4603/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.02.2010
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Anfrage

der Abgeordneten Gartelgruber

und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres

betreffend langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dar sieht in ihrem Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 4 vor, dass sogenannte „langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige“  hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen, der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, des Bereichs der sozialen Sicherheit, steuerlicher Vergünstigungen, berufsständischer bzw. sozialpartnerschaftlicher Vertretung, des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Wohnraumvergabe wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. „Langfristig Aufenthaltsberechtigter“ kann grundsätzlich ein Drittstaatsangehöriger werden, der sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im betreffenden EU-Land aufgehalten hat.

Nach Artikel 3 kann nur „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ werden, wer rechtmäßigen Aufenthalt genießt. Ausgenommen sind weiters Studierende/Auszubildende, Personen „denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde“ und Flüchtlinge, über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, Au-pairs oder Saisonarbeitnehmer sowie alle Personen, deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.

Nach Artikel 5 kann man vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis verlangen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt der ganzen Familie ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, verfügt. Zudem kann man von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.

Gemäß Artikel 6 kann die Rechtsstellung eines „langfristig Aufenthaltsberechtigten“ aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

Artikel 9 besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt ist, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn diese auf täuschende Art und Weise erlangt hat, er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat oder er eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellt (hier ist sogar eine Ausweisung möglich).

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

 

1.     Wie viele langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige leben derzeit in Österreich aufgeteilt nach Bundesländern?

 

2.     Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt?

 

3.     Wird von der in Artikel 5 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehenen Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen vor der Zuerkennung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten den Nachweis zu verlangen, dass sie für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt der ganzen Familie ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, verfügen, Gebrauch gemacht?

 

4.     Wenn ja, welche Nachweise werden verlangt und auf welche Weise können diese erbracht werden?

 

5.     Wenn nein, warum werden solche bzw. einzelne Nachweise nicht verlangt?

 

6.     Wird von den Drittstaatsangehörigen verlangt, dass sie Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen?

 

7.     Wenn ja, welche Integrationsanforderungen müssen erfüllt werden?

 

8.     Wenn nein, warum wird die Erfüllung von Integrationsanforderungen nicht verlangt?

 

9.     Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde die Zuerkennung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils versagt?

 

10. Welche konkreten Sachverhalte boten dabei Anlass zur Versagung der Zuerkennung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit?

 

11. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils aus den in Artikel 9 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen angeführten Gründen der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aberkannt?