8041/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend ärztliche Aufklärungspflicht bei Abtreibungen – insbesondere psychische Spätfolgen der betroffenen Frauen

 

 

Grundsätzlich ist die ärztliche Aufklärungspflicht eine den behandelnden Arzt treffende Pflicht, den Patienten auch über sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung möglicherweise auftretenden Komplikationen aufzuklären. Dabei muss der behandelnde Arzt auf die persönlichen Lebensumstände des Patienten eingehen. Insbesondere sind alle Risiken aufzuzeigen, die für die Behandlungsentscheidung des Patienten relevant sind. Grundsätzlich ist der Umfang der jeweils vorzunehmenden Aufklärung stets im Einzelfall zu beurteilen und soll dem Patienten die Möglichkeit geben, sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht auszuüben, d. h. der Patient besitzt auch im Krankheitsfall die Verfügungshoheit über seinen eigenen Körper und kann somit nur voll aufgeklärt (im Bewusstsein sämtlicher mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlungsrisiken sowie allfälliger Behandlungsalternativen) in die Behandlung einwilligen. Missachtet der behandelnde Arzt das Gebot zur Aufklärung seines Patienten, verstößt er gegen eine seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten, wodurch die Behandlung insgesamt rechtswidrig wird, sodass er sich - wie bei einem tatsächlichen Behandlungsfehler - dem Vorwurf eines solchen aussetzt. Daraus können Schadenersatzansprüche begründet werden, wobei die Abwicklung der zivilrechtlichen Haftung des Arztes über das österreichische Schadenersatzrecht erfolgt.

Natürlich besteht auch im Rahmen einer Abtreibung die ärztliche Aufklärungspflicht. Jedoch gibt es hierbei die Problematik in welcher Form und Intensität über mögliche psychische Spätschäden aufgeklärt werden soll. Insbesondere das noch wenig erforschte Post Abortion Syndrom gibt Anlass für wiederkehrende Diskussionen. Unter dem Begriff des Post Abortion Syndrom werden psychisch-emotionale Symptome als Folge eines Schwangerschaftsabbruchs verstanden, welche schon kurz nach einer Abtreibung oder auch mit einem variablen zeitlichen Intervall auftreten können. Beispielwiese leiden die betroffenen Frauen häufig an körperlichen Symptomen wie therapieresistenter Migräne, funktioneller Herzerkrankung und Magen-Darm-Störungen. Auf seelischer Ebene können Schlafstörungen und Antriebsmangel den Beginn einer depressiven Erkrankung skizzieren.


 

Vor diesem Hintergrund richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

1.            Wie beurteilen Sie bzw. Ihr Ressort die ärztliche Aufklärungspflicht über psychische Spätfolgen bei Abtreibungen?

 

2.            Gibt es Überlegungen, gewisse Leitlinien für ärztliche Aufklärungsgespräche über psychische Risiken der Abtreibung zu entwickeln?

 

3.            Wenn ja, wird auch das Post Abortion Syndrom darin Erwähnung finden?

 

4.            Wenn nein, warum nicht?

 

5.            Welche weiteren Überlegungen gibt es, um die betroffenen Frauen umfassend und vollständig über die möglichen psychischen Spätfolgen einer Abtreibung aufzuklären?

 

6.            Wie beurteilen Sie bzw. Ihr Ressort die Problematik, dass es aufgrund der mangelnden Aufklärung über psychische Risiken der Abtreibung zu möglichen Schadenersatzansprüchen kommen kann?

 

7.            Wie beurteilen Sie bzw. Ihr Ressort die Problematik, dass es aufgrund der mangelnden Aufklärung über das Post Abortion Syndrom zu möglichen Schadenersatzansprüchen kommen kann?