8346/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.04.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Monopolverwaltung GmbH als Personalparkplatz der ÖVP

 

 

Durch einen Wechsel in der Führung der ÖVP-Frauenbewegung musste zum Jahreswechsel 2010/2011 die unter der bisherigen ÖVP-Frauenchefin Maria Rauch-Kallat amtierende Generalsekretärin Martina Posch ihren Hut nehmen. ÖVP-Parteimitglied Martina Posch wurde als Sekretärin in der Monopolverwaltung GmbH untergebracht, um dort der ÖVP-Politikerin Martina Reisenbichler als Assistentin der Geschäftsführung zur Seite gestellt zu werden.

 

Da die Assistenz der Geschäftsführung in der Monopolverwaltung aber mit einer Mitarbeiterin besetzt war, die bereits rund 10 Jahre höchst verdienstvoll in diesem Tochterunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen tätig war, wurde diese Mitarbeiterin, sie ist älter als 50, einfach gekündigt. Das übrigens unmittelbar nach dem Weltfrauentag, nämlich Ende März 2011. Mit dieser Vorgangsweise hat man nicht nur im Bundesministerium für Finanzen zum wiederholten Male ÖVP-Personalpolitik gemacht, sondern durch die dadurch ausgelöste Kündigung einer älteren Arbeitnehmerin auch gegen fundamentale sozial- und arbeitsmarktpolitische Grundsätze verstoßen. Um dies durchzusetzen, hat man entgegen der bisher durchgeführten Praxis eine Position in der Monopolverwaltung GmbH ohne Ausschreibung personell besetzt, was in einem der Rechnungshofprüfung unterliegenden Unternehmen, einen fatalen Eindruck hinterlässt und rechtlich noch zu prüfen sein wird.

 

Mehr als sonderbar mutet aber darüber hinaus an, dass die Personalvertreter unter dem ÖVP/ÖAAB-Betriebsratsobmann Dr. Ernst Koreska diese Vorgangsweise offensichtlich auf ÖVP-Weisung ausdrücklich unterstützt haben, und der Kündigung einer langjährigen parteiunabhängigen Kollegin zugestimmt hatten, die sogar Ersatzmitglied des Betriebsrates und Schriftführerin der § 92 ArbVG-Sitzungen war. Durch diese Vorgangsweise zeigt sich die übrige, zum überwiegenden Teil parteiunabhängige Belegschaft der Monopolverwaltung GmbH mehr als verunsichert, da zu befürchten ist, dass bis zur Betriebsratswahl 2012 der derzeitige ÖVP/ÖAAB-Betriebsratsobmann Dr. Ernst Koreska sich für weitere solche Personalrochaden einspannen lässt.

 


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

 

1.    Sehen Sie das Bundesministerium für Finanzen und die diesem unterstellten nachgeordneten Dienststellen und Unternehmen grundsätzlich als Personalparkplatz der ÖVP?

2.    Sind Sie grundsätzlich damit einverstanden, dass man langjährige, über 50ig-jährige Mitarbeiterinnen, die nicht der ÖVP angehören kündigt, um für ÖVP-Parteimitglieder Platz zu schaffen?

3.    Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

4.    Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

5.    Sind Sie grundsätzlich damit einverstanden, dass man langjährige, über 50ig-jährige weibliche Ersatzmitglieder des Betriebsrates, die nicht der ÖVP angehören kündigt, um für ÖVP-Parteimitglieder Platz zu schaffen?

6.    Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

7.    Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

8.    Sind Sie grundsätzlich damit einverstanden, dass ÖVP/ÖAAB-Personalvertreter die Kündigung einer langjährigen parteiungebundenen Mitarbeiterin unterstützen, um für ein ÖVP-Parteimitglied Platz zu schaffen?

9.    Wie lässt sich dies mit ihrer „christlich-sozialen“ Weltanschauung vereinen, oder tritt diese gegenüber der ÖVP-Parteibuchwirtschaft in jedem Falle zurück?

10. Sind Sie grundsätzlich damit einverstanden, dass man für die Versorgung von ÖVP-Parteimitgliedern von der bisher durchgeführten Praxis einer Ausschreibung für die Besetzung einer Position in der Monopolverwaltung GmbH, abgeht?

11. Wie kann das bei einem, der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Betrieb, wie der Monopolverwaltung GmbH möglich sein?

12. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

13. Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

14. Hat der vom Bundesministerium für Finanzen beschickte Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH dieser Personalentscheidung und der damit verbundenen Vorgangsweise im Hinblick auf die Nichtauschreibung der Assistentinnenposition zugestimmt?

15. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

16. Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

17. Hat das Bundesministerium für Finanzen in seiner Eigentümerfunktion dieser Personalentscheidung und der damit verbundenen Vorgangsweise im Hinblick auf die Nichtauschreibung der Assistentinnenposition zugestimmt?

18. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

19. Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

20. Hat der vom Bundesministerium für Finanzen beschickte Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH einer finanziellen Belastung des Budgets der MVG durch auflaufende Kosten im Zuge eines allfälligen Arbeitsrechtsprozess wegen ungerechtfertigter Kündigung zugestimmt?

21. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

22. Hat das Bundesministerium für Finanzen in seiner Eigentümerfunktion einer finanziellen Belastung des Budgets der MVG durch auflaufende Kosten im Zuge eines allfälligen Arbeitsrechtsprozess wegen ungerechtfertigter Kündigung zugestimmt?

23. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?


24. Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

25. Ist sich der vom Bundesministerium für Finanzen beschickte Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH bewusst, dass sich im Zuge einer finanziellen Belastung des Budgets der MVG durch auflaufende Kosten im Zuge eines allfälligen Arbeitsrechtsprozess das strafrechtliche Tatbild der Untreue gemäß § 153 StGB für die Geschäftsführung der MVG ergeben könnte?

26. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage wird dieses tatbildrelevante Vorgehen geduldet?

27. Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?

28. Ist sich das Bundesministerium für Finanzen in seiner Eigentümerfunktion bewusst, dass sich im Zuge einer finanziellen Belastung des Budgets der MVG durch auflaufende Kosten im Zuge eines allfälligen Arbeitsrechtsprozess das strafrechtliche Tatbild der Untreue gemäß § 153 StGB für die Geschäftsführung der MVG ergeben könnte?

29. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage wird dieses tatbildrelevante Vorgehen geduldet?

30. Wenn nein, welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen?