8251/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.04.2011
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ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Josef Bucher

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend möglicher Amtsmissbrauch der Finanzbehörde in Zusammenhang mit dem "Pueblo St. Pölten Squash- und Gymnastikverein"

 

Der "Pueblo St. Pölten Squash- und Gymnastikverein" mit Sitz in 3100 St. Pölten, Schulze-Delitsch Straße 7, wurde 2001 gegründet und übt seit damals die Vereinstätigkeit in angemieteten Räumlichkeiten im Objekt der "Pueblo St. Pölten Fitnessbetrieb GmbH" aus. Grundlage für die Tätigkeit in der Betriebsstätte der "Pueblo St. Pölten Fitnessbetrieb GmbH" ist ein Mietvertrag.

 

Durch die Nähe zum Pueblo Fitnessbetriebsstudio wurde der "Pueblo St. Pölten Squash- und Gymnastikverein" von der Finanzbehörde unrichtigerweise als Gewerbebetrieb betrachtet und wurde behauptet, dass Honorare manipuliert worden wären, weil die Abrechnung anhand von Tagesgeldern, Kilometergeldern und Spesenpauschalen erfolgte. Dem "Pueblo St. Pölten Squash- und Gymnastikverein" wurde in der Folge die Gemeinnützigkeit aberkannt. Daraus resultierend wurden Umsatzsteuer und Lohnsteuer vorgeschrieben. Die Bescheide sind nun teilweise rechtskräftig.

 

Seitens der Steuerberatungskanzlei Koll & Partner wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die verbindlichen Vereinsrichtlinien Ihres Ministeriums zu beachten und anzuwenden sind. Da diese Vereinsrichtlinie eine verbindliche Dienstanweisung des Finanzministeriums an die Finanzbehörde darstellt, ist sie somit auch für das zuständige Finanzamt St. Pölten verbindlich. Diese Dienstanweisung wurde von den Beamten des dortigen Finanzamtes jedoch ignoriert. Die von der Finanzbehörde St. Pölten vorgeschriebenen Steuern sind aus diesem Grunde gesetzwidrig und stellen vor dem Hintergrund des mehrfachen ausdrücklichen Verweises auf die Verbindlichkeit der Vereinsrichtlinie  einen Amtsmissbrauch dar.  


Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für Finanzen nachstehende

Anfrage:

1.        Sind Dienstanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen an die jeweiligen Finanzdienststellen zu beachten?

2.        Ist Ihnen bekannt, warum die Dienstanweisung des BM für Finanzen an das zuständige Finanzamt St. Pölten im konkreten Fall ignoriert wurde?

3.        Gab es für diese Nichtbeachtung irgendwelche Weisungen seitens des Bundesministeriums für Finanzen, wenn ja von wem und warum?

4.        Werden Sie gegen jene Beamte des Finanzamtes St. Pölten, die sich über die Dienstanweisung des Bundesministeriums für Finanzen hinwegsetzten Maßnahmen ergreifen – wenn ja, welche – wenn nein, warum nicht?

5.        Ist Ihnen bekannt, dass in einem ähnlich gelagerten Fall im Bereich der Landesfinanzdirektion Oberösterreich ebenfalls rechtswidrige Bescheide ergangen sind?

6.        Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage wurde die steuerliche Beurteilung des "Pueblo St. Pölten Squash- und Gymnastikverein" durchgeführt?

7.        Aus der Missachtung der Vereinsrichtlinien durch die Beamten der Finanzbehörde sind Verfahren erwachsen. Werden Sie die für diese Verfahren entstehenden und bereits entstandenen Kosten übernehmen?

8.        Warum wurde ohne Abklärung der Frage, ob es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt oder nicht, die Strafsachenstelle informiert, die in der Folge ein Finanzstrafverfahren einleitete, obwohl der steuerliche Sachverhalt im Vorfeld der Außenprüfung gemäß § 147 BAO durch die Behörde noch gar nicht geklärt worden ist?

9.        Obwohl die Berufung des verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahrens noch unerledigt ist und es somit keinen rechtskräftigen Bescheid gibt, wurde ein gerichtliches Strafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gegen den "Pueblo St. Pölten Squash- und Gymnastikverein" eingeleitet. Inwiefern ist diese Vorgangsweise in Hinblick auf Kostenersparnis und Überlastung von Gerichten und Verwaltungsbehörden mit den verfahrensökonomischen Grundsätzen vereinbar?

10.      Soll mit dieser Handlungsweise Druck auf die Steuerpflichtigen ausgeübt werden?