4636/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.02.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend unbewachter Ausgang von Häftlingen

 

Im vorigen Jahr ist N., alias H. geboren in Ferizaj/Albanien, ein rechtskräftig verurteilter albanischer Straftäter von der Justizanstalt Hirtenberg in der Außenstelle Münchendorf (dieser hatte eine 18monatige Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl bzw. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu verbüßen) im Zuge eines ihm vom Anstaltsleiter gewährten unbewachten Ausganges geflüchtet und untergetaucht. In weitere Folge setzte er sich nach Deutschland ab, wo er unter einem anderen Namen neuerlich mehrere Straftaten beging. Er wurde aber aufgrund eines DNA-Vergleiches identifiziert und anschließend in einem kostenintensiven, zeitaufwendigen und ressourcenraubenden Verfahren wieder nach Österreich überstellt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

 

1.     Nach welcher Rechtsgrundlage und untere welchen Auflagen darf einem Rechtsbrecher ein unbewachter Ausgang gewährt werden?

2.     Darf ein solcher unbewachter Ausgang auch von einem Anstaltsleiter von sich aus bewilligt werden?

3.     Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

4.     Wie oft wurden im Jahr 2009 ein unbewachter Ausgang von Rechtsbrechern gewährt, aufgeschlüsselt nach Strafanstalt und Delikten?

5.     Wie viele davon wurden von einem Anstaltsleiter von sich aus bewilligt, aufgeschlüsselt nach Strafanstalt und Delikten?

6.     Wie viele Rechtsbrecher, denen ein unbewachter Ausgang gewährt wurde, kehrten von sich aus nicht mehr in die Strafanstalt zurück bzw. nützten diesen Ausgang zur Flucht (aufgeschlüsselt nach Strafanstalt und Delikten)?

7.     Wie viele Rechtsbrecher, denen ein unbewachter Ausgang von einem Anstaltsleiter von sich aus gewährt wurde, kehrten von sich aus nicht mehr in die Strafanstalt zurück bzw. nützten diesen Ausgang zur Flucht (aufgeschlüsselt nach Strafanstalt und Delikten)?

8.     Gab es wegen eines von einem Anstaltsleiter von sich aus gewährten unbewachten Ausganges, bei dem ein Rechtsbrecher von sich aus nicht mehr in die Strafanstalt zurück gekehrt ist bzw. Ausgang zur Flucht genützt hat, dienstrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen (aufgeschlüsselt nach Strafanstalt)?

9.     Wenn ja, welcher Art waren diese dienstrechtlichen oder strafrechtliche Konsequenzen?