3896/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Erträge, Tatwerkzeuge und Vermögensgegenstände aus Straftaten:

Einziehung (Organisierte Kriminalität)“

Mit den AB 2071/XXIV.GP vom 13.07.2009 und 3091/XXIV.GP vom 23.11.2009 wurden
die Anfragen des Fragestellers betreffend „Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und
Vermögensgegenständen aus Straftaten (2005/212/JI und 3097/XXIV.GP)“ beantwortet.
Dazu liegt auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
Erträge aus organisierter Kriminalität; Straftaten „dürfen sich nicht auszahlen“ vor (Kom
(2008) 766 endgültig).

Die EU-Kommission geht davon aus, dass der bestehende Rechtsrahmen in den
Mitgliedsstaaten mangelhaft angewandt wird.

In der AB vom 23 .November 2009 wird durch die Justizministerin auf den
Zuständigkeitsbereich des BMI verwiesen. „Die österreichische

Vermögensabschöpfungsstelle ist im Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für
Inneres eingerichtet. Die Beantwortung der betreffenden Fragen fällt daher nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz“.

Die vier einschlägigen Rahmenbeschlüsse der EU sollten auf einzelstaatlicher Ebene
entsprechend umgesetzt werden, um im Bereich Einziehung ein einheitliches Vorgehen zu
gewährleisten. Bei drei dieser Rahmenbeschlüsse wirft die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten
aus Sicht der EK verschiedene Fragen auf, die die Durchsetzung bestehender europäischer
Rechtsakte erschweren.


Zusammenfassend war aus Sicht der EK festzustellen

„dass die geltenden Rechtstexte nur teilweise umgesetzt wurden. Einige Bestimmungen der
Rahmenbeschlüsse sind nicht sehr klar, was zu einer bruchstückhaften Umsetzung in die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften führt.

Mangelnde Koordinierung zwischen den Kriterien für die erweitere Einziehung sowie den
Bestimmungen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidungen in anderen
Mitgliedsstaaten haben die gegenseitige Anerkennung möglicherweise ernsthaft
beeinträchtigt ……“.

Da Erträge aus Straftaten in zunehmendem Maße in anderen als den Ländern erzielt werden,
in denen eine kriminelle Vereinigung üblicherweise tätig ist oder in denen eine strafrechtliche
Verurteilung erfolgt, ist durch „Mafiaerkenntnissen“ der italienischen Justiz hinlänglich
bekannt. Dies ist nicht nur ein europäisches, sondern ein globales Problem. Die Einziehung
von Erträgen und Vermögen stellt das wirksame Mittel, gegen die organisierte Kriminalität
dar. Dies erschwert in Europa bzw. global die Ermittlung der Erträge aus Straftaten und deren
Beschlagnahme. Die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden und ein zügiger
Informationsaustausch sind daher von wesentlicher Bedeutung, um die Möglichkeit für eine
Einziehung der Erträge aus Straftaten zu maximieren. Im vorliegenden Bericht wird dies auch
klar begründet.

„Zur Zerschlagung der Aktivitäten der organisierten Kriminalität müssen Straftätern die
Erträge aus Straftaten entzogen werden. Kriminelle Vereinigungen knüpfen im großen Stil
internationale Netze und häufen aus verschiedenen kriminellen Aktivitäten substantielle
Gewinne auf. Die Erträge aus den Straftaten werden gewaschen und in den legalen
Wirtschaftskreislauf zurückgeführt.

Die Effizienz der nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ist von größter Bedeutung. Allerdings
können die Vermögensgegenstände von Personen aus dem Kreis der organisierten
Kriminalität mittels Finanzfahndung und -ermittlung auch dann noch ermittelt,
beschlagnahmt und eingezogen werden, wenn die Erträge von Straftaten erfolgreich
gewaschen wurden.

Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sind höchst wirksame Mittel zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die im Wesentlichen gewinnorientiert ist2.


Einziehung verhütet eine mögliche Verwendung kriminellen Reichtums für die Finanzierung
weiterer krimineller Aktivitäten, die Gefährdung des Vertrauens in die Finanzsysteme und die
Korrumpierung der Gesellschaft. Einziehung hat eine abschreckende Wirkung, da sie konkret
macht, dass „Straftaten sich nicht auszahlen“3. Vielleicht kann das dazu beitragen, lokale

Gebietskörperschaften von negativen Rollenmustern zu befreien. In einigen Fällen erlauben
Maßnahmen zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Entscheidungsträger in
kriminellen Vereinigungen zu treffen, die selten ermittelt und verfolgt werden.
Die Gesamtzahl der Einziehungsfälle in der EU ist derzeit relativ begrenzt und die von der
organisierten Kriminalität eingezogenen Beträge sind, insbesondere im Vergleich zu den
geschätzten Einnahmen organisierter krimineller Vereinigungen, gering. Ein verstärkter
Einsatz von Einziehungsverfahren ist deshalb wünschenswert"

(KOM (2008) 766 endgültig; 20.11.2008)

Im Lichte der in der Mitteilung vorliegenden Erwägung wird daher eine Neufassung, der
geltenden Bestimmungen in der EU durch die EU-Kommission für notwendig erachtet.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2001/500/31 ein?
Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

2.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2003/577/31 ein?
Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

3.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2005/212/31 ein?
Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

4.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2006/783/31 ein?
Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

5.      Entspricht die österreichische Vermögensabschöpfungsstelle der vorgeschlagenen
Struktur der Vermögensabschöpfungsstellen (4.2.1. der Mitteilung der EK)?


6.              Wie kann aus Sicht des Ressorts Informationsaustausch zwischen
Vermögensabschöpfungsstellen gesichert werden und diese zügig eingesetzt werden
(4.2.2 der Mittelung der EK)?

7.               Sollen die Vermögensabschöpfungsstellen zusätzliche Befugnisse erhalten?
Wenn ja, welche (4.2.3 der Mittelung der EK)?

8.               Wie soll aus Sicht des Ressorts die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern
geregelt werden?

9.               Welche Haltung nimmt das Ressort zur Koordination der Vermögensabschöpfungsstellen
ein?

Soll damit Europol und/oder Eurojust beauftragt werden (4.2.4 der Mittelung der EK)?

10.        Sind aus Sicht des Ressorts spezifische internationale Abkommen über die Einziehung
von Erträgen aus Straftaten notwendig, um die internationale Zusammenarbeit bei
Identifizierung, Aufspüren, Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu
fördern?

11.        Welche Haltung nimmt das Ressort generell zu den Schlussfolgerungen (Zehn
strategischen Prioritäten) der EU-Kommission (KOM (2008) 766 endgültig) ein?
Welche Maßnahmen sollen deswegen in Österreich ergriffen werden?

12.        Tritt auch das Innenressort für eine Neufassung der geltenden vier Rahmenbeschlüsse ein?
Wenn nein, warum nicht?