8355/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.04.2011
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Anfrage

des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Beugestrafen

 

Dem freiheitlichen Parlamentsklub liegen mehrere Fälle vor, bei denen ein Elternteil zwar einen gültigen Gerichtsbeschluss für ein Besuchsrecht hat, der andere Elternteil aber diesen Gerichtsbeschluss ignoriert, indem er den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil verhindert bzw. bewusst vereitelt. Obwohl sich der boykottierende Elternteil dadurch der Nichteinhaltung eines Gerichtsbeschlusses schuldig machte, verhängte das Gericht - auch nach mehrfachem Urgieren von Anwälten des ausgeschlossenen Elternteils - keine Beugestrafe. Das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen wird dadurch ignoriert und nach Jahren des Umgangsboykottes- ist das Kind von dem ausgeschlossenen Elternteil entfremdet.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerien für Justiz folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Nach welchen Richtlinien werden Beugestrafen verhängt?

2. Wann erteilt ein Richter  eine Beugestrafe wegen Nichtachtung eines Gerichtsbeschlusses?

3. Welchen Sinn hat ein de jure Besuchsrechtsbeschluss, wenn er de fakto nicht umsetzbar ist?

4. Warum werden gegen geschiedene Elternteile,  die nachweislich keinen Willen zum begleiteten Besuchsrecht zeigen, keine Beugestrafen verhängt?

5. Tolerieren Richter dadurch nicht den Besuchsrechtsboykott?

6. Ist das Tolerieren von Besuchsrechtsmissachtungen mit dem Kindeswohl vereinbar?

7. Wie oft und wann wird/wurde die Verletzung eines Besuchsrechts geahndet?

8. Welche Alternativen zur Beugestrafe gibt es?

9. Wie kann/soll das Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter- bei einem richterlichen Besuchsrechtssbeschluss – in der Praxis gelebt werden?

10. Wie soll dem Kind das Recht auf Umgang mit beiden Eltern, bei Besuchsboykott, gewährleistet werden?

11. Verstößt das auffallend häufige Unterlassen von Beugestrafen gegen über Kindesmüttern gegen das Diskriminierungsverbot?

12. Ist die Duldung der Missachtung eines richterlichen Beschlusses mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbar?

13. Welchen Sinn hat eine Beugestrafe, wenn sie - wie in den uns vorliegenden Fällen- nicht angewandt wird?