Vorblatt

Problem:

Die Liberalisierung der Energiemärkte spielt eine zentrale Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Die Europäische Union hat durch die Verabschiedung des 3. Binnenmarktpakets im Jahre 2009 die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Energiebinnenmarkt neu gestaltet.

Schwerpunkte des Dritten Binnenmarktpaketes sind verschärfte Regelungen der Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern und Fernleitungsunternehmen, wobei als Optionen die eigentumsrechtliche Entflechtung, der Independent System Operator (ISO) und der Independent Transmission Operator (ITO) zur Auswahl stehen. Die Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsunternehmen soll dabei eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt werden. Weitere Schwerpunkte des Dritten Binnenmarktpakets betreffen Konsumentenschutz/Energiearmut, die Ausweitung der Kompetenzen der Regulierungsbehörde, die Einführung einer entfernungsunabhängigen Tarifierung von Gastransporten über Fernleitungsnetze (Entry/Exit-Tarifierung), Smart Metering sowie die Schaffung einer Agentur zur Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden.

Das 3. Binnenmarktpaket besteht aus folgenden Rechtsakten: Verordnung (EG) Nr. 713/2009, zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sowie die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt.

Die Implementierung des 3. Energie-Binnenmarktpaketes erfordert eine weitgehende Neugestaltung der Regelungen auf dem Elektrizitäts- und Gassektor.

Lösung:

Aufteilung der Umsetzungsmaßnahmen in einen Strom- und Gasteil aus Gründen des inhaltlichen Umfangs der notwendigen Änderungen. Die Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die Schaffung begleitender Regelungen sowie Sanktionen zur Verordnung (EG) Nr. 714/2009, über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit in Form einer kompletten Neuerlassung der Gesetze über die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft und über die Organisation der Energie-Regulierungsbehörde.

Inhalt:

-       Stärkung und Absicherung der Verbraucherrechte,

-       wirksame Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber,

-       Gewährleistung des freien Marktzugangs für die Versorger und Entwicklung von Kapazitäten für neue Erzeugeranlagen,

-       Stärkung der Kompetenzen der Regulierungsbehörde,

-       Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von öffentlichen und privaten Interessen,

-       verstärkter Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen

Es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Umsetzung des 3. Binnenmarktpakets sollen allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahlmöglichkeit ermöglicht, neue Geschäftschancen für Unternehmungen eröffnet sowie der grenzüberschreitende Handel gefördert werden und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirkt und ein Beitrag zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit geleistet werden. Dadurch gewinnt der Wirtschaftsstandort Österreich an Attraktivität.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind Informationsverpflichtungen für Elektrizitätsunternehmen vorgesehen, die vor allem der Stärkung des Wettbewerbes und der Verbraucherrechte dienen. Insgesamt kommt es zu keiner, bzw. nur vernachlässigbar geringen Erhöhung der Verwaltungskosten für Unternehmen gegenüber der bisherigen Situation. Verwaltungslasten für BürgerInnen fallen nicht an.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Es ist durch die Maßnahmen in Bezug auf Energieeffizienz (zB smart meter) mit positiven Auswirkungen auf Emissionen von Treibhausgasen zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben führt zu einer Stärkung der Rechte der Verbraucher (siehe oben).

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Einfügung einer Bestimmung betreffend sprachliche Gleichbehandlung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Gesetzesnovelle sollen nachstehende Richtlinien umgesetzt bzw. Verordnungen durchgeführt werden:

-       Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie),

-       Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (KWK-Richtlinie),

-       Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64,

-       Richtlinie 2008/27/EG zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16,

-       Verordnung 2009/714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Die Bundesgesetze betreffend Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz bedürfen zur Begründung einer bundesunmittelbaren Zuständigkeit einer im Verfassungsrang stehenden Kompetenzdeckungsklausel. Des Weiteren enthält das Gesetzesvorhaben vereinzelte Verfassungsbestimmungen, die zumeist auf einer Weiterführung der bisher bestehenden Regelungen beruhen.

Das Gesetzesvorhaben bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

1. Historische Entwicklung des Dritten Binnenmarktpakets

In seinen Schlussfolgerungen vom 8./9. März 2007 nahm der Europäische Rat Kenntnis vom Binnenmarktbericht der Kommission und dem Abschlussbericht über die Untersuchung der Gas- und Elektrizitätsmärkte. Er stimmte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Erdgas- und Elektrizitätssektors und der nationalen und regionalen Märkte darin überein, dass ua. Folgendes notwendig ist:

-       Die wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze (Entflechtung) auf der Grundlage unabhängig organisierter und angemessen regulierter Strukturen für den Netzbetrieb, die einen gleichberechtigten und offenen Zugang zu Transportinfrastrukturen und die Unabhängigkeit von Entscheidungen über Infrastrukturinvestitionen garantieren;

-       eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen für den Energiebereich;

-       die Einrichtung einer unabhängigen Stelle – der EU-Agentur „ACER“ - , mittels derer die nationalen Regulierungsstellen bei wichtigen grenzübergreifenden Fragen zusammenarbeiten und Entscheidungen treffen können;

-       die Einrichtung neuer Organisationen, mittels derer Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber die Koordinierung des Netzbetriebs und die Netzsicherheit aufbauend auf der herrschenden Kooperationspraxis verbessern können.

Im September 2007 legte die Europäische Kommission ihre Legislativvorschläge (Drittes Liberalisierungspaket für den Energiebinnenmarkt – „3rd Package“) vor, die in der Folge die europäische Diskussion im Energiebereich mit Themen wie etwa „Ownership Unbundling“ dominierten. Kurz nachdem die Europäische Kommission im September 2007 die Legislativvorschläge vorgelegt hatte, hat sich Österreich im Rat aktiv um die Ausarbeitung einer „Dritten Option“ zusammen mit Deutschland, Frankreich, Griechenland, Bulgarien, Österreich, Slowakei, Lettland und Luxemburg bemüht und auch aktiv daran mitgewirkt. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass am 21.12.2007 auch eine Arbeitssitzung dieser Gruppe in Wien stattgefunden hat, bei der die Grundzüge eines Alternativvorschlages erarbeitet wurden. Das Ergebnis dieser Arbeiten war schließlich eine weitere Option, die unter dem Arbeitstitel „Effective and Efficient Unbundling = EEU“ der Europäischen Kommission und den Mitgliedsstaaten vorgestellt wurde. Neben verschärften Entflechtungsregelungen (zB die finanzielle, materielle und personelle Ausstattung der Netzbetreiber) enthielt dieser Vorschlag insbesondere auch Regeln über die Ausbauplanung von Netzen, Entscheidungsmechanismen für Investitionen sowie  Regeln in Bezug auf regionale Kooperationen. Dieser Alternativvorschlag wurde nach Übermittlung durch die genannten Staaten an Kommissar Piebalgs, den Vorsitzenden des ITRE Ausschusses, sowie den Energieminister der damaligen slowenischen Präsidentschaft im TTE-Rat vom 28.2.2008 erörtert, wobei die Kommission unterstrich, dass „Ownership Unbundling“ weiterhin ihre präferierte Option bliebe. Seitens der übrigen Mitgliedstaaten wurde der Vorschlag kontroversiell diskutiert, wobei eine Kompromisslösung auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe und des Ausschusses der ständigen Vertreter angestrebt wurde, um eine politische Einigung beim Rat TTE im Juni 2008 herbeiführen zu können (was allerdings nicht gelang). Die in der Folge von der Kommission vorgelegten Vorschläge sahen das EEU vorerst nicht als gleichwerte Alternative vor.

Erst im TTE-Rat vom 6. Juni 2008 konnte schließlich nach schwierigen Verhandlungen ein politischer Durchbruch (allgemeine Ausrichtung) über die Eckpunkte des dritten Binnenmarktpakets für Strom und Gas erzielt werden. Zur Frage der eigentumsrechtlichen Entflechtung wurde der „Unabhängige Übertragungsnetzbetreiber“ (ITO), der Bestandteil eines vertikal integrierten Unternehmens sein konnte, als gleichwertige Option sowohl im Gas- als auch im Elektrizitätssektor akzeptiert. Weiters konnte auf diesem TTE-Rat ein grundsätzlicher Ansatz für eine Drittstaatenklausel gefunden werden, die sicherstellt, dass für Unternehmen aus Drittstaaten die gleichen Regeln wie für EU-Unternehmen gelten und die eine Übergangsperiode für die vereinfachte Behandlung von existierenden Investitionen ermöglicht. Auch wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass Kriterien, nach denen Investitionen aus Drittstaaten - insbesondere vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit - zu evaluieren sind, zu finden wären. Bezüglich der Frage der Zertifizierung konnte ebenfalls die österreichische Position durchgesetzt werden, wonach die endgültige Entscheidungskompetenz über eine Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers oder Fernleitungsnetzbetreibers bei der nationalen Regulierungsbehörde liegt und die Kommission lediglich in den Entscheidungsprozess einzubinden ist.

In der Folge wurde im TTE-Rat unter französischem Vorsitz am 10.10.2008 eine politische Einigung über das Dritte Binnenmarkpaket erzielt. Am 9. Jänner 2009 wurde dann im schriftlichen Verfahren der Gemeinsame Standpunkt der Mitgliedstaaten beschlossen. Im sog. Trilogverfahren, das im Rahmen der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments stattfand, konnten nach Verhandlungen der Präsidentschaft und Kommission mit dem Europäischen Parlament zu den Rechtsakten des Dritten Binnenmarktpaktes Kompromissvarianten erarbeitet werden, die am 31. März 2009 im ITRE-Ausschuss mit großer Mehrheit angenommen wurden. Die Abstimmung in 2. Lesung im Plenum des Europäischen Parlaments erfolgte am 22. April 2009.

Am 25.6.2009 wurde das 3. Binnenmarktpaket als A-Punkt vom Rat beschlossen. Anlässlich der Beschlussfassung hat dabei die Republik Österreich folgende Erklärung abgegeben:

„Österreich begrüßt die Annahme der Richtlinie, die u.a. sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Marktintegration verstärken wird und die daher zur Wettbewerbsfähigkeit der Elektrizitäts­wirtschaft in Europa beitragen wird.

Vor dem Hintergrund der zentralen Rolle, die die Regionen bzw. die jeweiligen regionalen Märkte bei der Intensivierung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgungssicherheit, wie in der Richtlinie gefordert, spielen, ist Österreich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht die Merkmale und Eigenheiten ihrer Regionen berücksichtigen und auf angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zurückgreifen sollten. Angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz der Skaleneffekte insbesondere für die kleinen Übertragungsnetze gilt, ist es von besonderer Bedeutung, diese nicht übermäßig zu belasten.

Österreich vertritt daher die Ansicht, dass die Betreiber kleiner Übertragungsnetze die Möglichkeit haben sollten, mit anderen Übertragungsnetzbetreibern zusammenzuarbeiten und bestimmte Übertragungsfunktionen in diese regionale Zusammenarbeit einzubringen, wobei jedoch der durch die Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen uneingeschränkt zu achten ist.“

Die Kundmachung der das Dritte Binnenmarktpaket bildenden Rechtsakte erfolgte am 14. August 2009 im Amtsblatt Nr. L 211 der Europäischen Union.

2. Der Inhalt des Dritten Binnenmarktpakets

2.1. Rechtsakte

Das Dritte Binnenmarktpaket besteht aus folgenden Rechtsakten:

-       Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

-       Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

-       Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

-       Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

-       Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG

Durch diese Rechtsakte werden die bisherigen für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt maßgeblichen Rechtsvorschriften aufgehoben.

2.2. Rechtsgrundlage

Die Verordnungen wurden auf Art. 95 EG-V gestützt; hinsichtlich der Richtlinien wurden auch die Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 als Rechtsgrundlage herangezogen.

2.3. Zielsetzungen

Gemäß Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2009/72/EG und Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2009/73/EG ist die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinien. Ziel dieser Richtlinien ist es Mindestnormen festzulegen, durch die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedsstaaten, Rechnung getragen wird. Ein weiteres Hauptziel der Richtlinien ist der Aufbau eines wettbewerblich organisierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes auf der Grundlage eines gemeinschaftsweiten Verbundnetzes.

Durch die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung sollen Interessenskonflikte zwischen Erzeugern und Lieferanten einerseits und Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreibern andererseits wirksam gelöst werden (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2009/72/EG und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/73/EG). Dadurch sollen Anreize für die notwendigen Investitionen geschaffen und der effektive Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen gewährleistet werden.

2.4. Schwerpunkte

Die inhaltlichen Schwerpunkte der in den Richtlinien vorgesehenen Neuerungen, die durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen sind, sind folgende:

-       Stärkung und Absicherung der Verbraucherrechte

-       Wirksame Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber

-       Gewährleistung des freien Marktzugangs für die Versorger und Entwicklung von Kapazitäten für neue Erzeugungsanlagen

-       Harmonisierung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden und

-       Maßnahmen zur Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von öffentlichen und privaten Interessen.

Zur Erreichung der Zielsetzung des Aufbaus eines gemeinschaftsweiten Verbundnetzes im Elektrizitäts- und Erdgasbereich ist es erforderlich, Netzinvestitionen zu forcieren um Engpässe zwischen den nationalen Netzen zu beseitigen. Die zur Erreichung dieser Zielsetzung bestimmten Vorschriften sind weitgehend Gegenstand der unter 2.1. angeführten Verordnungen, die unmittelbar anwendbar sind und daher auch nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind.

2.5. Zu den wesentlichsten Neuerungen im Einzelnen

2.5.1. Verbraucherrechte (Art. 3 und Anhang I der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG)

Die signifikanteste Neuerung in diesem Bereich ist die Verpflichtung der Netzbetreiber den Lieferantenwechsel innerhalb von drei Wochen vorzunehmen. Korrespondierend dazu ist vorgesehen, dass Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffende Verbrauchsdaten zu erhalten und durch ausdrückliche Zustimmung einem beliebigen registrierten Lieferanten Zugang zu ihren Messdaten zu gewähren.

Neu enthalten ist auch das Recht aller an ein Netz (Strom oder Gas) angeschlossenen Kunden von einem Lieferanten ihrer Wahl versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser Lieferant registriert ist (Recht der freien Lieferantenwahl).

Als dritte Änderung sehen die Richtlinien vor, dass die Mitgliedsstaaten ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“ definieren.

Die Mitgliedstaaten haben weiters sicher zu stellen, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten und ein unabhängiger Mechanismus geschaffen wird, um sicherzustellen, dass Beschwerden effizient behandelt und gütliche Einigungen herbeigeführt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Einführung von intelligenten Messsystemen. Die Einführung kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, welche Art des intelligenten Messsystems wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Darauf aufbauend ist ein Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren zu erstellen. Wird die Einführung positiv bewertet, so werden mindestens 80% der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.

Eine ebenfalls bedeutsame neue Vorgabe bildet das Recht der Kunden sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer zu erhalten.

2.5.2. Wirksame Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber

2.5.2.1. Modelle der Entflechtung

Die Entflechtung von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern (TSO) von den übrigen Aktivitäten eines vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmens ist einer der zentralen Punkte des Dritten Energiemarkt-Liberalisierungspakets: Die vertikale Integration von Lieferung, Erzeugung und Infrastruktur stellt ein erhebliches Wettbewerbshindernis dar, weshalb im Mittelpunkt der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG eine verschärfte Entflechtung der Netzbetreiber steht. Ohne eine wirksame Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung besteht zwangsläufig die Gefahr der Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren. Durch die Einrichtung von TSO, die unabhängig von Erzeuger- und Versorgungsinteressen agieren, soll ein diskriminierungsfreier Netzzugang für alle Marktteilnehmer sicher gestellt werden.

Für TSO stehen in Umsetzung der Art. 9 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG folgende Entflechtungsmodelle zur Verfügung, wobei Mischformen unzulässig sind:

-       Die eigentumsrechtliche Entflechtung als Grundmodell,

-       Der unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO),

-       Der unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator –ITO),

-       Eine wirksamere Unabhängigkeit als die Bestimmungen über den unabhängigen Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber

Sofern das Netz am 3.9.2009 einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehört hat, sind außer dem Grundmodell der eigentumsrechtlichen Entflechtung auch die Modelle ISO, ITO und die wirksamere Unabhängigkeit als die Bestimmungen über den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber möglich.

2.5.3. Diskriminierungsverbot

Art. 12 lit. f der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 13 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/73/EG sehen ausdrücklich die Verpflichtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber vor, sich jeglicher Diskriminierung zugunsten der vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen zu enthalten.

2.5.4. Regulierungsbehörde

Art. 35 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 der Richtlinie 2009/73/EG sehen vor, dass jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene nur eine einzige nationale Regulierungsbehörde zu benennen hat, deren Unabhängigkeit zu gewährleisten ist und die ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben hat. Zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Regulierungsbehörde

-       Rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,

-       Ihr Personal und Management

         -      unabhängig von Marktinteressen handelt und

         -      bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt,

-       ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden und sie über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt und

-       die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.

Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 41 der Richtlinie 2009/73/EG legen die Aufgaben der Regulierungsbehörde fest, wobei die ihr zugewiesenen Beobachtungsaufgaben teilweise von anderen Behörden als Regulierungsbehörden durchgeführt werden können. Wurde eine ISO oder ein ITO benannt, werden der Regulierungsbehörde zusätzliche Aufgaben zugewiesen (Abs. 3 und 5 leg.cit.).

2.5.5. Rechtsschutz

Neben dem bestehenden Art. 37 Abs. 12 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 41 Abs. 12 der Richtlinie 2009/73/EG, der ein Beschwerderecht der Betroffenen mit einer Beschwerdefrist vorsieht, die zwei Monate nicht überschreiten darf, ist vorgesehen, dass die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen umfassend zu begründen sind, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (Abs. 16 leg.cit.). Weiters haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

2.6 Änderungen durch Verordnungen

Wie bereits unter 2.4. ausgeführt worden ist, haben Verordnungen allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und wirken unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 AEUV, ex Art. 294 EGV). Eine Umsetzung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ist daher nicht erforderlich.

Dessen ungeachtet enthalten die Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 eine Reihe von Bestimmungen, die, zumindest mittelbar auch Auswirkungen auf die Marktorganisation in Österreich haben werden bzw. Vorgaben an die Regulierungsbehörden enthalten, die jedenfalls einzuhalten sind.

Diese wesentlichen Regelungen dieser Verordnungen, mit Auswirkung auf die Marktorganisation sind:

Verordnung (EG) Nr. 714/2009

-       Allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement

-       Ausnahmen für neue Verbindungleitungen von bestimmten Vorschriften der ElBM-RL

-       Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungsnetzkapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Im Anhang sind Leitlinien für

-       Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter

-       Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen

-       Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte und der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen sowie des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

enthalten.

2.6. Tarifierung

Neu vorgesehen sind nunmehr

-       ein obligatorisches Entry/Exit-System bei Erdgasfernleitungen (Art. 13 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 715/2009)

-       Verbot entfernungsabhängiger Tarife bei Übertragungsnetzen (Art. 14 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 714/2009)

Weitere Vorschriften über die Tarifierung sind enthalten

-       Art. 22 Abs. 8 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG

         -      Abgeltung der Kosten bei Maßnahmen der Regulierungsbehörde im Falle der Nichtdurchführung von Investitionen des Netzentwicklungsplans durch Tarife

-       Art. 37 Abs. 3 lit. d der Richtlinien 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 3 lit. d der Richtlinie             2009/73/EG 2009/73/EG

         -      Netzzugangstarife haben ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das eine angemessene Vergütung der Netzvermögenswerte und neuer Investitionen in das Netz ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden.

-       Art. 37 Abs. 6 lit. a der Richtlinien 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 6 lit. a der Richtlinie             2009/73/EG 2009/73/EG

         -      Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

-       Art. 37 Abs. 8 der Richtlinien 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG

         -      Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass für die Netzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

2.7. Versorgungssicherheit durch Netzausbau

Im Interesse der Versorgungssicherheit sollen der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur, einschließlich der Verbundmöglichkeiten, zu einer stabilen Elektrizitäts- bzw. Erdgasversorgung beitragen. Zwei wesentliche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang hervorzuheben:

Netzentwicklungsplan

-       Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jährlich einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vorzulegen.

-       Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans ist vorgegeben.

-       Vornahme der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Investitionen kann von der Regulierungsbehörde durchgesetzt werden.

Investitionen in das Netz sind kostenmäßig anzuerkennen

-       Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009

         -      Die Entgelte müssen transparent sein,

         -      der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung tragen

         -      die tatsächlichen Kosten insofern widerspiegeln, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und ohne Diskriminierung angewandt werden.

-       Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009:

         -      Tarife müssen transparent sein,

         -      der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen,

         -      die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind,

         -      eine angemessene Kapitalrendite umfassen,

         -      und die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen.

         -      Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

2.8. Umsetzungsfrist

Gemäß Art. 49 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 54 der Richtlinie 2009/73/EG haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind um diesen Richtlinien nachzukommen bis spätestens 3. März 2011 umzusetzen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen über die Entflechtung sind bis spätestens 3. März 2012 umzusetzen, wobei im Falle der eigentumsrechtlichen Entflechtung bei Übertragungsnetzbetreibern, die nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen von den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 1 lit. b und c besteht.

3. Legistische Umsetzung

Das vorliegende Gesetzespaket enthält jene legistischen Maßnahmen, die erforderlich sind um die unter 2. beschriebenen EU-rechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Darüber hinaus soll das vorliegende Gesetzespaket zum Anlass genommen werden auch legistische Maßnahmen vorzusehen, die der Verwaltungsvereinfachung, dem verfassungsrechtlichen Gebot der gesetzlichen Determinierung sowie der Anpassung der Rechtsvorschriften auf neue Verhältnisse, die im Faktischen liegen, dienen.

Zu den legistischen Umsetzungsmaßnahmen im Einzelnen:

3.1. Stärkung der Verbraucherrechte und Verbraucherschutz

In Umsetzung der Art. 3 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG ist eine Stärkung der Verbraucherrechte und Verbesserung des Verbraucherschutzes in folgenden Bereichen vorgesehen:

Das Recht auf Grundversorgung

Neben den Haushaltskunden soll auch für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben, ein Recht auf Grundversorgung gesetzlich verankert werden (§ 77 ElWOG 2010).

Angemessene, leicht vergleichbare und nicht diskriminierende Preise

Gesetzliche Verankerung des Tarifkalkulators: Verpflichtung der Lieferanten, sämtliche preisrelevanten Daten zwecks Einpflege im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln (§ 78 Abs. 5 ElWOG 2010; § 22 Z 3 E-ControlG).

Maßnahmen zum Schutz der Kunden

Hiezu ist insbesondere vorgesehen:

-       Höchstpreisregelung für Abschaltkosten (§ 58 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 ElWOG 2010), Vorauszahlungszähler und Mahngebühren (§ 58 ElWOG 2010);

-       Voraussetzung für Abschaltung (§ 82 Abs. 3 ElWOG 2010): qualifiziertes Mahnverfahren (zwei Mahnungen und vor Abschaltung eingeschriebener Brief);

-       Vorauszahlungen dürfen bei Versorgung letzter Instanz max. 1 Monat eingehoben werden (§ 77 ElWOG 2010).

Zentrale Anlaufstelle

Die Regulierungsbehörde fungiert als zentrale Informationsstelle für Verbraucher (§ 22 Z 6 E-ControlG)

Vorschriften bezüglich Lieferantenwechsel

§ 76 ElWOG 2010 sieht zur Durchführung des Wechselprozesses folgendes vor:

-       Gesetzliche Verankerung der Wechselfrist von 3 Wochen;

-       Verordnungsermächtigung bzgl. des Verfahrens für Lieferantenwechsel;

-       standardisiertes Austauschformat muss vorhanden sein - offene Datenschnittstelle, jedoch keine gemeinsame, zentrale Datenplattform;

-       Im Zuge des Lieferantenwechsels hat der Netzbetreiber eine Abrechnung der Systemnutzungsentgelte bis zum Wechselstichtag durchzuführen.

3.2 Entflechtung

Beginnend mit einem allgemeinen Teil in §§ 8ff ElWOG 2010 (Vertraulichkeitsanforderung, Diskriminierungsverbot, Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen), wird in §§ 42 ElWOG 2010 die Entflechtung von Verteilernetzbetreiber normiert, wobei die Neuerungen hinsichtlich Corporate Identity und Markenpolitik, Ressourcen und Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten umgesetzt werden. Bezüglich der Entflechtung von Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern sehen die vorgeschlagenen Bestimmungen im ElWOG 2010 die Umsetzung aller vier in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG enthaltenen Entflechtungsmodellen vor.

Die Zertifizierungsverfahren sind in den §§ 34f ElWOG 2010 geregelt.

3.3. Diskriminierungsverbot

Ausdrücklich enthalten ist das Diskriminierungsverbot in § 9 ElWOG 2010. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bildet ua. einen Geldbußentatbestand gemäß § 104 ElWOG 2010. Weitere Bestimmungen, die auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots gerichtet sind, finden sich in den organisatorischen Vorschriften der verschiedenen Entflechtungsmodelle sowie beim Verbot von Quersubventionen und dem Gebot der vertraulichen Behandlung von wirtschaftlich sensiblen Informationen (§ 8 und § 11 ElWOG 2010).

3.4. Netzentwicklungsplan und Netzinvestitionen

Die Verpflichtung zur Ausarbeitung von Netzentwicklungsplänen bzw. koordinierten Netzentwicklungsplänen und deren Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist im ElWOG 2010 als allgemeine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber verankert und nicht auf ein bestimmtes Entflechtungsmodell beschränkt.

3.6. Systemnutzungstarife

3.6.1. Rechtsschutzsystem

Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie sind die Entscheidungen der Regulierungsbehörde umfassend zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Weiters ist sicher zu stellen, dass eine betroffene Partei gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einlegen kann.

3.6.2. Rechtsform

In Anbetracht der in der Richtlinie vorgesehenen Begründungspflicht und der Rechtsschutzerfordernisse ist vorgesehen, dass die Feststellung der Kostenbasis für Systemnutzungstarife künftig in der Rechtsform von Bescheiden erfolgt und die Festsetzung der Tarife weiterhin mit Verordnung erfolgt.

3.6.3. Tarifkomponenten

Die aufgrund der Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Änderungen sollen auch zum Anlass genommen werden, die Grundzüge des Tarifverfahrens sowie die Tarifkomponenten im Gesetz näher zu präzisieren und ein Regulierungskonto für Netzbetreiber einzuführen. Damit sollen Abweichungen der tatsächlichen Erlöse von den bei der Entgeltfestsetzung auf Grund des Preis/Mengengerüstes getroffenen Annahmen, oder Abweichungen aufgrund abändernder oder aufhebender Entscheidungen bei der nächsten Entgeltfestsetzung berücksichtigt werden.

3.7. Neugestaltung der Regulierungsbehörde

Durch die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG werden hinsichtlich der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde erhöhte Anforderungen gestellt (siehe dazu Ausführungen unter 2.5.4.).

Die durch die B-VG – Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 neu geschaffene Fassung des Art. 20 Abs. 2 B-VG bietet nunmehr die Möglichkeit, dass durch Gesetz Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, oder wenn dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden.

Die von der Energie-Control GmbH und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu Fragen der künftigen Organisation der österreichischen Regulierungsbehörde beauftragen Gutachter[1] kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es am zweckmäßigsten sei, die bislang von den Regulierungsbehörden Energie-Control GmbH und Energie-Control Kommission wahrgenommenen Organkompetenzen einer Anstalt öffentlichen Rechts, nach dem Muster der österreichischen Finanzmarktaufsicht zu übertragen.

Der in Art. 2 enthaltene Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG) entspricht den Vorgaben der Richtlinie an die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde agiert in regulatorischen Bereichen weisungsfrei. Weiters werden der Regulierungsbehörde weitere Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse zur Besorgung zugewiesen, die ihr im Ökostromgesetz, Energielenkungsgesetz, KWK-Gesetz sowie vor allem im Bereich der Statistik in den Materiengesetzen ElWOG 2010 und GWG übertragen worden sind; diese Aufgaben werden unter der Leitung und nach Weisungen des Bundesministers besorgt.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010

Durch dieses Bundesgesetz soll den Anforderungen der Richtlinie 2009/72/EG, insbesondere im Bereich der Entflechtung, Rechnung getragen werden. Aus Gründen einer verbesserten Gesetzessystematik und Rechtsbereinigung wird das ElWOG aufgehoben und als ElWOG 2010 neu erlassen. Die Erläuterungen beziehen sich daher auf jene Änderungen, die in Bezug auf das bisherige ElWOG erfolgen.

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu § 1:

Hier erfolgt eine Anpassung der Kompetenzdeckungsklausel an die im Entwurf enthaltenen Änderungen, da es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht vom Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG oder anderen Kompetenztatbeständen des Bundes erfasst sind.

Zu § 2:

Hier erfolgen Anpassungen an die Rechtsakte des dritten Energie-Binnenmarktpaketes sowie der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften des Unionsrechts, ds. insbesondere die Richtlinien 2006/32/EG und 2009/28/EG.

Zu § 7 Z 31:

Die Definition des intelligenten Messgerätes war in Anbetracht der den Netzbetreibern in § 83 auferlegten, den Vorgaben der RL 2009/72/EG entsprechenden Verpflichtungen notwendig. Sie deckt sich mit dem Grundverständnis der Kommission von „Smart Meters“ (vgl. die nicht verbindliche Interpretationsmitteilung vom 22.1.2010).

Zu § 7 Z 62:

Diese Änderung hat die Aufnahme des Begriffs der Sekundärregelenergie (vgl. auch § 69 ElWOG 2010) zum Gegenstand.

Zu § 8 bis § 11: Vertraulichkeitsanforderung, Diskriminierungsverbot, Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen

Allgemeines:

Netzbetreibern werden ganz allgemein gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt, wie zB die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nicht-Diskriminierung zieht sich wie ein „roter Faden“ durch das gesamte Energierecht.

Nach diesem Diskriminierungsverbot ist es Netzbetreibern untersagt, jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen, zugunsten des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens diskriminierend zu behandeln. Darüber hinaus ist es verboten, wirtschaftlich sensible Informationen bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die Netzbetreiber von Dritten im Zusammenhang bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erhalten, missbräuchlich zu verwenden. Wirtschaftlich sensible Informationen sind also vertraulich zu behandeln. Korrespondierend zu diesem Gebot der Nicht-Diskriminierung und der vertraulichen Behandlung wirtschaftlich sensibler Informationen bzw. von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bestehen nun in Umsetzung des Art. 37 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen in den §§ 98 ff.

Die Entflechtungsvorschriften in den §§ 24 ff begleiten diese Bestimmungen des Diskriminierungsverbots bzw. Gleichbehandlungsgebots. Entflechtung ist daher kein Selbstzweck, vielmehr soll mit einer wirksamen Entflechtung Missbrauch, Intransparenz und die Weitergabe von wirtschaftlich sensiblen Informationen an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen und daher Diskriminierung – also ganz allgemein spezifische und systemimmanente Wettbewerbsverzerrungen – verhindert werden. Entflechtung wirkt also bereits im Vorhinein Missbrauchspotentialen entgegen, indem unter anderem Geld- und Informationsflüsse zwischen dem Netzbetreiber und dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen unterbunden werden sollen.

Zu § 8:

§ 8 behandelt die bereits bisher geltende, buchhalterische Entflechtung, wobei nunmehr im Einklang mit Art. 31 der Richtlinie 2009/72/EG klargestellt wird, dass den Netzbetreiber das Verbot von Quersubventionen trifft und vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen die Rahmenbedingungen hierfür geschaffen werden müssen (zB getrennte Rechnungskreise). Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der buchhalterischen Entflechtung begründet eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2 Z 1.

Zu § 9:

Es wird nun allgemein für alle Netzbetreiber klargestellt, dass sie das Diskriminierungsverbot trifft und dass das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen nicht in diskriminierender Weise bevorzugt behandelt werden darf. Ein (leicht) fahrlässiger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot begründet eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2 Z 1. Ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot kann mit einer Geldbuße gemäß § 104 Abs. 1 geahndet werden, der die Verwaltungsübertretung verdrängt (Subsidiarität).

Zu § 10:

Voranzustellen ist, dass die Formulierung des § 10 weitestgehend der des bisher geltenden § 10 des ElWOG entspricht. Seit seiner Erlassung stand der bisher geltende § 10 bis zur seiner Novellierung durch § 5 Abs. 1 Z 21 des Ersten Bundes-Verfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG), im Verfassungsrang. Mit dieser, am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Änderung wurde der § 10 seines Verfassungsranges entkleidet und galt als Bestimmung auf einfachgesetzlicher Ebene weiter. Wie den erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs. 1 Z 21 des 1. BVRBG in der Fassung der Regierungsvorlage (314 dB, 23. GP) zu entnehmen ist, war der Verfassungsrang der in § 5 des 1. BVRBG genannten Bestimmungen schon nach geltender Verfassungs- und Kompetenzrechtslage entbehrlich. Sohin kann auch für den nunmehr vorgeschlagenen § 10 von einer Einkleidung als Verfassungsbestimmung abgesehen werden.

Zu § 11:

Im Einklang mit Art. 16 der Richtlinie 2009/72/EG (sowie der Richtlinie 2003/54/EG und dem GWG) sind neben den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen insbesondere auch die wirtschaftlich sensiblen Informationen vertraulich zu behandeln und somit geschützt. Es wird – wie bereits von der Richtlinie 2003/54/EG als auch von Art. 16 der Richtlinie 2009/72/EG gefordert – klargestellt, dass derartige Informationen zugunsten des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens nicht offengelegt werden dürfen. Die Weitergabe derartiger Daten wird nunmehr durch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 Z 1 sanktioniert. Handelt der Täter hingegen sogar vorsätzlich (§ 5 Abs. 1 StGB) und wird ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, so besteht nach wie vor eine gerichtliche Strafe gemäß § 108.

Zu § 12 Abs. 1:

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG beschreibt Aspekte, denen bei der Festlegung von Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen Rechnung getragen werden muss. Zusätzlich sind der begrenzten Größe oder/und möglichen Auswirkungen von Erzeugungsanlagen in den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Zu § 17 Abs. 3:

In Z 15 wurde den Vorgaben des Anhang I Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG entsprochen. Weiters wurde durch die Aufnahme der Möglichkeit zur Verbindlicherklärung von Normen und Regelwerken der Technik in Verteilernetzbedingungen mit der im Gasbereich bereits geltenden Regelung des § 26 GWG gleichgezogen.

Zu § 18:

Die Regelung gewährleistet, dass die allgemeinen Netzbedingungen nach deren Genehmigung durch die Regulierungsbehörde den Netzbenutzern bekannt gegeben und auf Wunsch übermittelt werden.

Zu § 19:

Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer seine Dienstleistungen mit bestimmter Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität zu erbringen. Gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2009/72/EG hat die Regulierungsbehörde die Qualität und Zuverlässigkeit des Netzes zu überprüfen und die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen festzulegen. Zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen und Anforderungen kann die Regulierungsbehörde etwaige Entschädigungszahlungen der Netzbetreiber an die betroffenen Netzbenutzer festsetzen. Die Verordnung soll im Zusammenwirken von Netzbetreibern und Regulierungsbehörde erlassen werden. Dabei soll auf die bereits bestehenden und bewährten Gremien im Bereich der technischen und organisatorischen Regeln zurückgegriffen werden.

Zu § 22:

Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde, in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern zu entscheiden, wird gemäß Art. 37 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 5 lit. c der Richtlinie 2009/72/EG um die Zuständigkeiten zur Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 27 sowie bei Streitigkeiten zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 28 erweitert.

Zu § 23 Abs. 1:

Bei Betrieb von mehreren Regelzonen durch einen Regelzonenführer ergeben sich zahlreiche Vorteile. Bisher ist es für bundesweit tätige Stromhändler notwendig, in jeder Regelzone eine eigene Bilanzgruppe zu betreiben. Marktteilnehmer benötigen künftig nur mehr eine Bilanzgruppe, wenn alle Regelzonen von einem Regelzonenführer betrieben werden. Damit verringern sich die Kosten und der Aufwand bei den Händlern, den Netzbetreibern und auch der Verrechnungsstelle.

In einer gemeinsam betriebenen Regelzone wird überdies ein gemeinsamer Ausgleichsenergiemarkt ermöglicht. Auch kann eine gemeinsame Aufbringung der Regelleistung und -energie erfolgen. Die daraus entstehenden Kostensenkungen kommen letztlich allen Marktteilnehmern zu Gute.

Auch die Koordination des Netzausbaus innerhalb Österreichs wird vereinfacht. Österreich wird künftig durch einen Regelzonenführer in den internationalen Gremien (insbesondere ENTSO (Strom) - „European Network of Transmission System Operators“) vertreten, was ein – freilich innerstaatlich abgestimmtes – gemeinsames Vorgehen auf europäischer Ebene verbessert.

Schließlich kann der gemeinsame Betrieb von mehreren Regelzonen durch einen Regelzonenführer auch eine Optimierung der Netzführung bewirken.

Zu § 23 Abs. 2 Z 5:

Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG sieht vor, dass Netzbetreiber bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen jenen den Vorrang geben müssen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden. Dies hat im Einklang mit Art. 16 der Richtlinie 2009/28/EG zu erfolgen. Im österreichischen Marktmodell haben Betreiber von Erzeugungsanlagen, somit auch Erzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, ihre Anlagen in der Regel nach eigenen Entscheidungen einzusetzen. Ein genereller Vorrang ist deshalb nicht erforderlich. Nur in Fällen von Engpässen haben Übertragungsnetzbetreiber in ihrer Rolle als Regelzonenführer die Möglichkeit, Erzeugungsanlagen abzurufen. Daher wird nur in diesem Fall dem Netzbetreiber diese Verpflichtung auferlegt.

Zu § 23 Abs. 2 Z 16 bis 23:

In einem ersten Schritt hin zu einem Europäischen Energiebinnenmarkt, sind nationale Märkte in einen oder mehrere regionale Märkte zu integrieren. In diesem Prozess kommt den Übertragungsnetzbetreibern in ihrer Aufgabe als Regelzonenführer eine wichtige Rolle zu.

Insbesondere in Bezug auf die Berechnung und Vergabe von grenzüberschreitende Netzkapazitäten, der Netzbetriebssicherheit, der Markttransparenz, den Regelenergieprodukten und der Bewertung bzw. Prognose von Versorgungssicherheit ist eine regionale Zusammenarbeit von Regelzonenführern essentiell. Die in § 23 Abs. 2 Z 16 bis 22 enthaltenen Pflichten entsprechen den in Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/72/EG enthaltenen Vorgaben.

§ 23 Abs. 2 Z 23 setzt die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 6 lit. c der Richtlinie 2009/72/EG um.

Zu § 23 Abs. 3 Z 7:

Außergewöhnliche Situationen, etwa Verknappungserscheinungen oder das Auftreten sonstiger Störungen der Versorgung erfordern erfahrungsgemäß rasches Agieren, die Möglichkeit der Bestandsaufnahme vor Ort und die Koordination mit anderen Unternehmungen, Kunden oder Lieferanten. Daher ist es mit Hinblick auf die Sicherung der Versorgung Österreichs mit Energie unumgänglich, dass  Bilanzgruppenkoordinatoren Sitz und Hauptverwaltung im Inland haben.

Zu § 24:

Allgemeines:

Für Übertragungsnetzbetreiber stehen in Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2009/72/EG folgende Entflechtungsmodelle zur Verfügung, wobei Mischformen unzulässig sind:

-       die eigentumsrechtliche Entflechtung als Grundmodell,

-       der unabhängige Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO),

-       der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO),

-       eine wirksamere Unabhängigkeit als die Bestimmungen über den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.

Sofern das Netz am 3.9.2009 einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehört hat, sind außer dem Grundmodell der eigentumsrechtlichen Entflechtung auch die Modelle ISO, ITO und die wirksamere Unabhängigkeit als die Bestimmungen über den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber möglich.

Zu § 24 Abs. 1 bis 3:

In Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG muss bei der eigentumsrechtlichen Entflechtung der zivilrechtliche Eigentümer des Übertragungsnetzes auch dessen Betreiber sein (vgl. dazu die Ausnahmebestimmung in § 24 Abs. 4) und das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen darf keine Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 34 (Art 2 Z 34 der Richtlinie 2009/72/EG) ausüben.

Zu § 24 Abs. 4:

Eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber, die ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und als Übertragungsnetzbetreiber in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten agieren, können Eigentümer ihrer Netze bleiben, ohne in Widerspruch zu Abs. 1 zu stehen. Ausnahmsweise ist es in diesem Fall daher möglich, dass ein Übertragungsnetzbetreiber dann nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Übertragungsnetzes im Sinne des Abs. 1 ist.

An diesem Gemeinschaftsunternehmen dürfen sich grundsätzlich keine weiteren Unternehmen beteiligen. Nur bereits zertifizierten ISO oder ITO ist es möglich, sich an diesem (von zertifizierten, eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreibern gegründeten) Gemeinschaftsunternehmen gesellschaftsrechtlich zu beteiligen.

Zu § 24 Abs. 5:

Ist der Mitgliedstaat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle – also insbesondere eine Gebiets­körperschaft (Bund, Land, Gemeinde) – sowohl bei einem Übertragungsnetzbetreiber gesellschafts­rechtlicher Eigentümer oder kontrollierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 34 tätig sowie beim Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen, so schadet dies nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese öffentlich-rechtlichen Stellen so voneinander getrennt sind, dass die Kontrolle über den Übertragungsnetzbetreiber einerseits und über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen andererseits, nicht von derselben natürlichen Person erfolgt. In dieser öffentlich-rechtlichen Stelle sind diesbezüglich wirksame Vertraulichkeitsbereiche zwischen diesen wirtschaftlich sensiblen Bereichen einzurichten.

Zu § 24 Abs. 6:

Auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 GWG ist es nicht gestattet, gesellschaftsrechtlicher Eigentümer des Übertragungsnetzbetreibers zu sein oder Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 34 auzuüben.

Zu § 24 Abs. 7:

In Umsetzung des Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG wird hiermit klargestellt, dass weder Personal noch wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen war, an einen Erzeuger oder Versorger weitergeben darf.

In Umsetzung des Art. 37 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG wird in § 99 Abs. 3 Z 2 eine Verwaltungsübertretung bei Verstoß gegen die Verpflichtungen eines Übertragungsnetzbetreibers, der eigentumsrechtlich entflochten ist, normiert.

Zu § 25 Abs. 1 und 2:

Sofern das Netz am 3.9.2009 einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehört hat, ist außer dem Grundmodell der eigentumsrechtlichen Entflechtung auch das ISO-Modell möglich (Art. 9 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG).

Der ISO unterliegt selbst der eigentumsrechtlichen Entflechtung und muss mit den erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet sein. Sämtliche Verträge zwischen dem ISO und dem Übertragungsnetzeigentümer sind gem Z 5 der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. dazu auch § 24 Abs. 1 Z 3 E-ControlG).

Zu § 26 Abs. 1:

Der ISO braucht in Umsetzung des Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG nicht Eigentümer des Netzes zu sein, er ist aber für das Kerngeschäft eines Übertragungsnetzbetreibers (Gewährung des Netzzuganges, Betrieb, Wartung, etc.) verantwortlich. Der Übertragungsnetzeigentümer darf keinesfalls für die Gewährung des Netzzuganges und für die Investitionsplanung verantwortlich sein – dies ist die alleinige Aufgabe des ISO.

Zu § 26 Abs. 2:

In Umsetzung des Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2009/72/EG werden dem Übertragungsnetzeigentümer spezifische Verpflichtungen bezüglich Finanzierung auferlegt.

Zu § 27 Abs. 1 und 2:

Der Übertragungsnetzeigentümer verbleibt in Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2009/72/EG beim ISO-Modell im Konzernverbund, muss sich jedoch in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen entflechten.

In Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG werden in § 99 Abs. 1 Z 2 sowie § 99 Abs. 3 Z 3 Verwaltungsübertretungen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen eines ISO oder Übertragungsnetzeigentümers normiert.

Zu § 28 Abs. 1:

Sofern das Netz am 3.9.2009 einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehört hat, ist außer dem Grundmodell der eigentumsrechtlichen Entflechtung auch das ITO-Modell möglich (Art. 9 Abs. 8 lit. b der Richtlinie 2009/72/EG).

Zu § 28 Abs. 2:

Da der ITO als Kompromiss in die RL 2009/72/EG aufgenommen wurde und als Weiterentwicklung der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung (von Verteilernetzbetreibern) zu qualifizieren ist, darf der ITO zwar ausnahmsweise im gesellschaftsrechtlichen Eigentum des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen bleiben, muss gleichzeitig aber strenge und umfassende Unabhängigkeitsvorschriften erfüllen.

Der ITO muss in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und Geschäftstätigkeit der Energieübertragung erforderlich sind. Vermögenswerte sowie das Übertragungsnetz muss in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG im zivilrechtlichen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers stehen. Damit ist etwa die bloße Pacht des Netzes – wie etwa beim Verteilernetzbetreiber (§ 9 Abs. 2 Z 3 ElWOG, Art. 26 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2009/72/EG) – nicht möglich.

Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen darf keine Dienstleistungen an den ITO erbringen, vielmehr muss das Personal beim ITO angestellt sein.

Zu § 28 Abs. 3:

In Umsetzung des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG ist eine Beteiligung sowie finanzielle Zuwendungen des Übertragungsnetzbetreibers am vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen in den Bereichen Erzeugung oder Versorgung unzulässig. Aber auch Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens dürfen keine Anteile am ITO halten. Der ITO kann daher nur unter einem gemeinsamen Mutterunternehmen positioniert werden. Der ITO muss generell unabhängig vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen agieren können.

Zu § 28 Abs. 4:

In Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG müssen Übertragungsnetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür sorgen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgend eines Teils davon ausgeschlossen ist. Die Unternehmensidentität sowie der gesamte Außenauftritt – also die sog. Corporate Identity – des Übertragungsnetzbetreibers müssen sich somit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder irgendeines Teils davon eindeutig abheben.

Zum Außenauftritt bzw. zur Corporate Identity zählen insbesondere der Unternehmens- bzw. Firmenname, das Unternehmens- bzw. Firmenlogo, eingetragene Marken, die Werbelinie und Slogans, der Internetauftritt, elektronische Post, die Kundenzeitschrift, die Rechnung und das Briefpapier, die Visitenkarte etc.

Hinsichtlich Unterscheidungskraft sind kennzeichenrechtliche- und markenschutzrechtliche Grundsätze (§ 9 UWG, § 1 Markenschutzgesetz 1970) anzuwenden. Verwechslungsgefahr liegt somit insbesondere dann vor, wenn der Gebrauch von Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen geeignet ist, einen Irrtum über die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen, also die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen stammen. Entscheidend ist die Eignung zur Verwechslung – ob schon Verwechslungen unterlaufen sind, ist irrelevant. Maßgeblich ist dabei die Verkehrsauffassung, dabei ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. § 28 Abs. 4 stellt somit auf „Verwechslungen im weiteren Sinn“ ab: Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass der potentielle Vertragspartner in der organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindung von Übertragungsnetzbetreiber und vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen produktbezogene Vorteile erblickt.

Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich daher einer Unternehmensgruppe zuordnen, indem in Kleindruck (zB auf der Website, auf der Rechnung, auf Visitenkarten, etc.) auf die Konzernmutter verwiesen wird (zB „Ein Unternehmen der MusterEnergie-Gruppe“). Der Übertragungsnetzbetreiber darf aufgrund dieser Bestimmung aber nicht in seinem Außenauftritt, insbesondere auf seiner Website, mit Verweis oder Hyperlink auf das vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder auf irgend einen Teil davon Bezug nehmen oder die gleiche Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail-Adresse wie das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen verwenden.

Insgesamt muss sich der Übertragungsnetzbetreiber eindeutig vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder von irgendeinem Teil davon eindeutig unterscheiden.

Zu § 28 Abs. 5 bis 7:

Der ITO muss soweit unabhängig agieren, sodass auch „effektive Chinese Walls“ zwischen ITO und vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen eingezogen werden: keine gemeinsame Nutzung von Büroräumlichkeiten, Zugangskontrollsystemen, IT-Systemen, IT-Ausrüstungen, keine gemeinsamen IT-Berater, externe IT-Auftragnehmer, Wirtschaftsprüfer.

Zu § 28 Abs. 8:

Neben den in § 40 aufgezählten Tätigkeiten eines Übertragungsnetzbetreibers werden in Umsetzung des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG weitere Aufgaben für den ITO zwingend normiert.

Zu § 29:

In Umsetzung des Art. 18 Abs. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 der RL 2009/72/EG werden in § 29 weitere Bestimmungen hinsichtlich der Unabhängigkeit des ITO umgesetzt, wie zB wirksame Entscheidungsbefugnisse des ITO; Befugnis, Geld auf dem Kapitalmarkt (Darlehen, Kapitalerhöhung) zu beschaffen; genügende Mittel; Genehmigung der finanziellen und kommerziellen Vereinbarungen durch die Regulierungsbehörde.

Zu § 30:

Personen der Unternehmensleitung, der ihnen direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes sowie alle Beschäftigten müssen unabhängig sein.

Personen der Unternehmensleitung dürfen nicht bei anderen vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen im Konzern angestellt sein oder Interessenbeziehungen zu ihnen unterhalten (Abs. 1 Z 1). Die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung (Abs. 4) dürfen aber auch in den letzten drei Jahren nicht bei anderen Konzernunternehmen angestellt gewesen sein (Abs. 1 Z 2; diesbezüglich gilt eine Übergangsregelung – die Frist gilt für Bestellungen nach dem 3. März 2012), für die anderen Personen der Unternehmensleitung im Sinne des Abs. 4 gilt eine Frist von sechs Monaten. Personen der Unternehmensleitung dürfen auch danach – für vier Jahre – nicht in einem anderen Konzernunternehmen angestellt werden (Abs. 1 Z 3). Darüber hinaus dürfen sie keine Aktien eines anderen vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens im Konzern halten oder finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten (Abs. 1 Z 4). Die Regulierungsbehörde kann Bestellungen bei Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit mit Bescheid untersagen (Abs. 3 Z 1) sowie Einwand bei einer unberechtigten vorzeitigen Vertragsbeendigung erheben (Abs. 3 Z 2).

Für Beschäftigte gilt ebenfalls das Beschäftigungsverbot (Abs. 1 Z 1); das Aktienhalteverbot (Abs. 1 Z 4) gilt gemäß der Richtlinie 2009/72/EG nur für Personen der Unternehmensleitung sowie der ihnen direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes. Das Aktienhalteverbot stellt im Sinne von Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2009/72/EG explizit auf direkte wie indirekte Beteiligungen ab. Betriebsratsfonds gemäß §§ 73ff Arbeitsverfassungsgesetz, die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes eingerichtet sind, fallen nicht unter das Aktienhalteverbot, da sie nicht zur Ausschüttung von Gewinnanteilen an die dem Aktienhalteverbot unterliegenden Personengruppen eingerichtet sind.

Für die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gilt ebenso das Beschäftigungsverbot (Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 3), das Aktienhalteverbot (Abs. 1 Z 4) sowie die Bestimmung über die vorzeitige Vertragsbeendigung (Abs. 3 Z 2). Zu dem der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personenkreis wären etwa Prokuristen oder Leiter von Stabsabteilungen zu zählen.

Zu § 31:

Das Aufsichtsorgan muss ebenso unabhängig agieren und darf keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 haben.

Im Aufsichtsorgan müssen die Hälfte der Mitglieder abzüglich ein Mitglied die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 bis 3 (dh. das Beschäftigungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 sowie § 30 Abs. 1 Z 3, das Aktienhalteverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 sowie die Bestimmung über die Bestellung gemäß § 30 Abs. 3 Z 1 sowie die vorzeitige Vertragsbeendigung § 30 Abs. 3 Z 2) einhalten, dh. sie müssen unabhängig sein. Da Mitglieder des Aufsichtsorgans, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmervertreter nominiert wurden, nach dem Sinn der Richtlinie 2009/72/EG nicht als abhängige Aufsichtsräte gelten, wird festgelegt, dass diese Mitglieder des Aufsichtsrates die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 3 ex lege erfüllen.

Zu § 32:

Der Gleichbehandlungsbeauftragte muss ebenfalls unabhängig sein und unterliegt den Bestimmungen der § 30 Abs. 1 bis 3 (dh. das Beschäftigungsverbot gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 1 Z 3, das Aktienhalteverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sowie die Bestimmung über die Bestellung gemäß Abs. 3 Z 1 sowie die vorzeitige Vertragsbeendigung gemäß Abs. 3 Z 2). Die Regulierungsbehörde kann die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern.

Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist ua. für die fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie die Unterrichtung der Regulierungsbehörde über Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms zuständig.

In Umsetzung von Art. 21 der Richtlinie 2009/72/EG, wonach der Gleichbehandlungsbeauftragte unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben muss, wird hiermit diese Unabhängigkeit durch einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Dauer der Bestellung als Gleichbehandlungsbeauftragte sichergestellt; er wird einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, gleichgestellt.

Der ITO begeht einen Geldbußentatbestand gemäß § 104 Abs. 2 Z 1, wenn er den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert.

In Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG werden in § 99 Abs. 1 Z 3 sowie in § 99 Abs. 3 Z 4 weitere Verwaltungsübertretungen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen eines ITO normiert.

Zu § 33:

Sofern das Netz am 3.9.2009 einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehört hat, ist außer dem Grundmodell der eigentumsrechtlichen Entflechtung auch das Modell der „wirksameren Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers“ möglich (Art. 9 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG).

Es muss vom Übertragungsnetzbetreiber eine eindeutig wirksamere Unabhängigkeit als das ITO-Modell nachgewiesen werden (vgl. dazu auch § 34 Abs. 5).

In Umsetzung des Art. 37 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG wird in § 99 Abs. 3 Z 5 eine Verwaltungsübertretung bei Verstoß gegen die Verpflichtungen eines derartigen Übertragungsnetzbetreibers normiert.

Zu § 34:

In Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 2009/72/EG wird in § 34 das Zertifizierungsverfahren normiert. Jeder Übertragungsnetzbetreiber bedarf bis spätestens 3.3.2012 (vgl. die Übergangsbestimmungen) der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde mittels Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann im Bescheid Bedingungen auferlegen. Wer diesen Auflagen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 Z 6.

Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet alle relevanten Informationen zu übermitteln und Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen anzuzeigen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion in § 99 Abs. 3 Z 7 vorgesehen. Wer keinen Antrag auf Zertifizierung als Übertragungsnetzbetreiber stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 101.

Die Regulierungsbehörde übermittelt binnen vier Monaten einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission (vgl. auch § 26 Abs. 5 E-ControlG). Beim Modell der eigentumsrechtlichen Entflechtung, beim ISO- sowie beim ITO-Modell hat die Regulierungsbehörde nach dem Einlangen einer Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden, wobei sie die Stellungnahme so weit wie möglich zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 714/2009; Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2007, Zl. 2004/03/0210). Beim Entflechtungsmodell gemäß § 33 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) 714/2009 sowie § 21 Abs. 6 E-ControlG).

Zu § 35:

In Umsetzung des Art.  der Richtlinie 2009/72/EG wird in § 35 das Zertifizierungsverfahren bezüglich Drittländer normiert. Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Antrag auf Zertifizierung mitzuteilen. Im Unterschied zum Zertifizierungsverfahren nach § 34 hat beim Zertifizierungsverfahren bezüglich Drittländer gemäß § 35 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu prüfen, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet wird. Diese spezielle Prüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen. Die anderen Kriterien richten sich nach § 34.

Zu § 36:

Die Bestimmung entspricht § 7 Abs. 2 GWG, setzt Art. 29 der Richtlinie 2009/72/EG um und dient der Vermeidung von Quersubventionen.

Zu § 37 bis § 39:

Hier werden die Vorgaben des Art. 22 der Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt. Der von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich auszuarbeitende Netzentwicklungsplan löst die bisherige Langfristplanung der Regelzonenführer ab. Der Netzentwicklungsplan ist mit den regionalen und gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplänen abzustimmen und mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Regulierungsbehörde hat den von Übertragungsnetzbetreibern zur Genehmigung vorgelegten Netzentwicklungsplan zu prüfen und den Regulierungsbeirat zu konsultieren. Angemessene Kosten, die mit der Umsetzung von Maßnahmen des Netzentwicklungsplanes verbunden sind, sind bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuerkennen.

Zu § 40:

Die in § 40 Abs. 1 Z 7, 12, 13, 14, 15 und 16 neu eingeführten Pflichten stellen Ergänzungen zu den bisherigen Pflichten der Übertragungsnetze dar, die den Vorgaben des Art. 12 der Richtlinie 2009/73/EG entsprechen.

Die Pflichten des Übertragungsnetzbetreibers in § 40 Abs. 1 Z 17 und 18 resultieren aus den in Art. 37 Abs. 1 lit. i und s der Richtlinie 2009/72/EG genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden.

Zu § 42:

Allgemeines:

Die Entflechtungsvorschriften verlangen nun klarstellend, dass Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen müssen, um die Aufgaben (Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes) effizient – im Sinne einer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis, unabhängig vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen – wahrnehmen zu können. Weiters müssen Verteilernetzbetreiber gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür sorgen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muss der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundenen Unternehmen verfügen, haben. In Umsetzung des Art. 37 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG werden gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsübertretungen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers durch die Länder im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung normiert.

Zu § 42 Abs. 3:

In Umsetzung des Art. 26 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2009/72/EG ist es Grundsatz, dass der Verteilernetzbetreiber über die personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen muss.

Für den Verteilernetzbetreiber dürfen vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder von unabhängigen Dritten nach Vorgaben des Verteilernetzbetreibers Tätigkeiten durchgeführt werden, die nicht kritisch in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen und das Diskriminierungsverbot sind, wie zB die operative Erstellung, Änderung oder Stilllegung von Netzanschlüssen; die operative Durchführung von Investitions-, Reinvestitions- oder Deinvestitionsmaßnahmen; die operative Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Entstörungsmaßnahmen und die Einpflege der Daten in eine Instandhaltungsdatenbank des Verteilernetzbetreibers; die Eichung sämtlicher für die Verrechnung und den Betrieb der Netze erforderlichen Messgeräte; die technische Qualitätssicherung; allgemeine IT-Dienste (Anwenderbetreuung, IT-Schulungen, Hardware-Betreuung, Softwarebetreuung); Einkauf, Materialwirtschaft und Logistik; Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen (Facility-Management).

Es ist zu beachten, dass die Übertragung von Tätigkeiten an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder an unabhängige Dritte die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls unberührt lässt.

Über unabhängige Dritte darf das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen keine direkte oder indirekte Kontrolle oder Rechte ausüben.

Zu § 42 Abs. 3 Z 4:

In Umsetzung von Art. 26 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG, wonach der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben muss, wird hiermit die „völlige Unabhängigkeit“ durch einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Dauer der Bestellung als Gleichbehandlungsbeauftragte sichergestellt – er wird einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, gleichgestellt.

Zu § 42 Abs. 6:

In Umsetzung von Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG müssen Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür sorgen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist. Die Unternehmensidentität sowie der gesamte Außenauftritt – also die sog. Corporate Identity – des Verteilernetzbetreibers müssen sich somit von der Versorgungssparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens eindeutig abheben.

Hinsichtlich Unterscheidungskraft sind kennzeichenrechtliche- und markenschutzrechtliche Grundsätze (§ 9 UWG, § 1 Markenschutzgesetz 1970) anzuwenden.Insgesamt muss sich der Verteilernetzbetreiber vom Versorger des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens unterscheiden.

Zu § 45 Z 15 und Z 23:

Die im § 45 Z 15 beschriebene Verpflichtung des Netzbetreibers entspricht den in Art. 25 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG enthaltenen Vorgaben.

Durch die in § 45 Z 23 vorgesehene Verpflichtung für Verteilnetzbetreiber wird sichergestellt, dass Übertragungsnetzbetreiber bei der geplanten Errichtung von größeren Erzeugungsanlagen (Engpassleistung größer 50 MW) bereits zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes informiert werden und eventuelle Auswirkungen durch den Betrieb dieser neuen Erzeugungsanlagen auf das Übertragungsnetz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Netzbetrieb und -planung berücksichtigen können.

Zu § 48:

Das Verfahren zur Bestimmung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörde wird nun dahingehend geändert, dass nun grundsätzlich vor der Erlassung der Entgeltverordnung eine Bestimmung der Kostenbasis des Netzbetreibers und des Mengengerüsts mit Bescheid erfolgt. Dies eröffnet Netzbetreibern die Möglichkeit, Beschwerde zunächst gemäß § 9 E-ControlG und in weiterer Folge beim Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof einzubringen, ohne dass die Entgeltverordnung (beim Verfassungsgerichtshof) angefochten wird. Die Festsetzung der Kosten und des Mengengerüsts erfolgt entweder über Antrag oder von Amts wegen. Grundsätzlich ist diese Bescheiderlassung auf jene Netzbetreiber beschränkt, die im Jahr 2008 eine jährliche Abgabemenge von mehr als 50 GWh hatten. Das entspricht rund 50 Netzbetreibern. Diese Regelung dient dazu, den Verwaltungsaufwand sowohl bei den (kleineren) Netzbetreibern als auch der Regulierungsbehörde in Grenzen zu halten. Dennoch kann eine Feststellung der Kostenbasis (und des Mengengerüsts) von Amts wegen für alle, damit auch für Netzbetreiber mit einer Abgabemengen von weniger als 50 GWh erfolgen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 50 Abs. 6).

Die Feststellung der Kosten- und Mengenbasis mittels Bescheid erhöht den Rechtsschutz der betroffenen Netzbetreiber. Als Ausgleich dafür ist vorgesehen, dass auf Seite der Kunden die in Abs. 2 genannten Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird und ihnen überdies von Seiten der Regulierungsbehörde Auskünfte zu geben sind und Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu gewähren ist. Damit verfügen diese Institutionen, welche die Interessen der Kunden vertreten, über die notwendigen Informationen, um Stellungnahmen auch zur Kosten- und Mengenbasis von Netzbetreibern erstatten zu können. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können in ihrer Eigenschaft als Legalparteien gegen Entscheidungen des Vorstandes gemäß Abs. 1 Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den VwGH erheben.

Zu § 49:

Auf Basis der bescheidmäßig festgestellten Kosten und des Mengengerüsts werden unter Berücksichtigung der Kostenwälzung Systemnutzungsentgelte mit Verordnung festgesetzt. Sofern erforderlich werden mit der Verordnung auch Ausgleichszahlungen festgesetzt.

Im Verfahren zur Erlassung der Verordnung findet zunächst eine allgemeine Begutachtung statt, in der Netzbetreiber, Kunden und die in § 48 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen Stellungnahmen abgeben können, danach erfolgt eine Erörterung vor dem Regulierungsbeirat.

Zu § 50 Abs. 1 bis 5:

Ein Grundproblem bei der Festsetzung von Entgelten für Netzbetreiber ist die Tatsache, dass diese nur auf Basis von historischen Daten bzw. Plandaten bestimmt werden können. Dadurch sind Differenzen zwischen den anerkannten Erlösen auf Basis des Mengengerüstes, die für die Entgeltermittlung herangezogen werden und den tatsächlich verrechneten Mengen und daraus resultierenden Erlösen unvermeidlich. Als weiteres Problemfeld sind außerordentliche Mengenverschiebungen, Erlöse und Aufwendungen anzusehen, die bei einmaliger Berücksichtigung sprunghafte Veränderungen der Entgelte hervorrufen würden.

Im Sinne einer kontinuierlichen Entwicklung der Entgelte wird eine Glättung dieser Effekte über das Regulierungskonto angestrebt. „Regulierungskonto“ ist ein virtuelles Konto, über das von der Regulierungsbehörde Sachverhalte bei der Kostenermittlung berücksichtigt werden, die bei den vorangegangenen Kosten- und Entgeltermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Vorgehensweise erscheint auch sinnvoll, da sich die Auswirkungen der außerordentlichen Werte über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Weitere Schwierigkeiten können entstehen, falls regulatorische Entscheidungen nachträglich abgeändert oder aufgehoben werden und die Verrechnung der Entgelte auf Basis der ursprünglichen Entscheidung erfolgt ist. Um derartige Unsicherheiten zu vermeiden, wird durch das Regulierungskonto eine Abgeltung der Effekte aus abgeänderten beziehungsweise aufgehobenen Bescheiden und Verordnungen ermöglicht. Um eine konstante Entwicklung der Entgelte im Zeitablauf zu gewährleisten, ist eine Abgeltung auch über einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum möglich. Dabei können Sachverhalte, von denen die Behörde bis zum 30. Juni jedes Jahres Kenntnis erlangt, im Zuge des laufenden Kostenermittlungsverfahrens berücksichtigt werden. Sachverhalte, von denen die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, können erst im Zuge des darauf folgenden Kostenermittlungsverfahrens berücksichtigt werden.

Durch das Regulierungskonto erfolgt keine einseitige oder asymmetrische Behandlung und keine Benachteiligung der Netzbetreiber. Das Regulierungskonto steht im Einklang mit dem Modell der Anreizregulierung.

Zu § 50 Abs. 6:

Grundsätzlich sind von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von weniger als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 die Entgelte des Netzbereiches zu verrechnen, in welchem ihr Versorgungsgebiet liegt. Dieser Vorgehensweise liegt die Annahme zu Grunde, dass in einem Netzbereich die Kosten- und Erlösstruktur dieser Unternehmen mit jenen Unternehmen vergleichbar ist, die für die Entgeltbestimmung maßgeblich sind. Sollten die Kosten eines Netzbetreibers mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von weniger als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 durch die verrechneten Entgelte nicht abgedeckt werden, so wird auf Antrag des Netzbetreibers die Kostenbasis des gesamten Netzbereiches ermittelt.

Die Kostenbestimmung ist in diesem Fall erforderlich, da die Kosten- und Erlösstruktur der bisher entgeltbestimmenden Netzbetreiber nicht als repräsentative Größe herangezogen werden kann. In weiterer Folge sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereiches zu ermitteln, da ein solcher Antrag eines Netzbetreibers zeigt, dass die Differenzen zwischen der tatsächlichen Kosten und Erlösstruktur und den dem Tarif des Netzbereiches zu Grunde liegenden Werten erheblich sind.

Unter- oder Überdeckungen der Kosten werden in der Entgeltermittlung in den folgenden Entgeltperioden berücksichtigt.

Zu § 51:

Die Regelung sieht vor, dass Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 Systemnutzungsentgelte zu entrichten haben, wobei eine Verrechnung anderer als der in Abs. 2 taxativ aufgezählten Entgeltkomponenten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb unzulässig ist.

Zu § 52:

Netznutzungsentgelt ist den Netzbenutzern zu verrechnen; ausgenommen sind Einspeiser.

Durch eine tageweise, österreichweit harmonisierte Aliquotierung, wie sie Abs. 2 vorsieht, kann der Netzkunde transparent die Ermittlung des pauschalierten leistungsbezogenen Netznutzungstarifes nachvollziehen.

In der Regel fallen Abrechnungszeiträume nicht mit dem In-Kraft-Treten der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zusammen. Für erforderliche Verbrauchabgrenzungen ist gemäß Abs. 4 bei nicht lastgemessenen Anlagen das standardisierte Lastprofil heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (§ 51 ElWOG) und erhöhter Transparenz ist eine Vereinheitlichung der Abrechnungssystematik zur rechnerischen Zählerstandsermittlung erforderlich.

Die rechnerische Verbrauchsermittlung ist durch den Netzbetreiber dem Kunden in angemessener Form im Detail transparent zu machen, sodass der Netzkunde die Rechnung nachvollziehen kann.

Zu § 53:

Mit dem Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber von den Netzbenutzern die Kosten für die im Netz auf Grund physikalischer Gegebenheiten auftretenden Verluste von elektrischer Energie ersetzt. Das Netzverlustentgelt ist auf der Grundlage des Systemnutzungstarifs zu bemessen und regelmäßig zu entrichten. Die Bemessung erfolgt arbeitsbezogen.

Ausgenommen sind Einspeiser mit einer Anschlussleistung bis inklusive 5 MW, weil damit der hohe Verwaltungsaufwand für die Verrechnung des Entgelts an eine Vielzahl von Kleinsterzeugern vermieden werden kann.

Zur rechnerischen Verbrauchsermittlung gemäß Abs. 3 siehe die Ausführungen zu § 52.

Zu § 54:

Netzbetreiber dürfen für die Arbeiten zur Errichtung eines Netzanschlusses nur jene Kosten verrechnen, welche angemessen sind und den Marktpreisen entsprechen. Zudem soll durch das Erfordernis des transparenten und nachvollziehbaren Nachweises der notwendigen Aufwendungen sichergestellt werden, dass dem Netzbenutzer die Möglichkeit gegeben wird, die veranschlagten Kosten für die Anschlussarbeiten, beispielsweise durch die Einholung eines Angebotes von einem dazu befugten Unternehmen, auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Schließlich wird durch die Regelung klargestellt, dass der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt nur für jene Aufwendungen in Rechnung stellen darf, welche ihm dadurch entstehen, dass er zusätzliche Leitungsanlagen zu seinem bestehenden (und damit bereits bezahlten) Netz errichtet, die dem ausschließlichen Zweck dienen, einen Kunden anzuschließen oder die Anschlussleistung des Kunden zu erhöhen. Die Bestimmung dient auch zur Abgrenzung zum Netzbereitstellungsentgelt, welches in § 55 geregelt ist. Eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene ist zulässig.

Bei den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung bzw. Abänderung eines Netzanschlusses handelt es sich um tatsächlich getätigte, durch Rechnungen belegbare Ausgaben (Neuwert der Anlage zum Zeitpunkt der Herstellung).

Zu § 55:

Das Netzbereitstellungsentgelt wird zur Abgeltung mittelbarer Aufwendungen im vorgelagerten Netz eingehoben. Es stellt auf das Ausmaß der (leistungsbezogenen) Netznutzung ab und ist damit verursacheradäquates Steuerungsinstrument für Netzinvestitionen. Der Entnehmer tätigt über das Netzbereitstellungsentgelt einen Beitrag zu Investitionen in das Netz und kann in der Folge dieses zu entsprechend niedrigeren Preisen nutzen.

Bis 31.12.2008 waren die Entnehmer der Netzebenen 1 und 2 von einer Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts ausgenommen. Da auch Netzanschlüsse auf diesen Ebenen zu Ausbaumaßnahmen mit signifikanter Kostenauswirkung im vorgelagerten bzw. gleichgelagerten Netz führen, wurde die Entrichtung eines entsprechenden Entgelts mit der SNT-VO 2006-Novelle 2009 ab 1.1.2009 eingeführt.

In der Steiermark Graz wurde die Verpflichtung zur Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts mit 1.7.2009 (SNT-VO 2006-Novelle 2009) eingeführt. Eine entsprechende Regelung zur Feststellung des vor der Verpflichtung zur Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts erworbenen Ausmaßes der Netznutzung wurde daher für die Kunden im Netzbereich Steiermark/Graz getroffen, sofern keine vertragliche Regelung besteht.

Zu § 56:

Schon die Erläuterungen zu § 6 der GrundsätzeVO legten dar, warum die Sekundärregelkosten grundsätzlich den Erzeugern anzulasten sind:

„Der Regelleistungsbedarf wird der Höhe nach aufgrund der Zusammenfassung mit der Minutenreserve überwiegend von den Blockgrößen der Kraftwerke bestimmt, so dass die Verrechnung an Erzeuger verursachergerechter ist. Abgesehen von der Primärregelung und einigen individualisierbaren Kosten belastet der vorgeschlagene Systemnutzungstarif ausschließlich die Verbraucher. Eine teilweise Belastung der Erzeuger zumindest mit den Regelungskosten erscheint daher als Ausgleich gerechtfertigt.“

Eine absolut exakte Zuordnung der Kosten nach dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit ist – unter Berücksichtigung eines vertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwandes – nicht immer möglich. Das Ausmaß der Sekundärregelleistungsbereithaltung steht in direktem Zusammenhang zu Erzeugung, weshalb es gerechtfertigt ist, die dafür entstehenden Kosten den Erzeugern anzulasten.

Zur Grenze von 5 MW siehe die allgemeinen Ausführungen zu § 53.

Zu § 57:

Das Messentgelt deckt die Kosten für den Zähler, die Errichtung, den Betrieb der Zählgeräte, die Eichung, Datenauslesung und Zählerablesung ab. In Abs. 1 werden jene Kosten definiert, die zur Ermittlung der Messpreise herangezogen werden. Der Höchstpreis wird an der eingesetzten Messgerätekonfiguration festgemacht und beinhaltet die Ablesung, Eichung und Betreuung des Messgerätes. Vom Höchstpreis abgedeckt sind auch alle zusätzlich erforderlichen Geräte, die eine Ablesung vereinfachen oder eine Fernauslesung ermöglichen, wie zum Beispiel Modems und GSM-Anlagen für die automatische Auslesung oder sonstige Schnittstellen.

Mit Abs. 4 wird formell klargestellt, welche Leistungen mit der Entrichtung des Entgeltes für Messleistungen verbunden sind. Eine Ablesung des Zählers hat jedenfalls jährlich zu erfolgen. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist grundsätzlich nicht als Ablesung des Zählers zu werten. Die Ablesung kann, abgesehen von der Mindestverpflichtung des Netzbetreibers alle drei Jahre selbst abzulesen, auch vom Kunden selbst vorgenommen werden. Eine rechnerische Zählerstandsermittlung kann nur erfolgen, wenn der Kunde von der vom Netzbetreiber eingeräumten Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

Zu § 58:

Die Regulierungsbehörde kann für sonstige Leistungen, die nicht durch andere Systemnutzungsentgelte abgegolten sind, per Verordnung Entgelte festsetzen.

Zu § 59 Abs. 1 und 4:

Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Kosten von Netzbetreibern sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit Netztätigkeiten verbunden sind. Dadurch wird die Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit erreicht. Bei der Kostenermittlung ist darauf zu achten, dass einerseits der Netzbetreiber keine Kosten aus nicht der Regulierung unterworfenen Bereichen trägt und andererseits dem Netzbetreiber zurechenbare Erlöse beim Netzbetreiber verbleiben, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Dieser Grundsatz beschränkt sich nicht allein auf den Netzbetreiber: Bei Zukauf von Leistungen durch ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen sind zur Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit jedenfalls die Kosten ausreichend zu belegen.Die Regulierungsbehörde kann dazu die Vorlage der Kalkulationsgrundlage für die Verrechnung vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen anfordern.

Zusätzlich sind die Kosten nach Netzebenen getrennt zu ermitteln, um die Entgelte der unterschiedlichen Netzbenutzer möglichst korrekt bestimmen zu können.

Bei der Kostenanerkennung ist zu prüfen, ob die durch den Netzbetreiber dargelegten Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen sind. Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Kostenermittlung auch von den in den Jahresabschlüssen dargelegten Kosten abgehen. Hierbei sind neben allgemeinen Angemessenheitsbeurteilungen auch Vergleiche mit anderen Unternehmen – vor allem mit anderen Netzbetreibern – zu berücksichtigen. Die ermittelten und anerkannten Kosten können somit von den durch die Netzbetreiber ausgewiesenen Kosten abweichen, falls diese nicht mit einem vergleichbaren und rationell geführten Unternehmen vereinbar sind.

Aufgrund der hohen Anlagenintensität der Netzbetreiber stellt die Berücksichtigung von Investitionen einen wesentlichen Bestandteil der Netzkosten dar. Diese ist auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten durchzuführen. Falls Investitionskosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen sind, kann die Regulierungsbehörde diese nicht anerkennen, falls zum Beispiel die Investition nicht für den Netzbetrieb erforderlich oder die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war. Werden für Netzbetreiber Effizienzwerte auf Basis von allgemeinen Kostenvergleichen festgestellt, so sind auch generelle Abschläge auf bereits getätigte Investitionen auf pauschaler Basis durchzuführen.

Bei der Ermittlung der angemessenen Netzkosten ist auch auf wesentliche Faktoren wie Netzsicherheit, Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz zu achten.

Angemessene außerordentliche Aufwendungen und Erträge können auch über einen mehrjährigen Zeitraum durch die Regulierungsbehörde berücksichtigt werden. Diese Normalisierung kann mittels eines Regulierungskontos umgesetzt werden.

Zu § 59 Abs. 2 und 3:

Besteht die Kostenbasis zur Ermittlung der Entgelte ausschließlich aus in der Vergangenheit angefallenen Kosten, besteht kein Anreiz für Netzbetreiber, ihre Effizienz in Zukunft zu verbessern. Es sind daher individuelle Effizienzziele für Netzbetreiber auf Basis ihrer festgestellten Effizienz über eine bestimmte Regulierungsperiode hinweg, vorzugeben. Diese Ziele können sowohl aufgrund unternehmensspezifischer Maßgaben oder auch in Bezug auf ein bzw. mehrere Referenzunternehmen, welche als „Yardstick“ dienen, definiert werden.

Bei der Bestimmung der jeweiligen Effizienz der Netzbetreiber können unterschiedliche Methoden zur Anwendung gebracht werden. Die Auswahl der jeweiligen Methoden obliegt der Regulierungsbehörde, und hat jedenfalls dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Beispielsweise können unterschiedliche Benchmarkingverfahren, sowohl einzeln als auch in Kombination, zur Anwendung gebracht werden. Bei diesen Verfahren handelt es sich um mathematische Modelle, die unterschiedliche Output- und Inputfaktoren einzelner Unternehmen in Beziehung setzen und somit die Effizienzbestimmung einzelner Unternehmen ermöglichen. Entsprechende Analysen und Vergleiche können durch die Regulierungsbehörde auf Basis des Gesamtunternehmens oder aber anhand einzelner Teilprozesse durchgeführt werden. Bei Vergleichen von Teilprozessen ist jedenfalls auf die einheitliche Abgrenzung der Prozesse sowohl innerhalb des Unternehmens als auch zwischen den Unternehmen zu achten.

Die zur Kostenfeststellung verwendeten Verfahren und Modelle sind jedenfalls so zu gestalten, dass die Durchführung notwendiger Investitionen nicht gefährdet ist. Neben den erwähnten unternehmensindividuellen Verbesserungspotentialen sind dabei insbesondere allgemeine Produktivitätssteigerungen der Branche sowie netzbetreiberspezifische Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Des Weiteren können bei der Ermittlung der Kostenbasis auch Zu- oder Abschläge aufgrund von Qualitätskriterien zur Anwendung kommen.

Um Unternehmen einen Anreiz zur produktiven Effizienz und Kosteneinsparung zu bieten, sollte ihnen zumindest für eine gewisse Zeitperiode eine Belohnung für diese Anstrengung gewährt und somit ein möglicher allokativ ineffizienter Zustand für diesen Zeitraum geduldet werden. Es kann daher – abhängig vom gewählten Modell zur Ermittlung der Zielvorgaben – sinnvoll sein, mehrjährige Regulierungsperioden festzusetzen.

Zu § 59 Abs. 5:

Zur Ermittlung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate können veröffentlichte allgemeine Indices wie beispielsweise der Tariflohnindex zur Abbildung der Personalkosten, der Baupreisindex zur Abbildung der Kosten im Anlagensegment und der Verbraucherpreisindex zur Abschätzung der Kostenveränderung für sämtliche weitere Kostengruppen, herangezogen werden.

Zu § 59 Abs. 6:

Da nicht sämtliche Kostenkomponenten durch die Netzbetreiber selbst beeinflussbar sind, werden für nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt und in der tatsächlichen Höhe in die Kostenermittlung aufgenommen. Z 3 erfasst ausschließlich jene Kosten, die zur Deckung angemessener Netzverluste dienen. Sollten Netzbetreiber überdurchschnittliche Netzverlustmengen - in Relation zu Durchschnittsbetrachtungen bzw. Entwicklungen, welche gegenläufig zu allgemeinen Trends wirken - verzeichnen sind Angemessenheitsprüfungen durch die Regulierungsbehörde durchzuführen. Z 6 umfasst keine Kosten im Sinne des § 59 Abs. 2.

Zu § 59 Abs. 7:

Eine stufenweise Herleitung der einzelnen Entgeltkomponenten ist zu empfehlen, um eine möglichst korrekte Kostenabgeltung zu erreichen.

Im Rahmen der Kostenermittlung sind Förderungen und Beihilfen, die dem Netzbetrieb zuordenbar sind, maximal in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.von der Kostenbasis abzuziehen, da diese anderenfalls als zusätzlicher Gewinn für das Unternehmen verbleiben, und die Entgelte für die Netzbenutzer unverändert bleiben würden. Eine derartige zusätzliche Gewinnkomponente des Netzbetreibers ist nicht zu gewähren und daher zu bereinigen.

Zu § 60 Abs. 1:

Da Netzanlagen über einen langen Zeitraum genutzt werden, ist eine Abgeltung der Kosten für die Investition nicht einmalig durchzuführen, sondern hat im Rahmen der Abgeltung von Kosten für die Finanzierung von Investitionen zu erfolgen. Neben der Abgeltung der laufenden Abschreibungen ist somit auch eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erforderlich.

Bei der Ermittlung der angemessenen Verzinsung ist zwischen der Finanzierung durch Fremdkapital (Darlehen, Anleihen, etc) und durch Eigenkapital des Eigentümers zu unterscheiden. Für beide Formen der Finanzierung sind die Verhältnisse des Kapitalmarktes zu berücksichtigen, da zwischen sämtlichen Unternehmen ein Wettbewerb um mögliche Mittel zur Finanzierung von Investitionsvorhaben besteht. Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Investitionsmöglichkeiten zu erreichen, sind auch Ertragssteuern in den Ermittlungen zu berücksichtigen. Würden beispielsweise zu geringe Finanzierungskosten ermittelt, bestünde die Gefahr, dass Investitionen nicht durchgeführt werden könnten. Im Falle einer zu hohen Abgeltung von Finanzierungskosten würden vor allem die Eigenkapitalgeber im Verhältnis zu dem der Investition zu Grunde liegenden Risiko zu hohe Renditen erwirtschaften.

Sollten Netzbetreiber gesonderte Finanzierungsvorteile für die Durchführung von Investitionen in Netzanlagen erhalten, so ist anstelle einer generellen Orientierung am Kapitalmarkt jedenfalls die Auswirkung des Vorteiles zu berücksichtigen. Anderenfalls würde wie bereits zuvor beschrieben ein Finanzierungsvorteil, welcher direkt Netzanlagen zuordenbar ist, nicht den Netzbenutzern zu Gute kommen, sondern als reine zusätzliche Rendite für den Eigentümer des Netzes entstehen. Um allerdings die Netzbetreiber entsprechend zu motivieren, derartige Investitionsförderungen anzustreben und die damit verbundenen Aufwendungen abzugelten, kann die Regulierungsbehörde einen geringen Anteil des Vorteiles dem Eigentümer zuordnen. Die Korrektur ist auch dann durchzuführen, falls die Finanzierung nicht direkt durch den Netzbetreiber selbst, sondern durch ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen erfolgt, da dieses den Finanzierungskostenvorteil auch nur in Zusammenhang mit der Investition in Netzanlagen erhält. Eine höhere Weiterverrechnung an den Netzbetreiber wäre somit nicht zu berücksichtigen.

Zu § 60 Abs. 2:

Die Finanzierungskosten ergeben sich in weiterer Folge aus der Multiplikation von Kapitalbasis und Finanzierungskostensatz und decken somit die angemessenen Ansprüche von Eigen- und Fremdkapitalgebern ab.

Zu § 60 Abs. 3:

Anstelle einer getrennten Abgeltung von Finanzierungskosten für Eigen- und Fremdkapital ist ein gewogener Mischzins zu berücksichtigen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zinssätze für Eigen- und Fremdkapital von ihrem Verhältnis abhängen und sich gegenseitig beeinflussen. Wäre zum Beispiel ein Netzbetreiber fast ausschließlich durch Fremdkapital finanziert, würde der Eigenkapitalgeber eine entsprechend höhere Abgeltung für die Gefahr von geringeren Zahlungsflüssen fordern. Zusätzlich wären aufgrund des höheren Risikos für Teile der Fremdkapitalgeber auch für diese höheren Zinsen zu bezahlen. Es ist daher von Seiten der Regulierungsbehörde ein Zielwert für das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital zu bestimmen und im Rahmen der Berechnungen zu berücksichtigen. Hierbei ist auf ein ausgewogenes und vergleichbares Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital zu achten. Kann ein Netzbetreiber eine deutlich höhere Verschuldung ohne zusätzliche Risikoaufschläge erreichen, so ist für diesen eine Anpassung des Finanzierungskostensatzes möglich. Ein größerer Eigenkapitalanteil des Netzbetreibers als durch die Zielkapitalstruktur vorgegeben ist nicht zu berücksichtigen. Anderenfalls wären höhere Gesamtfinanzierungskosten für die Netzbenutzer zu tragen, obwohl eine alternative Kapitalstruktur umsetzbar ist und bereits eine angemessene Abgeltung von Finanzierungskosten gewährleistet.

Die Ermittlung des gewichteten Kapitalkostensatzes unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer wird auf Basis des WACC (weighted average cost of capital) berechnet. Dabei werden die Verzinsungsansprüche der Eigenkapitalgeber mit dem Eigenkapital und die Verzinsungsansprüche der Fremdkapitalgeber mit dem Fremdkapital gewichtet. Dieses Verfahren wird von den europäischen Regulierungsbehörden mit zum Teil unterschiedlichen Parametern angewendet und wurde auch in der Vergangenheit von der Energie-Control Kommission bei der Ermittlung der Systemnutzungstarife zur Anwendung gebracht. Der WACC lässt sich formal darstellen durch:

 

WACCvorSteuer=g  rFK+[(1 – g)  rEK]/(1 – T)

rFK = Fremdkapitalzinssatz

rEK = Eigenkapitalzinssatz

g = Gearing, dh. Anteil Fremdkapital an Gesamtkapital

T = Steuersatz

Als Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Eigen- und Fremdkapitalzinsen ist ein grundsätzlich risikoloser Zinssatz (zB staatliche Anleihen) heranzuziehen. Für eine kontinuierliche Entwicklung der Finanzierungskosten kann hierbei ein mehrjähriger Durchschnitt angewandt werden. Da Unternehmen gegenüber diesen Referenzzinssätzen Risikoaufschläge zu bezahlen haben, ist eine angemessene Abgeltung dieser zusätzlichen Aufschläge für die Fremdkapitalfinanzierung zu berücksichtigen. Der angemessene Fremdkapitalzins ergibt sich aus der Summe aus risikolosem Zins und risikoabhängigem Zinsaufschlag. Für die Bestimmung des angemessenen Eigenkapitalzinssatzes ist ebenfalls ein angemessener Aufschlag für das Risiko des Eigenkapitalgebers zu berücksichtigen. Hierzu kann beispielsweise auf das sog. CAPM-Modell („Capital Asset Pricing Model“) zurückgegriffen werden, nach welchem zur Bestimmung des angemessenen Risikoaufschlages eine allgemeine Marktrisikoprämie um eine Komponente zur Berücksichtigung des systematischen Risikos korrigiert wird.

Zu § 60 Abs. 4:

Als verzinsliche Kapitalbasis ist grundsätzlich das langfristig im Unternehmen gebundene Kapital zu berücksichtigen. Die Orientierung an den ursprünglich getätigten Investitionen führt dazu, dass durch die Netzbenutzer nur die tatsächlich angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Investition abgegolten werden. Um dieses Ziel auch zu erreichen sind bereits jene Beträge von dieser Basis abzuziehen, die bereits vor der direkten Nutzung in Form von Bauskostenzuschüssen durch die Netzbenutzer bezahlt wurden. Ohne diesen Abzug würden Teile der Investitionen mehrfach abgegolten. Um eine alternative mehrfache Berücksichtigung derselben Investition zu verhindern, sind auch Firmenwerte nicht in der Kapitalbasis aufzunehmen, da diese nur aufgrund von Aufwertung von bereits bestehenden Netzanlagen gebildet werden können.

Ein Abgehen von der reinen Orientierung an Netzanlagen ist nur für den Fall vorgesehen, dass durch Zusammenschlüsse von Netzbetreibern Synergien gehoben werden können und somit Kosteneinsparungen aus der nun nur mehr durch ein Unternehmen durchgeführten Netztätigkeit erreicht werden können. Durch die Regulierungsbehörde ist darauf zu achten, dass die Transaktion kurz- und langfristig einen Vorteil für die Netzbenutzer bietet. In weiterer Folge obliegt die Verpflichtung und das Risiko, die vorab festgestellten Synergien tatsächlich zu erreichen, den Netzbetreibern und im Falle einer Nichterreichung sind keine zusätzlichen Kosten im Rahmen der Ermittlung zu berücksichtigen.

Zu § 61:

Differenzen zwischen historisch letztverfügbaren Mengendaten und tatsächlicher erreichter Mengenstruktur werden wie bereits in den Erläuterungen zu § 50 beschrieben über das Regulierungskonto ausgeglichen. Die Berücksichtigung von zu erwartenden signifikanten Veränderungen der Mengenbasis hat ergänzend vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass gut abschätzbare Entwicklungen bereits vorab und nicht erst über das Regulierungskonto berücksichtigt werden.

Zu § 62 Abs. 1:

Als für die Verrechnung von Systemnutzungsentgelten relevante Bezugsgröße wird der Zählpunkt definiert. Die Ermittlung der einzelnen Entgelte erfolgt als einfache Division der zuordenbaren Kosten durch das entsprechende Mengengerüst.

Zu § 62 Abs. 2:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass in einem Netzbereich mehrere Netzbetreiber tätig sind, welche dieselben Entgelte zu verrechnen haben.

Für die Ermittlung der Entgelte eines Netzbereiches werden die Summe der festgestellten Kosten der Netzbetreiber eines Netzbereiches und das Mengengerüst der Netzbetreiber, für welche auch die Kosten festgestellt wurden, einander gegenübergestellt. Die Kosten und das Mengengerüst von Netzbetreibern, deren Kosten nicht festgestellt wurden, sind in die Ermittlung der Entgelte eines Netzbereiches nicht zu berücksichtigen.

Die so ermittelten Entgelte eines gesamten Netzbereiches führen bei der Verrechnung dazu, dass Über- und Unterdeckungen der anerkannten Kostenbasis einzelner Netzbetreiber entstehen würden, da die individuelle Kosten- und Mengenstruktur zwischen den Netzbetreibern abweicht. Diese Differenzen sind über Ausgleichszahlungen zu bereinigen, welche gemeinsam mit den Entgelten von der Regulierungsbehörde zu verordnen sind.

Zu § 62 Abs. 3:

Die Kosten des Übertragungsnetzes exklusive der Kosten für Netzverluste und Sekundärregelbereitstellung können mittels Brutto- oder Nettomethode auf Entnehmer und Einspeiser zugeordnet werden. Bei der Anwendung der Bruttomethode wird als Basis der Verrechnung die Messungen der Inanspruchnahme des Netzes von Endverbrauchern und Einspeisern herangezogen. Die tatsächlichen Energieflüsse zwischen den Netzebenen werden hingegen bei der Anwendung der Nettomethode berücksichtigt.

Grundsätzlich ist die Anwendung der Bruttomethode zwar das geeignetere Mittel zur Verteilung der Kosten des Übertragungsnetzes, allerdings ist eine direkte Berücksichtigung der Energieflüsse nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Der exakte Anteil der Kostenbelastung ist daher durch die Regulierungsbehörde zu bestimmen.

Zu § 62 Abs. 4:

Für die Entgeltermittlung der Netzebenen 3 bis 7 bzw. des Verteilnetzes ist eine Wälzung unter Anwendung der reinen Nettomethode durchzuführen. Es erfolgt somit eine Kostenzuordnung unter Berücksichtigung der direkten Inanspruchnahme der jeweiligen Netzebene.

Zu § 66 Abs. 1 Z 8:

Mit dieser Bestimmung soll die Pflicht des Erzeugers korrespondierend zu § 69 Abs. 4 festgelegt werden.

Zu § 69:

§ 69 hat die Ausschreibung der Sekundärregelleistung zum Gegenstand. Demnach hat die Bereitstellung der Sekundärregelleistung mittels einer vom Regelzonenführer regelmäßig durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Der Ausschreibung geht ein vom jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchzuführendes Präqualifikationsverfahren voraus, in dem in transparenter Weise geeignete Anbieter ermittelt werden sollen. Ist die Ausschreibung erfolglos (zB weil sich kein Anbieter an der Ausschreibung beteiligt), hat der jeweilige Regelzonenführer die geeigneten Anbieter von Sekundärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Sekundärregelleistung zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen. Bei den Angeboten für den Arbeitspreis, darf ein gemittelter Marktpreis nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, notierenden gemittelten Peakmonatsfutures für die 6, auf den Tag der Ausschreibung folgenden Monate.

Da Erzeuger einerseits Anbieter von Sekundärregelung in Form von Leistungs- und Arbeitspreis sind und andererseits das Systemdienstleistungsentgelt aufbringen, entsteht ein Anreiz, das Systemdienstleistungsentgelt über niedrige Leistungspreisangebote zu Lasten der Arbeitspreise und der Ausgleichsenergiekosten, die von den Bilanzgruppenverantwortlichen gezahlt werden, niedrig zu halten. Der Regulierungsbehörde soll daher im Sinne einer kostenverursachungsgerechten Entgeltermittlung die Kostenverteilung hinsichtlich des Arbeitspreises nach sachgerechten Kriterien (Vergleich mit anderen Regelenergieprodukten und -märkten sowie mit anderen Standardproduktmärkten wie zB Strombörsen) vornehmen können. Dabei ist die Behörde verpflichtet, jedenfalls die Hälfte der gesamten Sekundärregelkosten der Aufbringung über das Systemdienstleistungsentgelt zuzuordnen (§ 56 Abs. 1). Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei etwaige resultierende Aufwendungen aufgrund nicht erfüllbarer Verpflichtungen zur Lieferung von Sekundärregelung nicht zu berücksichtigen sind.

Zu § 76:

Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Prozess des Lieferantenwechsels maximal 3 Wochen in Anspruch nimmt. In Umsetzung dieser Vorgabe wird ein maximal dreiwöchiger Wechsel – ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Bindungen – ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber verankert, wobei die Details des Verfahrens durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung zu regeln sind. Der Wechsel hat in jedem Fall ohne Berechnung von Gebühren zu erfolgen (Anhang I Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2009/72/EG).

Weiters erhält die Regulierungsbehörde die Pflicht, mit Verordnung die für den verkürzten Datenabgleich relevanten Daten sowie deren Übermittlungsform (vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortliche) festzulegen: Wie sich herausgestellt hat, ist einer der wesentlichen Faktoren für die Länge des derzeitigen, in den Sonstigen Marktregeln geregelten Wechselprozesses die Dauer des Datenabgleichs. Es wird die Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, zu bestimmen, welche für den Wechsel wesentlichen, beim Netzbetreiber gespeicherten Daten auf kurzem Wege über die zu schaffende dezentrale Plattform einem Abgleich zuzuführen sind, um den Prozess auf drei Wochen zu verkürzen. Über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform erfolgt allein die Steuerung der Datenabgleichsprozesse, die Hoheit über diese Netzkundendaten verbleibt ohne Änderung des Status Quo dezentral beim Netzbetreiber. Durch diese Vorgehensweise wird gewährleistet, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf dezentral gespeicherte Daten des Netzbetreibers erlangen. In keinem Fall ist seitens der Regulierungsbehörde eine Übermittlung von Daten im Datenabgleichsprozess anzuordnen, die nicht zur Abwicklung des Wechselprozesses beitragen bzw. mit diesem in keinerlei Verbindung stehen (wie insbesondere Daten, welche Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten der Netzkunden zulassen). Der Verrechnungsstelle ist ob ihrer Neutralität im Marktmodell der Betrieb dieser Plattform zu überantworten. Diese Aktivitäten haben unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen und unterliegen im Falle des Zuwiderhandelns der Strafbestimmung gemäß § 108.

In Abs. 4 wurden notwendige zivilrechtliche Ergänzungsbestimmungen verankert, welche es den Kunden fortan ermöglichen sollen, von der Verkürzung des Wechselprozesses in jedem Fall auch tatsächlich profitieren zu können. Jene Fälle, in welchen Kunden aufgrund überlanger Kündigungsfristen auf einen Wechsel warten mussten, gehören nun der Vergangenheit an. Gleiches gilt für Bindungsfristen, wobei hier jedoch erst ab dem Ablauf des ersten Vertragsjahres eine erleichterte Kündigung ermöglicht wird. Durch die Vereinfachung auch der zivilrechtlichen Seite des Wechsels soll der Wettbewerb am Versorgungsmarkt erleichtert und letztlich belebt werden. Komplementär zu diesen Bestimmungen steht noch die Beschränkung der Kündigung durch den Lieferanten auf mindestens acht Wochen, welche dem Kunden die Möglichkeit geben soll, rechtzeitig noch einen neuen Lieferanten zu finden und einen Wechsel durchzuführen.

Zu § 77:

Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“ zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass für diese Kundengruppe ein angemessener Schutz besteht. In diesem Sinne war es erforderlich, den unter besonderem Schutz stehenden Kundenkreis in Anlehnung an die Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG zu erweitern bzw. zu konkretisieren und notwendige Anpassungen bzw. Klarstellungen betreffend die Zumutbarkeit der Grundversorgung, die maximale Höhe der Entgeltverrechnung sowie die maximale Höhe der forderbaren Vorauszahlung/Sicherheitsleistung (als Bedingung für die Aufnahme der Versorgung letzter Instanz) vorzunehmen.

Zu § 80 Abs. 3 Z 5, Z 8:

Hier wurde Neuerungen in Anhang I Abs. 1 lit. a und d der Richtlinie 2009/72/EG Rechnung getragen.

Zu § 81:

Hier wurden legistische Korrekturen vorgenommen (Abs. 1, 3), Konsumentenrechte gestärkt (Abs. 2) bzw. Vorgaben des Anhanges I Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt (Abs. 2 Z 7). In Abs. 1 wird, wie auch schon im Entwurf zum Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz, festgelegt, dass eine elektronische Übermittlung der Rechnungen über Kundenwunsch bis auf Widerruf zulässig ist und für die Rechnungslegung in Papierform keinerlei Mehrkosten verrechnet werden dürfen. Auf das Recht auf Rechnungslegung in Papierform selbst kann nicht verzichtet werden. In Abs. 4 wird dem Netzbenutzer in Entsprechung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2009/72/EG das Recht eingeräumt, sämtliche ihn betreffenden Verbrauchsdaten unentgeltlich zu erhalten. Dieses Recht auf Information (bei selbständigem, aktiven Tätigwerden des Netzbenutzers) ist von der notwendigen Informationsbereitstellung des § 84 zu unterscheiden und lässt diesen folglich unberührt. Dieses Recht erstreckt sich auch auf andere als mithilfe von intelligenten Messgeräten erfassten Verbrauchsdaten (insbesondere Ablesedaten mechanischer Zähler) und geht – da keinen Beschränkungen unterliegend – über den Auskunftsanspruch gemäß § 26 DSG hinaus.

Zu § 82:

In Abs. 1 und 2 werden die Vorgaben des Anhanges I Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat nachhaltig betont, dass sich die Pflicht von Lieferant und Netzbetreiber, dem Kunden die Informationen gemäß Anhanges I Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG zur Verfügung zu stellen, nicht nur auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit erstreckt, sondern auch auf einfache und transparente Zugänglichkeit. Die relevanten Informationen dürfen somit von Lieferant und Netzbetreiber im Internet nicht schwer auffindbar zur Verfügung gestellt werden, sondern müssen für den Endverbraucher vielmehr bereits bei erstem Aufrufen der Website anwählbar sein.

In Abs. 3 wird zum Schutze aller Kunden und dem Konzept einer umfassenden Grundversorgung Rechnung tragend sichergestellt, dass jeder physischen Trennung der Netzverbindung ein klar geregeltes Prozedere vorangeht, die Auffälligkeit von Abschaltungsandrohungen durch verpflichtendes Versenden mit eingeschriebenem Brief auf ein möglichst hohes Maß gesetzt (wobei hierdurch jedoch nicht die Beweislast des Zuganges der Abschaltungsandrohung in einem allfälligen Rechtstreit verschoben wird) und die Höhe der für die Abschaltung verrechenbaren Gebühren gemäß § 58 gedeckelt wird.

In Abs. 4 wurden die Vorgaben des Anhanges I Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt und analoger Weise um die Vertragsbeendigung erweitert.

Zu § 83:

In Abs. 1 wird in Umsetzung der Vorgaben des Anhanges I Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG eine Entscheidungskompetenz des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Roll Out von Smart Metering verankert. Die Entscheidung, die in Abstimmung mit Vertretern des Konsumentenschutzes zu erfolgen hat, basiert auf den Erkenntnissen von in Auftrag gegebenen und als „wirtschaftliche Bewertung“ im Sinne der Richtlinie zu qualifizierenden Studien, welche einen Vergleich unterschiedlicher Abdeckungs- und Zeitszenarien inklusive der damit verbundenen Nettoeffekte zum Gegenstand haben.

In Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde dazu den genau einzuhaltenden Ablauf der Implementierung inklusive insbesondere der Mindestfunktionalitäten der intelligenten Messgeräte mit Verordnung bestimmen. In der Verordnung soll insbesondere der Funktionsumfang, das anzuwendende Datenformat sowie die Ausgestaltung der relevanten Datenschnittstellen der intelligenten Messgeräte unter Berücksichtigung der Ermöglichung von Synergien mit anderen Energieträgern festgelegt werden. Betreffend Funktionsumfang wird die Erfassung jener Daten angeordnet, die für die Verbrauchsinformation gemäß § 84 erforderlich sind. Die Erfassung und Verarbeitung der Daten hat unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde hat in Bezug auf Smart Metering, in Zusammenarbeit mit Vertretern des Konsumentenschutzes, auf die Interessen der Konsumenten besonders Bedacht zu nehmen. Diesen Vertretern sind zu diesem Zwecke alle zu Smart Metering erstellten Studien, soweit sie der Regulierungsbehörde bekannt sind, zu übermitteln.

Zu § 84:

Hier wird in Umsetzung der in Anhang I Abs. 1 lit. h und i der Richtlinie 2009/72/EG enthaltenen Vorgaben eine umfassende Verbrauchsinformation an die Endverbraucher sichergestellt: misst der Netzbetreiber den Verbrauch eines Kunden mithilfe eines intelligenten Messgeräts, so hat er diesem die gemessenen Daten spätestens einen Tag nach deren erstmaliger Erfassung online zur Verfügung zu stellen.

In Satz 1 wird die Erfassung jener Daten angeordnet, die für die Verbrauchsinformation erforderlich sind. Darüber hinaus werden die Netzbetreiber verpflichtet, die gemessenen Daten zu speichern (jedoch nicht notwendigerweise im Messgerät; in Betracht kommt va. ein Server des Netzbetreibers), um dem Kunden Vergleiche mit historischen Verbrauchsverhalten möglich zu machen. In jedem Fall wird den Netzbetreibern für den Beginn der Datenerfassung ein Zeitfenster von 6 Monaten eingeräumt, um ihnen zu ermöglichen, erst Region für Region Smart Metering zu implementieren, bevor beim jeweiligen Endverbraucher mit der erweiterten Messung begonnen werden muss.

Der Endverbraucher wird so den Forderungen der Europäischen Kommission entsprechend (vgl. die nicht verbindliche Interpretationsmitteilung der Kommission vom 21.1.2010, 5) in die Lage versetzt, alle Informationen abrufen zu können, die er braucht, um sein Verbrauchsverhalten analysieren, unterschiedliche Angebote von Lieferanten bewerten und somit aktiv am Markt teilnehmen zu können. Durch die Bereitstellung der Information im Internet wird dem Kunden auch ermöglicht, seine Verbrauchsdaten dritten Lieferanten zur Anbotslegung zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet des im Vordergrund stehenden Wettbewerbsgedankens wird dem Endverbraucher durch Kenntnis seines genauen Stromverbrauches auch ermöglicht, seinen Stromverbrauch zu reduzieren und damit zur Steigerung der Energieeffizienz beizutragen. Für die notwendige Harmonisierung der bereitgestellten Verbrauchsinformation hat die Regulierungsbehörde mit Verordnung zu sorgen.

Die Netzbetreiber werden weiters verpflichtet, monatlich mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmte Verbrauchsdaten an die jeweiligen Lieferanten zu übermitteln, welche sodann die von der Richtlinie geforderte (passive) Verbrauchs- und va. Stromkosteninformation des Endverbrauchers übernehmen. Alleine die Lieferanten kommen für diese Informationsübermittlung in Betracht, da nur sie das dem Kunden hinterlegte Energiepreismodell kennen (die Netztarife sind demgegenüber in der SNT-VO geregelt). Um in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist eine Information in Papierform jedoch nur dort geboten, wo der Endverbraucher dies dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich verlangt.

Schließlich ist für jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht bzw. noch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ebenfalls eine (passive) Verbrauchsinformation sicherzustellen (Anhang I Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2009/72/EG erfasst alle Endverbraucher). Demgemäß ist über die im Rahmen der Jahresabrechnung zu erfolgende Verbrauchsinformation (welche in der Regel aufgrund eines abgelesenen Zählerstandes erfolgt) hinaus jedem Endverbraucher die Möglichkeit zu geben, selbst vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben, aufgrund derer er eine Abs. 2 vergleichbare Information erhält.

Zu § 88:

Abs. 1 und 2 stellen die Umsetzung des Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG dar. So sind den Landesregierungen spezifische, in der Richtlinie genannte Überwachungsaufgaben zugewiesen, zu deren Wahrnehmung jedenfalls die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Daten erforderlich ist. Die Landesregierungen haben den Datenumfang wie den Erhebungsprozess näher zu regeln Die Daten sind gemäß Abs. 8 von den Meldepflichtigen – den Vorgaben des Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG entsprechend – der Regulierungsbehörde und den Landesregierungen gesammelt zu übermitteln. Diese Daten sind sodann von der Regulierungsbehörde zu sammeln und aufzubereiten und bilden insbesondere auch die Grundlage für die Erfüllung der, im § 23 Energie-Control-Gesetz und der in Art. 37 Abs. 1 Richtlinie 2009/72/EG niedergelegten Aufgaben zum Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte, insbesondere zur Erfüllung der Übermittlungspflichten an ACER und die Europäische Kommission.

Ungeachtet der Überwachungsaufgaben der Landesregierungen werden der Regulierungsbehörde noch separate Monitoringpflichten in Abs. 3 übertragen, welchen jeweils Vorgaben in Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG gegenüber stehen, jedoch aufgrund spezifischer Kompetenzen der Regulierungsbehörde in deren Vollzugsbereich zu legen sind.

In Abs. 4 werden die Vorgaben des Art. 40 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt. Mithilfe einer Verordnungsermächtigung soll die Regulierungsbehörde den genauen Umfang der der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Daten bestimmen.

Abs. 6 gibt der Regulierungsbehörde eine zur Meldepflicht des § 19 Abs. 4 komplementäre Überprüfungsmöglichkeit, die sie auch in die Lage versetzt, auf gesicherter Datenbasis Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen festzulegen (§ 19 Abs. 1).

In Abs. 7 wird der Regulierungsbehörde in Umsetzung des Art. 38 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG die Möglichkeit eingeräumt, ihre Überwachungsaufgaben auch dann wahrzunehmen, wenn die Daten, die sie hierfür braucht, von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten erhoben worden sind.

Abs. 5 stellt die für die Durchführung der Erhebungen notwendige Bestimmung dar. Die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben hat unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen.

Zu § 89:

Art. 37 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, zu ermöglichen. Der Regulierungsbehörde soll aufgrund ihrer Erfahrung aus der Überwachung der Einhaltung der den Marktteilnehmern übertragenen Pflichten im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung eingeräumt werden, die zur Durchsetzung ihrer im Gesetz umschriebenen subjektiven Rechte dient.

Zu § 92:

Die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in statistischen Angelegenheiten wurde ergänzt. In der Verordnung kann nun auch vorgesehen werden, dass Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, vorgenommen werden können. Diese Daten sind notwendig, um insbesondere den Vorgaben des Art. 47 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG entsprechen zu können. Der neue Abs. 3 bietet eine Grundlage für eine Bescheiderlassung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung. Auf diesem Weg können etwaige Auslegungsfragen über den Umfang der Datenübermittlungsverpflichtungen an den Verwaltungs- und oder Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

Zu den § 98 bis § 108:

Allgemeines:

Art. 37 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2009/72/EG sieht ganz allgemein vor, dass die Regulierungsbehörde mit Sanktionsbefugnis ausgestattet werden kann oder einen Vorschlag zur Verhängung solcher Sanktionen bei dem zuständigen Gericht beantragen können muss, wobei diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend für Elektrizitätsunternehmen sein sollen. Diese Befugnis für die Regulierungsbehörde sieht auch Art. 37 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG hinsichtlich eines unabhängigen Netzbetreibers sowie Art. 37 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG bezüglich eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Kapitel V vor (vgl. weiters Art. 22 der Verordnung (EG) 714/2009).

Weiters soll es möglich sein, dass die Regulierungsbehörde eine Sanktion bei einem zuständigen Gericht beantragen kann – die Höhe dieser Sanktion soll sich auf bis zu 10% des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens belaufen.

Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgaben ist eine wirksame Verhängung von Sanktionen dadurch erreichbar, dass die Regulierungsbehörde selbst bezüglich des unmittelbar anwendbaren Bundesrechts antragsbefugt ist (§ 89 Abs. 2). Die Regulierungsbehörde kann bei Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht Elektrizitätsunternehmen auffordern, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Sie sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen (§ 89 Abs. 3 und 4).

Zu § 98:

In jenen Bereichen, in denen weiterhin Grundsatzbestimmungen zur Anwendung gelangen, haben die Ausführungsgesetze wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für die jeweiligen Verstöße in dieser Bestimmung differenzierte Mindeststrafen festzulegen sind.

Zu § 99 bis § 102:

Aufgrund der europarechtlichen Vorgabe, dass Sanktionen abschreckend und verhältnismäßig sein sollen, wurden die Verwaltungsstrafen in verfassungsrechtlich zulässiger Hinsicht auf 50 000 Euro in § 99 Abs. 1 und § 100, auf 75 000 Euro in § 99 Abs. 2, auf 100 000 Euro in § 99 Abs. 3 sowie § 102 und auf 150 000 in § 101 angehoben. Vielfach wurden entflechtungsrelevante Tatbestände als Verwaltungsübertretungen normiert und je nach Schwere in erforderlichem Ausmaß – in abschreckender und verfassungsrechtlich zulässiger Weise – sanktioniert.

Zu § 104 bis § 107:

Neu im ElWOG sind Geldbußen. Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Außerstreitverfahren Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über Netzbetreiber zu verhängen, wenn der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 9 verstößt (§ 104 Abs. 1).

Weiters kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht eine Geldbuße in der Höhe von 5% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes beantragen, wenn die in Z 1 bis 5 normierten Pflichten verletzt werden (§ 104 Abs. 2).

Im Verfahren außer Streitsachen hat die Regulierungsbehörde Parteistellung (§ 104 Abs. 3).

In Anlehnung an § 12 StGB soll nicht nur der Netzbetreiber den Geldbußentatbestand begehen, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Es kann also insb auch das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. d und Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG mit einer Geldbuße in der Höhe von 10% bzw. 5% des Jahresumsatzes des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sanktioniert werden.

Zu § 108:

Für besonders schwere Gesetzesverstöße – wie eben die vorsätzliche Weitergabe von wirtschaftlich sensiblen Informationen im Sinne des § 11, die die Eignung hat, ein berechtigtes Interesse eines Betroffenen zu beeinträchtigen – ist weiterhin eine gerichtliche Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) vorgesehen.

Zu Artikel 2: Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG)

Durch dieses Bundesgesetz soll eine Behörde geschaffen werden, die in Organisation, Aufgaben und Entscheidungsabläufen den EU-rechtlichen Vorgaben entspricht. Eckpunkte dieser Vorgaben sind:

-       Rechtliche Trennung und funktionale Unabhängigkeit von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen;

-       Es ist sicher zu stellen, dass ihr Personal und Management

         -      unabhängig von Marktinteressen handelt  und

         -      bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt.

-       sie unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann

-       ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden und sie über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt:

-       die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.

Die Gutachten zu Fragen der Neuorganisation bzw. der künftigen Organisation der österreichischen Regulierungsbehörde kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es am zweckmäßigsten sei, die bislang von den Regulierungsbehörden Energie-Control GmbH und Energie-Control Kommission wahrgenommenen Organkompetenzen einer Anstalt öffentlichen Rechts, nach dem Muster der FMA zu übertragen.

Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG) entspricht diesen Vorgaben.

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu § 1:

Die Bestimmung enthält eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.

Zu § 2:

Durch § 2 wird für die Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit nach dem Vorbild der FMA errichtet, wobei den Vorgaben der Richtlinien und den Anforderungen der Regulierungsbereiche im Elektrizitäts und- Erdgasmarkt Rechnung getragen wurde. § 2 trägt dem Erfordernis des Art. 35 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 der Richtlinie 2009/73/EG, eine einzige Regulierungsbehörde für das gesamte Bundesgebiet zu benennen sowie dem Erfordernis der rechtlichen Trennung und funktionalen Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde, Rechnung.

Zu § 4:

Die in § 4 enthaltenen Ziele entsprechen den in Art. 36 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 40 der Richtlinie 2009/73/EG enthaltenen Vorgaben. In Fragen der obersten Energiepolitik ist der Bundesminister für Familie, Wirtschaft und Jugend zuständig.

Zu § 5:

Hier werden die Organe der E-Control festgelegt, die Umschreibung ihrer Aufgaben erfolgt in nachstehenden Bestimmungen. § 5 Abs. 2 normiert als Grundsatz die Weisungsfreiheit der Organe der Regulierungsbehörde. Art. 20 Abs. 2 bietet dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht oder wenn dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist weisungsfrei einzurichten.

Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG verlangen die Weisungsfreiheit von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen. Weiters haben die Organe in Unabhängigkeit von Marktinteressen zu handeln. In § 5 Abs. 2 wird daher ausgeschlossen, dass Mitglieder einer Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlaments den Organen der Regulierungsbehörde angehören können.

Dem Erfordernis in Art. 20 Abs. 2 B-VG dem obersten Aufsichtsorgan das Recht einzuräumen, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten, wird in § 5 Abs. 3 entsprochen.

Da die Regulierungsbehörde aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit über weitreichende Kenntnisse der Energiemärkte, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien verfügt, sowie aus Gründen der Verwaltugsvereinfachung und effizienten Nutzung bestehender Strukturen, sollen auch Aufgaben im allgemeinem öffentlichen Interesse, deren Erledigung im Ökostromgesetz, KWK-Gesetz, Energielenkungsgesetz, ElWOG und GWG der Regulierungsbehörde zugewiesen sind, weiterhin von der E-Control erledigt werden. Da es sich in diesen Bereichen nicht um Aufgabenerfüllung in Umsetzung der Richtlinien handelt und keine regulatorischen Tätigkeiten betroffen sind, ist eine weisungsfreie Erledigung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union nicht geboten und daher eine Ausnahme vom Weisungszusammenhang im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht nötig (§ 5 Abs. 4).

Zu § 6:

Abs. 1 legt fest, dass der Vorstand der E-Control aus zwei Mitgliedern  besteht.

Abs. 2 und 5 regeln die Bestellung der Vorstandsmitglieder. Sie erfolgt nach einer Ausschreibung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Dauer der Funktionsperiode sowie die Möglichkeit der einmaligen Wiederbestellung spiegelt Art. 35 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2009/73/EG wieder.

Das Erfordernis der Fachkunde im Energiebereich ist nach Abs. 3 Bestellungsvoraussetzung, ebenso wie das passive Wahlrecht zum Nationalrat. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder darf er insbesondere keine der in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten wahrnehmen.

Gemäß Abs. 6 hat vor der Bestellung durch den Bundesminister eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt zu finden. Da die Zuständigkeiten des Nationalrates im B-VG abschließend geregelt sind, ist Abs. 6 als Verfassungsbestimmung vorzusehen.

Zu § 7:

§ 7 bestimmt den Vorstand als obersten Verantwortlichen für die behördlichen Aufgaben sowie auch für die damit verbundenen organisatorischen und sonst notwendigen Tätigkeiten der E-Control. Sofern Aufgaben nicht explizit dem Aufsichtsrat bzw. der Regulierungskommission im E-ControlG zugewiesen werden, ist der Vorstand zu ihrer Erledigung berufen.

Die eigene Rechtspersönlichkeit der E-Control bedingt, dass auch die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen wirtschaftlichen und rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten vom Vorstand als Organ und gesetzlicher Vertreter der E-Control durchgeführt werden dürfen und müssen (zB Abschluss von Anstellungs- und Mietverträgen, Anschaffung von Büroausstattung, usw.).

Auch könnte eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der E-Control abseits ihrer gesetzlich zugewiesen Aufgaben die Unabhängigkeit der E-Control gefährden.

Der Vorstand leitet die E-Control unter eigener Verantwortung, der Delegation von Aufgaben an E-Control-Bedienstete unter dieser Prämisse steht dem jedoch nicht entgegen und ist auf Grund des Umfangs der Aufgaben erforderlich. Zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Transparenz im Delegationsbereich dient die Verpflichtung zur Erlassung der Geschäftsordnung und ihrer Veröffentlichung (Abs. 2). Abs. 4 sieht Berichtspflichten an den Aufsichtsrat vor.

Zu § 8:

Da sich die Einrichtung der E-Control als weisungsfreie Behörde auch auf Art. 20 Abs. 2 Z 8 B-VG stützt, kommt dem obersten Organ nicht das Recht zu, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen. Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 der Richtlinie 2009/73/EG kann ein Mitglied des Leitungsgremiums während seiner Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn es die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt oder sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht hat. Diesen Bestimmungen trägt Abs. 3 Rechnung, wobei § 8 Abs. 3 Z 3 an § 27 Abs. 1 StGB angelehnt ist. Im Übrigen wird das Verfahren bei Beendigung der Funktionsdauer des Vorstandes festgelegt.

Zu § 9:

Grundsätzlich unterliegen Bescheide des Vorstands und der Regulierungskommission keiner Änderung im Verwaltungsweg. Davon ausgenommen sind Verwaltungsstrafsachen, Kostenbescheide (Abs. 2) und Bescheide in nicht regulatorischen Angelegenheiten (Abs. 3). Die Möglichkeit der Anrufung des VwGH wird eingeräumt.

In Abs. 2 ist nach den Vorgaben des Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 40 der Richtlinie 2009/73/EG die Möglichkeit einer Beschwerde der Netzbetreiber gegen den Kostenbescheid des Vorstands (§ 48 ElWOG 2010, § 23 GWG) an die Regulierungskommission vorgesehen. Von der Einrichtung einer gesonderten Berufungsinstanz wurde in Anbetracht der bestehenden Bestrebungen in Richtung der Schaffung von Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder sowie aus Kostengründen (geschätzt wird ein Personalbedarf von ca. 10 Mitarbeitern und ein Personal- und Sachaufwand von insgesamt etwa 2 Millionen Euro pro Jahr) abgesehen. Der Vorstand hat bei Berufungen Sorge zu tragen, dass der Regulierungskommission Sachverständige für Systemnutzungsentgelte zur Verfügung stehen, die an den Entscheidungen erster Instanz weder direkt noch indirekt mitwirken. Eine Einflussnahme von Vorgesetzten auf die Sachverständigen ist damit ebenfalls unzulässig. Dadurch soll etwa sichergestellt werden, dass keine Experten für Systemnutzungsentgelte in Verfahren beigezogen werden, bei denen Kollegen aus derselben Abteilung erstinstanzlich mitgewirkt haben. Im Übrigen gelten die Befangenheitsbestimmungen des § 7 AVG, insbesondere die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5, wonach es einen Befangenheitsgrund darstellt, wenn ein Verwaltungsorgan an der Erlassung eines angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, auch für die Sachverständigen der Regulierungsbehörde. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes.

Durch Abs. 5 soll von der in Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und der E-Control, die im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung besitzt, das Recht zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die UVS-Berufungsbescheide in jenen Verwaltungsstrafsachen eingeräumt werden, in denen die E-Control in erster Instanz den Verwaltungsstrafbescheid erlassen hat (vgl. § 23 FMABG).

Zu § 10:

Mit § 10 wird als Organ der Regulierungsbehörde die Regulierungskommission in Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichtet, der Bestellungsmodus und – analog zu § 7 – das Ende der Funktionsperiode geregelt. Für Entscheidungen in Streitverfahren und anderen Entscheidungen in “civil rights” ist es geboten, eine weisungsfreie Behörde einzurichten.

Zu § 12:

Hier werden die Aufgaben der Regulierungskommission abschließend aufgezählt, wobei zwischen bescheidmäßig zu erledigenden Aufgaben und Kompetenzen zur Verordnungserlassung unterschieden wird.

In Hinblick auf die Judikatur des VfGH zur Beleihung (vgl. etwa VfSlg. 14.473), wird Abs. 1 als Verfassungsbestimmung vorgesehen.

Da die Erlassung von Verordnungen dem Organ Regulierungskommission als Art. 133 Z 4-Behörde obliegt, war auch Abs. 2 in Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 17.961/2006) im Verfassungsrang zu erlassen. In Angelegenheiten der Streitschlichtung und Netzzugangsverweigerung ist eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten vorgesehen. In Streitschlichtungsangelegenheiten wird eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen; da der Bescheid der Regulierungskommission gemäß Abs. 4 erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts außer Kraft tritt, war dies in Anbetracht von Art. 94 B-VG mit Verfassungsbestimmung zu verankern (vgl. VfGH vom 12. Juni 2008, Zl. B 2184/06).

Zu § 13 bis § 16:

Die Bestimmungen über Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrates wurden in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG) gestaltet.

§ 13 regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie die Bestellung, die Funktionsperiode und die Abberufung der Mitglieder. Die Abberufungsgründe entsprechen im Wesentlichen jenen für den Vorstand und die Regulierungskommission.

§ 14 enthält Vorschriften zur inneren Ordnung des Aufsichtsrates (Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse, Protokoll).

§ 15 legt den materiellen Aufgabenbereich des Aufsichtsrates fest. Die Mitwirkungsbefugnisse (genehmigungspflichtige Maßnahmen des Vorstandes gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9) betreffen ebenfalls in Anlehnung an § 95 Abs. 5 AktG und § 10 FMABG wichtige und grundsätzliche Entscheidungen, die über die normale Leitungs- und Geschäftstätigkeit hinausgehen, wie insbesondere die Erstellung des Doppelbudgets und der Geschäftsordnung des Vorstandes sowie die Bestellung der Abschlussprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 sieht besondere Überwachungspflichten des Aufsichtsrates in Bezug darauf vor, ob ein Abberufungs­grund beim Vorstand vorliegt. Gegebenenfalls ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu informieren.

Zu § 17:

Die Regelung entspricht Art. 126b Abs. 1 B-VG.

Zu § 18:

Die Regelung entspricht Art. 52 Abs. 1a B-VG.

Zu § 19 und § 20:

Der Elektrizitäts- und Erdgasbeirat wie auch der Beirat für Investitionszuschüsse stellten beratende Gremien dar, die früher bereits in § 49 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, bzw. in §§ 26ff E-RBG sowie in § 13b ÖSG vorgesehen waren, wobei diese Beiräte je nach zu behandelnder Materie jeweils als kleine bzw. große Beiräte konstituiert waren. Da die Regulierungsbehörde durch die Regelungen des Dritten Energie-Binnenmarktpaketes nunmehr vollkommen weisungsfrei und unabhängig zu stellen ist, ist es erforderlich, dass zur Beratung der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten, die von ihr unmittelbar und weisungsfrei zu besorgen sind, ein Regulierungsbeirat für Elektrizitäts- und Erdgasangelegenheiten direkt bei der Regulierungsbehörde eingerichtet werden muss. Die Beibehaltung der bestehenden, beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Beiräte in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde wahrzunehmen sind, würde die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde untergraben und wäre sohin unionsrechtswidrig. Für jene Angelegenheiten der Energiepolitik, die allgemeiner und grundsätzlicher Natur oder Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms sind, werden die verbleibenden Zuständigkeiten der sechs bestehenden Beiräte (kleiner und großer Elektrizitätsbeirat, kleiner und großer Erdgasbeirat, Beirat für Investitionszuschüsse) zu einem beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Energiebeirat zusammengefasst.

Zu § 21:

Die Bestimmung umschreibt in Anlehnung an § 7 E-RBG die behördlichen Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der E-Control fallen. Die Notwendigkeit der Übermittlung eines Entscheidungsentwurfs an die Europäische Kommission gemäß Abs. 5 ergibt sich

-       in den Ausnahmegenehmigungsverfahren (§ 20a GWG, Art. 17 der Verordnung (EG) 714/2009) aus dem Recht der Europäische Kommission eine Änderung von der Regulierungsbehörde zu verlangen. Die Regulierungsbehörde hat dem Beschluss der Europäischen Kommission innerhalb von einem Monat nachzukommen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EG) 714/2009, § 20a Abs. 12 GWG).

-       im Zertifizierungsverfahren (§ 34 und § 35 ElWOG 2010) daraus, dass die Europäische Kommission bei eigentumsrechtlicher Entflechtung, beim ISO- und ITO-Modell eine Stellungnahme abgibt, welche die Regulierungsbehörde so weit wie möglich zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 714/2009 sowie § 34 Abs. 4 ElWOG 2010; Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 715/2009; weiters Erkenntnis des VwGH, 28.2.2007, Zl. 2004/03/0210), während bei der Option gemäß § 33 ElWOG 2010 (Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers) die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen hat (Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) 714/2009 sowie § 34 Abs. 5 ElWOG 2010; Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) 715/2009).

Die im Abs. 6 enthaltene Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 37 Abs. 1 der RL 2009/72/EG.

Zu § 22:

Die Bestimmung entspricht § 9 E-RBG und wird um neue Aufgaben, die sich aus den umzusetzenden Richtlinien ergeben ergänzt, wie etwa das Erfordernis eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher einzurichten (Art. 3 Abs. 12 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG), die Kompatibilität der Datenaustauschverfahren auf regionaler Ebene sicherzustellen (Art. 37 Abs. 1 lit. u der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. u der Richtlinie 2009/73/EG) und jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. der Richtlinie 2009/73/EG zu veröffentlichen (Art. 37 Abs. 1 lit. o der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2009/73/EG).

Zu § 23:

Zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen und Förderung der regionalen Zusammenarbeit ergeht diese Bestimmung in Umsetzung der Art. 6 und 38 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 7 und 42 der Richtlinie 2009/73/EG.

Zu § 24 und § 25

Insbesondere für den Bereich der Entflechtung war es notwendig, die Aufsichtsmechanismen und Kontrolltätigkeit der Regulierungsbehörde den Vorgaben der Richtlinie anzupassen (insbesondere Art. 37 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b, d, h der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 41 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b, d, h der Richtlinie 2009/73/EG). Verstößt ein Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen gegen gesetzliche Vorgaben, kann die Behörde mit Bescheid die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen.

Zur effizienten Aufsicht der Entflechtungsbestimmungen wird in Anlehnung an § 12 WettbG der E-Control in Umsetzung von Art. 37 Abs. 3 lit. e bzw. Abs. 5 lit. g der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 41 Abs. 3 lit. e bzw. Abs. 5 lit. g der Richtlinie 2009/73/EG die Möglichkeit eingeräumt die Durchführung von Hausdurchsuchungen beim Kartellgericht nach den Regeln des Außerstreitverfahrens zu beantragen. § 25 Abs. 6 entspricht § 14 WettbG.

Zu § 26:

Die Regelung entspricht § 10a E-RBG.

Zu § 27:

Art. 39 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG sehen Verfahren vor, welche die Einhaltung der aufgrund der Binnenmarktrichtlinien bzw. der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und 715/2009 erlassenen Leitlinien gewährleisten soll. Die in diesen Verfahren den Regulierungsbehörden übertragenen Rechte und Pflichten sind in § 27 umgesetzt.

Zu § 28:

In Abs. 1 wird in Anlehnung an § 25 E-RBG die Pflicht zur Erstellung des Tätigkeitsberichts normiert. Der jährliche Tätigkeitsbericht soll nicht nur über die Tätigkeit informieren, sondern auch den sparsamen und vorschriftsmäßigen Umgang mit den finanziellen Mitteln dokumentieren.

Die Erstellung des Marktberichts gemäß Abs. 2 hat jährlich zu erfolgen. Indem auf die Ziele der Arbeit der Regulierungsbehörde in § 4 verwiesen wird, werden Art. 37 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 41 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2009/73/EG umgesetzt.

Abs. 3 setzt Art. 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 5 der Richtlinie 2009/73/EG um. Klargestellt wird überdies, dass aus verfahrensökonomischen Gründen für die Erstellung des Berichts die Ergebnisse der Netzentwicklungspläne und der langfristigen Planung für den Strom- und Gasbereich sowie der Vorbereitungen der Lenkungsmaßnahmen herangezogen werden können.

Durch die in Abs. 4 eingerichtete Taskforce soll die erforderliche Sensibilisierung und Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei der Erarbeitung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, sichergestellt werden. Gleichzeitig soll ein Informationsaustausch zwischen diesen Experten gefördert werden. Dadurch können auch Synergieeffekte in Bezug auf die Erlassung von Rechtsvorschriften zu Gunsten der Konsumenten gewonnen werden.

Zu § 29:

Um eine angemessene personelle Ressourcenausstattung zu gewährleisten (vgl. Art. 35 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 39 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG) kann der Vorstand Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl einstellen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung, die der in § 14 FMABG gleicht, entspricht inhaltlich Art. 20 B-VG; die gesonderte Regelung für Dienstnehmer ist erforderlich, da Art. 20 B-VG grundsätzlich nur die Organe der E-Control erfasst.

Zu § 30 und § 32:

Die Verpflichtung zur sparsamen und zweckmäßigen Gebarung einerseits und die Tragung der Kosten der E-Control durch die Übertragungsnetzbetreiber bzw. den Marktgebietsmanager andererseits legen der E-Control die Verantwortung für sorgfältige Planung und Transparenz auf. § 30 enthält Regelungen über die Erstellung eines Budget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre, wobei die E-Control die für die Verwaltung geltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat (Art. 126b Abs. 5 B-VG, § 2 RHG, § 39 Abs. 2 AVG). Dabei hat das Budget gemäß Abs. 2 eine angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 39 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG). Grundsätzlich hat der Aufsichtsrat das Budget bis zum 31. Oktober des jeweils für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres zu genehmigen. § 30 Abs. 4 sieht für den Fall, dass bis zum 31. Oktober keine Genehmigung des Aufsichtsrates für das Budget vorliegt vor, ein zeitlich limitiertes Budgetprovisorium vor.

Angelehnt an § 6 E-RBG regelt § 32 die Kostentragung der Regulierungstätigkeit; grundsätzlich sollen Beitragspflichtige jene Aufgaben finanzieren, deren Erledigung in ihrem Interesse erfolgt und sie betrifft: Eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der Regulierungsbehörde in den Tätigkeitsbereichen Strom bzw. Gas und den im allgemeinen Interesse zu erledigenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) ist daher im Sinne einer sachgerechten Zuordnung der Aufwendungen und Erträge an die jeweiligen Marktteilnehmer bzw. den Bund notwendig (§ 30 Abs. 5). Der VfGH hat aus Anlass von Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzmarktaufsicht sowie der Rundfunk- und Telekommunikationsregulierung die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung ausgegliederter Rechtsträger klargestellt (VfSlg 16.641/2002 (Finanzmarktaufsicht), VfSlg 17.326/2004 (Rundfunkregulierung), Beschluss vom 14.6.2008, B 696/07 ua (Telekommunikationsregulierung)). Als Grundsätze lassen sich festhalten:

-       Es obliegt dem jeweiligen Materiengesetzgeber im Rahmen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung auch Regelungen über die Einrichtung und Finanzierung der Behörden vorzusehen.

-       Die Kosten sind insgesamt zu limitieren, es darf keine unbeschränkte Möglichkeit zur Vorschreibung von Finanzierungskosten geben.

-       Aufgaben, die alleinig im Interesse der Allgemeinheit und nicht der Marktteilnehmer liegen, dürfen nicht den Marktteilnehmern auferlegt werden.

Diesen Vorgaben wird durch die Bindung der Finanzierungskosten an das Budget (§ 32 Abs. 2) und der getrennten Finanzierung der Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 32 Abs. 6) Rechnung getragen. Der Bund kann zusätzliche Mittel bereitstellen, um die Funktions- und Zahlungsfähigkeit der E-Control in außergewöhnlichen Situationen, falls andere Finan­zierungsquellen nicht ausreichen, zu sichern. Diese Mittel vermindern die von den Beaufsichtigten zu tragenden Gesamtkosten der E-Control. Die Bestimmung wurde § 19Abs. 9 FMABG nachgebildet.

Auf Basis des Budgets wird den Übertragungsnetzbetreibern (Strom) bzw. dem Marktgebietsmanger (Gas) das Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals in Rechnung gestellt und individuell vorgeschrieben.

Zu § 31:

Die E-Control unterliegt der Pflicht zur Rechnungslegung nach dem UGB. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Internet dient der Transparenz und Kostenersparnis.

Zu § 33:

Die Regelung entspricht § 20 FMABG. Zur Sicherung der jederzeitigen Handlungsfähigkeit der E-Control wird ihr die Bildung einer Rücklage gestattet. Diese ist jedoch mit 3% der E-Control-Gesamtkosten begrenzt, da eine hohe Rücklagenbildung bei gleichzeitiger Kostenvorschreibung unbillig wäre. Im Jahresabschluss ist diese Vorsorgeposition als Rücklage transparent zu machen. Der Aufbau der Rücklage darf durch Dotierung in Höhe von 1 vH der Gesamtkosten jährlich erfolgen.

Zu § 34:

Die Bestimmung entspricht § 27 E-RBG.

Zu § 35:

Die Bestimmung stellt die für die E-Control geltende zentrale Regelung der Amtshilfe dar und orientiert sich an § 21 Abs. 1und 4 FMABG. Die Regelung ist notwendig, weil der Organbegriff des Art. 22 B-VG organisatorisch zu deuten ist und nur die Organe der Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden umfasst. Gemäß Abs. 2 können die Sicherheitsorgane von der E-Control zur Sicherung und Durchsetzung von Aufsichtsmaßnahmen herangezogen werden (zB Gewährleistung des tatsächlichen Zutritts von Aufsichtspersonen zu Geschäftsräumlichkeiten, Verhinderung der rechtswidrigen Beseitigung von Unterlagen, Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Organe der E-Control vor Ort).

Zu § 36:

Die Regulierungsbehörde hat das AVG und VStG anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, wie etwa für das Streitschlichtungsverfahren gemäß § 26.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen ergeht in Umsetzung der Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 16 der Richtlinie 2009/73/EG.

Zu § 37:

Da Bundesaufgaben vollzogen werden, ist die abgabenrechtliche Sonderstellung gerechtfertigt und liegt auch im Interesse der Kostenersatzpflichtigen. Die Regelung orientiert sich an § 24 FMABG

Zu § 38:

Die Bestimmung entspricht § 3 Abs. 1, 3 und 4 FMABG und regelt Aspekte der Amtshaftung für Fehler, die der E-Control im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit unterlaufen.

Abs. 1 rechnet die Amtshaftung für die von Organen und Bediensteten der E-Control in Vollziehung der in § 21 E-ControlG angeführten Normen verschuldeten Schäden ausschließlich dem Bund zu. Die Übertragung behördlicher Aufgaben auf die Regulierungsbehörde ändert nichts daran, dass der Bund haftungsrechtlich für das Verhalten der E-Control sowie ihrer Organe und Bediensteten einzustehen hat. Das liegt nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten, der sich beim Bund und nicht bei der nur mit begrenzten Mitteln ausgestatteten Aufsichtsbehörde schadlos halten kann. Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des materiellen und formellen Amtshaftungsgesetzes. Die E-Control selbst sowie ihre Bediensteten und Organe haften dem Geschädigten nicht, für die Klage gegen Organe oder Bedienstete ist der Rechtsweg unzulässig (§ 9 Abs. 5 AHG).

In Abs. 3 wird dem Bund das Recht eingeräumt, von den Organen und Bediensteten Regress zu nehmen, sofern er dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat. Auf diesen Regressanspruch finden die für den Rückersatz maßgeblichen materiellen und formellen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, insbesondere dessen §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 3, 10, 13 und 14, Anwendung. Ein Regressanspruch des Bundes gegen die E-Control, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wird dagegen nicht vorgesehen. Das entspricht der allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AHG, nach der nur ein Organ, also eine – § 1 Abs. 2 AHG – physische (natürliche) Person regressverpflichtet sein kann.

E-Control ist verpflichtet, den für das Fehlverhalten ihrer Organe und Bediensteten haftenden Bund im Amtshaftungs- und im Rückersatzverfahren bei der Verteidigung gegen Amtshaftungsansprüche und bei der Verfolgung von Regressansprüchen in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen (Abs. 4).

Zu § 40:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass der Betriebsrat auch nach dem Untergang der Energie-Control GmbH auch in der nunmehrigen Anstalt öffentlichen Rechts Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. auch § 13 Abs. 1).

Zu § 43:

Um einen reibungslosen Übergang von der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft zur Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) zu gewährleisten, wird die Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen.



[1] Bernhard Raschauer, Gutachten zu Fragen der Neuorganisation der österreichischen Regulierungsbehörde; Andreas Hauer, Rechtsgutachten zur künftigen Organisation der Energie-Regulierungsbehörde.