8833/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Sicherheitsbehördlicher Schutz Aliyevs

 

Bei seiner Hochzeit mit Elnara Shorazova am 27.6.2009 in Eggenburg genoss Aliyev lt. Gerichtsakt nachweislich Personenschutz durch zwei Polizeibeamte.

 

Die Wiener Villa von Aliyevs Mittäter Koshlyak wird vom BVT /LVT gesichert. Privatdetektive vor Ort, die seinen Aufenthalt ermitteln sollten, wurden binnen weniger Minuten nach deren Aufdeckung durch LVT-Beamte angehalten, offenbar gibt es einen direkt mit dem LVT verbundenen „Alarmknopf“ im Haus.

 

Aliyev steht unter Verdacht, Beweismittel zwecks Nachweises seiner politischen Verfolgung gefälscht und manipuliert zu haben (gefälschtes Schreiben über einen angeblichen Mordkomplott gegen ihn, welches vom „Falter“ zitiert wurde). Ein Strafverfahren gegen ihn, in dem wiederum keine nennenswerten Ermittlungsschritte seitens der Staatsanwaltschaft Wien gesetzt wurden, ist seit August 2010 anhängig. Das BVT stützt sich auf diese Dokumente zur Begründung von Aliyevs Gefährdung, obwohl nicht einmal StA Dr. Seda an deren Echtheit glaubt. Dennoch sind sie als Beweismittel für Gefährdung und somit Auslieferungshindernis im Auslieferungsakt.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an die Frau Bundsministerin für Justiz nachstehende


Anfrage

1.      Einerseits wurde dem mittellosen Asylwerber Umar Israilov trotz seiner aktenkundigen Gefährdung Personenschutz verwehrt, worauf er ermordet wurde, andererseits wird den rechtskräftig Verurteilten und nunmehr des Mordes verdächtigen Aliyev et al. Personenschutz in aufwendigster Form sogar durch den BVT gewährt – dies obwohl sich die Betroffenen zum Nachweis ihrer Gefährdung auf gefälschte Unterlagen berufen – wie ist das zu erklären?

2.      Wie kann es sein, dass nachweisliche Fälschungen im Auslieferungsakt als Beleg für die politische Verfolgtheit Aliyevs et al. geführt werden?

3.      Was gedenken Sie gegen die Untätigkeit der StA im anhängigen Fälschungsverfahren zu tun?