4549/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.02.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Zwei-Klassen-Justiz bei der Ahndung von falschen Zeugenaussagen

 

Überraschenderweise wurde dem bekannten Austro-Popper Rainhard Fendrich für eine falsche Zeugenaussage im Zuge der Gerichtsverhandlung eine Diversion mit einer Geldbuße in Höhe von nur 15.000 Euro angeboten. Dies obwohl er im Jahr 2007 als Zeuge in einem Kokain-Prozess einen damals Beschuldigten fälschlich entlastet und einen Polizisten fälschlich belastet haben soll. Schuldeinsicht zeigte Fendrich nach den Medienberichten nicht sondern verwies nur auf eine angeblich damals gegebene Beeinträchtigung durch Psychopharmaka. Bei einem Einkommen von 150.000 Euro netto pro Jahr entspricht die Geldstrafe nur ca. 35 Tagessätzen, also einer Freiheitsstrafe von nur 17 Tagen. Die zuständige Staatsanwältin war mit diesem Vorgehen einverstanden.

Seitens der Justiz wurde vom Sprecher der Staatsanwaltschaft Wien Gerhard Jarosch angemerkt, dass Fendrich keine einschlägige Vorstrafe, sondern nur eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz aufweise und darauf hingewiesen, dass zumindest im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien der Großteil aller Verfahren wegen falscher Zeugenaussagen diversionell erledigt wird, bevor überhaupt eine Gerichtsverhandlung angesetzt wird. Die Staatsanwaltschaften böten in diesen Fällen gemäß § 198 Strafprozessordnung (StPO) den Betroffenen bei hinreichend geklärtem Sachverhalt den Rücktritt von der Strafverfolgung an, sofern ihre Bestrafung nicht notwendig erscheine.

Die Milde gegenüber Rainhard Fendrich lässt befürchten, dass nicht nur in Großbritannien ein „Freikauf“ vom Strafrecht nicht jedermann gleichartig gewährt wird. In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage:

 

1.            Wieviele Strafverfahren allein wegen des Delikts der falschen Zeugenaussage wurden seit Jahresanfang 2007 im Sprengel der Staatsanwaltschaft Wien zumindest in erster Instanz abgeschlossen?


2.            Wieviele dieser Strafverfahren wurden jeweils gegen

a.       unbescholtene Menschen;

b.      nicht-einschlägig vorbestrafte Personen und

c.       einschlägig vorbestrafte Menschen

geführt?

3.            Bei wie vielen dieser Strafverfahren – gegliedert nach den Kategorien der Frage 2 – wurde schon seitens der Staatsanwaltschaft eine diversionelle Erledigung angeboten?

4.            Bei wie vielen dieser Strafverfahren – gegliedert nach den Kategorien der Frage 2 – wurde von Richterseite eine diversionelle Erledigung angeboten?

5.            Welche Arten von diversioneller Erledigung wurden in diesen Strafverfahren – gegliedert nach den Kategorien der Frage 2 – überhaupt angeboten?

6.            Wie hoch waren die vorgeschlagenen Geldbußen im Durchschnitt (in absoluten Zahlen und in Tagessätzen) – gegliedert nach den Kategorien der Frage 2?

7.            Bei wie vielen dieser Strafverfahren – gegliedert nach den Kategorien der Frage 2 – wurde eine Geldstrafe verhängt? Wie hoch waren die verhängten Geldstrafen – gegliedert nach den vier Kategorien der Frage 1 – im Durchschnitt (in absoluten Zahlen und in Tagessätzen)?

8.            Bei wie vielen dieser Strafverfahren – gegliedert nach den Kategorien der Frage 2 – wurde eine Haftstrafe verhängt? Wie hoch war – gegliedert nach den vier Kategorien der Frage 1 – die verhängte Haftstrafe im Durchschnitt?

9.            In wie vielen Fällen wurde das Strafverfahren gegen unbescholtene Personen des öffentlichen Lebens geführt und wie endete das Verfahren jeweils in erster Instanz (Diversionsangebot oder nicht, wenn ja, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht und welcher Art, wenn Geldbuße wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Geldstrafe wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Freiheitsstrafe wie hoch)?

10.        In wie vielen Fällen wurde das Strafverfahren gegen nicht einschlägig vorbestrafte Personen des öffentlichen Lebens geführt und wie endete das Verfahren jeweils in erster Instanz (Diversionsangebot oder nicht, wenn ja, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht und welcher Art, wenn Geldbuße wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Geldstrafe wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Freiheitsstrafe wie hoch)?

11.        In wie vielen Fällen wurde das Strafverfahren gegen einschlägig vorbestrafte Personen des öffentlichen Lebens geführt und wie endete das Verfahren jeweils in erster Instanz (Diversionsangebot oder nicht, wenn ja, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht und welcher Art, wenn Geldbuße wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Geldstrafe wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Freiheitsstrafe wie hoch)?

12.        In wie vielen Fällen wurde das Strafverfahren gegen nicht einschlägig vorbestrafte Personen des öffentlichen Lebens wegen mehrerer Tathandlungen geführt und wie endete das Verfahren jeweils in erster Instanz (Diversionsangebot oder nicht, wenn ja, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht und welcher Art, wenn Geldbuße wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Geldstrafe wie hoch in absoluten Zahlen und in Tagessätzen, wenn Freiheitsstrafe wie hoch)?