuständigkeitsregeln abgeschlossen werden können. Bei Inkrafttreten noch anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Einleitungsbescheide sollen zu Ende geführt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 41 Abs. 6):

Die bisherige Ausnahme vom Verwertungsverbot in § 41 Abs. 6 Z 1 BWG für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird auf die Fälle der qualifizierten Abgabenhinterziehung nach § 38a FinStrG und des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG ausgedehnt, da diese nunmehr auch Vortaten der Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB sind.