3915/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend die Anbietung und Ablieferung des Druckwerks „Der Olympe“ an die Österreichische

Nationalbibliothek

Als Druckwerk des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“ wird „Der Olympe“ herausgegeben. Dieses wird immer wieder für die Verbreitung deutschnationalen Gedankenguts verwendet. Stellvertretend sei aus „Der Olympe“ Ausgabe Nr. 1/93 zitiert. Dort ist die Rede von „Ausländerflut“ (S. 4) und einer „drohenden Überfremdung“ (S. 11), Rassismus wird zum „natürlichen Abwehrwillen der Bevölkerung“ erklärt und durch „artfremdes Gedankengut“ (S. 17) konterkariert.

Gemäß §§ 43, 50 Z 4 Mediengesetz iVm § 5 Z 4 Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken (PflAV) muss davon ausgegangen werden, dass das Druckwerk „Der Olympe“ der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegt. Auch die Anfragebeantwortung des Bundeskanzlers 3098/AB XXIV. GP zur parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Josef Auer, Genossinnen und Genossen betreffend „Anbietungs- und Ablieferungspflicht des Druckwerks ,Der Olympe'" 3077/J XXIV. GP kommt zu dem selben Ergebnis. Gemäß § 45 Mediengesetz ist auf Begehren der empfangsberechtigten Stelle (Österreichische Nationalbibliothek) die Ablieferung per Bescheid aufzutragen, bei Nichterfüllung ist eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
folgende

Anfrage:

1.                  Wurde das Druckwerk „Der Olympe“ der Österreichischen Nationalbibliothek angeboten und
abgeliefert?

2.                  Sind die Bestände vollständig?

Wenn nein, welche Ausgaben fehlen, weshalb fehlen sie, und welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw. wurden gesetzt um die Vollständigkeit herzustellen und in Zukunft auch zu gewährleisten?

3.                  Welcher örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Durchführung des Verfahrens im konkreten Fall?

4.                  Wurde von der Österreichischen Nationalbibliothek an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Bescheidbegehren gerichtet?

Wenn ja, wann, an welche Stelle, wie ist der Stand des Verfahrens und was ist das Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?