VORBLATT

Problem:

Auf der Grundlage des Vertrages von Lissabon können 15 Mandatare mehr in das Europäische Parlament entsandt werden als gemäß der bisherigen Rechtslage des Vertrages von Nizza (736 Mandatare; vgl. Art. 190 Abs. 2 EGV in der durch Art. 2 des Protokolls [Nr. 10] über die Erweiterung der Europäischen Union angepassten Form). Art. 14 Abs. 2 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon gestattet nunmehr eine Höchstzahl von 751 Abgeordneten (750 zuzüglich des Präsidenten des Europäischen Parlaments). Jeder Mitgliedstaat ist mit mindestens sechs Abgeordneten vertreten, kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.

Deutschland ist derzeit im Europäischen Parlament, auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Wahlen im Juni 2009 zum Europäischen Parlament noch in Kraft stehenden Vertrages von Nizza, jedoch mit 99 Abgeordneten vertreten. Da die gegenüber dem Vertrag von Lissabon überzähligen drei deutschen Mandatare aus demokratiepolitischen Gründen nicht abberufen werden können, diese also jedenfalls bis zum Ende der laufenden Rechtsetzungsperiode im Juni 2014 dem Europäischen Parlament angehören werden, hat der Europäische Rat eine politische Absichtserklärung beschlossen, wonach eine bis zu den nächsten EP-Wahlen zeitlich beschränkte Erhöhung der primärrechtlich verankerten Sitzanzahl von 751 auf 754 vorgenommen werden soll. Daneben macht auch die angedachte Sonderregelung hinsichtlich der Nachnominierung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine Primärrechtsänderung notwendig.

Ziel:

Aufstockung der Sitze des Europäischen Parlamentes von derzeit 736 auf 754, wovon zwei zusätzliche Sitze auf Österreich entfallen.

Inhalt und Problemlösung:

Gemäß dem am 23. Juni 2010 von den Mitgliedstaaten unterzeichneten Änderungsprotokoll soll Art. 2 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, dergestalt geändert werden, dass bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Europäischen Parlaments im Juni 2014 das Europäische Parlament insgesamt 754 Sitze aufweist, wobei die zusätzlichen 18 Sitze Spanien (vier Sitze), Frankreich, Österreich und Schweden (je zwei Sitze) und Bulgarien, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Slowenien und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (je ein Sitz) zugewiesen werden.

Nach der Abgabe befürwortender Stellungnahmen des Europäischen Parlaments  und der Europäischen Kommission zu dem vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2009 übermittelten Änderungsvorschlag zum Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sowie der Zustimmung des Europäischen Parlaments, auf die im Vertrag von Lissabon grundsätzlich vorgesehene Einberufung eines Konvents wegen des geringen inhaltlichen Umfangs der erforderlichen Vertragsänderung zu verzichten, hat der Europäische Rat am 17. Juni 2010 das Mandat der Regierungskonferenz entsprechend dem Vorschlag vom 11. Dezember 2009 festgelegt. Verhandlung und Unterzeichnung des Änderungsprotokolls erfolgte uno acto im Rahmen der vom Vorsitz für den 23. Juni 2010 einberufenen Regierungskonferenz in Brüssel.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

         -      Finanzielle Auswirkungen

                Die zusätzlichen Kosten (Bezüge, Spesenabgeltungen, Besoldung von Mitarbeitern) für die 18     zusätzlichen Mitglieder des Europäischen Parlamentes werden aus dem Haushalt der       Europäischen Union bestritten.

         -      Wirtschaftspolitische Auswirkungen

                Keine.

         -      Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

                Keine.

         -      Geschlechtsspezifische Auswirkungen

                Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Es handelt sich um eine Änderung des Primärrechtes der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon. Geändert wird Artikel 2 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Genehmigung des Nationalrates und - Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 50 Abs. 4 B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG


ALLGEMEINER TEIL

Das Protokoll zur Änderung des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) beigefügt ist (nachfolgend mit der Kurzbezeichnung „Änderungsprotokoll“) ist ein Staatsvertrag, mit dem die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates mit jeweils zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG. Das Protokoll ist in allen 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Protokolls als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Änderungsprotokoll bezweckt eine Anpassung der Anzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament an die Gegebenheiten nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Im Ergebnis sollen – nur für den Übergangszeitraum der laufenden Gesetzgebungsperiode des Europäischen Parlaments 2009-2014 und daher mit diesem Zeitraum befristet – insgesamt zwölf Mitgliedstaaten insgesamt 18 zusätzliche Sitze im Europäischen Parlament erhalten. Die Gesamtzahl der Mitglieder im Europäischen Parlament wird durch das Änderungsprotokoll für den Übergangszeitraum von derzeit 736 auf 754 erhöht. Österreich, das derzeit mit 17 Sitzen im Europäischen Parlament vertreten ist, erhält mit Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zwei weitere Sitze.

Schon die Regierungskonferenz am 13. Dezember 2007, bei der der Vertrag von Lissabon unterzeichnet wurde, befasste sich mit der Auswirkung eines – für den 1. Jänner 2009 vorgesehenen – Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in der nächsten Gesetzgebungsperiode 2009-2014.

Zum damaligen Zeitpunkt konnte die Regierungskonferenz mit einem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 rechnen. Nachdem der EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon nicht selbst die nähere Zusammensetzung des Europäischen Parlaments regelt, sondern gem. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 EUV ein diesbezüglicher Beschluss des Europäischen Rates, war mit der Aussicht, dass sich das Europäische Parlament schon ab Juni 2009 nach dem Vertrag von Lissabon zusammensetzen würde, ein entsprechender Beschluss des Europäischen Rates vorzubereiten. In der Erklärung (Nr. 5) zur Schlussakte kündigte die Regierungskonferenz die politische Einigung zum Entwurf eines Beschluss des Europäischen Rates an. Dieser Beschlussentwurf lag mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 vor (s. Entschließung mit Beschlussentwurf Dok. 2007/2169(INI)).

Der Europäische Rat erteilte am 14. Dezember 2007 diesem Beschlussentwurf mit der Maßgabe seine Zustimmung, die Anzahl der Italien zustehenden Abgeordneten nicht, wie im Beschlussentwurf vorgesehen, mit 72, sondern mit 73 festzusetzen (vgl. Pkt. 5. der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007).

Der Beschlussentwurf vom Dezember 2007 ordnete den einzelnen Mitgliedstaaten eine konkrete Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament zu (Österreich 19) und folgte der Vorgabe des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon, die Höchstzahlen von 751 Abgeordneten insgesamt (750 zuzüglich des Präsidenten) und von 96 Abgeordneten pro Mitgliedstaat nicht zu überschreiten. Aufgrund der letztendlichen Einigung über den künftigen Beschluss des Europäischen Rates wurden zwölf Mitgliedstaaten insgesamt 18 zusätzliche Sitze zugeordnet. Diese Zuordnung folgte der Annahme, dass über die 15 zu den bisherigen 736 Sitzen im Europäischen Parlament hinzukommenden Sitze hinaus drei weitere zusätzliche Sitze zu vergeben wären, weil drei der bisher 99 an Deutschland gebundenen Sitze entsprechend der erwähnten Höchstzahlenregelung (höchstens 96 Sitze pro Mitgliedstaat) frei werden würden.

Mit der Einigung zwischen Europäischem Rat und Europäischem Parlament im Dezember 2007 auf die Inhalte eines künftigen Beschlusses des Europäischen Rats war somit eine prinzipielle Einigung über die Zusammensetzung des nächsten Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon und über seine Zusammensetzung im Detail gegeben – letzteres allerdings unter der Voraussetzung, dass der Vertrag von Lissabon noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 in Kraft treten und der Beschluss daher die Basis für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments nach diesen Wahlen bilden kann.

Aufgrund des ablehnenden Votums in Irland im Juni 2008 und des Ratifikationsstillstands in weiteren Mitgliedstaaten konnte der Vertrag von Lissabon auf die Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 keine Anwendung finden. Das Europäische Parlament konstituierte sich auf der Grundlage des damals weiter geltenden Vertrags von Nizza und besteht dem entsprechend aus 736 Mitgliedern, wovon 99 Abgeordnete in Deutschland (17 in Österreich) gewählt sind. Dem gegenüber hätte der Vertrag von Lissabon in Verbindung mit dem Beschluss des Europäischen Rates eine Gesamtzahl von 751 Abgeordneten mit lediglich 96 deutschen Abgeordneten (dafür 19 österreichischen) vorgesehen.

Der Vertrag von Lissabon trat am 1. Dezember 2009, knapp sechs Monate nach den Wahlen zum Europäischen Parlament, in Kraft (BGBl. III Nr. 132/2009). Die Einigung zwischen Europäischem Rat und Europäischem Parlament vom Dezember 2007, die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments der Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon anzupassen, blieb aufrecht.

Mit dieser Perspektive hatte bereits der Europäische Rat am 11./12. Dezember 2008 eine Erklärung verabschiedet, die Folgendes beinhaltete: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird die Zahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament grundsätzlich entsprechend dem Beschlussentwurf vom Dezember 2007 zu erhöhen sein. Der Vertrag von Lissabon in Verbindung mit dem Beschlussentwurf brächte jedoch nicht nur eine Erhöhung der Gesamtzahl der Abgeordneten von 736 auf 751, sondern auch eine Verminderung der Anzahl der 99 schon gewählten deutschen Abgeordneten auf 96 mit sich. Da die überzähligen drei deutschen Mandatare allein aus demokratiepolitischen Gründen nicht abberufen werden können, sondern bis zum Ende der laufenden Rechtsetzungsperiode im Juni 2014 dem Europäischen Parlament angehören müssen, ist eine Vorkehrung für die Erhöhung der im EUV verankerten Sitzanzahl von 751 auf 754 zu treffen. Die Erhöhung ist zeitlich bis zu den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2014 zu beschränken. Diese Änderung sollte möglichst bis Ende des Jahres 2010 in Kraft treten. Anlässlich seiner Tagung am 19. Juni 2009 hat der Europäische Rat diesen Beschluss bekräftigt.

Zur Vorbereitung dieser zeitlich befristeten Übergangsbestimmung unterbreitete Spanien am 4. Dezember 2009 einen Vorschlag, dem zufolge Artikel 2 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zum Vertrag von Lissabon die folgende Neufassung im Weg eines Änderungsprotokolls erhalten sollte: Bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Juni 2014 weist das Europäische Parlament insgesamt 754 Sitze auf, wobei die zusätzlichen 18 Sitze Spanien (vier Sitze), Frankreich, Österreich und Schweden (je zwei Sitze) und Bulgarien, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Slowenien und dem Vereinigten Königreich (je ein Sitz) zugewiesen werden. Die zusätzlichen Sitze erhalten Abgeordnete, die entweder in eigens abgehaltenen allgemeinen Wahlen gewählt oder auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 ermittelt wurden oder die die nationalen Parlamente aus ihrer Mitte ernannt haben.

Der Europäische Rat hat am 11. Dezember 2009 das Europäische Parlament und die Europäische Kommission gemäß Art. 48 Abs. 3 EUV eingeladen, zu dem Vorschlag der spanischen Regierung Stellung zu nehmen. Das Europäische Parlament (am 6. Mai 2010) und die Europäischen Kommission (am 27. April 2010) gaben jeweils befürwortende Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen ab. Das Europäische Parlament wurde darüber hinaus eingeladen, der Einberufung einer Regierungskonferenz ohne Einberufung eines vorgelagerten Konvents zuzustimmen, da der Umfang und der technische Charakter der geplanten Änderungen eine derartige Einberufung nicht rechtfertigen würde. Das Europäische Parlament hat seine Zustimmung dazu erteilt, keinen Konvent mit der Prüfung des Änderungsentwurfes und der Erarbeitung einer Empfehlung zu beauftragen.

Daraufhin beschloss der Europäische Rat am 17. Juni 2010, eine Regierungskonferenz einzuberufen, deren Mandat das von Spanien vorgeschlagene Änderungsprotokoll bilden sollte (vgl. Beschluss des Europäischen Rates 2010/350/EU vom 17. Juni 2010, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.2010, S. 5).

Die Verhandlung und die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls erfolgten uno acto im Rahmen der vom spanischen Ratsvorsitz für den 23. Juni 2010 einberufenen Regierungskonferenz in Brüssel.

Der mit dem Änderungsprotokoll eingeschlagene Weg einer Primärrechtsänderung ist notwendig, da die Bestimmungen des Änderungsprotokolls von den Vorgaben des EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon abweichen: Einerseits übersteigt die vorgesehene Zahl von 754 Mitgliedern die im EUV vorgesehene Höchstzahl von 751. Andererseits widerspricht auch die im Änderungsprotokoll vorgesehene Möglichkeit, (zusätzliche) Sitze durch nationale Parlamente zu vergeben, den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 14 Abs. 3 EUV).

Die vereinbarte Sitzaufstockung trägt somit den Umständen Rechnung, dass

         1.)  sich alle Mitgliedstaaten und die Organe der Union prinzipiell im Dezember 2007 darauf geeinigt haben, dass das Europäische Parlament in der Gesetzgebungsperiode 2009-2014 in Anpassung an den Vertrag von Lissabon zusammengesetzt sein sollte;

         2.)  diese Einigung bereits die Zuordnung einer bestimmten Anzahl zusätzlicher Sitze im Europäischen Parlament zu zwölf Mitgliedstaaten umfasst, die in Summe 18 zusätzliche Sitze ausmacht;

         3.)  gegenwärtig die Zahl der bereits gewählten 99 deutschen Abgeordneten nicht auf die Höchstzahl von 96 Sitzen pro Mitgliedstaat reduziert werden kann, und dass

         4.)  sich dem zufolge die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament in der laufenden Gesetzgebungsperiode 2009-2014 auf 754 erhöhen würde.

Das Änderungsprotokoll ist von allen 27 Mitgliedstaaten – möglichst bis 30. November 2010 – zu ratifizieren (einschließlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Republik Italien). Wenn die letzte Ratifikation später erfolgen sollte, tritt das Änderungsprotokoll am ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der 27 Ratifikationsurkunden bei der italienischen Regierung hinterlegt wurde.

Für die Entsendung der beiden zusätzlichen Österreich zustehenden Mitglieder im Europäischen Parlament ist eine bundesverfassungsgesetzliche Grundlage mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, BGBl. I Nr. 32/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2010, bereits vorhanden.


 

BESONDERER TEIL

Zu den Erwägungsgründen (Präambel):

Die Präambel hält in ihren insgesamt sieben Erwägungsgründen die Überlegungen und die zeitlichen Eckpunkte fest, die zu einer Einigung zwischen den Organen der Union und den Mitgliedstaaten darüber geführt haben, die Anzahl der Mitglieder im Europäischen Parlament in der Legislaturperiode 2009-2014 dem Vertrag von Lissabon anzugleichen und um 18 zu erhöhen (siehe dazu die ausführliche Darstellung oben im Allgemeinen Teil).

Zu Artikel 1 des Änderungsprotokolls:

Art. 1 enthält die substanziellen Regelungen zum konkreten Ausmaß und zum Verfahren der Aufstockung der Sitze im Europäischen Parlament um weitere 18 Sitze.

Abs. 1 bestimmt, dass Art. 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen derart geändert werden soll, dass für den verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2009–2014 den bestehenden 736 Sitzen des Europäischen Parlamentes folgende 18 Sitze hinzuzufügen sind:

         -      Bulgarien   1                                        Niederlande                 1

         -      Spanien     4                                         Österreich                    2

         -      Frankreich 2                                        Polen                           1

         -      Italien        1                                         Slowenien                    1

         -      Lettland     1                                        Schweden                    2

         -      Malta         1                                         Vereinigtes Königreich 1

Abs. 2 führt weiters aus, dass die Personen, die die zusätzlichen Sitze für die genannten Mitgliedstaaten einnehmen werden, nach innerstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung, dass sie in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, zu benennen sind:

         -      Entweder in allgemeinen und unmittelbaren „Ad-hoc-Wahlen“ in dem betroffenen         Mitgliedstaat, gemäß den für die Wahlen zum europäischen Parlament geltenden              Bestimmungen, oder

         -      auf der Grundlage der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis zum 7. Juni 2009, oder

         -      indem das betroffene nationale Parlament die erforderliche Anzahl von Mitgliedern aus seiner    Mitte, nach dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahren benennt.

Schließlich legt Abs. 3 fest, dass rechtzeitig vor den Wahlen zum europäischen Parlament 2014 der Europäische Rat gemäß Art. 14 Abs. 2 EUV einen neuen Beschluss über Zusammensetzung des Europäischen Parlamentes zu erlassen hat.

Zu Artikel 2 des Änderungsprotokolls:

Art. 2 bestimmt die Ratifikationserfordernisse und das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Als völkerrechtlicher Vertrag, der formell das Primärrecht der Union im Wege des Art. 48 EUV abändert, ist es von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Das geplante Inkrafttreten des Änderungsprotokolls wurde mit 1. Dezember 2010 festgelegt. Sollten bis zu diesem Datum nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sein, so tritt das Änderungsprotokoll am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Zu Artikel 3 des Änderungsprotokolls:

Art. 3 bestimmt die 23 authentischen Fassungen des Änderungsprotokolls analog zur Regelung der Vertragssprachen im EUV (Art. 55 Abs. 1 EUV).

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.