7752/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.02.2011
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ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Kilometergeld für E-RollstuhlfahrerInnen

 

Im Zuge unserer Tätigkeit wurden wir mit folgender Situation konfrontiert:

 

Herr G. muss im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Angestellter Dienstfahrten absolvieren. Diese Fahrten erledigt er zu Gänze mit seinem Elektrorollstuhl., für den er selbst aufzukommen hat.

Das amtliche Kilometergeld beträgt für

·   PKW € 0,42

·   Motorräder bis 250 ccm € 0,14

·   Motorräder über 250 ccm € 0,24

·   für jeden Mitfahrer und Mitfahrerinnen € 0,05

·   Fahrrad bzw. zu Fuß für die ersten 5 km € 0,24

·   Fahrrad bzw. zu Fuß ab 6 km € 0,47

 

Für Fahrten mit dem Rollstuhl ist ein Kilometergeld jedoch noch immer nicht vorgesehen.

E-Rollstühle sind weder PKW, noch Motorräder oder Fahrräder. Es wird auch keine Wegstrecke „zu Fuß“ zurückgelegt, da ja nicht gegangen, sondern gefahren wird.

Die Streckenbewältigung erfolgt nicht mit Muskelkraft, sondern beim E-Rollstuhl mittels Stromverbrauch, so wie dies auch bereits bei PKW, Motorrädern und Fahrrädern sein kann.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wie hoch ist das amtliche Kilometergeld für Fahrten mit einem Elektrorollstuhl?

 

  1. Welche Hilfe zur Geltendmachung des Kilometergeldes für Fahrten mit dem Rollstuhl bietet das BMF?

 

  1. Wann wird die berufsbedingte Fortbewegung mittels E-Rollstuhls in die Tabelle zum amtlichen Kilometergeld aufgenommen?