2563/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.06.2009
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Kompetenzklärung beim Schutz vor nichtionisierender/ elektromagnetischer Strahlung

 

 

Der Bundeskanzler hat auf die einfachen, konkreten Fragen der Abg. z. NR Dr. Moser, Freundinnen und Freunde mit dem Ziel der Klärung der neuerdings unklaren Zuständigkeit für den Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung in 1715/AB XXIV.GP folgende Antwort gegeben:

 

„... kann für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesministerien Folgendes ausgesagt werden:

Soweit es um eine Maßnahme geht, die der Abwehr von solchen Gefahren durch nichtionisierende Strahlung dienen, die keine für eine Verwaltungsmaterie typische Abart darstellen, liegt die Zuständigkeit gemäß Abschnitt E Z 1 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG beim Bundesministerium für Gesundheit. Soweit eine solche Maßnahme jedoch Regelungen zusammenfasst, die der Abwehr materienspezifischer Abarten von Gefahren durch „nichtionisierende/elektromagnetische“ Strahlung dienen, liegt die Zuständigkeit für eine solche „Annexmaßnahme“ bei dem für die Materie zuständigen Bundesministerium.“

 

Für eine auch für „gewöhnliche Normunterworfene“ als eigentliche Adressaten staatlichen Handelns verständliche Klärung der konkreten Zuständigkeitsverteilung beim Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung ist es somit leider nötig, weitere Fragen anzuschließen.

 

Dies umsomehr, als zwar eine unter anderem von „allen zuständigen“ (welchen?) Ressorts beschickte AG-EMF des BMG existiert und in dieser im Rahmen einer „nationalen NIR (nichtionisierende Strahlen) Strategie“ unter anderem auch der Schutz in der Rechtsmaterie „behandelt werden sollte“, jedoch sämtliche zuständige Ressorts (mit Ausnahme des BMG selbst) sich zu ihrer Einbindung bzw. Mitwirkung an diesen laufenden und somit offensichtlich sachlich nötigen Aktivitäten in ihren aktuellen Anfragebeantwortungen an die Grünen ausgeschwiegen haben. Einige Ressorts haben stattdessen mehr oder weniger wortreich versucht darzulegen, dass es kein Problem (und implizit: keinen Regelungsbedarf) geben würde – was allerdings im offenkundigen Widerspruch zu ihrer zugleich stattfindenden Mitwirkung an den Arbeiten beim BMG steht. Darüber hinaus belegen unzählige teilweise einstimmige politische Beschlüsse und Stellungnahmen aller Fraktionen und auch mehrerer Ressorts aus den letzten Jahren (vgl. die Chronologie in den Begründung der Anfragen 1793/J – 1797/J XXIV.GP) sowie auch öffentliche Aussagen von Fachleuten sehr wohl einen seit Jahren bestehenden Handlungsbedarf beim Schutz vor nichtionisierender/ elektromagnetischer Strahlung.

 

Es ist wohl auch kein Zufall, dass selbst Mandatare aus Regierungsparteien wie der Bürgermeister von Spittal an der Drau in diesem Bereich mit dem Gesetz in Konflikt kommen, wenn sie im Interesse der Menschen und des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung aktiv werden. Auch dies spricht für rechtlichen Handlungsbedarf.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Welche dem Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung dienende Zuständigkeiten materienspezifischer Natur (im Sinne des zweiten Teil Ihrer in der Begründung zitierten Ausführungen in 1715/AB) gibt es in welchem Ressort?

 

  1. Welche Beispiele für „Gefahren durch nichtionisierende Strahlung, die keine für eine Verwaltungsmaterie typische Abart darstellen“ (siehe den ersten Teil Ihrer in der Begründung zitierten Ausführungen) sind Ihnen bekannt?

 

  1. Welches Ressort hätte die federführende Zuständigkeit für die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes zum Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung?