8320/J XXIV. GP
Eingelangt am
28.04.2011
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möglich.
Anfrage
Der
Abgeordneten Walter Schopf, Genossinnen und Genossen
an die
Bundesministerin für Justiz
betreffend: Konkurs einer Baufirma
Sehr geehrte Frau Justizministerin,
immer
wieder passiert es, dass „Häuslbauerlnnen"
sehr viel Geld durch den
Konkurs einer Baufirma verlieren.
Geschieht letzteres,
so lässt das insolvente Unternehmen oft
halbfertige oder
mangelhafte Bauwerke zurück.
Die betroffenen Konsumentinnen und
Konsumenten haben dann in den meisten Fällen nicht
nur sehr viel mehr bezahlt,
als die bis dahin
erbrachte Bauleistung wert ist, sondern sie müssen auch noch
Zusatzkosten in Kauf nehmen, damit ihr Auftrag durch andere Baufirmen fertig
gestellt werden.
Die
Konsumentenschützer der Arbeiterkammer berichten von Fällen, in
denen
Baufirmen noch kurz vor Konkurseröffnung Verträge
unterzeichnen ließen, und
dafür teils hohe Vorauszahlungen kassierten.
Die Geschädigten blieben beim
Eintreten des Konkurses mit hohen
finanziellen Einbußen zurück.
Derzeit existiert keinerlei
zwingend vorgeschriebene Absicherungen für
Vorauszahlungen (z.B. durch eine Bankgarantie), und die aktuell gesetzlich
vorgeschriebenen Sicherungsmittel aus dem
Bauträgervertragsgesetz gelten auch
nicht für Generalunternehmerverträge, bei
denen der Konsument/die Konsumentin
bereits Eigentümer des Grundstückes ist.
Vor diesem
Hintergrund richten die unterfertigten Abgeordneten an die
Justizministerin nachstehende
ANFRAGE:
1. Wie viele Insolvenzen gab es in den letzten drei Jahren in der Baubranche?
a)
Wie viele Unternehmen davon waren Bauträger im Sinne
des
Bauträgervertragsgesetzes
(BTVG)?
b) Wie viele Konsumenten waren von den Insolvenzen betroffen?
c) Wie hoch ist der den Betroffenen entstandene Schaden?
2.
Gibt es Überlegungen im Justizministerium,
Unternehmen aus der
Baubranche zu verpflichten, Vorauszahlungen
von Konsumenten/-innen
abzusichern?
3.
Eine
Bankgarantie für Vorauszahlungen ist im Bauträgervertragsgesetz
zwar vorgesehen, gilt aber nicht für
den klassischen
Generalunternehmervertrag, in dem die Konsumentin/der Konsument
bereits Eigentümer des Grundstücks ist und eine Baufirma als
Generalunternehmen damit beauftragt, ein Haus zu errichten. Das
Bauträgervertragsgesetz schützt nur jene Konsumentinnen und
Konsumenten, die von einem Unternehmer ein vorgeplantes Haus samt
Grundstück erwerben
und vor der Fertigstellung auch eine Vorauszahlung
leisten müssen. Das BVTG gilt auch, wenn der Grundstückskauf vom
Bauträger nur vermittelt wird. Wie
rechtfertigt das Justizministerium die
Ungleichbehandlung der betroffenen
Konsumenten/-innen im Hinblick auf
die Absicherung von Vorauszahlungen im Falle der Insolvenz des
Generalunternehmers?