8108/J XXIV. GP

Eingelangt am 30.03.2011
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Erfüllung des gesetzlichen Auftrages - Absicherung der e-card durch biometrische Merkmale

 

Mit der Einführung der e-card Infrastruktur wurden in Österreich die Schienen für eine Reihe zukunftsweisender Folgeprojekte gelegt. Die e-card ist für den Patienten mehr als nur ein Krankenschein in Scheckkartenformat. Sie ist der Schlüssel zum Gesundheitssystem und ermöglicht durch die Bürgerkartenfunktion auch den Zugang zu den Services des E-Government.

Bereits im SRÄG des Jahres 2005 wurde festgeschrieben, dass zur Überprüfung einer rechtmäßigen Verwendung der e-card im Zweifelsfall eine Ausweiskontrolle durchgeführt werden muss.

 

Für das Jahr 2010 sieht Paragraph 31a Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor, dass vom Gesetzgeber Vorsorge zu treffen ist, „dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird“.

Auch der aktuelle Kommentar zum ASVG, 1. Auflage 2010 (Linde Verlag) führt dezidiert aus, „Biometrische Merkmale Fingerabdruck, Augenhintergrund, Foto) werden nicht verwendet“.

 

Die derzeit praktizierte Vorgangsweise, dass Ärzte zur Überprüfung der Identität bei Patientinnen und Patienten eine Ausweiskontrolle durchführen müssen entspricht durchaus noch den seit dem Jahr 2005 geltenden Bestimmungen, ersetzt jedoch keinesfalls den bestehenden gesetzlichen Auftrag auf der Chipkarte bis Ende des Jahres 2010 einen PIN oder ein biometrisches Erkennungsmerkmal anzubringen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 


 

ANFRAGE

 

1.                  Warum sind Sie ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß Paragraph 31a Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zur Absicherung der e-card mit biometrischen Merkmalen nicht nachgekommen?

 

2.                  Paragraph 31a Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wurde im Jahr 2005 festgeschrieben, warum erfolgte keine entsprechende Planung für den Zeitpunkt des Austausches der e-card im Jahr 2010?

 

3.                  Wer war hier entscheidungsbefugt?

 

4.                  Wer hat diese Entscheidung getroffen?

 

5.                  Wurde Paragraph 31a Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) „übersehen“, wenn ja, bis wann soll dieser umgesetzt werden?

 

6.                  Planen Sie die Teile des Paragraph 31a Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) welche die Absicherung der e-card mit biometrischen Merkmalen vorsehen mit der nächsten Änderung zu streichen, wenn ja, wann und mit welcher Begründung?