6440/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.09.2010
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Übertretungen nach dem § 121 Fremdenpolizeigesetz

 

§ 121 Fremdenpolizeigesetz besagt:

 (1) Wer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß § 47 Abs. 1 oder § 62 Abs. 5 beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, erforderlich ist.

(2) Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz oder 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer

1.       Auflagen, die ihm die Behörde

a)          bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (§ 68) oder

b)          bei Bewilligungen gemäß §§ 72 oder 73

erteilt hat, missachtet oder

2.       sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;

3.       trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

a)          diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

b)          sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.


(4) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Wer eine Tat nach Abs. 1, 2 oder 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder § 120 Abs. 1, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

  1. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2010 gemäß § 121 Abs. 1 FPG bestraft?
  2. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2010 gemäß § 121 Abs. 2 FPG bestraft?
  3. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2010 gemäß § 121 Abs. 3 FPG bestraft?
  4. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2010 gemäß § 121 Abs. 4 FPG bestraft?
  5. Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2010 gemäß § 121 Abs. 5 FPG bestraft?