12340/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2012
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ANFRAGE

des Abgeordneten Vock

und weiterer Abgeordneter

an die Justizministerin

betreffend mutwillige und aussichtslose Verfahrenshilfen

 

 

In der Zivilprozessordnung lautet der §63 wie folgt:

§ 63 ZPO. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchesbestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.

 

 

Beispielfall:

 

Herr M. schuldet dem Unternehmer G. aus einem Mietverhältnis mehrere tausend Euro. Da Herr M. einerseits mittellos ist, andererseits unbekannt verzogen ist, hat Unternehmer G. auf eine weitere Eintreibung des Außenstandes verzichtet.


Nun holt Herr M. zum Gegenschlag aus. Ohne Beweise stellt er die Behauptung auf, dass der Unternehmer G. ihm rund EUR 40.000,- schuldet. Da Herr M. mittellos ist, beantragt er Verfahrenshilfe und bekommt diese auch bewilligt. Die Klage gegen Unternehmer G. muss von einer beauftragten Anwältin durchgeführt werden.

 

Aufgrund der Höhe des geklagten Betrages muss auch der Unternehmer G. auf seine Kosten einen Anwalt nehmen. Zum Prozess erschien Herr M. nicht, Beweise konnten durch die Anwältin nicht vorgelegt werden. Daher wurde der Prozess zugunsten des Unternehmers G. entschieden, da Herr M. jedoch nachweisbar mittellos ist, bleibt Unternehmer G. auf seinen Anwaltskosten (rund EUR 5.000,-) sitzen. Der zuständige Richter meinte nur, dass dies ein Problem durch den Gesetzgeber sei, und Unternehmer G. soll sich an seinen zuständigen Abgeordneten wenden.


Nach Rücksprache mit Anwälten konnte ich erfahren, dass sich derartige Fälle fast wöchentlich wiederholen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Justizministerin folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Sind Ihnen ähnliche Missbrauchsfälle der Verfahrenshilfe bekannt?

2.    In wie vielen Fällen (bei bewilligter Verfahrenshilfe für den Kläger) wurde 2011 das Verfahren am 1. Verhandlungstag zu Gunsten des Beklagten entschieden (wenn möglich aufgeschlüsselt nach OLG-Sprengel)?

3.    In wie vielen Fällen wurde 2011 festgestellt,  dass die Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben erschlichen wurde (wenn möglich aufgeschlüsselt nach OLG-Sprengel)?

4.    Mit welchen Konsequenzen müssen diese Personen rechnen, die eine Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angabe erschleichen?