4642/J XXIV. GP
Eingelangt am 25.02.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Kickl, Hofer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen gemäß §§79 und 93 ASGG
Gemäß § 93 Abs. 1 ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
Diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen. Zudem hat der Versicherte gemäß § 79 ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis usw.
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind selbstverständlich wichtig, um sozial schwächeren Menschen eine finanziell risikolose Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen, jedoch verleiten diese hier, vor allem im Verfahren über die Zuerkennung einer Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension, sowie des Pflegegeldes, zum Missbrauch.
Da der Kläger so gut wie kein Kostenrisiko trägt, könnte sich so mancher nach einem ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers unter dem Motto „Versuchen kostet ja nichts“ zur Klage hinreißen lassen. Ist der Kläger beispielsweise im Ausland ansässig werden ihm die Kosten der Anreise und Abreise zum Gerichtsort, sowie einer etwaigen Nächtigung ersetzt.
Jeder Kläger erhält zudem quasi einen gratis Gesundheitscheck durch das medizinische Sachverständigengutachten. Das Gutachten eines Allgemeinmediziners ist fast immer dabei, zudem kommen fachärztliche Gutachten, welche das in der Klage angegebene Leiden bestätigen sollen. Auf der Basis dieser kostenintensiven Gutachten gründet der Richter in der Regel sein Urteil.
In diesem Zusammenhang stellen unterfertigende Abgeordnete folgende
Anfrage: