8320/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der Abgeordneten Walter Schopf, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend: Konkurs einer Baufirma

Sehr geehrte Frau Justizministerin,

immer wieder passiert es, dass Häuslbauerlnnen" sehr viel Geld durch den
Konkurs einer Baufirma verlieren.

Geschieht letzteres, so lässt das insolvente Unternehmen oft halbfertige oder
mangelhafte Bauwerke zur
ück. Die betroffenen Konsumentinnen und
Konsumenten haben dann in den meisten F
ällen nicht nur sehr viel mehr bezahlt,
als die bis dahin erbrachte Bauleistung wert ist, sondern sie müssen auch noch
Zusatzkosten in Kauf nehmen, damit ihr Auftrag durch andere Baufirmen fertig
gestellt werden.

Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer berichten von Fällen, in denen
Baufirmen noch kurz vor Konkurser
öffnung Verträge unterzeichnen ließen, und
dafür teils hohe Vorauszahlungen kassierten. Die Geschädigten blieben beim
Eintreten des Konkurses mit hohen finanziellen Einbu
ßen zurück.

Derzeit existiert keinerlei zwingend vorgeschriebene Absicherungen für
Vorauszahlungen (z.B. durch eine Bankgarantie), und die aktuell gesetzlich
vorgeschriebenen Sicherungsmittel aus dem Bautr
ägervertragsgesetz gelten auch
nicht f
ür Generalunternehmerverträge, bei denen der Konsument/die Konsumentin
bereits Eigent
ümer des Grundstückes ist.


 

Vor diesem Hintergrund richten die unterfertigten Abgeordneten an die
Justizministerin nachstehende

 

 

ANFRAGE:

1.   Wie viele Insolvenzen gab es in den letzten drei Jahren in der Baubranche?

a)      Wie viele Unternehmen davon waren Bauträger im Sinne des
Bauträgervertragsgesetzes (BTVG)?

b)      Wie viele Konsumenten waren von den Insolvenzen betroffen?

c)       Wie hoch ist der den Betroffenen entstandene Schaden?

 

2.      Gibt es Überlegungen im Justizministerium, Unternehmen aus der
Baubranche zu verpflichten, Vorauszahlungen von Konsumenten/-innen
abzusichern?

3.      Eine Bankgarantie für Vorauszahlungen ist im Bauträgervertragsgesetz
zwar vorgesehen, gilt aber nicht f
ür den klassischen
Generalunternehmervertrag, in dem die Konsumentin/der Konsument
bereits Eigent
ümer des Grundstücks ist und eine Baufirma als
Generalunternehmen damit beauftragt, ein Haus zu errichten. Das
Bautr
ägervertragsgesetz schützt nur jene Konsumentinnen und
Konsumenten, die von einem Unternehmer ein vorgeplantes Haus samt
Grundst
ück erwerben und vor der Fertigstellung auch eine Vorauszahlung
leisten müssen. Das BVTG gilt auch, wenn der Grundstückskauf vom
Bautr
äger nur vermittelt wird. Wie rechtfertigt das Justizministerium die
Ungleichbehandlung der betroffenen Konsumenten/-innen im Hinblick auf
die Absicherung von Vorauszahlungen im Falle der Insolvenz des
Generalunternehmers?