3895/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossinnen

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Nebengeschäfte von niedergelassenen ÄrztInnen

In vielen Arztpraxen werden zusätzlich neben der ärztlichen Behandlung durch ÄrztInnen
oder deren Sprechstundenhilfen Nahrungsergänzungsmittel/diätische
Lebensmittel/Kosmetika/Drogeriewaren/Medizinprodukte angeboten und verkauft. Das wird
aber zunehmend zum Problem - Kein Patient wird nein sagen, wenn der Herr Doktor meint,
er hätte da was, dass vielleicht bei xxx hilft und die Sprechstundenhilfe verkauft das dann
gleich mit. Dies ist konsumentenpolitisch generell nicht unproblematisch. Besonders
problematisch ist es aber, wenn beispielsweise dabei Nahrungsergänzungsmittel in der
Ordination als „Arzneimittelersatz" angeboten und verkauft werden. Oft werden derartige
Produktangebote von ÄrztInnen auch nur vermittelt.

Unbestritten ist, dass niedergelassene ÄrztInnen für diese Vermittlungs- bzw.
Verkaufstätigkeit über entsprechende Befugnisse verfügen müssen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Gesundheit
nachstehende

Anfrage:

1.      Wie viele ÄrztInnen verfügen über eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit
Lebensmitteln, für den Handel mit Drogeriewaren oder für den Handel mit
Medizinprodukten bzw. deren Vermittlung (Aufschlüsselung auf Branchen und
Bundesländer)?


 

2.              Wenn die Ärztin/der Arzt selbst nicht der Gewerbeberechtigte ist, ist es möglich,
Aussagen über MitarbeiterInnen in Artzpraxen zu treffen, die über entsprechende
Gewerbeberechtigungen verfügen?

3.             Unter welchen Voraussetzungen dürfen ÄrztInnen in Artzpraxen
Nahrungsergänzungsmittel, diätische Lebensmittel, kosmetische Produkte, Drogeriewaren
oder Medizinprodukte o.ä. in der Ordination anbieten und verkaufen bzw. vermitteln?

4.      Wie viele niedergelassene ÄrztInnen verfügen über eine oder mehrere dementsprechende
gewerberechtliche Befugnisse (Aufschlüsselung auf Branchen und Bundesländer)?

5.             Muss der zuständigen Ärztekammer bzw. bei Kassenärzten den zuständigen
Sozialversicherungsträgern diese Form der Nebenbeschäftigung gemeldet werden?
Wenn nein, warum nicht?