3896/J XXIV. GP
Eingelangt am 10.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „Erträge, Tatwerkzeuge und Vermögensgegenstände aus Straftaten:
Einziehung (Organisierte Kriminalität)“
Mit den AB
2071/XXIV.GP vom 13.07.2009 und 3091/XXIV.GP vom 23.11.2009 wurden
die Anfragen des Fragestellers betreffend „Einziehung von Erträgen,
Tatwerkzeugen und
Vermögensgegenständen aus Straftaten (2005/212/JI und
3097/XXIV.GP)“ beantwortet.
Dazu liegt auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat
Erträge aus
organisierter Kriminalität; Straftaten „dürfen sich nicht
auszahlen“ vor (Kom
(2008) 766 endgültig).
Die
EU-Kommission geht davon aus, dass der bestehende Rechtsrahmen in den
Mitgliedsstaaten mangelhaft angewandt wird.
In der AB vom
23 .November 2009 wird durch die Justizministerin auf den
Zuständigkeitsbereich
des BMI verwiesen. „Die österreichische
Vermögensabschöpfungsstelle
ist im Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für
Inneres eingerichtet. Die Beantwortung der betreffenden Fragen fällt daher
nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz“.
Die
vier einschlägigen Rahmenbeschlüsse der EU sollten auf
einzelstaatlicher Ebene
entsprechend umgesetzt werden, um im Bereich Einziehung ein einheitliches
Vorgehen zu
gewährleisten. Bei drei dieser Rahmenbeschlüsse wirft die Umsetzung
in den Mitgliedsstaaten
aus Sicht der EK
verschiedene Fragen auf, die die Durchsetzung bestehender europäischer
Rechtsakte erschweren.
Zusammenfassend war aus Sicht der EK festzustellen
„dass
die geltenden Rechtstexte nur teilweise umgesetzt wurden. Einige Bestimmungen
der
Rahmenbeschlüsse sind nicht sehr klar, was zu einer bruchstückhaften
Umsetzung in die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften führt.
Mangelnde
Koordinierung zwischen den Kriterien für die erweitere Einziehung sowie
den
Bestimmungen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidungen in
anderen
Mitgliedsstaaten haben die gegenseitige Anerkennung möglicherweise
ernsthaft
beeinträchtigt ……“.
Da
Erträge aus Straftaten in zunehmendem Maße in anderen als den
Ländern erzielt werden,
in
denen eine kriminelle Vereinigung üblicherweise tätig ist oder in
denen eine strafrechtliche
Verurteilung erfolgt,
ist durch „Mafiaerkenntnissen“ der italienischen Justiz
hinlänglich
bekannt. Dies ist nicht nur ein
europäisches, sondern ein globales Problem. Die Einziehung
von Erträgen und Vermögen stellt das wirksame Mittel, gegen die
organisierte Kriminalität
dar. Dies erschwert in Europa bzw. global die Ermittlung der Erträge aus
Straftaten und deren
Beschlagnahme. Die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden und
ein zügiger
Informationsaustausch sind daher von wesentlicher Bedeutung, um die
Möglichkeit für eine
Einziehung der Erträge aus Straftaten zu maximieren. Im vorliegenden
Bericht wird dies auch
klar begründet.
„Zur Zerschlagung der Aktivitäten der organisierten
Kriminalität müssen Straftätern die
Erträge aus Straftaten entzogen werden. Kriminelle Vereinigungen
knüpfen im großen Stil
internationale Netze und häufen aus verschiedenen kriminellen
Aktivitäten substantielle
Gewinne auf. Die Erträge aus den Straftaten werden gewaschen und in den
legalen
Wirtschaftskreislauf zurückgeführt.
Die Effizienz der nationalen Systeme zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der
internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ist von größter
Bedeutung. Allerdings
können die Vermögensgegenstände von Personen aus dem Kreis der
organisierten
Kriminalität mittels Finanzfahndung und -ermittlung auch dann noch
ermittelt,
beschlagnahmt und eingezogen werden, wenn die Erträge von Straftaten
erfolgreich
gewaschen wurden.
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sind
höchst wirksame Mittel zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die im Wesentlichen
gewinnorientiert ist2.
Einziehung verhütet eine mögliche Verwendung kriminellen
Reichtums für die Finanzierung
weiterer krimineller Aktivitäten, die Gefährdung des Vertrauens in
die Finanzsysteme und die
Korrumpierung der Gesellschaft. Einziehung hat eine abschreckende Wirkung, da
sie konkret
macht, dass „Straftaten sich nicht auszahlen“3. Vielleicht kann das
dazu beitragen, lokale
Gebietskörperschaften von negativen Rollenmustern zu befreien. In
einigen Fällen erlauben
Maßnahmen zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die
Entscheidungsträger in
kriminellen Vereinigungen zu treffen, die selten ermittelt und verfolgt werden.
Die Gesamtzahl der Einziehungsfälle in der EU ist derzeit relativ begrenzt
und die von der
organisierten Kriminalität eingezogenen Beträge sind, insbesondere im
Vergleich zu den
geschätzten Einnahmen organisierter krimineller Vereinigungen, gering. Ein
verstärkter
Einsatz von Einziehungsverfahren ist deshalb wünschenswert"
(KOM (2008) 766 endgültig; 20.11.2008)
Im Lichte
der in der Mitteilung vorliegenden Erwägung wird daher eine Neufassung,
der
geltenden Bestimmungen in der EU durch die EU-Kommission für notwendig
erachtet.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1.
Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2001/500/31 ein?
Wie
ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?
2.
Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2003/577/31 ein?
Wie
ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?
3.
Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2005/212/31 ein?
Wie
ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?
4.
Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2006/783/31 ein?
Wie
ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?
5.
Entspricht die österreichische
Vermögensabschöpfungsstelle der vorgeschlagenen
Struktur
der Vermögensabschöpfungsstellen (4.2.1. der Mitteilung der EK)?
6.
Wie kann aus Sicht des Ressorts Informationsaustausch zwischen
Vermögensabschöpfungsstellen gesichert werden und diese zügig
eingesetzt werden
(4.2.2 der Mittelung der EK)?
7.
Sollen die Vermögensabschöpfungsstellen zusätzliche
Befugnisse erhalten?
Wenn
ja, welche (4.2.3 der Mittelung der EK)?
8.
Wie soll aus Sicht des Ressorts die internationale Zusammenarbeit mit
Drittländern
geregelt werden?
9.
Welche Haltung nimmt das Ressort zur Koordination der
Vermögensabschöpfungsstellen
ein?
Soll damit Europol und/oder Eurojust beauftragt werden (4.2.4 der Mittelung der EK)?
10.
Sind aus Sicht
des Ressorts spezifische internationale Abkommen über die Einziehung
von Erträgen aus Straftaten notwendig,
um die internationale Zusammenarbeit bei
Identifizierung, Aufspüren, Sicherstellung und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten zu
fördern?
11.
Welche Haltung nimmt das Ressort generell zu den Schlussfolgerungen
(Zehn
strategischen
Prioritäten) der EU-Kommission (KOM (2008) 766 endgültig) ein?
Welche
Maßnahmen sollen deswegen in Österreich ergriffen werden?
12.
Tritt auch das Innenressort für eine Neufassung der geltenden vier
Rahmenbeschlüsse ein?
Wenn
nein, warum nicht?