4536/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2010
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ANFRAGE

 

des Abg. Ing Hofer

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend die Verfolgung von geschiedenen Vätern als Staatsfeinde und Terroristen.

 

 

Erst vor wenigen Monaten beschäftigte sich das Parlament mit dem Missbrauch des „Antiterrorparagraphen“. Damals wurden Tierschützer von den Behörden bekämpft, tatsächlich wäre die Verfolgung wegen Sachbeschädigungen angemessen gewesen.

 

Jetzt geht es Geschiedenen an den Kragen: Noch vor wenigen Wochen kündigte die Justizministerin für 2010 Anpassungen im Familienrecht an und lud Vertreter der Vaterbewegung  zu Arbeitsgruppen zu sich ins Ministerium und versprach ihnen, dass sie für dieses Jahr für getrennt lebende Elternteile etwas zu tun gedenke. Mehrere Teilnehmer dieser Arbeitsgruppe werden nun nach den §§ 246 (Staatsfeindliche Verbindungen) und 278b StGB (Terroristische Vereinigung) verfolgt.

 

Z.B. wurde Herr G.L. zu B6/39488/2009-EB LKA 3 vom Landespolizeikommando Oberösterreich als Beschuldigter für eine Einvernahme am 9.2.2010 geladen. Als Gegenstand der Vernehmung werden §§ 246, 278b StGB angeführt. Das AZ der StA ist 14 St 74/09a.

 

In diesem Zusammenhang ergeht folgende Anfrage:

 

1.     Wer ist für den oben beschriebenen Aktenvorgang verantwortlich?

2.     Welche Gründe sind für die Verfolgung des Herrn G.L. nach §§ 246, 278b StGB maßgeblich?

3.     Wie viele ähnliche Verfahren bzw. Ermittlungen sind gegen geschiedene Väter anhängig?

4.     Erachten Sie die Subsumption der Aktivitäten geschiedener Väter unter §§ 246, 278b StGB für sachlich gerechtfertigt?

5.     Wie passt die oben beschriebene Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörde zu Ihrer Zusage, dass Sie „dieses Jahr für getrennt lebende Elternteile etwas zu tun gedenken“?

6.     Worin erkennen Sie bzw. die Strafverfolgungsbehörde den ausschließlichen Zweck der Vaterbewegung,  auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer erschüttern zu wollen?

7.     Welche Beweise bzw. Indizien liegen vor, um diese Annahme zu rechtfertigen?

8.     Worin erkennen Sie bzw. die Strafverfolgungsbehörde, dass Herr G.L. eine terroristische Vereinigung anführt  bzw. an einer solchen beteiligt ist?

9.     Auf welche terroristischen Straftaten soll die Vereinigung, der Herr. G.L. angehören soll, ausgerichtet sein?

10. Welche Beweise bzw. Indizien liegen vor, um diese Annahme zu rechtfertigen?