Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch die USG-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 127, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 wird der Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit;“ durch den Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;“ ersetzt.

2. Art. 11 Abs. 7 und 8 entfällt; der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

3. Art. 12 Abs. 2 und 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. Art. 14b Abs. 6 entfällt.

5. Art. 15 Abs. 5 und 7 entfällt.

6. Art. 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,“

7. Art. 20 Abs. 2 Z 3 entfällt.

8. In Art. 20 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „Z 2, 3 und 8“ durch das Zitat „Z 2 und 8“ ersetzt.

9. Art. 81a Abs. 4 letzter Satz entfällt.

10. In Art. 81b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

11. Art. 81c Abs. 3 entfällt.

12. Die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes lautet:

„B. Ordentliche Gerichtsbarkeit“

13. Art. 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.“

14. Art. 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt.“

15. In Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 88a dritter Satz wird die Wortfolge „durch die Gerichtsverfassung“ durch das Wort „bundesgesetzlich“ ersetzt.

16. Art. 87 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die bundesgesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.“

17. In Art. 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „Veränderungen in der Verfassung der Gerichte“ durch die Wortfolge „eine Änderung der Gerichtsorganisation“ ersetzt.

18. In Art. 88 Abs. 3 wird das Wort „Gerichtsvorstandes“ durch die Worte „Gerichtsvorstehers oder Gerichtspräsidenten“ ersetzt und vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

19. Art. 88a erster Satz lautet:

„Bundesgesetzlich kann bestimmt werden, dass bei einem übergeordneten ordentlichen Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können.“

20. In Art. 88a zweiter und dritter Satz und Art. 89 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

21. In Art. 88a dritter Satz und Art. 89 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

22. In Art. 88a vierter Satz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlicher“ eingefügt.

23. In Art. 89 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

24. In Art. 89 Abs. 3 und 5 sowie Art. 90 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

25. In Art. 90a wird vor dem Wort „Gerichtsbarkeit“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

26. Art. 103 Abs. 4 entfällt.

27. Art. 109 lautet:

Artikel 109. Art. 102 Abs. 1 gilt für die Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, dass die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde ausüben (mittelbare Bundesverwaltung).“

28. Art. 111 entfällt.

29. In Art. 112 wird die Wortfolge „Art. 108 bis 111“ durch die Wortfolge „Art. 108 und 109“ ersetzt.

30. In Art. 115 Abs. 2 wird nach dem Wort „Angelegenheiten“ die Wortfolge „einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges“ eingefügt.

31. In Art. 118 Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat“.

32. Art. 118 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.“

33. Art. 119a Abs. 5 entfällt.

34. Art. 119a Abs. 9 lautet:

„(9) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.“

35. Die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften werden durch folgenden Abschnitt A ersetzt:

„A. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein Verwaltungsgericht des Bundes und ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

           1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

           2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

           4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens

           1. in Vollziehung der Gesetze oder

           2. in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 dürfen solche Bundesgesetze nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

           1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

           2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, des Asylgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Zollwesens und in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit sie unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

           1. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden;

           2. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, oder in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes vorgesehen werden.

Bundesgesetze gemäß Z 1 dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein gemäß Art. 130 Abs. 2 ergangenes Gesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

           1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

           2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

           1. Beschwerden gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

           2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

           3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

(2) In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.

(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Gesetz dem Verwaltungsgericht Ermessen einräumt und es dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 ablehnen,

           1. wenn die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder

           2. wenn die angefochtene Entscheidung eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand hat, oder

           3. wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(6) Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

           1. wer durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

           2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

           3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

           4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze.

Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes einzuholen. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen müssen ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 5 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten, durch Landesgesetz bestimmt wird.

(8) Die Diensthoheit gegenüber den beim Verwaltungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.

Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter oder, soweit dies im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes, in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen oder in einem Landesgesetz gemäß Art. 14b Abs. 3 vorgesehen ist, durch Senate. Die Senate sind von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen oder in einem Landesgesetz gemäß Art. 14b Abs. 3 die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus fachkundigen Laienrichtern zu bilden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 dürfen solche die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnde Bundesgesetze nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.

(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs. 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(4) Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Artikel 135a. (1) Im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

(2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes und des Verwaltungsgerichtshofes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen können abweichende Regelungen getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes beschließen auf Grund der nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen.

Artikel 136a. Der Asylgerichtshof erkennt

           1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen;

           2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.

Artikel 136b. (1) Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.

(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.

(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 136c. (1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des Asylgerichtshofes zu bilden sind. Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sind auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes. Diese sind ihm von Amts wegen vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt; durch Bundesgesetz kann für besondere Fälle eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist vorgesehen werden. Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.

(3) Die Geschäfte des Asylgerichtshofes sind durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(4) Art. 89 ist auf den Asylgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Artikel 136d. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.“

36. Art. 134 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen.“

37. Die Überschrift zu Abschnitt D des siebenten Hauptstückes wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„B. Verfassungsgerichtsbarkeit“

38. Art. 138 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Asylgerichtshof, zwischen Verwaltungsgerichten und dem Asylgerichtshof, zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Asylgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;“

39. Art. 139 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

           1. auf Antrag eines Gerichtes;

           2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

           3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

           4. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

           5. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;

           6. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

40. Art. 139 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung

           1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

           2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder

           3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,

so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.“

41. In Art. 139 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“.

42. Art. 139a lautet:

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages). Art. 139 ist sinngemäß anzuwenden.“

43. Art. 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

           1. von Gesetzen

                a) auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Asylgerichtshofes;

               b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

                c) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

           2. von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;

           3. von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.

Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

44. Art. 140 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.“

45. In Art. 140 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“.

46. In Art. 141 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „auf Antrag von wenigstens elf Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich;“ durch die Wortfolge „auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;“ ersetzt.

47. Art. 141 Abs. 1 lit. d und e wird durch folgende lit. d bis f ersetzt:

         „d) auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;

           e) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen;

           f) über die Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden in den Angelegenheiten der lit. a bis e.“

48. Art. 141 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Die Anfechtung gemäß lit. a, b, e und f kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und d auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.“

49. Art. 141 Abs. 3 entfällt.

50. Art. 144 lautet:

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, so hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.“

51. Art. 147 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen.“

52. Art. 147 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Diensthoheit gegenüber den beim Verfassungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.“

53. Art. 148e entfällt.

54. Art. 148i lautet:

Artikel 148i. (1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären; diesfalls ist Art. 148f sinngemäß anzuwenden.

(2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 148f entsprechende Regelung getroffen werden.“

55. Art. 151 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Zuständigkeitsübergang gilt Folgendes:

           1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 getroffen werden. Für die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen, gilt Art. 134 Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes nicht einzuholen sind.

           2. Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes haben:

                a) Personen, die am 1. Jänner 2011 Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates eines Landes sind und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes dieses Landes bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweisen;

               b) Personen, die am 1. Jänner 2011 Mitglied des Bundesvergabeamtes sind und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweisen;

                c) Personen, die am 1. Jänner 2011 Mitglied des unabhängigen Finanzsenates sind und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweisen.

Die Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet, soweit es sich um ein Verwaltungsgericht des Landes handelt, die Landesregierung, soweit es sich um ein Verwaltungsgericht des Bundes handelt, die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

           3. Art. 134 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 und Art. 147 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 11 Abs. 9 (Abs. 7 neu), Art. 12 Abs. 4 (Abs. 2 neu), Art. 81b Abs. 3, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 88a, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90 Abs. 1, Art. 90a, Art. 109, Art. 112, Art. 115 Abs. 2, Art. 118 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4, Art. 119a Abs. 9, die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Art. 138 Abs. 1 Z 2, Art. 139 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz, Art. 141 Abs. 1, Art. 144, Art. 147 Abs. 8, Art. 148i und die Anlage in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14b Abs. 6, Art. 15 Abs. 5 und 7, Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 81c Abs. 3, Art. 103 Abs. 4, Art. 111, Art. 119a Abs. 5, Art. 141 Abs. 3 und Art. 148e außer Kraft. Art. 20 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 20 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.

           4. Mit 1. Jänner 2012 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei diesen Behörden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.

           5. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2011 anhängige Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden. Nach der Aufhebung eines Bescheides einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof ab dem 1. Jänner 2012 ist das Verfahren im betreffenden Fall vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

           6. Auf Bescheide der in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) und der Gemeindeaufsichtsbehörden, die ab dem 1. Jänner 2012 erlassen werden, und auf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch diese Behörden sind die Art. 130 bis 133 und Art. 144 im selben Umfang weiter anzuwenden, in dem sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 anzuwenden waren.

           7. Mit 1. Jänner 2013 werden die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst; die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei diesen und bei den Gemeindeaufsichtsbehörden mit Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.

           8. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach der Aufhebung eines Bescheides einer solchen Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof ab dem 1. Jänner 2013 ist das Verfahren im betreffenden Fall vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

           9. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang, insbesondere auch im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, werden durch Bundesgesetz getroffen.“

56. Nach Art. 152 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

           1. Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871;

           2. Kommission gemäß § 7 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947), StGBl. Nr. 13/1945;

           3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

           4. Oberster Agrarsenat gemäß § 6 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

           5. Landesberufungskommissionen gemäß § 345 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189;

           6. Bundesschiedskommission gemäß § 346 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189;

           7. Unabhängige Heilmittelkommission gemäß § 351h Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189;

           8. Schienen-Control Kommission gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60;

           9. Bundesentschädigungskommission gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz), BGBl. Nr. 126;

         10. Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1963, betreffend die Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, BGBl. Nr. 319;

         11. Bundesverteilungskommission gemäß § 17 des Bundesgesetzes vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien), BGBl. Nr. 129;

         12. Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt gemäß § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133;

         13. Disziplinarsenat gemäß § 49 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214;

         14. Vollzugskammern gemäß § 11a des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), BGBl. Nr. 144;

         15. Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970;

         16. Oberster Patent- und Markensenat gemäß § 74 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259;

         17. Disziplinarkommission gemäß § 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975;

         18. Berufungskommission gemäß § 41a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

         19. Disziplinaroberkommission gemäß § 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

         20. Zivildienstbeschwerderat gemäß § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679;

         21. Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555;

         22. Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 474;

         23. Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994;

         24. Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 168 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169;

         25. Datenschutzkommission gemäß § 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999;

         26. Unabhängiger Umweltsenat gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114;

         27. Energie-Control Kommission gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000;

         28. Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001;

         29. Disziplinarberufungssenat gemäß § 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111;

         30. Disziplinaroberkommission gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167;

         31. Einsatzstraforgane gemäß § 82 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167;

         32. Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A‑QSG), BGBl. I Nr. 84/2005;

         33. Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005;

         34. Urheberrechtssenat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9.

B. Land Burgenland

           1. Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           2. Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           3. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           4. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           5. Disziplinaroberkommission gemäß § 117 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 1997 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 – LBDG 1997), LGBl. Nr. 17/1998.

C. Land Kärnten

           1. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG), LGBl. Nr. 62;

           2. Disziplinaroberkommission gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG), LGBl. Nr. 62;

           3. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 16 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K-GBG, LGBl. Nr. 56

           4. Disziplinaroberkommission gemäß § 60 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K‑GBG, LGBl. Nr. 56;

           5. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 38 Abs. 1 des Stadtbeamtengesetzes 1993 – K‑StBG 1993, LGBl. Nr. 115;

           6. Disziplinarkommission gemäß § 110 Abs. 1 des Stadtbeamtengesetzes 1993 – K‑StBG 1993, LGBl. Nr. 115;

           7. Disziplinaroberkommission gemäß § 111 Abs. 1 des Stadtbeamtengesetzes 1993 – K‑StBG 1993, LGBl. Nr. 115;

           8. Disziplinaroberkommission gemäß § 103 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K‑DRG 1994, LGBl. Nr. 71;

           9. Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), LGBl. Nr. 80;

         10. Disziplinar-Oberkommission gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), LGBl. Nr. 80;

         11. Grundverkehrslandeskommission gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs (Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG), LGBl. Nr. 9/2004.

D. Land Niederösterreich

           1. Disziplinarkommission gemäß § 180 Abs. 1 des § NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. Nr. 2100-7;

           2. Disziplinaroberkommission gemäß § 181 Abs. 1 des § NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. Nr. 2100-7;

           3. Beschreibungskommissionen gemäß § 22 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. Nr. 2400-44;

           4. Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. Nr. 2400-44;

           5. Disziplinaroberkommission gemäß § 121 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. Nr. 2400-44;

           6. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 15 Abs. 1 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 2600-7;

           7. Disziplinarkommission gemäß § 18 Abs. 1 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 2600-7;

           8. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 2620-2;

           9. Disziplinaroberkommission gemäß § 7 Abs. 1 des NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 2620-2;

         10. Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gemäß § 118 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. Nr. 6500-24;

         11. Grundverkehrslandeskommission gemäß § 8 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), LGBl. Nr. 6800-1;

         12. Grundverkehrskommission für ausländische Personen gemäß § 21 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), LGBl. Nr. 6800-1.

E. Land Oberösterreich

           1. Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           2. Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           3. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           4. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           5. Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 – Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32;

           6. Disziplinaroberkommission gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 – Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32;

           7. Disziplinaroberkommission gemäß § 119 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 – Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994;

           8. Landesgrundverkehrskommission gemäß § 25 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 – Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88;

           9. Disziplinaroberkommission gemäß § 143 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 – Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48;

         10. Disziplinaroberkommission gemäß § 106 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statuargemeinden-Beamtengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50;

         11. Disziplinaroberkommission gemäß § 53 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 – Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52.

F. Land Salzburg

           1. Bauberufungskommission gemäß § 31 des Salzburger Stadtrechts 1966, LGBl. Nr. 47;

           2. Allgemeine Berufungskommission gemäß § 31a des Salzburger Stadtrechts 1966, LGBl. Nr. 47;

           3. Disziplinarkommission gemäß § 12 Z 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27;

           4. Leistungsfeststellungskommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981), LGBl. Nr. 80;

           5. Disziplinarkommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981), LGBl. Nr. 80;

           6. Leistungsfeststellungskommission gemäß § 22 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L‑BG, LGBl. Nr. 1;

           7. Disziplinarkommission gemäß § 38 Abs. 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L‑BG, LGBl. Nr. 1;

           8. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 4 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995, LGBl. Nr. 138;

           9. Disziplinaroberkommission gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995, LGBl. Nr. 138;

         10. Grundverkehrskommissionen gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2001 zur Regelung des Grundverkehrs (Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001), LGBl. Nr. 9/2002;

         11. Disziplinarkommission gemäß § 105 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 über das Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats- Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG), LGBl. Nr. 42/2003;

         12. Vergabekontrollsenat gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die Kontrolle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007), LGBl. Nr. 28.

G. Land Steiermark

           1. Leistungsfeststellungsoberkommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           2. Leistungsfeststellungsoberkommission der Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           3. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           4. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           5. Leistungsfeststellungsoberkommission der land und forstwirtschaftlichen Landeslehrer gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 9/1970;

           6. Disziplinaroberkommission gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 9/1970;

           7. Berufungssenat der Steirischen Landesjägerschaft gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 1992, mit dem eine Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft erlassen wird, LGBl. Nr. 16/1993;

           8. Dienstbeurteilungskommission gemäß § 84 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003;

           9. Disziplinaroberkommission gemäß § 95 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003;

         10. Grundverkehrslandeskommission gemäß § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 1993, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz), LGBl. Nr. 134.

H. Land Tirol

           1. Disziplinaroberkommission gemäß § 74 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9;

           2. Disziplinaroberkommission gemäß § 65 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44;

           3. Berufungskommission in Abgabensachen gemäß § 50 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 1984 über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO), LGBl. Nr. 34;

           4. Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), LGBl. Nr. 74;

           5. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), LGBl. Nr. 74;

           6. Umlegungsoberbehörde gemäß § 89 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27.

I. Land Vorarlberg

           1. Dienstbeschreibungsoberkommission gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 34/1964;

           2. Disziplinaroberkommission gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 34/1964;

           3. Kommission gemäß § 51 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, LGBl. Nr. 8/1969.

J. Land Wien

           1. Bauoberbehörde gemäß § 138 des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;

           2. Oberschiedskommission gemäß § 116 des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), LGBl. Nr. 6/1948;

           3. Abgabenberufungskommission gemäß § 203 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. Nr. 21/1962;

           4. Berufungssenat gemäß § 48a Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. Nr. 28/1968;

           5. Leistungsfeststellungsoberkommission beim Stadtschulrat für Wien gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978), LGBl. Nr. 4/1979;

           6. Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien gemäß § 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978), LGBl. Nr. 4/1979;

           7. Dienstrechtssenat gemäß § 74a des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. Nr. 56;

           8. Vergabekontrollsenat gemäß § 3 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 (WVRG 2007), LGBl. Nr. 65/2006.“

Artikel 2

Aufhebung und Änderung einiger Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

(1) Soweit sie noch in Geltung stehen, werden folgende Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben:

           1. Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393, zuletzt geändert durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008;

           2. § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133;

           3. § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970;

           4. § 41a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

           5. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 276/1992, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999;

           6. § 35 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999;

           7. § 16 Abs. 1 und 3a des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2006;

           8. § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002;

           9. § 73 samt Überschrift des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167;

         10. § 291 Abs. 3 und § 294 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. die in Abs. 1 Z 1, 5 und 10 genannten Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2011;

           2. die in Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 bis 9 genannten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

(3) § 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2012:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“