Vorblatt

1. Problem:

Die in den letzten Jahren stattgefundene Entwicklung des internationalen Terrorismus machte es notwendig, bereits bestehende internationale Texte bezüglich des Kampfes gegen den Terrorismus, wie das Europaratsübereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, zu ergänzen und wirksamer zu gestalten, insbesondere um die Terrorismusprävention zu stärken.

2. Ziel:

Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus, welches am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Übereinkommen setzt Maßnahmen zur Prävention des Terrorismus durch die Stärkung der rechtlichen Grundlagen und bei strikter Wahrung der menschenrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen möglichen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen. Ein allfälliger Mehraufwand wird vom Bundesministerium für Justiz bzw. vom Bundesministerium für Inneres zu bedecken sein.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant..

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieses Übereinkommen steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind (Art. 26 Abs.3 des Übereinkommens).

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen wurden gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 4. Juni 2008 (Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 56) dem Nationalrat zugeleitet, doch während der letzten Legislaturperiode nicht mehr behandelt. Aus diesem Grund ist eine neuerliche Zuleitung an den Nationalrat notwendig, die Bundesregierung soll zuvor neuerlich befasst werden.

Das Übereinkommen ist eine Ergänzung bestehender Europaratsübereinkommen, so etwa des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, und setzt Maßnahmen zur Prävention des Terrorismus durch die Stärkung der rechtlichen Grundlagen und bei strikter Wahrung der menschenrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze. Von besonderer Bedeutung sind dabei zwingende Rechtsvorschriften gegen die Anwerbung und Ausbildung von Terroristen, sowie gegen Aufrufe zu terroristischen Handlungen. Weiters werden die Staaten aufgefordert, nationale Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus und zur Entschädigung der Opfer des Terrorismus und deren Familienangehörigen zu ergreifen.

Die Staaten verpflichten sich weiters, Ermittlungen gegen sich auf ihrem Territorium befindende mutmaßliche Terroristen einzuleiten, einander gegenseitig Rechtshilfe zu leisten und Vorkehrungen zur Auslieferung zu treffen. Die Einrede des politischen Delikts soll bei Auslieferungen von terroristischen Straftätern keine Anwendung finden dürfen. Gleichzeitig legt das Übereinkommen fest, dass Staaten nicht zur Auslieferung verpflichtet sind, wenn die Vermutung besteht, dass das Auslieferungsersuchen auf einer Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, Religion, Staatsbürgerschaft, Volkszugehörigkeit oder der politischen Orientierung beruht, oder der Auszuliefernde Folter, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt werden könnte.

Das Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens zur Verhütung des Terrorismus beteiligt haben, sowie der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung offen. Andere Nichtmitgliedstaaten können dem Übereinkommen auf Einladung des Ministerkomitees des Europarats beitreten.

Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2007, 90 Tage nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden, nämlich durch Albanien, Bulgarien, Rumänien, Russland, Slowakei und Ukraine, in Kraft getreten. Seither sind zehn weitere Ratifikationsurkunden, nämlich durch Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Finnland, Kroatien, Polen, Frankreich, Andorra, Moldau, Montenegro und Zypern hinterlegt worden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmung des Terminus „terroristische Straftat“, wobei eine wörtliche Definition unterbleibt und stattdessen auf Straftaten, welche im Geltungsbereich und nach der Begriffsbestimmung der im Anhang des Übereinkommens angeführten Verträge begangen wurden, verwiesen wird. Es handelt sich dabei um das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 in Den Haag; das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geschlossen am 23. September 1971 in Montreal; das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen am 14. Dezember 1973 in New York; das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979 in New York; das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien; das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal; das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, beschlossen am 10. März 1988 in Rom; das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom; das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen am 15. Dezember 1997 in New York und das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, angenommen am 9. Dezember 1999 in New York.

Abs. 2 des Artikels gestattet es den Vertragsstaaten zu erklären, dass einer dieser Verträge, dessen Vertragspartei dieser Staat nicht ist, bei der Anwendung des Übereinkommens als nicht im Anhang aufgeführt gilt. Da Österreich jedoch alle angeführten Verträge unterzeichnet und ratifiziert hat, wird Österreich diese Bestimmung nicht in Anspruch nehmen.

In Umsetzung des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, angenommen am 9. Dezember 1999 in New York (BGBl. III Nr. III 102/2002), und der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1373 (2001) wurde mit BGBl. I Nr. 134/2002 die Strafbestimmung des § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) in das österreichische Strafrecht aufgenommen. In dessen Abs. 2 werden Straftaten aufgelistet („finanzierungstaugliche“ Straftaten, vgl. Plöchl in WK² § 278d (2006) Rz 5 ff), die dem Begriff der terroristischen Straftat im Sinne der genannten Übereinkommen entsprechen. Folglich ist zur Ratifizierung des gegenständlichen Übereinkommens eine neuerliche Definition des Begriffes im österreichischen Strafrecht nicht erforderlich.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel führt explizit das Ziel des Übereinkommens auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und seiner negativen Auswirkungen sowohl im nationalen als auch internationalen Rahmen zu unterstützen. Dies soll unter Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren bi- und multilateralen Verträge oder Übereinkünfte geschehen.

Als negative Auswirkungen des Terrorismus werden Einschränkungen des Genusses der Menschenrechte, speziell des Rechtes auf Leben, genannt.

Der Zweck des Übereinkommens ist die Förderung der Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und dessen nachteiliger Auswirkungen auf den Genuss der Menschenrechte. Dies soll sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit geschehen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel regelt die Maßnahmen, welche die Vertragsparteien innerstaatlich zu setzen haben.

Abs. 1 beinhaltet eine demonstrative Aufzählung von geeigneten Maßnahmen, wie sie im Sinne dieses Übereinkommens zu sehen sind. Diese Maßnahmen sollen mit dem Ziel gesetzt werden, terroristische Straftaten und ihre nachteiligen Auswirkungen unter Achtung

           1. der Menschrechtsverpflichtungen, soweit diese auf die Vertragsparteien anwendbar sind, und

           2. unter Achtung anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen

zu verhüten.

Als Beispiele für in Betracht kommende Menschenrechtsverpflichtungen werden die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (BGBl. Nr. 210/1958) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl Nr. 591/1978) genannt.

Abs. 2 spricht die Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien an. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem durch die in Abs. 2 genannten Möglichkeiten vorgenommen werden.

Abs. 3 bindet die Vertragsparteien den interreligiösen und interkulturellen Dialog als bedeutendes Mittel zur Förderung von Toleranz anzuregen. Vorgesehen ist dabei die Einbeziehung der Zivilgesellschaft.

Abs. 4 bestimmt, dass im Hinblick auf Art. 1 dieses Übereinkommens unter terroristischen Straftaten jene im Sinne der im Anhang genannten Übereinkommen sowie dieses Übereinkommens zu verstehen sind.

Zu Art. 4:

Das Übereinkommen sieht als Möglichkeit zur Erfüllung seines Zieles neben den durch die Mitgliedstaaten vorzunehmenden innerstaatlichen präventiven Maßnahmen die internationale Zusammenarbeit vor. Es bleibt den Vertragsparteien selbst vorbehalten, ob und in welcher Form die gegenseitige Unterstützung ihren Ausdruck findet. Hingewiesen wird im Übereinkommen auf bewährte Vorgehensweisen, wie sie die Vertragsparteien bisher miteinander praktiziert haben. In Betracht kommen bisherige zwischenstaatliche Abkommen auf bilateraler und multilateraler Ebene. Bezüglich des Austausches von Informationen im Wege der Amtshilfe kommt als Rechtsgrundlage das Polizeikooperationsgesetz (BGBl. Nr. 104/1997) in Betracht.

Zu Art. 5:

Abs. 1 dieses Artikels definiert die „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ als das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solche Straftaten begangen werden könnten. Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien, vorsätzlich und rechtswidrig begangene Taten im Sinne des Abs. 1 nach ihrem innerstaatlichen Recht unter Strafe zu stellen. Wenn auch aus dem Vertragstext selbst die Interpretation möglich wäre, dass dieser Vorschrift durch bloße Kriminalisierung der Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB in Bezug auf terroristische Straftaten Genüge getan werden könnte, ergibt sich doch aus dem Explanatory Report zum vorliegenden Übereinkommen, dass Art. 5 einen weiteren Anwendungsspielraum haben soll. Tatsächlich wurde davon ausgegangen, dass derartige Fälle der „indirect provocation“ diejenigen sein würden, bei denen in den Vertragsstaaten am ehesten legistischer Umsetzungsbedarf bestehen würde (Explanatory Report, Anm 97). Als eine derartige Anstiftung könnte nach Dafürhalten von CODEXTER die Verbreitung von Nachrichten, welche den Täter eines terroristischen Anschlags loben, die Opfer herabwürdigen, die finanzielle Unterstützung terroristischer Organisationen fordern oder ähnliches Verhalten, angesehen werden (Explanatory Report, Anm 94). Die Strafbestimmung steht im Spannungsfeld zwischen den berechtigten Interessen der Staaten zur Verhütung des Terrorismus einerseits und andererseits dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 MRK. Die Meinungsfreiheit ist sicherlich nicht zu eng auszulegen, sodass auch Meinungen, die beleidigen, schockieren oder verstören (EGMR vom 8.7.1986, Lingens v. Austria) grundsätzlich geschützt sind. Gleichzeitig kann die Anstiftung zu gewalttätigen terroristischen Handlungen nicht vom – nicht absolut, sondern bloß relativ geltenden – Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die österreichische Rechtsordnung bereits die Anforderungen des Art . 5 des Übereinkommens erfüllt, sodass kein weiterer legistischer Umsetzungsbedarf besteht. § 282 Abs. 1 StGB stellt die Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen, Abs. 2 die Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen unter Strafe. Das Delikt nach § 282 Abs. 1 StGB begeht, wer auf qualifiziert öffentliche Weise zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert. Auffordern im Sinne dieser Bestimmung bedeutet (Plöchl in WK² § 281 (2006) Rz 2, § 282 Rz 3) jede Äußerung, die in anderen unmittelbar den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten erwecken soll. Die Äußerung kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder in verklausulierter, für den Adressatenkreis aber verständlicher Form erfolgen. Maßgebend ist der zum Ausdruck kommende Wille des Täters, dass er von anderen Personen ein entsprechendes Verhalten fordert, verlangt oder zumindest erwartet. Eine bloße Anregung, unterschwellige Beeinflussung oder ein Verhaltensvorschlag ist keine Aufforderung (Fabrizy, StGB § 281 Rz 2). Das Verlangen muss darüber hinaus unmittelbar an jene Personen gerichtet sein, die die Tat begehen sollen. Nicht erforderlich ist, dass die mit Strafe bedrohte Handlung individuell bestimmt ist, es muss aber zumindest die Art der mit Strafe bedrohten Handlung erkennbar sein. Somit wäre nach dieser Bestimmung etwa die Aufforderung, Sprengstoffanschläge zB gegen bestimmte Botschaften oder Glaubenszentren zu verüben, jedenfalls tatbestandsmäßig. Das Loben eines Selbstmordattentäters oder vergleichbare Äußerungen, die lediglich die Stimmungslage zugunsten des Terrorismus fördern sollen, sind nach Abs. 1 nicht kriminalisiert.

Die Aufforderung muss insofern öffentlich sein, als sie in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, erfolgt. Hiebei ist zu beachten, dass es ausreicht, wenn auch nur eine einzelne Person zur Begehung auch nur einer Tat aufgefordert wird, solange die Aufforderung an eine qualifizierte Öffentlichkeit gelangt (Plöchl in WK² § 282 (2006) Rz 6). Der Begriff „breite Öffentlichkeit“ ist ein unbestimmter Zahl- und Maßbegriff. Es muss sich um eine zehn Personen erheblich überschreitende Vielzahl von Menschen handeln. Entsprechende Begehungsweisen sind beispielsweise Durchsagen durch Lautsprecherwagen, Plakatieren in großer Zahl an belebten Orten oder Publikation im Internet (Plöchl in WK² § 281 (2006) Rz 7). Diese Definition deckt sich im Wesentlichen mit dem Explanatory Report (Anm 104), der – im Gegensatz zum Text des Übereinkommens, der eine weitere Sichtweise zulassen würde – klarstellt, dass als Begehungsformen etwa gedruckte Publikationen oder andere Massenmedien, öffentliche Ansprachen oder das Internet in Frage kommen. Nach § 282 Abs. 2 StGB ist hingegen zu bestrafen, wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise (in Bezug auf die Öffentlichkeit der Tat) eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen. Gutheißen bedeutet, die Straftat als rühmlich und nachahmenswert hinzustellen, sie ausdrücklich zu billigen, ihre Begehung als positiv zu bewerten (Plöchl in WK² § 282 (2006) Rz 16 mwN). Somit erfüllen sowohl das Loben eines Attentäters als auch das Herabwürdigen der Opfer eines terroristischen Anschlages den Tatbestand des Abs. 2. Die in § 278d StGB genannten Delikte, die dem Bild einer terroristischen Straftat im Sinn des Art. 1 des Übereinkommens entsprechen, sind durchwegs Vorsatzdelikte mit einer Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus muss entweder das allgemeine Rechtsempfinden empört oder es müssen andere zur Begehung einer solchen Tat aufgereizt, also ihnen deren Verübung emotionell besonders nahe gelegt werden. Dies entspricht der Wendung in Art. 5 des Übereinkommens „… wenn dieses Verhalten […] die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.“ Somit entspricht § 282 StGB der in Art. 5 des Übereinkommens enthaltenen Kriminalisierungsverpflichtung und wird dabei einerseits durch die im Allgemeinen Teil des StGB festgeschriebene Behandlung aller Beteiligter (insbesondere des Bestimmungstäters) als Täter (§ 12 StGB) und andererseits durch den Tatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB ergänzt. Folglich entspricht die österreichische Rechtsordnung den Ansprüchen von Art. 5 des Übereinkommens.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des „Anwerbens für terroristische Zwecke“, worunter die Bestimmung einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat, zu einer Beteiligung an einer derartigen Straftat oder zum Anschließen an eine Vereinigung oder Gruppe, um zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch diese beizutragen, verstanden wird. Die ersten beiden Varianten werden im österreichischen Strafrecht bereits durch § 12 StGB in Verbindung mit dem jeweiligen konkreten Delikt kriminalisiert. Sowohl die Bestimmung zur Begehung der Tat als auch die Bestimmung zur Beteiligung an einer Tat sind bereits nach der geltenden Rechtslage strafbar. Auch eine versuchte Bestimmung ist – im Gegensatz zu einer versuchten Beteiligung – strafbar, sodass Strafbarkeit des Bestimmungstäters auch dann gegeben ist, wenn die Beteiligungshandlung des Bestimmten erfolglos bleibt. Die dritte Variante kann hingegen nicht auf § 12 StGB gestützt werden, sodass eine Strafbarkeit nur nach den §§ 278 ff StGB in Frage kommt. Hierbei kann die Strafbestimmung des § 278b StGB (terroristische Vereinigung) jedoch nicht schlechthin zur Anwendung gelangen, da diejenigen Straftaten, welche Gegenstand einer terroristischen Vereinigung sein können und in § 278c StGB aufgezählt sind, nicht ohne weiteres mit dem Katalog terroristischer Straftaten nach dem Übereinkommen in Einklang zu bringen sind. Ganz unabhängig von den unterschiedlichen Deliktskatalogen schränkt § 278c StGB nämlich den Kreis terroristischer Straftaten durch drei allgemeine Kriterien, welche dem Übereinkommen fremd sind, ein. § 278c Abs. 1 StGB setzt nämlich voraus, dass (1.) die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und (2.) mit dem Vorsatz begangen wird, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu stören. Darüber hinaus liegt keine terroristische Straftat vor, wenn (3.) sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist. Somit wird Art. 6 durch §§ 278b und 278c StGB nicht ausreichend umgesetzt.

Hingegen weist § 278 StGB die genannten Einschränkungen nicht auf. Die dritte Variante von Art. 6 deckt sich auch mit der in § 278 Abs. 3 StGB beschriebenen Tathandlung, da die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung auch dadurch erfolgen kann, dass der Täter sich an ihren Aktivitäten auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert. Dies ist durch Anwerbung von neuen Mitgliedern jedenfalls gegeben (Plöchl in WK² § 278 (2006) Rz 39). Somit ist ein Vergleich anzustellen, ob die vom Übereinkommen zu kriminalisierenden Delikte, welche im Wesentlichen dem Katalog des § 278d zuzüglich der Terrorismusfinanzierung selbst entsprechen, durch § 278 StGB erfasst sind. Dies trifft jedenfalls auf alle Verbrechen im Sinn des § 17 StGB zu. Nicht erfasst sind hingegen Vergehen, welche nicht im Katalog des § 278 Abs. 2 StGB angeführt sind.

Im Ergebnis besteht eine Restmenge an Tatbeständen, die von der gegenwärtigen Rechtslage nicht bzw. nicht ausreichend kriminalisiert werden. Eine Anpassung des Strafgesetzbuches dürfte daher erforderlich sein, wobei allerdings einerseits der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie überhaupt Art. 12 des Übereinkommens insgesamt zu beachten ist und andererseits auf allfällige verfahrensrechtliche Auswirkungen materiellrechtlicher Verschiebungen von der terroristischen zur kriminellen Vereinigung Bedacht zu nehmen sein wird.

Zu Art. 7:

Art. 7 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der Ausbildung für terroristische Zwecke, worunter die Unterweisung in der Herstellung oder den Gebrauch von Sprengstoffen, Waffen oder gefährlichen Materialien oder von spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, verstanden wird. Aus dem Text des Übereinkommens und dem dazugehörigen Explanatory Report (Anm 122) geht hervor, dass der Täter im Wissen handeln muss, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen für die Begehung einer terroristischen Straftat, oder doch für den Beitrag zur Begehung einer terroristischen Straftat verwendet werden. Folglich bietet das österreichische Strafrecht grundsätzlich bereits durch § 12 dritter Fall StGB, welcher jeden sonstigen Tatbeitrag zu einer Straftat kriminalisiert, Abhilfe. Problematisch ist jedoch, dass Art. 8 des Übereinkommens normiert, dass es für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinn der Art. 5 bis 7 nicht erforderlich ist, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird. Der Explanatory Report (Anm 123) verweist darauf, dass die tatsächliche Begehung der Straftat nicht notwendig sei, und dies ebenso für die ergänzenden Straftatbestände nach Art. 9 des Übereinkommens gelte. Daraus ergibt sich, dass die Strafbarkeit der Ausbildung unabhängig davon gegeben sein muss, ob die terroristische Straftat überhaupt in das Versuchsstadium getreten ist. Hierin besteht nun ein möglicher Widerspruch zum geltenden österreichischen Strafrecht, da nach § 15 Abs. 2 StGB eine Tat erst dann als Versuch strafbar ist, wenn der Täter seinen Entschluss, die Tat auszuführen oder einen anderen dazu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. Daraus ergibt sich e contrario, dass eine versuchte Begehung durch sonstigen Tatbeitrag, wenn also die Tat, zu welcher beigetragen wird, noch nicht einmal ins Versuchsstadium gelangt ist, nicht strafbar ist. Insofern besteht für diese Fälle aus Sicht des Übereinkommens eine Strafbarkeitslücke. Diese zu schließen ist durch § 278 Abs. 3 StGB sicherlich grundsätzlich möglich, da auch das Verschaffen von Knowhow als Beteiligung im Sinne des § 278 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist. Folglich stellt sich jedoch dieselbe Problematik wie zu Art. 6, weil nicht alle terroristischen Straftaten im Sinn des Übereinkommens von § 278 StGB erfasst sind. Auch diesbezüglich dürfte daher der Bedarf nach ergänzender Legislativtätigkeit bestehen. Auf die Anmerkungen zu Art. 6 kann verwiesen werden.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel stellt klar, dass für die Qualifikation einer Handlung als Straftat im Sinn der Art. 5 bis 7 nicht erforderlich ist, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird. Diese Bestimmung wirft in gewissen Konstellationen, wie bereits zu Art. 6 und 7 ausgeführt, Schwierigkeiten auf, da sich dadurch Strafbarkeitslücken ergeben können.

Zu Art. 9:

Nach Art. 9 treffen die Vertragsstaaten weitere Kriminalisierungsverpflichtungen im Hinblick auf die in Art. 5 bis 7 angeführten Straftaten. So sind Mittäter und Gehilfen, sowie Personen, die eine derartige Straftat organisieren oder andere dazu anweisen, sie zu begehen, zu bestrafen. Weiters ist der Beitrag zur Begehung von Straftaten im Sinn der Art. 5 bis 7 durch eine Gruppe zu einem gemeinsamen Zweck handelnder Personen, wenn dieser vorsätzlich und entweder mit dem Ziel geleistet wird, die kriminelle Tätigkeit oder den kriminellen Zweck der Gruppe zu fördern, wenn dieser die Begehung einer derartigen Straftat einschließt, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe auf Begehung einer Straftat nach Art. 5 bis 7 geleistet wird, unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus werden die Staaten zur Bestrafung des Versuches der Straftaten nach Art. 6 und 7 verpflichtet. Auf Grund des im StGB normierten Einheitstäterprinzips sind die Vorgaben des Art. 9 im österreichischen Strafrecht grundsätzlich bereits umgesetzt. Die Fälle des Abs. 1 lit. a sind als unmittelbare (Mit-) Täterschaft (§ 12 erster Fall) und Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu qualifizieren, die Fälle des Abs. 1 lit. b als Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB. Auch die Fälle des Abs. 1 lit. c sind letztlich innerstaatlich als Fälle der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB zu qualifizieren. Unabhängig von der Begehung durch eine Gruppe ist ein Tatbeitrag in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe (lit. c ii) eine Beitragstäterschaft im Sinne des StGB. Jedoch auch in den Fällen des lit. c i trifft den Beitragstäter jedenfalls auch Eventualvorsatz im Hinblick auf die zu begehende Tat.

In den Fällen der Beitragstäterschaft stellt sich erneut die Problematik der Strafbarkeitslücke für Fälle, in denen die eigentliche Tat nicht einmal versucht wird. Eine Kriminalisierung durch § 278 StGB kann eine Mehrzahl, nicht jedoch alle Fälle, die sich daraus ergeben, abdecken.

Zu Art. 10:

Die Verpflichtungen betreffend die Verantwortlichkeit juristischer Personen entsprechen inhaltlich weitgehend den in zahlreichen internationalen Rechtsakten vorgesehenen Bestimmungen. Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, das am 1.1.2006 in Kraft getreten ist.

Österreich hat sich von den in Abs. 2 angeführten Modellen mit dem VbVG für das strafrechtliche entschieden.

Das in Abs. 3 enthaltene Gebot, die Verantwortlichkeit juristischer Personen neben die Strafbarkeit von natürlichen Personen treten zu lassen, ist in § 3 Abs. 4 VbVG umgesetzt.

Zu Art. 11:

Nach diesem Artikel trifft jede Vertragspartei die Verpflichtung, die in Art. 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu bewehren. Nach Abs. 2 können, soweit dies vom innerstaatlichen Recht gestattet wird, frühere rechtskräftige Verurteilungen in anderen Staaten, die wegen im Übereinkommen genannter Straftaten begangen wurden, bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt werden. Das StGB bewehrt die durch das Übereinkommen inkriminierten Straftaten – soweit bereits Strafbarkeit gegeben ist – mit wirksamen und angemessenen Strafen. Unter gewissen Voraussetzungen greift bei terroristischen Straftaten im Sinne des StGB auch die Strafschärfung des § 278c Abs. 2 StGB.

Das österreichische Strafrecht verwirklicht die nach Abs. 2 eingeräumte Möglichkeit – im Übrigen unabhängig von der Qualifikation der Tat als terroristische Straftat – durch § 73 StGB. Demnach ist eine ausländische Verurteilung, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, die Tat auch nach österreichischem Recht strafbar wäre und das Verfahren den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprochen hat, einer inländischen Verurteilung gleichzuhalten. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für das gesamte materielle Strafrecht, so also insbesondere für den Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB, die Strafschärfung nach § 39 StGB und die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 60 StGB. Nach § 7 Abs. 1 Tilgungsgesetz sind ausländische Verurteilungen den österreichischen Verurteilungen gleichgestellt, soweit das ausländische Recht nicht für den Verurteilten günstiger ist (vgl. OGH 15 Os 7/99). Die in Abs. 3 enthaltene Verpflichtung, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für juristische Personen vorzusehen, wird mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) umgesetzt; dieses ermöglicht Geldbußen nach einem Tagessatzsystem (§§ 4 f VbVG). Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach der Ertragslage des Verbandes und ist mit 10 000 Euro begrenzt; die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Freiheitsstrafdrohung des betreffenden Delikts.

Für das Vergehen der kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), für das eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht ist, kann eine Verbandsgeldbuße bis zu 85 Tagessätzen verhängt werden (maximal daher 850 000 Euro), für das Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB), für das eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren angedroht ist, eine Verbandsgeldbuße bis zu 70 Tagessätzen (maximal daher 700 000 Euro).

Zu Art. 12:

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien zur Sicherstellung der Wahrung der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit und auf Religionsfreiheit, bei Schaffung, Umsetzung und Anwendung der vom Übereinkommen vorgesehenen Strafbestimmungen. Die Strafbestimmungen sollen darüber hinaus unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschaffen, umgesetzt und angewandt werden und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschließen.

Aus der Struktur der österreichischen Rechtsordnung ergibt sich, dass alle Gesetze verfassungskonform auszulegen sind. Verfassungsbestimmungen garantieren das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 13 StGG), der Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG), sowie der Religionsfreiheit (Art. 15, 16 StGG). Auch die im Verfassungsrang geltende europäische Menschenrechtskonvention garantiert die Grundrechte der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 MRK), der freien Meinungsäußerung (Art. 10 MRK) und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 MRK). Aus dem unter anderem aus Art. 2 StGG und Art.

7 B-VG abgeleiteten Gleichheitsgrundsatz ergibt sich auch das Sachlichkeitsgebot, das willkürliche Differenzierungen verbietet.

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist somit die Gewährleistung der Forderungen des Art. 12 des Übereinkommens gesichert. Im Übrigen wird bei der konkreten Ausgestaltung der allenfalls erforderlichen Umsetzungsgesetzgebung darauf Bedacht zu nehmen sein.

Zu Art. 13:

Art. 13 verpflichtet die Vertragsparteien zum Schutz von Opfern innerstaatlicher terroristischer Handlungen im notwendigen Ausmaß sowie zur darüber hinausgehenden Unterstützung. Die Hilfe erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. In diesem Zusammenhang sind das Verbrechensopfergesetz (BGBl. Nr. 288/1972) und § 25 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (BGBl. Nr. 566/1991) anzuführen.

Den notwendigen sozialen und finanziellen Schutz der Terroropfer gewährleistet unter anderem das Verbrechensopfergesetz (VOG). Für im Inland, auf österreichischen Schiffen oder auf österreichischen Luftfahrzeugen begangene Terroranschläge haben die Opfer selbst dann Anspruch auf Hilfeleistungen, wenn sie nicht österreichische Staatsangehörige sind. Die Hilfeleistungen nach dem VOG umfassen – vereinfacht gesagt – vor allem den Ersatz des Verdienst- und des Unterhaltsentgangs sowie die Übernahme von Heilungs- und Rehabilitationskosten.

Auch die Hinterbliebenen von Terroropfern können Hilfeleistungen geltend machen. Damit ist gesichert, dass auch nahe Angehörige die erforderliche Unterstützung erhalten.

In strafprozessualer Hinsicht stehen den Opfern des Terrorismus, wie allen Opfern von Straftaten, die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen, wie etwa das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nach § 49a StPO, zu.

Zu Art. 14:

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, ihre Gerichtsbarkeit zur Aburteilung der im Übereinkommen genannten Straftaten in bestimmten Fällen zur Verfügung zu stellen (Abs. 1) und stellt ihnen in anderen Fällen frei, dies zu tun (Abs. 2). Darüber hinaus sind die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die übereinkommensgegenständlichen Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine Vertragspartei ausliefern, deren Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht der ersuchten Vertragspartei besteht (Abs. 3).

Die Begehung einer Straftat im österreichischen Hoheitsgebiet (Abs.1 lit. a) wird durch § 62 StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterstellt, die Begehung auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug durch § 63 StGB (Flaggenprinzip). Abs. 1 lit. c sieht die Schaffung der österreichischen Gerichtsbarkeit für den Fall vor, dass die Straftat von einem österreichischen Staatsbürger begangen wird. Eine bedingungsfreie allgemeine Zuständigkeit für die Taten österreichischer Staatsbürger kennt das StGB nicht. Österreicher sind allgemein nur für Taten, die sie als österreichische Beamte begehen (§ 64 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall StGB), strafbare Handlungen gegen einen anderen Österreicher, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Z 7), terroristische Straftaten (§ 278c StGB), sowie die terroristische Vereinigung (Z 9) und Terrorismusfinanzierung (Z 10) in jedem Fall der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Andere Delikte sind gegen Österreicher nur dann in Österreich zu verfolgen, wenn sie auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht sind (§ 65 StGB). Der Explanatory Report (Anm 161) stellt klar, dass derartige innerstaatliche Beschränkungen der Zuständigkeit zulässig sind.

Von den fakultativ vorgesehenen Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 macht Österreich nur teilweise Gebrauch. Nach lit. a kann die inländische Gerichtsbarkeit für Fälle begründet werden, in denen das Ziel oder das Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Staatsangehörigen dieser Vertragspartei eine Straftat im Sinn des Art. 1 zu begehen. Während der erste Fall der beabsichtigten Begehung im Inland von § 62 StGB erfasst ist, wird die Begehung von Straftaten gegen österreichische Staatsbürger (außerhalb des Staatsgebietes) nur zum Teil der österreichischen Gerichtsbarkeit unterstellt, nämlich etwa wenn es sich um einen österreichischen Beamten handelt (§ 64 Abs. 1 Z 2 erster Fall StGB) oder wenn die Straftat von einem Österreicher gegen einen Österreicher begangen wird und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 64 Abs. 1 Z 7 StGB). Nach § 64 Abs.1 Z 9 sind terroristische Straftaten und terroristische Vereinigungen sowie gewisse im Zusammenhang damit begangene Straftaten dann der österreichischen Gerichtsbarkeit zugeordnet, wenn diese gegen bestimmte Einrichtungen, darunter Behörden (also auch diplomatischer oder konsularischer Natur), gerichtet sind.

Nötigungen gegen die Republik Österreich, welche unter lit. c fallen, sind in gewissen Fällen (§ 64 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 250, 251 StGB) der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt.

Eine Rechtszuständigkeit für staatenlose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Hoheitsgebiet haben (lit. d), kennt das österreichische Strafrecht nicht, ebenso wenig die Ahndung von Straftaten an Bord eines Luftfahrzeuges, welches von der österreichischen Regierung betrieben wird. Auch wenn an letzteren Umstand vom Gesetz nicht angeknüpft wird, ist schwer vorstellbar, dass ein derartiges Luftfahrzeug nicht in Österreich registriert ist, und somit die Strafbarkeit nach dem Flaggenprinzip (§ 63 StGB) nicht ohnedies begründet ist.

Die Anforderungen des Abs. 3 werden durch § 65 Abs. 1 Z 2 StGB erfüllt, wonach bei bestehender identer Norm der Täter der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, wenn er zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus anderen Gründen als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.

Abs. 4 dieses Artikels stellt klar, dass das Übereinkommen die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht ausschließt.

Abs. 5 sieht vor, dass die Vertragsstaaten für den Fall, dass die Gerichtsbarkeit für eine unter das Übereinkommen fallende Straftat von mehreren Vertragsstaaten beansprucht wird, erforderlichenfalls Konsultationen zur Festlegung des zur Durchführung des Strafverfahrens geeignetsten Staates durchführen.

Zu Art. 15:

Durch Abs. 1 und 2 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für den Fall, dass sich eine Person, die eine der im Übereinkommen genannten Straftaten begangen haben soll, in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Person für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich für Österreich aus dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG) idF BGBl. I Nr. 164/2004 in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung bzw. auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, im Verhältnis zu den Vertragsparteien des erwähnten Übereinkommens sowie auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU.

Die Abs. 3 bis 5 statuieren das Recht einer Person, die sich im Zusammenhang mit den in Abs. 2 genannten Maßnahmen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Haft befindet, auf konsularische Betreuung sowie – über Initiative eines Vertragsstaats, dem Gerichtsbarkeit im Gegenstand zukommt - auf Kontaktaufnahme mit dem IKRK.

Zu Art. 16:

Nach dieser Bestimmung findet das Übereinkommen keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger des Staates ist und sich im Hoheitsgebiet des Staates befindet und kein anderer Staat nach Art. 14 Abs. 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann. Da das österreichische Strafrecht grundsätzlich abgesehen von den Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht differenziert, ob ein derartiger Bezug ins Ausland besteht oder nicht, kommt Art. 16 für Österreich keine Bedeutung zu.

Zu Art. 17:

Dieser Artikel sieht eine weitgehende Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren vor, die in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten eingeleitet werden; dies gilt auch für den Fall, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen eine juristische Person geführt wird. Die Zusammenarbeit hat dabei auf der Grundlage bestehender bi- und multilateraler Verträge, in Ermangelung derselben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erfolgen.

Österreich ist zur Rechtshilfeleistung u.a. auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, samt Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 269/1983, auf der Grundlage zahlreicher bilateraler Rechtshilfeverträge und gemäß § 3 ARHG auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch ohne Bestehen eines Vertrages in der Lage.

Zu Art. 18:

Diese Bestimmung stellt entsprechend dem Grundsatz „aut dedere aut judicare“ klar, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, für den Fall der Nichtauslieferung verpflichtet ist, den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Eine entsprechende Bestimmung ist bereits in Art. 7 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, enthalten.

Abs. 2 sieht eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Zwecke der Strafverbüßung ausliefern oder übergeben kann. Im Hinblick darauf, dass Österreich auf Grund der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG zu einer Auslieferung oder Übergabe eigener Staatsangehöriger derzeit nicht in der Lage ist, findet diese Bestimmung auf Österreich vorerst keine Anwendung. Eine Änderung wird ab 1. Jänner 2009 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Verfassungsbestimmung des § 5 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eintreten.

Zu Art. 19:

Dieser Artikel enthält Art. 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vergleichbare Regelungen, um sicherzustellen, dass eine Auslieferung wegen der unter das Übereinkommen fallenden Straftaten stattfinden kann, und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht oder nicht.

Für jene Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – keine extraterritoriale Gerichtsbarkeit kennen, sieht Abs. 4 vor, dass die gegenständlichen Straftaten nötigenfalls so behandelt werden, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten derjenigen Staaten begangen worden, die nach Art. 14 Gerichtsbarkeit begründet haben.

Zu Art. 20:

Abs. 1 stellt klar, dass für die Zwecke der Auslieferung oder Rechtshilfe keine der unter das Übereinkommen fallenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. Entsprechende Regelungen sind in Art. 1 und 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus enthalten.

Allerdings sehen Abs. 2-6 eine befristete, jedoch verlängerbare Vorbehaltsmöglichkeit vor, wobei die Anwendung der Gegenseitigkeit in Betracht kommt (siehe in diesem Sinn bereits Art. 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus). Ein Vertragsstaat, der von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch macht, ist - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mit dem ersuchenden Vertragsstaat – verpflichtet, den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten (Abs. 7). Ergeht innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung, kann der ersuchende Vertragsstaat davon den Generalsekretär des Europarats zwecks Unterbreitung der Angelegenheit der in Art. 30 vorgesehenen Konsultationsrunde der Vertragsstaaten in Kenntnis setzen (Abs. 8). Österreich wird von der Vorbehaltsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.

Zu Art. 21:

Abs. 1 basiert auf einer ähnlichen Bestimmung im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (siehe Art. 15, BGBl. III Nr. 102/2002) und befasst sich mit den Gründen für eine Ablehnung eines Ersuchens auf Auslieferung oder Rechtshilfe.

Während die Art. 17 bis 20 einer verstärkten internationalen Kooperation dienen, stellt dieser Artikel sicher, dass diese Konvention den Anforderungen des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der EMRK und anderen anwendbaren internationalen Instrumenten zu finden sind, entspricht.

Ein Ziel dieses Artikels ist es, das Recht auf Asyl und das Prinzip des non-refoulement zu sichern. Obwohl alle Mitgliedstaaten des Europarates die EMRK ratifiziert haben, schien die Einfügung der Bestimmung, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Beitrittes von Nichtmitgliedstaaten (siehe Art. 23) angebracht.

Wenn eine ersuchte Vertragspartei ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass der wahre Grund für ein Ersuchen auf Auslieferung oder Rechtshilfe nach der Konvention in der Absicht liegt, jemanden aus einem der in diesem Artikel angeführten Gründen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder politischen Anschauungen zu bestrafen, oder dass die Lage eines Auszuliefernden aus einem dieser Gründen erschwert würde, kann diese die Auslieferung verweigern.

Weiters wird ausdrücklich festgestellt, dass die Vertragsparteien die Auslieferung verweigern können, wenn die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht, oder unter bestimmten Umständen, wenn der auszuliefernden Person die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung droht.

Diese Gründe, eine Auslieferung zu verweigern, bestehen bereits unabhängig von der Konvention in anderen internationalen Übereinkünften und Verträgen. Durch deren nochmalige Nennung wird auf die Notwendigkeit, im Kampf gegen den Terrorismus die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht einzuschränken, hingewiesen.

Bei einer Verweigerung der Auslieferung aus menschenrechtlichen Gründen gilt Art. 18 der Konvention, der bestimmt, dass der Fall den zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbereiten ist (aut dedere aut judicare).

Abs. 1 sieht entsprechend Art. 5 und 8 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vor, dass die Auslieferung oder Rechtshilfe ungeachtet der Regelung des Art. 20 abgelehnt werden kann, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen, ethnischen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, sollte dem Ersuchen stattgegeben werden; entsprechendes gilt nach Abs. 2 für den Fall, dass der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden Staat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht.

Abs. 3 stellt klar, dass auch dann keine Verpflichtung zur Auslieferung besteht, wenn der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden Staat die Todesstrafe oder, falls die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates keine Todesstrafe vorsehen, eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung droht, es sei denn, dass vom ersuchenden Staat die Zusicherung abgegeben wird, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, sollte sie verhängt werden, nicht vollstreckt wird oder dass keine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der bedingten Entlassung ausgesprochen werden wird.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel sieht die Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen vor.

Abs. 1: Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Partei. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung derartiger Informationen und Daten ist die Leistung der internationalen polizeilichen Amtshilfe gemäß Art. 3 Polizeikooperationsgesetz (BGBl. Nr. 104/1997).

Abs. 2 bis 4: Die übermittelnde Partei kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Übermittlung festlegen, an welche die empfangende Partei grundsätzlich gebunden ist. Diese Bindung kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die empfangende Partei im Vorfeld nicht informiert wurde und somit der Übermittlung auch nicht zustimmen konnte.

Abs. 1 sieht die Möglichkeit der Informationsübermittlung ohne Ersuchen vor. Eine solche Möglichkeit besteht innerstaatlich nach Art. 59a ARHG. Die Verwendung der übermittelten Informationen kann nach Maßgabe des Rechts des übermittelnden Vertragsstaates an Bedingungen geknüpft werden, an die der empfangende Vertragsstaat gebunden ist (Abs. 2 und 3); diesbezüglich besteht allerdings eine Vorbehaltsmöglichkeit.

Zu Art. 23:

Diese Bestimmung regelt Unterzeichnung und Inkrafttreten des Übereinkommens, wobei Abs. 3 vorsieht, dass für das Inkrafttreten die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch sechs Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, erforderlich ist.

Zu Art. 24:

Während Mitgliedstaaten des Europarats, die EG und jene Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben (Heiliger Stuhl, Japan, Kanada, Mexiko, USA), gemäß Art. 23 Vertragsparteien werden können, ermöglicht Art. 24 einen Beitritt anderer Nichtmitgliedstaaten auf entsprechende Einladung des Ministerkomitees des Europarates.

Zu Art. 25:

Durch eine Erklärung gemäß Art. 25 kann der räumliche Geltungsbereich des Übereinkommens von den Vertragsparteien auf einzelne Teile ihres Hoheitsgebiets beschränkt werden.

Zu Art. 26:

Laut Abs. 1 ergänzt das Übereinkommen die bestehenden völkerrechtlichen Verträge, einschließlich einer Reihe von namentlich angeführten Verträgen des Europarats. Es handelt sich dabei um das Europäische Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969), das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969), das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978); das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983), das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (von Österreich noch nicht unterzeichnet) und das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (von Österreich am 15. Mai 2003 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert).

Abs. 3 enthält die sog. Entkoppelungsklausel („disconnection clause“), die für die EU-Mitgliedstaaten den Vorrang der einschlägigen EG- und EU-Vorschriften regelt.

Abs. 4 regelt den Vorrang insbesondere des humanitären Völkerrechts gegenüber den Bestimmungen dieses Übereinkommens, Abs. 5 nimmt die Tätigkeiten von Streitkräften unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus, ohne jedoch, wie die Erläuterungen des Europarats zu dieser Bestimmung festhalten, ein dem Übereinkommen widersprechendes Verhalten von Streitkräften zu rechtfertigen.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens, in dem der Konsultationsrunde der Vertragsparteien gemäß Art. 30 ein Stellungnahmerecht zukommt (wenn sie die Änderung nicht selbst vorgeschlagen hat). Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerkomitee des Europarats und der Annahme durch alle Vertragsparteien.

Zu Art. 28:

Art. 28 regelt das Verfahren zur Änderung des Anhangs gemäß Art. 1 Abs. 1, d.h. der Liste der Verträge, auf die zur Definition des Begriffs „terroristische Straftat“ verwiesen wird. Über solche Änderungen beschließt das Ministerkomitee des Europarats bei einem Anwesenheitsquorum der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Werden die Änderungen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beeinsprucht, treten sie nicht in Kraft; erheben weniger Vertragsparteien Einspruch, treten sie nur für diese nicht in Kraft.

Zu Art. 29:

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sollen durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel beigelegt werden. Eine Befassung eines Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Zu Art. 30:

Die in Art. 30 vorgesehene Konsultationsrunde der Vertragsparteien hat sich mit Fragen der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens zu befassen, Stellungnahmen zur Anwendung der Ausnahmeregelung für politische Straftaten (vgl. Art. 20 Abs. 8) abzugeben und am Verfahren zur Änderung des Übereinkommens mitzuwirken.

Zu Art. 31:

Das Übereinkommen kann jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gekündigt werden.

Zu Art. 32:

Diese Bestimmung legt die Verpflichtungen des Generalsekretärs des Europarats als Depositär des Übereinkommens fest.