6119/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ing. Kapeller

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Widerruf des Zivildienstes

Gemäß § 6 Zivildienstgesetz können Zivildienstpflichtige ihre Zivildiensterklärung widerrufen, wenn sie erklären, dass sie die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus Gewissensgründen verweigern. Mit dieser Widerrufserklärung werden sie wehrpflichtig im Sinne des Wehrgesetzes und haben mindestens einen ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von 4 Monaten zu leisten.

Offensichtlich wird von dieser Möglichkeit des Widerrufs des Zivildienstes Gebrauch gemacht, allerdings ist nicht bekannt, um wie viele derartige Widerrufe es sich handelt und wie viele Wehrpflichtige gemäß der oben zitierten Bestimmung des Zivildienstsgesetzes den ordentlichen Präsenzdienst ableisten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

Anfrage:

1.               Wie viele Zivildienstpflichtige haben jeweils in den Jahren 2007, 2008, 2009 sowie im ersten Halbjahr 2010 gemäß § 6 Zivildienstgesetz eine Widerrufserklärung eingebracht?

2.       Wie viele von diesen Zivildienstpflichtigen haben jeweils in den Jahren 2007, 2008, 2009 sowie im ersten Halbjahr 2010 den im Zivildienstgesetz vorgesehenen ordentlichen Präsenzdienst abgeleistet?

3.       Wie lang war jeweils die Dauer des abgeleisteten ordentlichen Präsenzdienstes?

4.       Werden Sie dafür sorgen, dass die gemäß § 6 Zivildienstgesetz Wehrpflichtigen, welche den ordentlichen Präsenzdienst noch nicht abgeleistet haben, zu selbigem einberufen werden?

Wenn nein, warum nicht?