7790/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.03.2011
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Anfrage

 

des Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nach dem EUGH-Urteil im Fall Hütter

 

Das EUGH-Urteil im Fall Hütter (18. 6. 2009 - C-88/ 08) war ausschlaggebend, dass für den öffentlichen Dienst umfangreiche Änderungen im Beamtendienstrechts- und Gehaltsgesetz erfolgten.

 

Auf Grund dieses Urteils sind nunmehr auch (Arbeits-)Zeiten zwischen Beendigung der Schulpflicht und dem 18. Lebensjahr für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen.

 

Beamte und Beamtinnen, deren Vorrückungsstichtag vor diesem EUGH-Urteil ohne Einrechnung dieser Dienstzeiten festgesetzt wurde, hätten somit grundsätzlich die Möglichkeit durch einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags eine besoldungsrechtliche Besserstellung zu erwirken.

 

Seitens dem Bundesministerium für Frauen und Öffentlichen Dienst wird jedoch eine entsprechende Antragstellung durch jene Beamtinnen und Beamte, die im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes optiert haben, unter Berufung auf § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz abgelehnt.

 

Dies erscheint insofern als nicht gerechtfertigt, als dass auch bei diesen Beamtinnen und Beamten ihre besoldungsrechtliche Stellung grundsätzlich durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird und daher die Ablehnung des Bundesministeriums für Frauen und Öffentlichen Dienst hinsichtlich einer Neuberechnung bzw. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nach dem gegenständlichen EUGH-Urteil sachlich nicht begründbar ist und als wesentlicher dienstrechtlicher Nachteil für die betroffenen Beamtinnen und Beamten angesehen wird.

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende


Anfrage

 

1.         Wie viele Bedienstete haben in diesem Zusammenhang bis zum heutigen Tag eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags beantragt?

 

2.         Bei wie vielen Beamten und Beamtinnen ist dieses Verfahren bereits abgeschlossen?

 

3.         Bei wie vielen Beamten und Beamtinnen ergibt sich dadurch eine besoldungsrechtliche Besserstellung?

 

4.         Bei wie vielen Beamten und Beamtinnen ergibt sich dadurch eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung bzw. wurde der Antrag aus diesem Grund vom Antragsteller zurückgezogen?

 

5.         Kam es im Zuge dieser Antragstellungen tatsächlich zu Abweisungen der Anträge bzw. zu einem negativen Bescheid allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 vom Dienstklassensystem in die neu geschaffene Besoldungsgruppe optiert hat?

 

6.         Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage bzw. gesetzlichen Bestimmung?

 

7.         Wenn ja, wie viele Bedienstete sind davon betroffen (aufgeschlüsselt auf die betreffenden Dienststellen)?

 

8.         Kam es im Zuge der Abweisung oder eines negativen Bescheids unter der oben angeführten Begründung auch zu einer tatsächlichen Überprüfung durch die jeweils zuständige Dienstbehörde, ob die besoldungsrechtliche Stellung der betroffenen Bediensteten durch ihren Vorrückungsstichtag bestimmt ist?

 

9.         Wenn ja, bei wie vielen Beamten und Beamtinnen ergab diese  Überprüfung, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung trotz Optierung in das neue Dienstrecht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt ist?

 

10.      Wenn nein, worauf gründet sich in diesem Fall die Rechtsmeinung des BM.I, dass die besoldungsrechtliche Stellung dieser Bediensteten nicht durch deren Vorrückungsstichtag bestimmt ist?

 

11.      In welchem Zeitraum ist mit einer Erledigung der noch offenen Anträge seitens der Dienstbehörde zu rechnen?

 

12.      Wie wird bei jenen Bediensteten, die nach Meinung der Dienstbehörde wegen ihrer Optierung in das neue Dienstrecht von der Antragstellung ausgeschlossen werden, trotzdem sichergestellt, dass ihre Arbeitszeiten vor dem 18. Lebensjahr auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden?

 

13.      Wie wird bei diesen Bediensteten, die nach Meinung der Dienstbehörde wegen ihrer Optierung in das neue Dienstrecht von der Antragstellung ausgeschlossen werden, bei der mit Stichtag 01.01.2004 durchzuführenden Parallelrechnung für die Pensionsbemessung eine mögliche Schlechterstellung trotzdem verhindert?