1931/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2009
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A N F R A G E

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler

Kolleginnen und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Justiz betreffend die Abweisung  eines Antrages auf Verfahrensfortsetzung durch das OLG Wien

 

In der Strafsache 23 Bs 597/08z gegen Junuz C. wegen §§ 107 Abs 1,2, 146, 147 Abs 2 und153 Abs 1,2 StGB hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten im Jahre 2008 das Verfahren zum zweiten Male eingestellt. Der Anzeiger hat daraufhin einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens  vor dem OLG Wien gestellt. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgewiesen.

 

In der Begründung führt das OLG Wien an, dass ein Rechtsschutz gegen die Beurteilung der Staatsanwaltschaft St. Pölten nur in dem Maße sachgerecht sei, als die Staatsanwaltschaft den Rahmen bzw. die Grenzen der freien Beweiswürdigung – und damit des pflichtgemäßen Ermessens -  überschreitet. Nur bei vollständigem Fehlen solcher Gründe oder wenn diese nicht objektiv anhand der Denkgesetze und der allgemeinen  Lebenserfahrung nachvollziehbar seien, würde dem Fortführungsantrag stattzugeben sein. Weiters führt das OLG Wien in seiner Begründung aus, dass, wenn auch der Angezeigte (sic!) eine ebenso denkmögliche strafrechtliche Verfolgung des Herrn C. begehrt, so sei – dem Anklagemonopol folgend – eine von der Anklagebehörde vorgenommene, den logischen Denkgesetzen nicht widerstreitende und solcherart im Rahmen des zustehenden Ermessens vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Beweisverfahrens vom Oberlandesgericht zu akzeptieren, und nicht durch andere, ebenfalls denkmögliche Erwägungen zu ersetzen.

 

Diese Begründung ist sachlich unrichtig, da das Vorbringen von Herrn S. an das OLG Wien klare Indizien beinhaltet – diverse Anzeigen, Sachverhaltsdarstellungen, Stellungnahmen und Urkunden  - , dass Herr C. sowohl objektiv, als auch subjektiv den Tatbestand des Betrugs, der Veruntreuung und der Untreue erfüllt hat und daher wäre dem Fortführungsantrag des Anklägers stattzugeben gewesen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

A N F R A G E

 

1) Ist der Eindruck richtig, dass in dieser Begründung den logischen Denkgesetzen widersprochen wird ?

 

2) Wie beurteilen Sie die Begründung des OLG aus der Sicht Ihrer langjährigen richterlichen Erfahrung?

 

3) Welche Schritte  werden Sie setzen, um solche Missstände in Zukunft zu unterbinden?