3895/J XXIV. GP
Eingelangt am 10.12.2009
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend Nebengeschäfte von niedergelassenen ÄrztInnen
In vielen Arztpraxen
werden zusätzlich neben der ärztlichen Behandlung durch ÄrztInnen
oder deren Sprechstundenhilfen Nahrungsergänzungsmittel/diätische
Lebensmittel/Kosmetika/Drogeriewaren/Medizinprodukte
angeboten und verkauft. Das wird
aber zunehmend zum Problem - Kein Patient wird nein sagen, wenn der Herr Doktor
meint,
er hätte da was, dass vielleicht bei xxx hilft und die
Sprechstundenhilfe verkauft das dann
gleich mit. Dies ist konsumentenpolitisch generell nicht unproblematisch.
Besonders
problematisch ist es aber, wenn beispielsweise dabei
Nahrungsergänzungsmittel in der
Ordination als „Arzneimittelersatz" angeboten und verkauft werden.
Oft werden derartige
Produktangebote von ÄrztInnen auch nur vermittelt.
Unbestritten
ist, dass niedergelassene ÄrztInnen für diese Vermittlungs- bzw.
Verkaufstätigkeit über entsprechende Befugnisse verfügen
müssen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Gesundheit
nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele
ÄrztInnen verfügen über eine Gewerbeberechtigung für den
Handel mit
Lebensmitteln,
für den Handel mit Drogeriewaren oder für den Handel mit
Medizinprodukten bzw. deren Vermittlung (Aufschlüsselung auf Branchen und
Bundesländer)?
2.
Wenn die Ärztin/der Arzt selbst nicht der Gewerbeberechtigte ist,
ist es möglich,
Aussagen über MitarbeiterInnen in Artzpraxen zu treffen, die über
entsprechende
Gewerbeberechtigungen
verfügen?
3.
Unter welchen
Voraussetzungen dürfen ÄrztInnen in Artzpraxen
Nahrungsergänzungsmittel,
diätische Lebensmittel, kosmetische Produkte, Drogeriewaren
oder Medizinprodukte o.ä. in der Ordination anbieten und verkaufen
bzw. vermitteln?
4.
Wie viele niedergelassene ÄrztInnen verfügen über eine
oder mehrere dementsprechende
gewerberechtliche
Befugnisse (Aufschlüsselung auf Branchen und Bundesländer)?
5.
Muss der
zuständigen Ärztekammer bzw. bei Kassenärzten den
zuständigen
Sozialversicherungsträgern diese Form
der Nebenbeschäftigung gemeldet werden?
Wenn nein, warum nicht?