11457/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.04.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Probleme und Nutzen von Smart Meters

BEGRÜNDUNG

 

Die Verpflichtende Einführung von Intelligenten Messgeräten, so genannten Smart Meters, ist derzeit Gegenstand kontroverser Diskussionen. BefürworterInnen betonen die positiven Energieeinspar-Effekte durch die Einführung von intelligenten Messgeräten. KritikerInnen bezweifeln diese positiven Effekte und warnen zusätzlich vor datenschutzrechtlichen Problemen und den anfallenden Kosten für Haushalte bei der Anschaffung neuer Messgeräte (siehe zum Beispiel die Unterschriftenaktion der Mietervereinigung). Bei funkbasierten Smart Meter wird darüber hinaus vor einer zusätzlichen Quelle für elektromagnetische Felder im Wohnbereich gewarnt. Die Wiener Umweltanwaltschaft hat aus diesem Grund die Einführung von leitungsgebunden Systemen vorgeschlagen (Quelle: Stellungnahme der WUA zum Entwurf der IMA-VO 2011).

Gemäß § 83 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Einführung intelligenter Messeinrichtungen (d.h. Smart Meters) festlegen:

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messeinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 59 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen; die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzkommission weitestmöglich einzubinden.

Am 25. Oktober 2011 wurden die Anforderungen an intelligente Messgeräte per Verordnung erlassen (IMA-VO 2011). So wird z.B. festgelegt, dass intelligente Messgeräte über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen haben, Energieverbräuche messen und speichern und mit externen Geräten kommunizieren  können müssen. In Bezug auf Datenschutz bestimmt § 3 Z.12, dass intelligente Messgeräte den „maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik“ zu entsprechen haben. Z. 7 schreibt vor, dass „die intelligenten Messgeräte sowie ihre Kommunikation…nach anerkannten Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln“ sind.

Eine nachfolgende Verordnung (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung) soll die schrittweise Einführung der Smart Meters bis 2018 festlegen. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Netzbetreiber bis Ende 2018 95 Prozent aller Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten auszustatten haben. Die Verordnung sollte laut § 3 mit 01. März 2012 in Kraft treten, wurde bis jetzt aber noch nicht erlassen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie beurteilen sie generell die Einführung von Smart Meters aus datenschutzrechtlicher Sicht?

2)    Welche garantierten Rechte zur Einsicht und Kontrolle über die erfassten Daten und Informationen eines Smart Meters haben EndverbraucherInnen laut geltendem Rechtsstand?

3)    Welche garantierten Rechte zur Löschung von erfassten Daten und Informationen eines Smart Meters, die nicht oder nicht mehr für die Abrechnung mit ihrem Netzbetreiber gebraucht werden, haben EndverbraucherInnen laut geltendem Rechtsstand?

4)    Sind die Datenschutzrechte nach geltender Rechtslage Ihrer Meinung nach ausreichend, um EndkundInnen vor missbräuchlicher Verwendung der durch die Smart Meters erfassten Daten und Informationen zu schützen?

5)    Wenn nein, welche zusätzliche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um EndkundInnen vor der missbräuchlichen Verwendung der durch die Smart Meters erfassten Daten und Informationen zu schützen?

6)    Wie beurteilen Sie die gesundheitlichen Risiken der zusätzlichen Exposition durch elektromagnetische Felder durch funkbasierte Smart Meter?

7)    Sind die gesundheitlichen Risiken von leitungsbasierten Smart Meter geringer als bei funkbasierten Systemen?


8)    Wenn ja, sind Sie der Meinung, dass durch die geltende Rechtslage (IMA-VO 2011) die Einführung von leitungsgebundenen Systemen möglich ist?

9)    Können nach geltender Rechtslage EndkundInnen vom Netzbetreiber gezwungen werden, funkbasierte Smart Meter in Ihrem Haushalt zu installieren bzw. installieren zu lassen?

10) Können EndkundInnen nach in Kraft treten der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung vom Netzbetreiber gezwungen werden, funkbasierte Smart Meter in Ihrem Haushalt zu installieren bzw. installieren zu lassen?

11) Sehen Sie Handlungsbedarf um EndkundInnen vor zusätzlicher Strahlenbelastung zu schützen?

12) Wenn ja, welche zusätzlichen Maßnahmen werden Sie setzen, um EndkundInnen vor zusätzlicher Strahlenbelastung durch funkbasierte Smart Meter zu schützen?

13) Ist Ihnen bekannt, dass funkbasierte Smart Meter für die drahtlose Datenübertragung zusätzlichen Stromverbrauch generieren, was dem angepeilten Einsparungseffekt durch diese neuen Verbrauchsmessgeräte zuwiderläuft?

14)  Werden Sie sich dafür einsetzen, dass ausschließlich leitungsgebundene Smart Meter eingeführt werden?

15) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um dieses Ziel zu erreichen?

16) Wenn nein, warum nicht?

17) Auf welcher Rechtsgrundlage finden die derzeitigen Pilotversuche mit funkbasierten Smart Meter in niederösterreichischen Regionen statt und welche konkreten Vorkehrungen wurden dabei im Hinblick auf die unter anderem vom Obersten Sanitätsrat der Republik wiederholt eingeforderte Minimierung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern getroffen?

18) Wer wird die Kosten für die Einführung (Kauf, Installation und Wartung der Geräte) von 95 Prozent Smart Meter bis 2018 tragen?

19) Sind Sie der Meinung, dass Netzbetreiber die Kosten für die Ausstattung mit Smart Meters an EndkundInnen weitergeben dürfen?

20)  Wenn nein, welche rechtlichen Beschränkungen zur Weitergabe der Kosten von Netzbetreiber an EndkundInnen bei der Einführung von Smart Meter gibt es nach geltender Rechtslage?

21) Sehen Sie zusätzlichen Handlungsbedarf um EndkundInnen vor zusätzlichen Kosten bei der Einführung von Smart Meter zu schützen?

22) Wenn ja, welche zusätzlichen Maßnahmen werden Sie zur Erreichung dieses Ziel ergreifen?

23)  Welche Energieeinspareffekte erwarten Sie pro Haushalt durch die Einführung von Smart Meter?

24) Welche Energieeinspareffekte erwarten Sie insgesamt durch die flächendeckende Einführung von Smart Meter in Österreich?

25) Welche zusätzlichen positiven Effekte erwarten Sie sich für einzelne Haushalte durch die Einführung von Smart Meter?

26) Welche zusätzlichen positiven Effekte erwarten Sie sich insgesamt durch die Einführung von Smart Meter?